Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2019/1963 der Kommission vom 17. Oktober 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte öffentliche Aufträge

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2.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 311/37 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/1963 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte öffentliche Aufträge DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106, gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (1), gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2), gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (3), nach Zurateziehung der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission gemäß Artikel 41 Absatz 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach den Artikeln 41, 42, 47 und 48 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 sind ausführlichere Bestimmungen zur Ergänzung und Unterstützung von Kapitel 6 des besagten Beschlusses in Durchführungsbestimmungen für den Geheimschutz in der Wirtschaft festzulegen, in denen unter anderem Ausschreibungen, der Abschluss von als Verschlusssache eingestuften Verträgen, Sicherheitsbescheide von Einrichtungen, Sicherheitsüberprüfungen von Personal, Besuche sowie die Übermittlung und Beförderung von EU-Verschlusssachen (im Folgenden „EU-VS“) geregelt werden. (2) Nach dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 sollen als Verschlusssache eingestufte Verträge in enger Zusammenarbeit mit der nationalen Sicherheitsbehörde, der beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden; die Mitgliedstaaten haben in dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (2011/C 202/05) (4), vereinbart sicherzustellen, dass alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen, die von der Kommission herausgegebene Verschlusssachen erhalten oder erstellen dürfen, einer entsprechenden Sicherheitsprüfung unterzogen wurden und einen angemessenen Schutz gewährleisten können, der demjenigen entspricht, der durch die Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen mit einer entsprechenden Einstufungskennzeichnung gewährt wird. (3) Wie aus den Erklärungen hervorgeht, die dem Protokoll der Ratstagung beigefügt waren, auf der der Beschluss 2013/488/EU des Rates (5) über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen erlassen wurde, haben der Rat, die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vereinbart, größtmögliche Einheitlichkeit bei der Anwendung der Sicherheitsvorschriften bezüglich des Schutzes von EU-VS zu gewährleisten, wobei jedoch ihren jeweiligen spezifischen institutionellen und organisatorischen Bedürfnissen Rechnung getragen wird. (4) Die Durchführungsbestimmungen der Kommission über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte Verträge sollten daher auch größtmögliche Einheitlichkeit gewährleisten und den vom Sicherheitsausschuss des Rates am 13. Dezember 2016 gebilligten Leitlinien für den Geheimschutz in der Wirtschaft sowie den Artikeln 7 und 22 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Rechnung tragen. (5) Am 4. Mai 2016 erließ die Kommission einen Beschluss (7), mit dem das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied ermächtigt wurde, im Namen der Kommission und unter ihrer Verantwortung die in Artikel 60 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zu erlassen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1)   Dieser Beschluss enthält Durchführungsbestimmungen über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte öffentliche Aufträge zur Unterstützung der Durchführung des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444, insbesondere Kapitel 6 des genannten Beschlusses. (2)   In diesem Beschluss werden spezifische Anforderungen festgelegt, um den Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS) durch die Wirtschaftsteilnehmer in der vorvertraglichen Phase, während des gesamten Lebenszyklus der von der Europäischen Kommission geschlossenen, als Verschlusssache eingestuften Verträge und in den von den Auftragnehmern der Kommission geschlossenen Unterverträgen zu gewährleisten. (3)   Dieser Beschluss betrifft Verschlusssachen folgender Ebenen: a) RESTREINT UE/EU RESTRICTED; b) CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL; c) SECRET UE/EU SECRET. Artikel 2 Verantwortung innerhalb der Kommission (1)   Im Rahmen der in der Haushaltsordnung (8) beschriebenen Aufgaben stellt jeder Anweisungsbefugte der Kommission in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber sicher, dass in dem als Verschlusssache eingestuften Vertrag auf die in Kapitel 6 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 und in diesen Durchführungsbestimmungen sowie gegebenenfalls in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Mindestnormen für den Geheimschutz in der Wirtschaft verwiesen wird und dass diese Normen bei der Durchführung eingehalten werden. (2)   Zu diesem Zweck zieht der zuständige Anweisungsbefugte in allen Phasen die Sicherheitsstelle der Kommission zu Fragen im Zusammenhang mit den Sicherheitselementen eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags, Programms oder Projekts zu Rate und unterrichtet den örtlichen Sicherheitsbeauftragten über die abgeschlossenen Verträge. Die Entscheidung über den Geheimhaltungsgrad bestimmter Aspekte liegt beim öffentlichen Auftraggeber und wird unter gebührender Berücksichtigung des Einstufungsleitfadens für Verschlusssachen getroffen. (3)   Unter Einhaltung der Anforderungen dieser Durchführungsbestimmungen arbeitet die Sicherheitsstelle der Kommission eng mit den nationalen Sicherheitsbehörden und den beauftragten Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammen, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsbescheide für Einrichtungen sowie Sicherheitsüberprüfungen von Personal, Besuchsverfahren und Beförderungspläne. KAPITEL 2 BEARBEITUNG VON AUSSCHREIBUNGEN VON ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN VERTRÄGEN Artikel 3 Grundsätze (1)   Als Verschlusssache eingestufte Verträge werden nur an in einem Mitgliedstaat registrierte Wirtschaftsteilnehmer oder an in einem Drittstaat registrierte oder von einer internationalen Organisation gegründete Wirtschaftsteilnehmer vergeben, wenn der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein Geheimschutzabkommen mit der Europäischen Union oder eine Verwaltungsvereinbarung mit der Kommission geschlossen hat (9). (2)   Vor der Ausschreibung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags legt der öffentliche Auftraggeber den Geheimhaltungsgrad der Informationen fest, die den Bietern zur Verfügung gestellt werden könnten. Der öffentliche Auftraggeber legt zudem die maximale Sicherheitseinstufung von Informationen, die bei der Durchführung des Auftrags, Programms oder Projekts generiert werden, oder zumindest die voraussichtliche Menge und Art der zu produzierenden oder zu bearbeitenden Informationen sowie die Notwendigkeit eines Kommunikations- und Informationssystems für Verschlusssachen fest. (3)   Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Auftragsbekanntmachung für als Verschlusssache eingestufte Verträge Informationen über die besonderen Sicherheitsanforderungen für Verschlusssachen enthält. Anhang I enthält ein Muster für entsprechende Informationen in Auftragsbekanntmachungen. (4)   Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ den Bietern erst offengelegt werden, nachdem sie eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet haben, mit der sie verpflichtet werden, EU-VS gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und seinen Durchführungsbestimmungen zu bearbeiten und zu schützen. (5)   Alle Auftragnehmer, die gehalten sind, Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ innerhalb ihrer Räumlichkeiten zu bearbeiten oder aufzubewahren, sei es während der Erfüllung des als Verschlusssache eingestuften Vertrags selbst oder in der vorvertraglichen Phase, müssen in Besitz eines entsprechenden Sicherheitsbescheids für Einrichtungen sein. Im Folgenden werden die drei Szenarien beschrieben, die während der Ausschreibungsphase für einen als Verschlusssache eingestuften Vertrag, der EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ umfasst, auftreten können: a) Kein Zugang zu EU-VS des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in der Ausschreibungsphase: Betrifft die Auftragsbekanntmachung oder die Aufforderung zur Angebotsabgabe einen Auftrag, der EU-VS des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ umfasst, ohne dass der Bieter die betreffenden Informationen in der Ausschreibungsphase bearbeiten muss, so wird ein Bieter nicht von der Ausschreibung ausgeschlossen, weil er nicht über einen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen verfügt. b) Zugang zu EU-VS des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in den Räumlichkeiten des öffentlichen Auftraggebers während der Ausschreibungsphase: Der Zugang wird dem Personal des Bieters gewährt, das über eine entsprechende Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal verfügt und Kenntnis von den betreffenden Verschlusssachen haben muss. Bevor ein entsprechender Zugang gewährt wird, prüft der öffentliche Auftraggeber über die Sicherheitsstelle der Kommission gemeinsam mit der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde, ob in dieser Phase nach den nationalen Rechtsvorschriften auch ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erforderlich ist. c) Bearbeitung oder Speicherung bzw. Aufbewahrung von EU-VS des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in den Räumlichkeiten des Bieters während der Ausschreibungsphase: Ist es gemäß der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe erforderlich, dass Bieter EU-VS in ihren Räumlichkeiten bearbeiten oder aufbewahren, so muss der Bieter über einen entsprechenden Sicherheitsbescheid für Einrichtungen verfügen. In diesem Fall vergewissert sich der öffentliche Auftraggeber über die Sicherheitsstelle der Kommission bei der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde, dass dem Bieter ein entsprechender Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erteilt wurde. Der Zugang wird dem Personal des Bieters gewährt, das über eine entsprechende Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal verfügt und Kenntnis von den betreffenden Verschlusssachen haben muss. (6)   Grundsätzlich ist für den Zugang zu als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Verschlusssachen weder in der Ausschreibungsphase noch bei der Ausführung des Auftrags ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erforderlich. Verlangen Mitgliedstaaten — wie in Anhang IV aufgelistet — nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften für Aufträge oder Unteraufträge des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED einen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen, so dürfen diese nationalen Anforderungen anderen Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen oder Bieter, Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer aus Mitgliedstaaten, die für den Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED keinen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen verlangen, nicht von entsprechenden Aufträgen/Unteraufträgen oder von diese betreffenden Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Diese Aufträge werden in den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften ausgeführt. (7)   Ist für die Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Vertrags ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erforderlich, so richtet der öffentliche Auftraggeber über die Sicherheitsstelle der Kommission unter Verwendung eines Auskunftsformulars betreffend einen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen ein Ersuchen an die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers. Anhang III Unteranhang D enthält ein Muster eines entsprechenden Auskunftsformulars (10). Der als Verschlusssache eingestufte Auftrag wird erst erteilt, wenn die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers bestätigt hat, dass der Bieter über einen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen verfügt. Die Antwort auf ein entsprechendes Ersuchen erfolgt nach Möglichkeit innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Übermittlung des Ersuchens. Artikel 4 Unterauftragsvergabe bei als Verschlusssache eingestuften Aufträgen (1)   Die Bedingungen, unter denen ein Auftragnehmer, der den Zuschlag für einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag der Kommission erhalten hat, Unteraufträge vergeben kann, sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen. Ist gemäß dem als Verschlusssache eingestuften Vertrag die Vergabe von Unteraufträgen für Teile des Auftrags zulässig, so unterliegt diese Unterauftragsvergabe der vorherigen schriftlichen Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers. Bevor der öffentliche Auftraggeber seine Zustimmung erteilt, zieht er die Sicherheitsstelle der Kommission zurate. (2)   Unteraufträge im Rahmen von als Verschlusssache eingestuften Verträgen werden nur an in einem Mitgliedstaat registrierte Wirtschaftsteilnehmer oder an in einem Drittstaat registrierte oder von einer internationalen Organisation gegründete Wirtschaftsteilnehmer vergeben, wenn der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein Geheimschutzabkommen mit der EU oder eine Verwaltungsvereinbarung mit der Kommission geschlossen hat (11). KAPITEL 3 VERGABE VON ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN VERTRÄGEN DER KOMMISSION Artikel 5 Grundsätze (1)   Bei der Vergabe eines als Verschlusssache eingestuften Vertrags stellt der öffentliche Auftraggeber zusammen mit der Sicherheitsstelle der Kommission sicher, dass die Pflichten des Auftragnehmers in Bezug auf den Schutz von EU-VS, die dem Auftragnehmer bereitgestellt oder die bei der Ausführung des Auftrags generiert werden, fester Bestandteil des Auftrags sind. Die auftragsspezifischen Sicherheitsanforderungen werden in Form einer Geheimschutzklausel festgelegt. Ein Muster einer Geheimschutzklausel ist in Anhang III enthalten. (2)   Vor der Unterzeichnung eines als Verschlusssache eingestuften Vertrags verfasst der öffentliche Auftraggeber nach Rücksprache mit der Sicherheitsstelle der Kommission einen Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen für die wahrzunehmenden Aufgaben und die Informationen, die bei der Durchführung des Vertrags, des Programms oder des Projekts generiert werden. Dieser Leitfaden ist Teil der Geheimschutzklausel. (3)   Programm- oder projektspezifische Sicherheitsanforderungen werden in Form von Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen festgelegt. Die Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen können unter Nutzung des Musters einer Geheimschutzklausel in Anhang III abgefasst werden. Sie werden von der für die Verwaltung des Programms oder Projekts zuständigen Kommissionsdienststelle in enger Zusammenarbeit mit der Sicherheitsstelle der Kommission entwickelt und der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt. Ist ein Vertrag Teil eines Programms oder Projekts mit eigenen Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen, so erhält die Geheimschutzklausel eine vereinfachte Form und enthält einen Verweis auf die Sicherheitsbestimmungen der betreffenden Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen. (4)   Der öffentliche Auftraggeber gilt als Herausgeber von Verschlusssachen, die für die Ausführung des Auftrags erstellt und bearbeitet wurden. (5)   Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet über die Sicherheitsstelle der Kommission die nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden aller Auftragnehmer und Unterauftragnehmer über den Abschluss von als Verschlusssache eingestuften Verträgen oder Unterverträgen sowie über eine etwaige Verlängerung oder vorzeitige Kündigung derartiger Verträge oder Unterverträge. Anhang IV enthält eine Liste der länderspezifischen Anforderungen. (6)   Verträge, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ umfassen, enthalten eine Sicherheitsklausel, mit der die Bestimmungen von Anhang III Unteranhang E für den Auftragnehmer verbindlich werden. Diese Verträge umfassen eine Geheimschutzklausel, in der Mindestanforderungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, die auch auf Aspekte der Informationssicherung eingehen, sowie besondere Anforderungen festgelegt werden, die der vom öffentlichen Auftraggeber beauftragte Auftragnehmer zur Akkreditierung seines Kommunikations- und Informationssystems, mit dem Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ bearbeitet werden, erfüllen muss. (7)   Erhalten Bieter oder potenzielle Auftragnehmer Informationen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED, so werden die in Absatz 6 genannten Mindestanforderungen in Angebote oder Geheimhaltungsvereinbarungen aufgenommen, die in der Ausschreibungsphase geschlossen werden. (8)   Soweit dies aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich ist, stellen die nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden sicher, dass die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer die geltenden Sicherheitsbestimmungen für den Schutz von als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Verschlusssachen einhalten, und führen Kontrollen bei in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Einrichtungen von Auftragnehmern durch. Besteht für die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde keine derartige Verpflichtung, stellt der öffentliche Auftraggeber sicher, dass der Auftragnehmer die in Anhang III festgelegten Sicherheitsbestimmungen umsetzt. Artikel 6 Zugang von Mitarbeitern der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer zu EU-VS (1)   Die Kommissionsdienststelle in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber stellt sicher, dass als Verschlusssache eingestufte Verträge Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Mitarbeitern von Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern, die für die Ausführung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags Zugang zu EU-VS benötigen, ein entsprechender Zugang nur dann gewährt werden kann, wenn a) sie nachweislich Kenntnis von den Verschlusssachen haben müssen, b) sie für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde eine entsprechende Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal erhalten haben, c) sie über die geltenden Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-VS belehrt wurden und ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Verschlusssachen anerkannt haben. (2)   Will ein Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer einen Drittstaatsangehörigen in einer Position beschäftigen, die den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ erfordert, so liegt es in der Verantwortung des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers, gemäß den Rechtsvorschriften, die an dem Ort gelten. an dem der Zugang zu den EU-VS gewährt werden soll, das Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung der betreffenden Person einzuleiten. KAPITEL 4 BESUCHE IM ZUSAMMENHANG MIT ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN VERTRÄGEN Artikel 7 Grundsätze (1)   Benötigen die Kommission, die Auftragnehmer oder die Unterauftragnehmer zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Vertrags Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in den Räumlichkeiten des jeweils anderen, werden im Benehmen mit der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde Besuche vereinbart. (2)   Für die in Absatz 1 genannten Besuche gelten folgende Anforderungen: a) Der Besuch hat einen offiziellen Zweck, der mit einem von der Kommission geschlossenen, als Verschlusssache eingestuften Vertrag zusammenhängt. b) Jeder Besucher muss in Besitz einer entsprechenden Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal sein und nachweislich Einsicht in die betreffenden Verschlusssachen benötigen, um Zugang zu EU-VS zu erhalten, die bei der Ausführung eines von der Kommission geschlossenen, als Verschlusssache eingestuften Vertrags bereitgestellt oder generiert werden. Artikel 8 Besuchsanträge (1)   Besuche von Auftragnehmern in Einrichtungen anderer Auftragnehmer oder in Räumlichkeiten der Kommission, bei denen Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ gewährt werden soll, werden nach folgendem Verfahren vereinbart: a) Der Sicherheitsbeauftragte der Einrichtung, die den Besucher entsendet, füllt alle relevanten Teile des Besuchsantrags aus und übermittelt den Antrag an deren nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde. Anhang III Unteranhang C enthält ein Muster des Besuchsantrags. b) Die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde der entsendenden Einrichtung muss die Sicherheitsüberprüfung des Besuchers bestätigen, bevor sie den Besuchsantrag an die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung (oder an die Sicherheitsstelle der Kommission, wenn der Besuch in Räumlichkeiten der Kommission erfolgen soll) übermittelt. c) Der Sicherheitsbeauftragte der entsendenden Einrichtung erhält daraufhin von seiner nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde die Antwort der nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung (oder der Sicherheitsstelle der Kommission), mit der dem Besuchsantrag stattgegeben oder der Antrag abgelehnt wird. d) Ein Besuchsantrag gilt als genehmigt, wenn bis fünf Arbeitstage vor dem Datum des Besuchs keine Einwände erhoben werden. (2)   Besuche von Beamten der Kommission in Einrichtungen des Auftragnehmers, die einen Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ umfassen, werden nach folgendem Verfahren vereinbart: a) Der Besucher füllt alle relevanten Teile des Besuchsantragsformulars aus und übermittelt den Antrag an die Sicherheitsstelle der Kommission. b) Die Sicherheitsstelle der Kommission bestätigt die Sicherheitsüberprüfung des Besuchers, bevor sie den Besuchsantrag an die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung übermittelt. c) Die Sicherheitsstelle der Kommission erhält von der nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung eine Antwort, mit der dem Besuchsantrag s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.