Europäische Union

2008/934/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7637) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0934. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

11.12.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 333/11 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7637) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/934/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft. (2) Die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) enthalten die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste umfasst die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe. (3) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs eines Bewertungsberichts nahmen die betreffenden Antragsteller von sich aus gemäß Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 ihren Antrag auf Aufnahme dieser Wirkstoffe zurück. (4) Die Kommission hat die Entwürfe der Bewertungsberichte, die Empfehlungen der berichterstattenden Mitgliedstaaten sowie die Kommentare der übrigen Mitgliedstaaten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Artikel 11b und 11f keine Anwendung finden. Somit gilt Artikel 11e. (5) Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe sollten daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. (6) Da die Nichtaufnahme dieser Wirkstoffe nicht auf dem Vorliegen eindeutiger Hinweise auf Schädlichkeit nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 basiert, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Zulassungen gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 bis zum 31. Dezember 2010 aufrechtzuerhalten. (7) Hat ein Mitgliedstaat eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung vorhandener Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln mit den genannten Wirkstoffen eingeräumt, so sollte diese höchstens zwölf Monate betragen, damit die Lagervorräte noch in einer weiteren Vegetationsperiode verwendet werden können. (8) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines neuen Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (4), nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 13 bis 22 der genannten Verordnung nicht entgegen. (9) Dieses Verfahren ermöglicht es Antragstellern, deren Wirkstoff aufgrund ihrer Rücknahme des Antrags nicht aufgenommen wurde, einen neuen Antrag zu stellen und dabei nur die zusätzlichen Daten vorzulegen, die notwendig sind, um auf die spezifischen Aspekte einzugehen, die zu der Entscheidung über die Nichtaufnahme geführt haben. Der Antragsteller hat den Entwurf eines Bewertungsberichts, in dem diese Informationen aufgeführt werden, erhalten. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Stoffe werden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten nehmen die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die einen oder mehrere der im Anhang aufgeführten Stoffe enthalten, bis spätestens 31. Dezember 2010 zurück. Artikel 3 Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist endet spätestens am 31. Dezember 2011. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. Dezember 2008 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2)   ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. (3)   ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23. (4)   ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5. ANHANG Liste der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 Wirkstoff Übermittlung des Entwurfs eines Bewertungsberichts an den Antragsteller am Acetochlor 14. Dezember 2005 Acrinathrin 8. Oktober 2007 Asulam 28. Juli 2006 Bitertanol 23. März 2006 Bupirimat 7. August 2007 Carbetamid 31. August 2006 Carboxin 28. Juli 2006 Chlorpikrin 19. April 2006 Clethodim 19. April 2006 Cycloxydim 28. Februar 2007 Cyproconazol 15. September 2006 Dazomet 8. Oktober 2007 Diclofop-methyl 10. September 2007 Diethofencarb 24. Oktober 2007 Dithianon 5. Februar 2007 Dodin 29. März 2007 Ethalfluralin 4. Oktober 2007 Etridiazol 7. August 2007 Fenazaquin 23. Juni 2006 Fenbuconazol 12. Mai 2006 Fenbutatinoxid 20. April 2007 Fenoxycarb 4. Oktober 2007 Fluazifop-P 10. September 2007 Flufenoxuron 8. November 2007 Fluometuron 31. August 2007 Fluquinconazol 22. Dezember 2005 Flurochloridon 27. Oktober 2006 Flutriafol 9. November 2006 Guazatin 8. November 2007 Hexythiazox 18. Mai 2006 Hymexazol 8. Oktober 2007 Isoxaben 9. November 2006 Metaldehyd 1. September 2006 Metosulam 8. Oktober 2007 Myclobutanil 29. März 2006 Oryzalin 4. Oktober 2007 Oxyfluorfen 4. Oktober 2007 Paclobutrazol 7. Dezember 2006 Pencycuron 1. Juni 2006 Prochloraz 18. Juni 2007 Propargit 8. Oktober 2007 Pyridaben 7. August 2007 Quinmerac 6. Juli 2007 Sintofen 8. November 2007 Tau-Fluvalinat 18. Juni 2007 Tebufenozid 9. Juni 2006 Tefluthrin 4. Mai 2007 Terbuthylazin 8. Oktober 2007 Thiobencarb 21. Juli 2006

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.