Europäische Union

95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 31995D0001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH Gegenstandslos". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "O" geändert. iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "L. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt: "M. FINNLAND Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist. N. SCHWEDEN Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist." c) Anhang I Abschnitt II "Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f zweiter Satz der Verordnung)" wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH Gegenstandslos". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "O" geändert. iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "L. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt: "M. FINNLAND Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung. N. SCHWEDEN Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren." d) Anhang II Abschnitt I "Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen" wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, und Ziviltechniker errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke, einschließlich Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung." ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "M" in "O" geändert. iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "L. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt: "M. FINNLAND Gegenstandslos N. SCHWEDEN Gegenstandslos". e) Anhang II Abschnitt II "Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen" wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH Der allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschriften "PORTUGAL" wird von "K" in "L" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "O" geändert. iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "L. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt: "M. FINNLAND Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe N. SCHWEDEN Keine". f) Anhang II Abschnitt III "Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen" wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "O" geändert. iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "L. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt: "M. FINNLAND Keine N. SCHWEDEN Keine". g) Anhang II a "(Artikel 10 a der Verordnung)" wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH a) Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG). b) Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde." ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "O" geändert. iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "L. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt: "M. FINNLAND a) Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69) b) Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88) c) Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78) d) Grundarbeitslosengeld (Gesetz über das Arbeitslosengeld, 602/84) für Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung eines einkommensabhängigen Arbeitslosengelds nicht erfuellen N. SCHWEDEN a) Städtisches Wohngeld als Zulage zur Grundrente (Gesetz 1962: 392, neu veröffentlicht 1976: 1014) b) Behindertenbeihilfen, die nicht an Rentenberechtigte gezahlt werden (Gesetz 1962: 381, neu veröffentlicht 1982: 120) c) Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1962: 381, neu veröffentlicht 1982: 120)". h) Anhang III Teil A "Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten" wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "9. BELGIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "10. BELGIEN-ÖSTERREICH a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". ii) Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-PORTUGAL" wird von "10" in "11" geändert und folgendes eingefügt: "12. BELGIEN-FINNLAND Gegenstandslos 13. BELGIEN-SCHWEDEN Gegenstandslos". iii) Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "11" in "14" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "15. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND" "16. DÄNEMARK-SPANIEN" "17. DÄNEMARK-FRANKREICH" "18. DÄNEMARK-GRIECHENLAND" "19. DÄNEMARK-IRLAND" "20. DÄNEMARK-ITALIEN" "21. DÄNEMARK-LUXEMBURG" "22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE". iv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "23. DÄNEMARK-ÖSTERREICH a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". v) Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-PORTUGAL" wird von "20" in "24" geändert und folgendes eingefügt: "25. DÄNEMARK-FINNLAND Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit 26. DÄNEMARK-SCHWEDEN Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit". vi) Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "21" in "27" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "28. DEUTSCHLAND-SPANIEN" "29. DEUTSCHLAND-FRANKREICH" "30. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND" "31. DEUTSCHLAND-IRLAND" "32. DEUTSCHLAND-ITALIEN" "33. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG" "34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE". vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "35. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980 b) Ziffer 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen e) Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar in Fällen, in denen: i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten, ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt. f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt. g) Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen h) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung i) Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen". viii) Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-PORTUGAL" wird von "29" in "36" geändert und folgendes eingefügt: "37. DEUTSCHLAND-FINNLAND a) Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit b) Nummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen 38. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN a) Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit b) Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen". ix) Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "30" in "39" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "40. SPANIEN-FRANKREICH" "41. SPANIEN-GRIECHENLAND" "42. SPANIEN-IRLAND" "43. SPANIEN-ITALIEN" "44. SPANIEN-LUXEMBURG" "45. SPANIEN-NIEDERLANDE". x) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "45. SPANIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "46. SPANIEN-ÖSTERREICH a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xi) Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-PORTUGAL" wird von "37" in "47" geändert und folgendes eingefügt: "48. SPANIEN-FINNLAND Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit 49. SPANIEN-SCHWEDEN Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit". xii) Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "38" in "50" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "51. FRANKREICH-GRIECHENLAND" "52. FRANKREICH-IRLAND" "53. FRANKREICH-ITALIEN" "54. FRANKREICH-LUXEMBURG" "55. FRANKREICH-NIEDERLANDE". xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "55. FRANKREICH-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "56. FRANKREICH-ÖSTERREICH Keine". xiv) Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-PORTUGAL" wird von "44" in "57" geändert und folgendes eingefügt: "58. FRANKREICH-FINNLAND Keine 59. FRANKREICH-SCHWEDEN Keine". xv) Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "45" in "60" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "61. GRIECHENLAND-IRLAND" "62. GRIECHENLAND-ITALIEN" "63. GRIECHENLAND-LUXEMBURG" "64. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE". xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "64. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "65. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xvii) Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-PORTUGAL" wird von "50" in "66" geändert und folgendes eingefügt: "67. GRIECHENLAND-FINNLAND Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit 68. GRIECHENLAND-SCHWEDEN Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984". xviii) Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "51" in "69" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "70. IRLAND-ITALIEN" "71. IRLAND-LUXEMBURG" "72. IRLAND-NIEDERLANDE". xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "72. IRLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "73. IRLAND-ÖSTERREICH Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xx) Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-PORTUGAL" wird von "55" in "74" geändert und folgendes eingefügt: "75. IRLAND-FINNLAND Gegenstandslos 76. IRLAND-SCHWEDEN Gegenstandslos". xxi) Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "56" in "77" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "78. ITALIEN-LUXEMBURG" "79. ITALIEN-NIEDERLANDE". xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "79. ITALIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "80. ITALIEN-ÖSTERREICH a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xxiii) Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-PORTUGAL" wird von "59" in "81" geändert und folgendes eingefügt: "82. ITALIEN-FINNLAND Gegenstandslos 83. ITALIEN-SCHWEDEN Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit". xxiv) Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "60" in "84" geändert und die nachfolgende Überschrift wie folgt umnumeriert: "85. LUXEMBURG-NIEDERLANDE". xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "85. LUXEMBURG-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "86. LUXEMBURG-ÖSTERREICH a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978 b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xxvi) Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-PORTUGAL" wird von "62" in "87" geändert und folgendes eingefügt: "88. LUXEMBURG-FINNLAND Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit 89. LUXEMBURG-SCHWEDEN a) Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Artikel 30 des obengenannten Abkommens". xxvii) Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "63" in "90" geändert und folgendes eingefügt: "91. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xxviii) Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-PORTUGAL" wird von "64" in "92" geändert und folgendes eingefügt: "93. NIEDERLANDE-FINNLAND Gegenstandslos 94. NIEDERLANDE-SCHWEDEN Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xxix) Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "65" in "95" geändert und folgendes eingefügt: "96. ÖSTERREICH-PORTUGAL Keine 97. ÖSTERREICH-FINNLAND a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen 98. ÖSTERREICH-SCHWEDEN a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen 99. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können 100. PORTUGAL-FINNLAND Gegenstandslos 101. PORTUGAL-SCHWEDEN Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit". xxx) Die Numerierung der Überschrift "PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "66" in "102" geändert und folgendes eingefügt: "103. FINNLAND-SCHWEDEN Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit 104. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 105. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit". i) Anhang III Teil B "Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, auf die die Verordnung anzuwenden ist" wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "9. BELGIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "10. BELGIEN-ÖSTERREICH a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". ii) Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-PORTUGAL" wird von "10" in "11" geändert und folgendes eingefügt: "12. BELGIEN-FINNLAND Gegenstandslos 13. BELGIEN-SCHWEDEN Gegenstandslos". iii) Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "11" in "14" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "15. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND" "16. DÄNEMARK-SPANIEN" "17. DÄNEMARK-FRANKREICH" "18. DÄNEMARK-GRIECHENLAND" "19. DÄNEMARK-IRLAND" "20. DÄNEMARK-ITALIEN" "21. DÄNEMARK-LUXEMBURG" "22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE". iv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "23. DÄNEMARK-ÖSTERREICH a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". v) Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-PORTUGAL" wird von "20" in "24" geändert und folgendes eingefügt: "25. DÄNEMARK-FINNLAND Keine 26. DÄNEMARK-SCHWEDEN Keine". vi) Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "21" in "27" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "28. DEUTSCHLAND-SPANIEN" "29. DEUTSCHLAND-FRANKREICH" "30. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND" "31. DEUTSCHLAND-IRLAND" "32. DEUTSCHLAND-ITALIEN" "33. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG" "34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE". vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "35. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980 b) Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen e) Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen: i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten, ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt. f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt." viii) Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-PORTUGAL" wird von "29" in "36" geändert und folgendes eingefügt: "37. DEUTSCHLAND-FINNLAND Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit 38. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit". ix) Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "30" in "39" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "40. SPANIEN-FRANKREICH" "41. SPANIEN-GRIECHENLAND" "42. SPANIEN-IRLAND" "43. SPANIEN-ITALIEN" "44. SPANIEN-LUXEMBURG" "45. SPANIEN-NIEDERLANDE". x) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "45. SPANIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "46. SPANIEN-ÖSTERREICH a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xi) Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-PORTUGAL" wird von "37" in "47" geändert und folgendes eingefügt: "48. SPANIEN-FINNLAND Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit 49. SPANIEN-SCHWEDEN Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit". xii) Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "38" in "50" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "51. FRANKREICH-GRIECHENLAND" "52. FRANKREICH-IRLAND" "53. FRANKREICH-ITALIEN" "54. FRANKREICH-LUXEMBURG" "55. FRANKREICH-NIEDERLANDE". xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "55. FRANKREICH-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "56. FRANKREICH-ÖSTERREICH Keine". xiv) Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-PORTUGAL" wir

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