Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2019/1963 der Kommission vom 17. Oktober 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte öffentliche Aufträge

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Quellenkennung: 32019D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en der Auftragnehmer oder der Unterauftragnehmer Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ nicht anderen Einrichtungen oder Personen als ihren Mitarbeitern, die Kenntnis von den Verschlusssachen haben müssen, zugänglich machen. 13. Der Auftragnehmer oder der Unterauftragnehmer müssen die Kennzeichnung mit einem Geheimhaltungsgrad für Verschlusssachen, die bei der Erfüllung eines Vertrags erstellt oder bereitgestellt werden, beibehalten und dürfen den Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache nicht ohne schriftliche Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers aufheben. 14. Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ müssen in verschließbaren Büromöbeln aufbewahrt werden, wenn sie nicht verwendet werden. Bei der Beförderung müssen die Dokumente in einem undurchsichtigen Umschlag mitgeführt werden. Dieser Umschlag mit den Dokumenten muss ununterbrochen im Besitz des Überbringers verbleiben und darf nicht geöffnet werden. 15. Der Auftragnehmer oder der Subauftragnehmer können der Kommission Dokumente des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ durch kommerzielle Kurierdienste, Postdienste, als Handgepäck oder auf elektronischem Wege übermitteln. Diesbezüglich müssen der Auftragnehmer oder der Unterauftragnehmer die von der Kommission erstellten Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen und/oder die Durchführungsbestimmungen der Kommission über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte öffentliche Aufträge (4) beachten. 16. Nicht länger benötigte Dokumente des Geheimhaltungsgrads RESTREINT EU/EU RESTRICTED sind so zu vernichten, dass eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung ausgeschlossen ist. 17. Die Sicherheitsakkreditierung des KIS des Auftragnehmers, mit dem EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ bearbeitet werden sollen, und jeder Zusammenschaltung dieses Systems mit anderen Systemen kann dem Sicherheitsbeauftragten des Auftragnehmers übertragen werden, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist. Wird die Akkreditierung übertragen, behalten die nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden/Sicherheitsakkreditierungsstellen die Zuständigkeit für den Schutz von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED, die vom Auftragnehmer bearbeitet werden, sowie das Recht, die vom Auftragnehmer ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren. Darüber hinaus legt der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber und, sofern dies aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, der zuständigen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstelle eine Konformitätserklärung vor, mit der bescheinigt wird, dass das KIS sowie damit verbundene Zusammenschaltungen des Auftragnehmers für die Bearbeitung von EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ akkreditiert wurden. BEARBEITUNG VON VERSCHLUSSSACHEN DES GEHEIMHALTUNGSGRADS „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ IN KOMMUNIKATIONS- UND INFORMATIONSSYSTEMEN (KIS) 18. Die Mindestanforderungen für KIS zur Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ sind in Unteranhang E zu dieser Geheimschutzklausel enthalten. BEDINGUNGEN, UNTER DENEN DER AUFTRAGNEHMER UNTERAUFTRÄGE VERGEBEN DARF 19. Vor einer etwaigen Untervergabe von Teilen eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags holt der Auftragnehmer die Erlaubnis der betreffenden Kommissionsdienststelle in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber ein. 20. Es kann kein Unterauftrag an ein Unternehmen vergeben werden, das in einem Drittstaat registriert ist, oder eine Einrichtung, die zu einer internationalen Organisation gehört, wenn dieser Drittstaat oder diese internationale Organisation weder ein Geheimschutzabkommen mit der EU noch eine Verwaltungsvereinbarung mit der Kommission geschlossen hat. 21. Hat der Auftragnehmer einen Unterauftrag vergeben, so gelten die Sicherheitsvorschriften des Vertrags entsprechend für den bzw. die Unterauftragnehmer und sein bzw. ihr Personal. In diesem Fall hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass alle Unterauftragnehmer diese Grundsätze auf ihre eigenen Unterauftragsvereinbarungen anwenden. Um eine angemessene Sicherheitsaufsicht zu gewährleisten, sind die nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden des Auftragnehmers und des Unterauftragnehmers über die Vergabe sämtlicher Unteraufträge zu unterrichten, die Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET betreffen. Gegebenenfalls ist den nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden des Auftragnehmers und des Unterauftragnehmers eine Kopie der unterauftragsspezifischen Sicherheitsvorschriften vorzulegen. Die nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden, denen die Sicherheitsvorschriften für als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Verträge zu melden sind, sind im Anhang der Durchführungsbestimmungen der Kommission über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte öffentliche Aufträge (5) aufgeführt. 22. Der Auftragnehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers keine EU-VS an einen Unterauftragnehmer weitergeben. Sind EU-VS häufig oder routinemäßig an Unterauftragnehmer zu übermitteln, so kann der öffentliche Auftraggeber seine Zustimmung für eine bestimmte Dauer (z. B. 12 Monate) oder für die Laufzeit des Unterauftrags erteilen. BESUCHE Ist auf Besuche, die Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ betreffen, das Standardverfahren für Besuchsanträge anzuwenden, so muss der öffentliche Auftraggeber die Nummern 23, 24 und 25 aufnehmen und Nummer 26 streichen. Werden Besuche, die Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ betreffen, unmittelbar zwischen der entsendenden und der empfangenden Einrichtung durchgeführt, so muss der öffentliche Auftraggeber die Nummern 24 und 25 streichen und nur Nummer 26 aufnehmen. 23. Besuche, die einen tatsächlichen oder möglichen Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ umfassen, werden unmittelbar zwischen der entsendenden und der empfangenden Einrichtung vereinbart, ohne dass das Verfahren nach den Nummern 24 bis 26 zu befolgen ist. [24. Besuche, die einen tatsächlichen oder möglichen Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ umfassen, unterliegen dem folgenden Verfahren: a) Der Sicherheitsbeauftragte der Einrichtung, die den Besucher entsendet, füllt alle relevanten Teile des Besuchsantragsformulars (Unteranhang C) aus und übermittelt den Antrag an deren nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde. b) Die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde der entsendenden Einrichtung muss die Sicherheitsüberprüfung des Besuchers bestätigen, bevor sie den Besuchsantrag an die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung (oder an die Sicherheitsstelle der Kommission, wenn der Besuch in Räumlichkeiten der Kommission erfolgen soll) übermittelt. c) Der Sicherheitsbeauftragte der entsendenden Einrichtung erhält daraufhin von seiner nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde die Antwort der nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung (oder der Sicherheitsstelle der Kommission), mit der dem Besuchsantrag stattgegeben oder der Antrag abgelehnt wird. d) Ein Besuchsantrag gilt als genehmigt, wenn bis fünf Arbeitstage vor dem Datum des Besuchs keine Einwände erhoben werden.] [25. Bevor die empfangende Einrichtung Besuchern Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ gewährt, muss sie die Genehmigung von ihrer nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde erhalten haben.] [26. Besuche, bei denen tatsächlich oder möglicherweise Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ gewährt wird, werden unmittelbar zwischen der entsendenden und der empfangenden Einrichtung vereinbart (ein Muster des Formulars, das zu diesem Zweck verwendet werden kann, ist in Unteranhang C enthalten).] 27. Besucher müssen ihre Identität bei der Ankunft in der empfangenden Einrichtung nachweisen, indem sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. 28. Die empfangende Einrichtung muss sicherstellen, dass alle Besucher registriert werden. Insbesondere müssen ihre Namen, die von ihnen vertretene Organisation, das Ablaufdatum ihrer Sicherheitsüberprüfung (falls zutreffend), das Datum des Besuchs und der/die Name(n) der besuchten Person(en) aufgezeichnet werden. Unbeschadet der europäischen Datenschutzvorschriften sind diese Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder gegebenenfalls entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften zu speichern. BEWERTUNGSBESUCHE 29. Die Sicherheitsstelle der Kommission kann in Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde Besuche in Einrichtungen von Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern durchführen, um zu prüfen, ob die Sicherheitsanforderungen für die Bearbeitung von EU-VS eingehalten werden. EINSTUFUNGSLEITFADEN FÜR VERSCHLUSSSACHEN 30. Eine Liste aller Elemente des Vertrags, die im Zuge der Vertragserfüllung als Verschlusssache eingestuft werden oder einzustufen sind, die Vorschriften zur Einstufung sowie die anwendbaren Geheimhaltungsgrade sind im Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen enthalten. Der Einstufungsleitfaden ist fester Bestandteil dieses Vertrags und befindet sich in Unteranhang B zum vorliegenden Anhang. (1)  Der öffentliche Auftraggeber sollte die Verweise einfügen, sobald die Durchführungsbestimmungen angenommen sind. (2)  Der öffentliche Auftraggeber sollte die Verweise einfügen, sobald die Durchführungsbestimmungen angenommen wurden. (3)  Die Partei, die die Akkreditierung durchführt, muss dem öffentlichen Auftraggeber über die Sicherheitsstelle der Kommission und in Abstimmung mit der zuständigen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstelle eine Konformitätserklärung vorlegen. (4)  Der öffentliche Auftraggeber sollte die Verweise einfügen, sobald die Durchführungsbestimmungen angenommen wurden. (5)  Der öffentliche Auftraggeber sollte die Verweise einfügen, sobald die Durchführungsbestimmungen angenommen wurden. Unteranhang B EINSTUFUNGSLEITFADEN FÜR VERSCHLUSSSACHEN [Der jeweilige Wortlaut ist je nach Auftragsgegenstand anzupassen.] Unteranhang C BESUCHSANTRAG (MUSTER) Detaillierte Anweisungen für das Ausfüllen des Besuchsantrags (Der Antrag ist ausschließlich in englischer Sprache einzureichen.) HEADING Bitte kreuzen Sie die zutreffenden Kästchen im Hinblick auf Besuchsart und Geheimhaltungsgrad an und machen Sie Angaben zur Zahl der zu besuchenden Standorte und der Besucher. 4. ADMINISTRATIVE DATA Von der nationalen Sicherheitsbehörde/der beauftragten Sicherheitsbehörde auszufüllen. 5. REQUESTING ORGANISATION OR INDUSTRIAL FACILITY Geben Sie bitte die vollständige Bezeichnung und die vollständige Postanschrift (ggf. einschließlich Postleitzahl, Stadt und Land) an. 6. ORGANISATION OR INDUSTRIAL FACILITY TO BE VISITED Geben Sie bitte die vollständige Bezeichnung und die vollständige Postanschrift an. Anzugeben sind unter anderem Postleitzahl, Stadt, Land, Telex oder Faxnummer (falls zutreffend), Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Bitte geben Sie den Namen sowie die Telefon-/Faxnummer(n) und die E-Mail-Adresse Ihres Hauptansprechpartners oder der Person an, mit der Sie den Besuch vereinbart haben. Hinweise: 1) Die Angabe der richtigen Postleitzahl ist wichtig, da ein Unternehmen verschiedene Räumlichkeiten haben kann. 2) Bei der manuellen Antragstellung kann Anhang 1 verwendet werden, wenn zwei oder mehr Einrichtungen in Verbindung mit demselben Gegenstand besucht werden müssen. Bei Verwendung eines Anhangs sollte Punkt 3 wie folgt lauten: „SEE ANNEX 1, NUMBER OF FAC: …“ (bitte Zahl der Räumlichkeiten angeben). 7. DATES OF VISIT Bitte geben Sie das tatsächliche Datum oder den tatsächlichen Zeitraum (Datum bis Datum) des Besuchs im Format „Tag — Monat — Jahr“ an. Geben Sie gegebenenfalls ein alternatives Datum oder einen alternativen Zeitraum in Klammern an. 8. TYPE OF INITIATIVE Bitte geben Sie an, ob der Besuch von der antragstellenden Organisation bzw. Einrichtung oder auf Einladung der zu besuchenden Einrichtung in die Wege geleitet wurde. 9. THE VISIT RELATES TO: Bitte geben Sie die vollständige Bezeichnung des Projekts, des Auftrags oder der Ausschreibung an und verwenden Sie dabei ausschließlich gebräuchliche Abkürzungen. 10. SUBJECT TO BE DISCUSSED/JUSTIFICATION Geben Sie bitte eine kurze Begründung für den Besuch an. Verwenden Sie keine unverständlichen Abkürzungen. Hinweis: Bei wiederholten Besuchen sollten die Angaben unter diesem Punkt mit „Recurring visits“ beginnen (z. B. „Recurring visits to dicuss ___“). 11. ANTICIPATED LEVEL OF CLASSIFIED INFORMATION TO BE INVOLVED Bitte SECRET UE/EU SECRET (S-UE/EU-S) bzw. CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL (C-UE/EU-C) angeben. 12. PARTICULARS OF VISITOR Hinweis: Bei mehr als zwei Besuchern sollte Anhang 2 verwendet werden. 13. THE SECURITY OFFICER OF THE REQUESTING ENTITY Unter diesem Punkt sind Name, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Sicherheitsbeauftragten der antragstellenden Einrichtung anzugeben. 14. CERTIFICATION OF SECURITY CLEARANCE Dieses Feld ist von der ausstellenden Behörde auszufüllen. Hinweise für die ausstellende Behörde: a) Bitte Namen, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse angeben (Verwendung eines Vordrucks ist möglich). b) Bitte unterzeichnen und stempeln (falls zutreffend). 15. REQUESTING SECURITY AUTHORITY Dieses Feld ist von der nationalen Sicherheitsbehörde/der beauftragten Sicherheitsbehörde auszufüllen. Hinweise für die betreffende Behörde: a) Bitte Namen, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse angeben (Verwendung eines Vordrucks ist möglich). b) Bitte unterzeichnen und stempeln (falls zutreffend). Alle Felder müssen ausgefüllt werden. Das Formular ist über vernetzte Verwaltungskanäle zu übermitteln (1). REQUEST FOR VISIT (MODEL) To: _______________________________________ 1. TYPE OF VISIT REQUEST 2. TYPE OF INFORMATION 3. SUMMARY ☐ Single ☐ Recurring ☐ Emergency ☐ Amendment   ☐ Dates   ☐ Visitors   ☐ Facility For an amendment, insert the NSA/DSA original RFV Reference No_____________ ☐ C-UE/EU-C ☐ S-UE/EU-S No of sites: _______ No of visitors: _____ 4. ADMINISTRATIVE DATA: Requester: To: NSA/DSA RFV Reference No________________ Date (dd/mm/yyyy): _____/_____/_____ 5. REQUESTING ORGANISATION OR INDUSTRIAL FACILITY: NAME: POSTAL ADDRESS: E-MAIL ADDRESS: FAX NO: TELEPHONE NO: 6. ORGANISATION(S) OR INDUSTRIAL FACILITY(IES) TO BE VISITED (Annex 1 to be completed) 7. DATE OF VISIT (dd/mm/yyyy): FROM _____/_____/_____ TO _____/_____/_____ 8. TYPE OF INITIATIVE: ☐ Initiated by requesting organisation or facility ☐ By invitation of the facility to be visited 9. THE VISIT RELATES TO CONTRACT: 10. SUBJECT TO BE DISCUSSED/REASONS/PURPOSE (Include details of host entity and any other relevant information. Abbreviations should be avoided): 11. ANTICIPATED HIGHEST CLASSIFICATION LEVEL OF INFORMATION/MATERIAL OR SITE ACCESS TO BE INVOLVED: 12. PARTICULARS OF VISITOR(S) (Annex 2 to be completed) 13. THE SECURITY OFFICER OF THE REQUESTING ORGANISATION OR INDUSTRIAL FACILITY: NAME: TELEPHONE NO: E-MAIL ADDRESS: SIGNATURE: 14. CERTIFICATION OF SECURITY CLEARANCE LEVEL: NAME: ADDRESS: TELEPHONE NO: E-MAIL ADDRESS: SIGNATURE: DATE (dd/mm/yyyy): _____/_____/_____ 15. REQUESTING NATIONAL SECURITY AUTHORITY/DESIGNATED SECURITY AUTHORITY: NAME: ADDRESS: TELEPHONE NO: E-MAIL ADDRESS: SIGNATURE: DATE (dd/mm/yyyy): _____/_____/_____ 16. REMARKS (Mandatory justification required in the case of an emergency visit): <Platzhalter für Verweis auf die geltenden Datenschutzvorschriften und Link zu der vorgeschriebenen Auskunft an die betroffene Person, z. B. darüber, wie Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (2) umgesetzt wird.> (1)  Wurde vereinbart, dass Besuche, die einen tatsächlichen oder möglichen Zugang zu EU-VS der Geheimhaltungsgrade CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET umfassen, unmittelbar verabredet werden können, kann das ausgefüllte Formular unmittelbar an den Sicherheitsbeauftragten der zu besuchenden Einrichtung übermittelt werden. (2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). ANNEX 1 to RFV FORM ORGANISATION(S) OR INDUSTRIAL FACILITY(IES) TO BE VISITED 1. NAME: ADDRESS: TELEPHONE NO: FAX NO: NAME OF POINT OF CONTACT: E-MAIL: TELEPHONE NO: NAME OF SECURITY OFFICER OR SECONDARY POINT OF CONTACT: E-MAIL: TELEPHONE NO: 2. NAME: ADDRESS: TELEPHONE NO: FAX NO: NAME OF POINT OF CONTACT: E-MAIL: TELEPHONE NO: NAME OF SECURITY OFFICER OR SECONDARY POINT OF CONTACT: E-MAIL: TELEPHONE NO: (Continue as required) <Platzhalter für Verweis auf die geltenden Datenschutzvorschriften und Link zu der vorgeschriebenen Auskunft an die betroffene Person, z. B. darüber, wie Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (1) umgesetzt wird.> (1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). ANNEX 2 to RFV FORM PARTICULARS OF VISITOR(S) 1. SURNAME: FIRST NAMES (as per passport): DATE OF BIRTH (dd/mm/yyyy): ____/____/____ PLACE OF BIRTH: NATIONALITY: SECURITY CLEARANCE LEVEL: PP/ID NUMBER: POSITION: COMPANY/ORGANISATION: 2. SURNAME: FIRST NAMES (as per passport): DATE OF BIRTH (dd/mm/yyyy): ____/____/____ PLACE OF BIRTH: NATIONALITY: SECURITY CLEARANCE LEVEL: PP/ID NUMBER: POSITION: COMPANY/ORGANISATION: (Continue as required) <Platzhalter für Verweis auf die geltenden Datenschutzvorschriften und Link zu der vorgeschriebenen Auskunft an die betroffene Person, z. B. darüber, wie Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (1) umgesetzt wird.> (1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). Unteranhang D AUSKUNFTSFORMULAR ZU SICHERHEITSBESCHEIDEN FÜR EINRICHTUNGEN (MUSTER) 1.   Einleitung 1.1. Nachstehend findet sich ein Muster eines Auskunftsformulars zu Sicherheitsbescheiden für Einrichtungen (im Folgenden „Auskunftsformular“), das dem raschen Informationsaustausch zwischen der nationalen Sicherheitsbehörde oder der beauftragten Sicherheitsbehörde, anderen zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden und der Kommission (in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber) im Hinblick auf Sicherheitsbescheide für Einrichtungen dient, die an als Verschlusssache eingestuften Ausschreibungen, Aufträgen oder Unteraufträgen beteiligt sind. 1.2. Das Auskunftsformular ist nur gültig, wenn es von der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde abgestempelt wurde. 1.3. Das Auskunftsformular ist in einen Anfrage- und einen Antwortabschnitt gegliedert und kann für die oben genannten Zwecke oder für sonstige Zwecke, für die der Sicherheitsbescheid-Status einer bestimmten Einrichtung erforderlich ist, verwendet werden. Der Grund für das Auskunftsersuchen ist von der ersuchenden nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde in Feld 7 des Anfrageabschnitts anzugeben. 1.4. Die Angaben im Auskunftsformular werden für gewöhnlich nicht als Verschlusssachen eingestuft. Dementsprechend sollte die Übermittlung eines Auskunftsformulars zwischen den jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden/der Kommission vorzugsweise auf elektronischem Wege erfolgen. 1.5. Die nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden sollten nach Möglichkeit innerhalb von zehn Arbeitstagen auf eine Anfrage mittels Auskunftsformular reagieren. 1.6. Sollten im Zusammenhang mit der Bescheinigung eines Sicherheitsbescheids Verschlusssachen übermittelt oder ein Auftrag vergeben werden, so ist die ausstellende nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde darüber zu unterrichten. Verfahren und Anweisungen für die Verwendung des Auskunftsformulars zu Sicherheitsbescheiden für Einrichtungen Diese ausführlichen Anweisungen sind für die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde oder die Kommission in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber bestimmt, die das

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.