Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2019/1963 der Kommission vom 17. Oktober 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte öffentliche Aufträge

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Quellenkennung: 32019D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tattgegeben oder der Antrag abgelehnt wird. d) Ein Besuchsantrag gilt als genehmigt, wenn bis fünf Arbeitstage vor dem Datum des Besuchs keine Einwände erhoben werden. (3)   Ein Besuchsantrag kann sich auf einen einmaligen Besuch oder auf wiederholte Besuche erstrecken. Bei wiederholten Besuchen kann der Besuchsantrag eine Gültigkeit von bis zu einem Jahr ab dem im Antrag angegebenen Datum haben. (4)   Die Gültigkeit eines Besuchsantrags darf die Gültigkeit der Sicherheitsüberprüfung des Besuchers nicht überschreiten. (5)   Grundsätzlich sollte ein Besuchsantrag spätestens 15 Arbeitstage vor dem Datum des Besuchs an die zuständige Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung übermittelt werden. Artikel 9 Besuchsverfahren (1)   Bevor Besuchern Zugang zu EU-VS gewährt wird, hält der Sicherheitsbeauftragte der empfangenden Einrichtung alle von der nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde festgelegten besuchsbezogenen Sicherheitsverfahren und -vorschriften ein. (2)   Besucher weisen ihre Identität bei der Ankunft in der empfangenden Einrichtung nach, indem sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Diese Identitätsangaben müssen den Angaben im Besuchsantrag entsprechen. (3)   Die empfangende Einrichtung stellt sicher, dass von allen Besuchern insbesondere ihre Namen, die von ihnen vertretene Organisation, das Ablaufdatum ihrer Sicherheitsüberprüfung, das Datum des Besuchs und die Namen der besuchten Personen aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen werden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder länger aufbewahrt, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem sich die empfangende Einrichtung befindet, dies vorschreiben. Artikel 10 Unmittelbar verabredete Besuche (1)   Im Zusammenhang mit spezifischen Projekten können die jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden und die Sicherheitsstelle der Kommission ein Verfahren vereinbaren, nach dem Besuche im Rahmen eines bestimmten, als Verschlusssache eingestuften Vertrags unmittelbar zwischen dem Sicherheitsbeauftragten des Besuchers und dem Sicherheitsbeauftragten der zu besuchenden Einrichtung verabredet werden können. Ein Muster des zu diesem Zweck zu verwendenden Formulars ist in Anhang III Unteranhang C enthalten. In diesen Fällen finden die Verfahren nach Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 keine Anwendung. (2)   Besuche, die mit einem Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ einhergehen, werden unmittelbar zwischen der entsendenden und der empfangenden Einrichtung vereinbart, ohne dass die Verfahren nach Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 befolgt werden müssen. KAPITEL 5 ÜBERMITTLUNG UND BEFÖRDERUNG VON EU-VS BEI DER AUSFÜHRUNG VON ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN VERTRÄGEN Artikel 11 Grundsätze Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Übermittlung und Beförderung von EU-VS dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und seinen Durchführungsbestimmungen sowie den Bedingungen des als Verschlusssache eingestuften Vertrags entsprechen und die Zustimmung des Herausgebers vorliegt. Artikel 12 Elektronische Bearbeitung (1)   Die elektronische Bearbeitung und Übermittlung von EU-VS erfolgt gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 und seinen Durchführungsbestimmungen. Die Kommunikations- und Informationssysteme, die sich im Besitz eines Auftragnehmers befinden und bei der Ausführung des Auftrags zur Bearbeitung von EU-VS genutzt werden, unterliegen der Akkreditierung durch die zuständige Sicherheitsakkreditierungsstelle. Jedwede elektronische Übermittlung von EU-VS wird durch kryptografische Produkte geschützt, die nach Artikel 36 Absatz 4 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 zugelassen wurden. TEMPEST-Maßnahmen werden nach Artikel 36 Absatz 6 des genannten Beschlusses durchgeführt. (2)   Die Sicherheitsakkreditierung des Kommunikations- und Informationssystems des Auftragnehmers, mit dem EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ bearbeitet werden sollen, und jeder Zusammenschaltung dieses Systems mit anderen Systemen kann dem Sicherheitsbeauftragten des Auftragnehmers übertragen werden, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist. Im Fall einer Übertragung dieser Aufgabe ist der Auftragnehmer verantwortlich für die Umsetzung der in der Geheimschutzklausel beschriebenen Mindestsicherheitsanforderungen, wenn er als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Verschlusssachen in seinem Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet. Die betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden und Sicherheitsakkreditierungsstellen behalten jedoch die Zuständigkeit für den Schutz von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED, die vom Auftragnehmer bearbeitet werden, sowie das Recht, die von den Auftragnehmern ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren. Darüber hinaus legt der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber und, sofern dies aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, der zuständigen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstelle eine Konformitätserklärung vor, mit der bescheinigt wird, dass das Kommunikations- und Informationssystem sowie damit verbundene Zusammenschaltungen des Auftragnehmers für die Bearbeitung von EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ (12) akkreditiert wurden. Artikel 13 Beförderung durch kommerzielle Kurierdienste Die Beförderung von EU-VS durch kommerzielle Kurierdienste richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Beschlüsse der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ und CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL. Artikel 14 Beförderung als Handgepäck (1)   Für die Beförderung von Verschlusssachen als Handgepäck gelten strenge Sicherheitsanforderungen. (2)   Als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Verschlusssachen dürfen von Mitarbeitern des Auftragnehmers in der EU als Handgepäck mitgeführt werden, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Der verwendete Umschlag bzw. die verwendete Verpackung ist undurchsichtig und enthält keinerlei Hinweis auf die Einstufung seines bzw. ihres Inhalts. b) Die Verschlusssache verbleibt ununterbrochen im Besitz des Überbringers. c) Der Umschlag bzw. die Verpackung wird während der Beförderung nicht geöffnet. (3)   Bei als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen wird die Beförderung durch Mitarbeiter des Auftragnehmers in einem EU-Mitgliedstaat im Voraus zwischen der Ausgangs- und der Eingangsstelle vereinbart. Die Ausgangsstelle unterrichtet die Eingangsstelle über die Einzelheiten der Sendung, darunter das Aktenzeichen, die Einstufung, die voraussichtliche Ankunftszeit und den Namen des Kurierdienstes. Die Beförderung als Handgepäck ist zulässig, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Die Verschlusssachen werden in einem doppelten Umschlag bzw. in einer doppelten Verpackung befördert. b) Der äußere Umschlag bzw. die äußere Verpackung ist gesichert und enthält keine Hinweise auf die Einstufung seines bzw. ihres Inhalts, und auf dem inneren Umschlag ist der Geheimhaltungsgrad angegeben. c) Die Verschlusssache verbleibt ununterbrochen im Besitz des Überbringers. d) Der Umschlag bzw. die Verpackung wird während der Beförderung nicht geöffnet. e) Der Umschlag bzw. die Verpackung wird in einer verschließbaren Aktentasche oder einem ähnlichen zugelassenen Behältnis befördert, dessen Größe und Gewicht es ermöglichen, dass die Verschlusssache jederzeit im persönlichen Besitz des Überbringers verbleibt und nicht als aufgegebenes Gepäck befördert wird. f) Der Kurierdienst führt einen von seiner zuständigen Sicherheitsbehörde ausgestellten Kurierausweis mit sich, mit dem er ermächtigt wird, die angegebene Verschlusssache zu befördern. (4)   Für die manuelle Beförderung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ durch den Auftragnehmer von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen gelten die folgenden zusätzlichen Regeln: a) Der Kurierdienst ist bis zur Übergabe an den Empfänger für die sichere Verwahrung der beförderten Verschlusssache verantwortlich. b) Im Falle einer Verletzung der Sicherheit kann die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde des Senders beantragen, dass die Behörden des Landes, in dem die Verletzung erfolgte, eine Untersuchung durchführen, ihre Ergebnisse melden und gegebenenfalls rechtliche oder sonstige Maßnahmen ergreifen. c) Der Kurierdienst muss über alle während der Beförderung einzuhaltenden sicherheitsrelevanten Verpflichtungen belehrt worden sein und eine entsprechende Bestätigung unterzeichnet haben. d) Die Anweisungen für den Kurierdienst werden dem Kurierausweis beigefügt. e) Der Kurierdienst muss eine Beschreibung der Sendung und der Route erhalten haben. f) Die Dokumente werden der ausstellenden nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde nach Abschluss der Reise(n) zurückgeschickt oder vom Empfänger zu Kontrollzwecken aufbewahrt. g) Wollen Zoll, Einwanderungsbehörden oder Grenzpolizei die Sendung prüfen und kontrollieren, so ist es ihnen gestattet, so viele Teile der Sendung zu öffnen und in Augenschein zu nehmen, wie erforderlich ist, um feststellen zu können, dass sie kein anderes als das angegebene Material enthält. h) Der Zoll sollte aufgefordert werden, den amtlichen Charakter der Versandpapiere und der vom Kurierdienst mitgeführten Ermächtigungsunterlagen zu achten. Wird eine Sendung durch den Zoll geöffnet, so sollte dies unter Ausschluss unbefugter Personen und nach Möglichkeit in Anwesenheit des Kurierdienstes erfolgen. Der Kurierdienst veranlasst die Neuverpackung der Sendung und fordert die für die Kontrolle zuständigen Behörden auf, die Sendung neu zu versiegeln und schriftlich zu bestätigen, dass die Sendung durch sie geöffnet wurde. (5)   Die manuelle Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ durch Mitarbeiter des Auftragnehmers in einen Drittstaat oder zu einer internationalen Organisation unterliegt den Bestimmungen des Geheimschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation bzw. den Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem Drittstaat oder der internationalen Organisation. KAPITEL 6 BETRIEBSKONTINUITÄTSPLANUNG Artikel 15 Notfallpläne und Wiederherstellungsmaßnahmen Die Kommissionsdienststelle in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer nach dem als Verschlusssache eingestuften Vertrag verpflichtet ist, Notfallpläne für den Schutz von EU-VS, die in Verbindung mit der Erfüllung des als Verschlusssache eingestuften Vertrags in Notsituationen bearbeitet werden, zu erstellen und im Rahmen der Betriebskontinuitätsplanung Präventiv- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen, um die Auswirkungen von Zwischenfällen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Speicherung bzw. Aufbewahrung von EU-VS so gering wie möglich zu halten. Der Auftragnehmer unterrichtet den öffentlichen Auftraggeber über seine Betriebskontinuitätsplanung. Artikel 16 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 17. Oktober 2019 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Günther OETTINGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41. (2)   ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53. (3)   ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40. (4)   ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13. (5)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). (6)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76). (7)  Beschluss der Kommission vom 4. Mai 2016 über eine Ermächtigung im Bereich der Sicherheit, C(2016) 2797 final. (8)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). (9)  Die Liste der von der EU geschlossenen Abkommen und der von der Europäischen Kommission geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen, in deren Rahmen EU-Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen ausgetauscht werden können, ist auf der Website der Kommission zu finden. (10)  Werden andere Formulare verwendet, so können sie in ihrer Aufmachung von dem in diesen Durchführungsbestimmungen enthaltenen Muster abweichen. (11)  Die Liste der von der EU geschlossenen Abkommen und der von der Europäischen Kommission geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen, in deren Rahmen EU-Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen ausgetauscht werden können, ist auf der Website der Kommission zu finden. (12)  Die Mindestanforderungen für Kommunikations- und Informationssysteme, mit denen EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ bearbeitet werden, sind in Anhang III Unteranhang E festgelegt. ANHANG I STANDARDINFORMATIONEN IN AUFTRAGSBEKANNTMACHUNGEN (an die verwendeten Auftragsbekanntmachungen anzupassen) Für Verträge, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ umfassen Sonstige besondere Bedingungen (falls zutreffend) Die Erfüllung des Vertrags unterliegt besonderen Bedingungen: ja nein (wenn ja) Darlegung der besonderen Bedingungen: Im Vertrag ist ein Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen und deren Bearbeitung und/oder Aufbewahrung bzw. Speicherung, worauf der Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und dessen Durchführungsbestimmungen (1) Anwendung finden, vorgesehen. Erforderlich sind ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen sowie Erklärungen über die Sicherheitsüberprüfung von Personal für Mitarbeiter des Auftragnehmers, die Verschlusssachen bearbeiten. Besondere Sicherheitsanforderungen sind Bestandteil des Vertrags (Geheimschutzklausel im Anhang des Vertrags). Die Vergabe von Unteraufträgen unterliegt der schriftlichen vorherigen Genehmigung durch den öffentlichen Auftraggeber und der Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften durch den Unterauftragnehmer und dessen Mitarbeiter. Für Verträge, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ umfassen Sonstige besondere Bedingungen (falls zutreffend) Die Erfüllung des Vertrags unterliegt besonderen Bedingungen: ja nein (wenn ja) Darlegung der besonderen Bedingungen: Der Vertrag umfasst den Zugang zu als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Verschlusssachen und deren Bearbeitung und/oder Aufbewahrung bzw. Speicherung, worauf der Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und dessen Durchführungsbestimmungen (2) Anwendung finden. Besondere Sicherheitsanforderungen sind Bestandteil des Vertrags (Geheimschutzklausel im Anhang des Vertrags). Die Vergabe von Unteraufträgen unterliegt der schriftlichen vorherigen Genehmigung durch den öffentlichen Auftraggeber und der Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften durch den Unterauftragnehmer und dessen Mitarbeiter. (1)  Der öffentliche Auftraggeber sollte die Verweise einfügen, sobald die Durchführungsbestimmungen angenommen wurden. (2)  Der öffentliche Auftraggeber sollte die Verweise einfügen, sobald die Durchführungsbestimmungen angenommen wurden. ANHANG II STANDARDKLAUSELN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE (an die verwendeten Verträge anzupassen) ARTIKEL XX SICHERHEITSPFLICHTEN XX.1 EU-Verschlusssachen Werden bei der Erfüllung des Vertrags EU-Verschlusssachen verwendet oder erstellt, müssen diese Verschlusssachen gemäß der Geheimschutzklausel und deren Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen nach Anhang I sowie gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und dessen Durchführungsbestimmungen (1) behandelt werden, bis deren Geheimhaltungsgrad aufgehoben ist. Leistungen, die Verschlusssachen enthalten, sind gemäß den mit dem öffentlichen Auftraggeber vereinbarten besonderen Verfahren vorzulegen. Für Aufgaben, die Verschlusssachen umfassen, darf ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers keine Unterauftragsvergabe erfolgen. EU-Verschlusssachen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers nicht an Dritte (einschließlich Unterauftragnehmern) weitergegeben werden. (1)  Der öffentliche Auftraggeber sollte die Verweise einfügen, sobald die Durchführungsbestimmungen angenommen sind. ANHANG III [Anhang IV (des Rahmenvertrags)] GEHEIMSCHUTZKLAUSEL [Muster] Unteranhang A SICHERHEITSANFORDERUNGEN Der öffentliche Auftraggeber muss die folgenden Sicherheitsanforderungen in die Geheimschutzklausel aufnehmen. Einige Klauseln sind möglicherweise nicht auf den Vertrag anwendbar. Diese sind in eckigen Klammern angegeben. Die Liste der Klauseln ist nicht erschöpfend. Je nach Art des als Verschlusssache eingestuften Vertrags können weitere Klauseln hinzugefügt werden. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN [Hinweis: gelten für alle als Verschlusssache eingestuften Verträge] 1. Diese Geheimschutzklausel ist fester Bestandteil des als Verschlusssache eingestuften Vertrags [oder Untervertrags] und beschreibt die vertragsspezifischen Sicherheitsanforderungen. Die Nichterfüllung dieser Anforderungen kann einen hinreichenden Grund zur Kündigung des Vertrags darstellen. 2. Auftragnehmer unterliegen allen Verpflichtungen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und dessen Durchführungsbestimmungen (1). 3. Verschlusssachen, die bei der Erfüllung des Vertrags erstellt werden, müssen gemäß dem Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen in Unteranhang B zu dieser Geheimschutzklausel als EU-Verschlusssache (EU-VS) eingestuft sein. Von dem im Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen festgelegten Einstufungsgrad darf nur mit schriftlicher Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers abgewichen werden. 4. Die Rechte des Herausgebers von EU-VS, die für die Erfüllung des als Verschlusssache eingestuften Vertrags erstellt und bearbeitet werden, werden von der Kommission in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber ausgeübt. 5. Ohne die schriftliche Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers dürfen der Auftragnehmer oder der Unterauftragnehmer Informationen oder Materialien, die vom öffentlichen Auftraggeber bereitgestellt oder in dessen Auftrag erstellt werden, nicht für andere Zwecke als die vertraglich festgelegten Zwecke verwenden. 6. Der Auftragnehmer muss alle Sicherheitsverstöße im Zusammenhang mit EU-VS untersuchen und dem öffentlichen Auftraggeber so schnell wie möglich melden. Der Auftragnehmer oder der Unterauftragnehmer müssen der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde oder der beauftragten Sicherheitsbehörde und, soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen, der Sicherheitsstelle der Kommission unverzüglich alle Fälle melden, in denen bekannt ist oder Grund zu der Annahme besteht, dass vertragsgemäß bereitgestellte oder erstellte EU-VS verloren gegangen oder an Unbefugte weitergegeben worden sind. 7. Nach Ablauf des Vertrags müssen der Auftragnehmer oder der Unterauftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber schnellstmöglich alle in ihrem Besitz befindlichen EU-VS zurückgeben. Sofern dies durchführbar ist, können der Auftragnehmer oder der Unterauftragnehmer EU-VS vernichten, anstatt sie zurückzugeben. Die Vernichtung bedarf der vorherigen Zustimmung der Sicherheitsstelle der Kommission und hat im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, nach den Anweisungen der Sicherheitsstelle zu erfolgen. EU-VS sind so zu vernichten, dass eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung ausgeschlossen ist. 8. Wird dem Auftragnehmer oder dem Unterauftragnehmer gestattet, EU-VS nach der Kündigung oder Erfüllung des Vertrags in seinem Besitz zu behalten, müssen die EU-VS weiterhin gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 (im Folgenden „Kommissionsbeschluss“ 2015/444) und dessen Durchführungsbestimmungen (2) geschützt bleiben. 9. Jedwede elektronische Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung von EU-VS muss nach den Bestimmungen der Kapitel 5 und 6 des Kommissionsbeschlusses 2015/444 erfolgen. Dazu gehören unter anderem folgende Anforderungen: Ein Kommunikations- und Informationssystem (im Folgenden „KIS“) des Auftragnehmers, das für die Bearbeitung von EU-VS für die Zwecke des Vertrags verwendet wird, muss akkreditiert werden (3), jedwede elektronische Übermittlung von EU-VS muss durch kryptografische Produkte geschützt werden, die nach Artikel 36 Absatz 4 des Kommissionsbeschlusses 2015/444 zugelassen wurden, und TEMPEST-Maßnahmen müssen nach Artikel 36 Absatz 6 des Kommissionsbeschlusses 2015/444 durchgeführt werden. 10. Der Auftragnehmer oder der Unterauftragnehmer müssen über Notfallpläne für den Schutz von EU-VS verfügen, die bei der Erfüllung des als Verschlusssache eingestuften Vertrags in Notsituationen bearbeitet werden, und Präventiv- und Wiederherstellungsmaßnahmen vorsehen, um die Auswirkungen von Zwischenfällen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Speicherung bzw. Aufbewahrung von EU-VS so gering wie möglich zu halten. Der Auftragnehmer oder der Unterauftragnehmer müssen den öffentlichen Auftraggeber über ihre Betriebskontinuitätsplanung unterrichten. AUFTRÄGE, DIE DEN ZUGANG ZU VERSCHLUSSSACHEN DES GEHEIMHALTUNGSGRADS „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ ERFORDERN 11. Für die Erfüllung des Vertrags ist keine Sicherheitsüberprüfung von Personal erforderlich. Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ können jedoch nur Mitarbeiter des Auftragnehmers erhalten, die diese Verschlusssachen zur Erfüllung des Vertrags benötigen (Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“), die vom Sicherheitsbeauftragten des Auftragnehmers über ihre Verantwortlichkeiten und die Folgen einer etwaigen Kompromittierung oder Verletzung der Sicherheit dieser Verschlusssachen belehrt wurden und die die Konsequenzen einer Nichteinhaltung des Schutzes von EU-VS schriftlich anerkannt haben. 12. Außer in den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber seine schriftliche Zustimmung erteilt hat, dürf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.