Europäische Union

2006/1005/EG: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte

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opienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapens vägnar Por el Gobierno de los Estados Unidos de América Za vládu Spojených států amerických For regeringen for Amerikas Forenede Stater Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Ameerika Ühendriikide valitsuse nimel Για την Κυβερνηση των Ηνωμενων Πολιτειων τησ Αμερικησ For the Government of the United States of America Pour le gouvernement des États-Unis d'Amérique Per il governo degli Stati Uniti d'America Amerikas Savienoto Valstu valdības vārdā Jungtinių Amerikos Valstijų vyriausybės vardu az Amerikai Egyesült Államok kormánya részéről Għall-Gvern ta' l-Istati Uniti ta' l-Amerika Voor de regering van Verenigde Staten van Amerika W imieniu rządu Stanów Zjednoczonych Ameryki Pelo governo Estados Unidos da América Za vládu Spojené štáty americké Za vlado Združene države Amerike Amerikan yhdysvaltojen hallituksen puolesta För Amerikas förenta staters regering ANHANG A NAME ENERGY STAR UND GEMEINSAMES EMBLEM Name: ENERGY STAR Gemeinsames Emblem: ANHANG B Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems Der Name ENERGY STAR und das gemeinsame Emblem sind Marken des Umweltbundesamts der USA (US-EPA). Als solche dürfen dieser Name und das gemeinsame Emblem nur entsprechend den folgenden Leitlinien und der Partnerschaftsvereinbarung oder dem von den Teilnehmern des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms unterzeichneten Anmeldeformular der Europäischen Kommission verwendet werden. Diese Leitlinien sind denjenigen mitzuteilen, die ENERGY STAR-Unterlagen in Ihrem Namen ausarbeiten. Das US-EPA und die Europäische Kommission (im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) wachen über die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems. Dazu gehört die Überwachung der Verwendung dieser Zeichen auf dem Markt und das direkte Tätigwerden gegenüber jedweder Organisation, die diese vorschriftswidrig oder unbefugt verwendet. Eine missbräuchliche Verwendung der Zeichen kann u. a. den Ausschluss des Teilnehmers vom ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm sowie im Falle der Einfuhr vorschriftswidrig gekennzeichneter Geräte in die USA deren etwaige Beschlagnahme durch die US-Zollbehörden nach sich ziehen. Allgemeine Leitlinien Das ENERGY STAR-Programm ist eine Partnerschaft zwischen Unternehmen und Organisationen einerseits und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft andererseits. Im Rahmen dieser Partnerschaft dürfen Unternehmen und Organisationen den Namen ENERGY STAR und das gemeinsame Emblem als Teil ihrer Stromspar- und Umweltschutzbemühungen verwenden. Die Organisationen müssen mit einem der Verwaltungsorgane – dem Umweltbundesamt der USA für die USA oder der Europäischen Kommission für die EU – eine Vereinbarung über die Verwendung der Zeichen entsprechend diesen Leitlinien treffen. Diese Zeichen dürfen nicht verändert werden, weil dies zur Verwirrung der Unternehmen und Verbraucher in Bezug auf den Ursprung des ENERGY STAR-Programms führen und somit den Gesamtnutzen des Programms schmälern würde. Organisationen, die diese Zeichen verwenden, müssen die folgenden allgemeine Leitlinien einhalten: 1. Der Name ENERGY STAR und das gemeinsame Emblem dürfen auf keinen Fall in einer Weise verwendet werden, die den Schluss zuließe, dass für ein Unternehmen, seine Produkte oder Dienstleistungen gebürgt würde. Weder das gemeinsame Emblem noch der Name ENERGY STAR dürfen in anderen Unternehmensbezeichnungen oder Emblemen, Produktnamen, Dienstleistungsnahmen, Domänennamen oder Website-Titeln erscheinen; das gemeinsame Emblem, der Name ENERGY STAR sowie etwaige ähnliche Zeichen dürfen ferner ausschließlich vom US-EPA als Handelsmarke oder als Teil einer Handelsmarke eingetragen werden. 2. Der Name ENERGY STAR und das gemeinsame Emblem dürfen auf keinen Fall in einer Weise verwendet werden, durch die ENERGY STAR, das US-EPA, das Energieministerium der USA, die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Kommission oder eine anderen Behörde herabgesetzt wird. 3. Das gemeinsame Emblem darf auf keinen Fall mit Produkten in Verbindung gebracht werden, die den ENERGY STAR-Anforderungen nicht genügen. 4. Die Partner und anderen befugte Organisationen tragen die Verantwortung für die Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems durch sie selbst wie auch durch ihre Vertreter wie Werbeagenturen und ausführende Auftragnehmer. Verwendung des Namens ENERGY STAR — Der Name ENERGY STAR wird stets in Großbuchstaben dargestellt. — Das Eintragungssymbol ® muss gesetzt werden, wenn der Name „ENERGY STAR“ zum ersten Mal in Unterlagen erscheint, die für den USA-Markt bestimmt sind, dabei gilt: — das Symbol ® erscheint immer in hochgestellter Schrift; — zwischen dem Namen „ENERGY STAR“ und dem Symbol ® wird kein Leerzeichen gesetzt; — das Symbol ® wird in einer Unterlage in jedem Kapitel oder auf jeder Webseite wiederholt. Verwendung des gemeinsamen Emblems Das gemeinsame Emblem ist ein Zeichen, mit dem nur Geräte gekennzeichnet werden dürfen, die den ENERGY STAR-Leistungsanforderungen genügen oder diese übertreffen. Das gemeinsame Emblem darf verwendet werden: — zur Anbringung auf einem anforderungsgerechten und registrierten Gerät; — in den Begleitunterlagen zu einem anforderungsgerechten Gerät; — im Web zur Kennzeichnung eines anforderungsgerechten Geräts; — in der Werbung, sofern es neben oder an einem anforderungsgerechten Gerät erscheint; — in den am Verkaufsort eingesetzten Materialien; — auf den Verpackungen anforderungsgerechter Geräte. Darstellung des gemeinsamen Emblems Das US-EPA hat dieses Zeichen im Hinblick auf einen größtmöglichen visuellen Eindruck, einen hohen Kontrast und eine gute Lesbarkeit entworfen. Das Zeichen besteht aus dem ENERGY STAR-Symbol in einen Block, unter dem zur besseren Lesbarkeit des Symbols in einem zweiten Block der Name ENERGY STAR erscheint. Beide Blöcke werden durch eine weiße Linie getrennt, die genauso stark ist wie der Bogen innerhalb des Symbols. Das Zeichen hat einen weiße Umrandung, die genauso stark ist die der Bogen innerhalb des Symbols. Leerraum Das US-EPA und die Europäische Kommission verlangen, dass jederzeit um das Zeichen herum ein Leeraum in der Größe von einem Drittel des Grafikblocks eingehalten wird. In diesem Bereich dürfen keine anderen grafischen Elemente wie Text oder Bilder erscheinen. Diesen Leerraum verlangen das US-EPA und die Europäische Kommission, weil das gemeinsame Emblem häufig in Unterlagen mit komplexer bildlicher Gestaltung zusammen mit anderen Zeichen, grafischen Geräten und Text erscheint. Mindestgröße Das Emblem darf in seiner Größe verändert werden, sofern die Seitenverhältnisse erhalten bleiben. Im Interesse der Lesbarkeit wird empfohlen, das Zeichen im Druck nicht kleiner als mit einer Breite von 9,5 mm (0,375 Zoll oder 3/8") darzustellen. Die Buchstaben innerhalb des Zeichens müssen auch bei der Web-Darstellung lesbar bleiben. Bevorzugte Farbe Die bevorzugte Farbe des Zeichens ist 100 % Zyan. Alternativ dazu sind auch die Darstellung in Schwarz oder eine umgekehrte Darstellung in Weiß gestattet. Die Webfarbe, die 100 % Zyan entspricht, lautet „Hex #0099FF“. Beim mehrfarbigen Druck von Werbematerial, Begleitunterlagen oder der am Verkaufsort eingesetzten Materialien soll das Zeichen in 100 % Zyan gedruckt werden. Steht diese Farbe nicht zur Verfügung, so kann sie durch Schwarz ersetzt werden. Falsche Verwendung des Zeichens Bitte beachten Sie: — Auf nicht anforderungsgerechten Geräten darf das Zeichen nicht verwendet werden. — Das Zeichen darf nicht dahin gehend verändert werden, dass das ENERGY STAR-Symbol ohne den Block mit dem Namen „ENERGY STAR“ verwendet wird. Bitte beachten Sie bei der Wiedergabe des Zeichens: — Das Zeichen darf nicht in einen Umriss verwandelt werden. — Ein weißes Zeichen darf nicht auf weißem Hintergrund dargestellt werden. — Die Farben des Zeichens dürfen nicht verändert werden. — Das Zeichen darf in keiner Weise verzerrt oder gestaucht werden. — Der Zeichenaufbau (Anordnung der Elemente) darf nicht verändert werden. — Das Zeichen darf nicht auf einem bewegten Bild platziert werden. — Das Zeichen darf nicht gedreht werden. — Kein Bestandteil des Zeichens darf abgetrennt werden. — Kein Teil des Zeichens darf ersetzt werden. — Kein Teil des Zeichens darf mit einer anderen Schriftart ersetzt werden. — Der Leerraum um das Zeichen darf nicht besetzt werden. — Das Zeichen darf nicht schräg gestellt werden. — Die Größe des Zeichenaufbaus darf nicht verändert werden. — Der festgelegte Wortlaut darf nicht ersetzt werden. — Das gemeinsame Emblem darf nicht in einer nicht genehmigten Farbe verwendet werden. — Kein Text darf in das Zeichen laufen. — Der Symbolblock darf nicht allein verwendet werden. Der Name ENERGY STAR muss ebenfalls erscheinen. — Der Symbolblock darf nicht aus dem Zeichen entfernt werden. Schriftliche und mündliche Äußerungen über ENERGY STAR Im Interesse der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Nutzwertes des ENERGY STAR-Programms empfehlen das US-EPA und die Europäische Kommission, beim Schreiben und Sprechen über Bestandteile des Programms folgende Terminologie zu verwenden. RICHTIG FALSCH ENERGY STAR-gerechter Computer ENERGY STAR-konformer Computer ENERGY STAR-bescheinigter Computer ENERGY STAR-genormter Computer ENERGY STAR-zugelassener Computer der Computer erfüllt die ENERGY STAR-Anforderungen   Geräte, die den ENERGY STAR-Anforderungen gerecht werden ENERGY STAR-Produkt/ENERGY STAR-Gerät ENERGY STAR-Produke (in Bezug auf ein Produktpaket) ENERGY STAR-Ausrüstung Unterstützt vom Umweltbundesamt der USA/mit Unterstützung des US-EPA erfüllt ENERGY STAR-Standards erfüllt ENERGY STAR-Normen PARTNER/PROGRAMMTEILNEHMER ein ENERGY STAR-Partner ein ENERGY STAR-Unternehmen Firma X, ein ENERGY STAR-Partner Firma X, ein vom Umweltbundesamt der USA unterstütztes Unternehmen ein Unternehmen, das am ENERGY STAR-Programm teilnimmt ein vom Umweltbundesamt der USA zugelassener Verkäufer von ENERGY STAR-Ausrüstungen ein Unternehmen, dass ENERGY STAR unterstützt Unterstützt vom Umweltbundesamt der USA (US-EPA) ENERGY STAR-gerechter Bildschirm ENERGY STAR-Bildschirm-Programm AMTLICHER URSPRUNG Produkte mit ENERGY STAR-Zeichen genügen den strengen, vom US-EPA und der Europäischen Kommission festgesetzten Stromsparanforderungen und tragen dadurch zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen bei.   ENERGY STAR und das ENERGY STAR-Zeichen sind in den USA eingetragene Marken.   ENERGY STAR ist eine eingetragene Marke der Regierung der USA   LEISTUNGSANFORDERUNGEN   ENERGY STAR-Anforderungen ENERGY STAR-Normen ENERGY STAR-Standards ENERGY STAR-Spezifikationen vom Umweltbundesamt der USA zugelassen ENERGY STAR-Leistungsvorgaben vom Umweltbundesamt der USA genehmigt freiwillige Programme vom Umweltbundesamt der USA unterstützt Weitere Auskünfte zur Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems ENERGY STAR-Hotline In den USA gebührenfrei: 1-888-STAR-YES (1-888-782-7937) Außerhalb der USA: 202-775-6650 Fax: 202-775-6680 www.energystar.gov EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Energie und Verkehr Telefon: +32 2 2985792 Fax: +32 2 2966016 www.eu-energystar.org ANHANG C GEMEINSAME SPEZIFIKATIONEN I.   SPEZIFIKATIONEN FÜR COMPUTER Die folgenden Spezifikationen für Computer gelten bis zum 19. Juli 2007. Die ab dem 20. Juli 2007 geltenden Spezifikationen für Computer sind in Abschnitt VIII enthalten. A.   Begriffsbestimmungen 1. Computer: Tisch-, Turm- oder Mini-Turm-Geräte oder tragbare Geräte, darunter auch solche im oberen Leistungsbereich, PCs, Arbeitsplatzrechner, Netzcomputer, X-Terminal-Steuergeräte sowie computergestützte Verkaufs-Terminals im Einzelhandel. Die Geräte müssen über eine Netzsteckdose mit Strom versorgt werden können, was jedoch Geräte, die sowohl mit Netzstrom als auch mit Batteriestrom betrieben werden können, nicht ausschließt. Diese Begriffsbestimmung umfasst vor allem Computer, die für eine geschäftliche oder private Verwendung verkauft werden. Nicht eingeschlossen sind Computer, die als „Dateiserver“ oder „Server“ verkauft oder anderweitig in Verkehr gebracht werden. 2. Bildschirm: ein Anzeigegerät mit Kathodenstrahlröhre (CRT), Flachbildschirm (z. B. mit Flüssigkristallanzeige, LCD) oder einem anderen Anzeigesystem und seiner zugehörigen Elektronik. Ein Bildschirm kann getrennt oder in das Computergehäuse integriert verkauft werden. Diese Begriffsbestimmung umfasst vor allem Standardbildschirme, die für die Verwendung mit Computern bestimmt sind. Für die Zwecke dieser Spezifikation können jedoch auch Großrechnerterminals und physisch getrennte Anzeigegeräte als Bildschirm gelten. 3. Integriertes Computersystem: ein System, in dem der Computer und der Bildschirm in einem Gerät vereint sind. Solche Systeme müssen allen folgenden Kriterien entsprechen: Die Leistungsaufnahme der beiden Komponenten lässt sich nicht getrennt messen, und das System ist über ein einziges Stromkabel an die Netzsteckdose angeschlossen. 4. Inaktivität: ein Zeitraum, während dessen ein Computer keine Benutzereingabe (z. B. Tastatureingabe oder Mausbewegung) erhält. 5. Stromsparzustand oder Ruhezustand: Zustand mit verringerter Leistungsaufnahme, in den der Computer nach einer Zeit der Inaktivität übergeht. 6. Weck-Ereignisse: Vom Benutzer ausgelöste, programmierte oder externe Ereignisse oder Impulse, die bewirken, dass der Computer vom Stromspar-/Ruhezustand in seinen aktiven Betriebszustand übergeht. Solche Weck-Ereignisse sind unter anderem Mausbewegungen, Tastatureingaben oder die Bedienung einer Taste am Gehäuse und im Fall externer Ereignisse Impulse, die per Telefon, Fernbedienung, Netz, Kabelmodem, Satellit usw. übertragen werden. B.   ENERGY STAR-Produktanforderungen 1. Technische Spezifikationen a) Computer: Ein ENERGY STAR-gerechter Computer muss folgenden Anforderungen genügen: Es gibt zwei Leitlinien – A und B – nach denen ein Computer als ENERGY STAR-gerecht eingestuft werden kann. Die beiden Leitlinien wurden entwickelt, damit es den Programmteilnehmern freigestellt bleibt, die Energieeinsparung und Energieeffizienz in unterschiedlicher Weise anzugehen. Folgende Computertypen sind nach Leitlinie A einzustufen: — als netzfähig ausgelieferte Computer, die im Stromspar-/Ruhezustand verbleiben können, während ihr Netzschnittstellenadapter für Netzanfragen ansprechbar bleibt; — ohne Netzschnittstelle ausgelieferte Computer; — nicht für eine Netzumgebung bestimmte Computer. Das US-EPA geht davon aus, dass als PC verkaufte oder anderweitig in Verkehr gebrachte Computer nur nach Leitlinie A einzustufen sind. Als netzfähig ausgelieferte Computer, bei denen es zurzeit erforderlich ist, dass ihr Prozessor und/oder Speicher an der Aufrechterhaltung der Netzverbindung während des Ruhezustands beteiligt sind, können nach Leitlinie B eingestuft werden. Nach Leitlinie B eingestufte Computer müssen innerhalb und außerhalb des Ruhezustands die gleichen Netzfunktionen aufrechterhalten. i) Leitlinie A a) Der Computer muss nach einer Zeit der Inaktivität in einen Ruhezustand übergehen. b) Wird der Computer als netzfähig ausgeliefert, so muss er während des Netzbetriebs in einen Ruhezustand übergehen können. c) Wird der Computer als netzfähig ausgeliefert, so muss er auch im Ruhezustand in der Lage sein, auf allgemein oder gezielt an den Computer gerichtete Weck-Ereignisse anzusprechen. Hat der Computer aufgrund des Weck-Ereignisses den Ruhezustand zu verlassen und eine Aufgabe auszuführen, so muss er nach Abschluss der Aufgabe nach einer Zeit der Inaktivität in seinen Ruhezustand zurückkehren. Die Programmteilnehmer können beliebige Mittel nutzen, um das in diesem Unterabschnitt beschriebene Verhalten zu erreichen. d) Für den Stromverbrauch des Computers im Ruhezustand gilt Tabelle 1. Tabelle 1 Maximale kontinuierliche Ausgangsnennleistung des Netzteils (1) Watt im Ruhezustand ≤200 W ≤15 W >200 W ≤300 W ≤20 W >300 W ≤350 W ≤25 W >350 W ≤400 W ≤30 W >400 W 10 % der maximalen kontinuierlichen Ausgangsnennleistung Computer, deren Leistungsaufnahme stets höchstens 15 W beträgt, erfüllen die Stromverbrauchsanforderungen dieser Spezifikation und brauchen die Funktion des in Abschnitt A beschriebenen Ruhezustands nicht zu besitzen. ii) Leitlinie B a) Der Computer muss nach einer Zeit der Inaktivität in einen Ruhezustand übergehen. b) Wird der Computer als netzfähig ausgeliefert, so muss er ungeachtet der Netztechnik in einen Ruhezustand übergehen können. c) Der Computer muss auch im Ruhezustand in der Lage sein, auf alle Arten von Netzanfragen anzusprechen. Für den Benutzer darf kein Verlust an Netzfunktionen entstehen (d. h. dem Benutzer müssen im Ruhezustand dieselben Netzfunktionen zur Verfügung stehen wie vor dem Übergang des Computers in den Ruhezustand). d) Der Computer darf im Ruhezustand höchstens 15 % der maximalen kontinuierlichen Ausgangsnennleistung seines Netzteils verbrauchen. b) Integrierte Computersysteme: Ein ENERGY STAR-gerechtes integriertes Computersystem muss folgenden Anforderungen genügen: i) Das integrierte Computersystem muss nach einer Zeit der Inaktivität in einen Ruhezustand übergehen. ii) Wird das integrierte Computersystem als netzfähig ausgeliefert, so muss es während des Netzbetriebes in einen Ruhezustand übergehen können. iii) Wird das integrierte Computersystem als netzfähig ausgeliefert, so muss es auch im Ruhezustand in der Lage sein, auf allgemein oder gezielt an den Computer gerichtete Weck-Ereignisse anzusprechen. Hat der Computer aufgrund des Weck-Ereignisses den Ruhezustand zu verlassen und eine Aufgabe auszuführen, so muss das integrierte Computersystem nach Abschluss der Aufgabe nach einer Zeit der Inaktivität in seinen Ruhezustand zurückkehren. Die Programmteilnehmer können beliebige Mittel nutzen, um das in diesem Unterabschnitt beschriebene Verhalten zu erreichen. iv) Ein integriertes Computersystem darf im Ruhezustand höchstens 35 Watt verbrauchen. Integrierte Computersysteme, deren Leistungsaufnahme stets höchstens 35 Watt beträgt, erfüllen die Stromverbrauchsanforderungen dieses Abkommens und brauchen die Funktion des in Abschnitt I.A beschriebenen Ruhestands nicht zu besitzen. 2. Werkseinstellungen: Damit möglichst viele Benutzer den Stromspar-/Ruhezustand auch wirklich verwenden, müssen die Programmteilnehmer ihre Computer und integrierten Computersysteme mit aktivierter Stromsparfunktion ausliefern. Bei allen Geräten muss die voreingestellte Zeit für den Übergang diesen Zustand weniger als 30 Minuten betragen. (Das US-EPA empfiehlt eine Voreinstellung zwischen 15 und 30 Minuten.) Der Benutzer muss die Zeitvorgaben ändern oder den Stromspar-/Ruhezustand deaktivieren können. 3. Betriebssysteme: Die ordnungsgemäße Aktivierung des Stromspar-/Ruhezustands eines Computers hängt in der Regel von der Installation und Verwendung einer bestimmten Version eines Betriebssystems ab. Wird ein Computer vom Programmteilnehmer mit einem oder mehreren Betriebssystemen ausgeliefert, so muss der Computer mit mindestens einem dieser Betriebssysteme in den Stromspar-/Ruhezustand übergehen und vollständig in den Betriebszustand zurückkehren können. Wird der Computer ohne Betriebssystem ausgeliefert, so muss der Programmteilnehmer eindeutig angeben, auf welche Weise der Computer die ENERGY STAR-Anforderungen erfüllt. Sind besondere Software, Hardwaretreiber und Hilfsprogramme für das ordnungsgemäße Aktivieren und Verlassen des Ruhezustands notwendig, so müssen diese im Computer installiert sein. Der Programmteilnehmer muss diese Angaben in die Produktunterlagen (z. B. Benutzerhandbuch oder Datenblätter) und/oder seine Internet-Website aufnehmen. Broschüren und Werbeanzeigen sind so abzufassen, dass jede Irreführung ausgeschlossen ist. 4. Bildschirmsteuerung: Der Computer muss über mindestens einen Mechanismus verfügen, um die Stromsparfunktionen eines ENERGY STAR-gerechten Bildschirms zu aktivieren. Der Programmteilnehmer muss in den Produktunterlagen klar angeben, wie sein Computer ENERGY STAR-gerechte Bildschirme steuern kann und welche besonderen Bedingungen gegebenenfalls erfüllt sein müssen, damit die Stromsparfunktion des Bildschirms funktioniert. Der Programmteilnehmer muss den Computer so voreinstellen, dass der erste Stromspar- oder Ruhezustand des Bildschirms nach höchstens 30 Minuten der Inaktivität aktiviert wird. Außerdem muss der Programmteilnehmer die Zeit bis zum Übergang in die nächste Stromsparstufe so voreinstellen, dass der Bildschirm nach höchstens 60 Minuten der Inaktivität in den Tiefschlafzustand übergeht. Die Summe der voreingestellten Zeiten für den Übergang in die beiden Stromsparzustände darf 60 Minuten nicht überschreiten. Der Programmteilnehmer kann den Computer auch so einstellen, dass dieser innerhalb von 30 Minuten der Inaktivität direkt den zweiten Stromspar- oder Tiefschlafzustand des Bildschirms aktiviert. Der Benutzer muss die Zeitvorgaben ändern oder die Stromsparzustände für die Bildschirmsteuerung deaktivieren können. Diese Anforderung an die Bildschirmsteuerung gilt nicht für integrierte Computersysteme. Jedoch müssen integrierte Computersysteme, die als Teil eines Andocksystems beworben und verkauft werden, die Leistungsaufnahme eines extern angeschlossenen Bildschirms automatisch steuern können. C.   Prüfleitlinien für ENERGY STAR-gerechte Computer 1. Prüfbedingungen: Bei der Durchführung der Stromverbrauchsmessungen müssen die nachstehenden Umgebungsbedingungen gegeben sein. Dadurch wird sichergestellt, dass die Prüfergebnisse nicht von externen Faktoren beeinflusst werden und wiederholbar sind. Leitungsimpedanz: < 0,25 Ohm Klirrfaktor (THD): < 5 % Netzspannung: Eingangs-Wechselstromspannung (2): 115 V Wechselstrom (effektiv) ± 5 V (effektiv) Eingangs-Wechselstromfrequenz (3): 60 Hz ± 3 Hz Umgebungstemperatur: 25 °C ± 3 °C 2. Prüfgerät: Ziel ist die genaue Messung der tatsächlichen Leistungsaufnahme („Wirkleistung“ (4)) des Geräts oder Bildschirms. Dies erfordert die Verwendung eines Wattmeters, das Echt-Effektivwerte (TRMS) misst. Aus dem großen Angebot an Leistungsmessgeräten müssen die Hersteller sorgfältig ein geeignetes Modell auswählen. Beim Kauf eines Wattmeters und beim Aufbau der eigentlichen Prüfanordnung sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen. Scheitelfaktor: In einer früheren Fassung der ENERGY STAR-Prüfverfahren war die Verwendung eines Wattmeters mit einem Scheitelfaktor größer als 8 vorgesehen. Wie viele Programmteilnehmer bemerkt haben, ist diese Anforderung weder sinnvoll noch relevant. Im Folgenden sollen die Fragen hinsichtlich des Scheitelfaktors und der Sinn der ursprünglichen, falschen Anforderung erläutert werden. Leider kann im Rahmen des ENERGY STAR-Programms zur Behebung des Fehlers kein spezielles Gerät vorgeschrieben werden. Prüfen ist ebenso sehr Kunst wie Wissenschaft, und die Hersteller und Prüfer müssen bei der Auswahl eines angemessenen Messgerätes überlegt handeln und sich auf Personen stützen, die in Prüffragen erfahren sind. Abbildung 1 Strom des geprüften Geräts Stromstärke (Ampère) Sinusförmige Stromwelle Zeit Zunächst einmal muss klar sein, dass Geräte mit Schaltnetzteilen den Strom in Form einer Welle aufnehmen, die sich von der typischen Sinuswelle unterscheidet (5). Abbildung 1 zeigt die typische Stromwellenform eines typischen elektronischen Schaltelements. Während praktisch jedes Wattmeter eine Standard-Stromwellenform messen kann, ist die Wa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.