Europäische Union

2006/1005/EG: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte

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28.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 381/24 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (2006/1005/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte aufzunehmen, wurde am 5. Mai 2006 angenommen. (2) Nach dem Abschluss der Verhandlungen wurde das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (nachstehend „das Abkommen“ genannt) von beiden Vertragsparteien am 7. Juni 2006 paraphiert. (3) Es sollten angemessene interne Gemeinschaftsverfahren festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten. (4) Der Bürogerätemarkt entwickelt sich schnell weiter. Daher ist es wichtig, das Potenzial für die Erzielung eines Höchstmaßes an Energieeinsparung und Umweltschutz, durch die Förderung des Angebots an Strom sparenden Geräten und der Steigerung der entsprechenden Nachfrage ergibt, häufig neu abzuschätzen. Aus diesem Grund sollte die Kommission ermächtigt werden, mit Unterstützung eines gemeinschaftlichen Beratungsgremiums aus Vertretern der Mitgliedstaaten und aller interessierten Kreise regelmäßig zu prüfen, ob die in Anhang C des Abkommens enthaltenen gemeinsamen Spezifikationen für Bürogeräte überarbeitet werden sollten, und bestimmte Entscheidungen zur Durchführung des Abkommens zu treffen, beispielsweise über die Gestaltung des in Anhang A enthaltenen Energy-Star-Emblems und über die in Anhang B enthaltenen Leitlinien für die Nutzung des Emblems. (5) Die Durchführung des Abkommens sollte von dem durch das Abkommen eingesetzten technischen Ausschuss kontrolliert werden. (6) Jede Vertragspartei sollte ein Verwaltungsorgan benennen, und es sollte das Verfahren zur Änderung des Abkommens festgelegt werden. (7) Das Abkommen sollte genehmigt werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte wird einschließlich seiner Anhänge im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und seiner Anhänge ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel XIV Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor. Artikel 4 (1)   Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel VII des Abkommens vorgesehenen technischen Ausschuss, nachdem sie die Ansichten der Mitglieder des durch die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (1) geschaffenen Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft angehört hat. Die Kommission nimmt die in Artikel VI Absatz 5, Artikel VII Absätze 1 und 2 und Artikel IX Absatz 4 des Abkommens genannten Aufgaben nach Anhörung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft wahr. (2)   Bei der Ausarbeitung des Standpunkts der Gemeinschaft zu Änderungen des Verzeichnisses der Bürogeräte in Anhang C des Abkommens trägt die Kommission etwaigen Stellungnahmen des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft Rechnung. (3)   Der Standpunkt der Gemeinschaft bezüglich der von den Verwaltungsorganen zu fassenden Beschlüsse über Änderungen in Anhang A (Name „ENERGY STAR“ und gemeinsames Emblem), Anhang B (Leitlinien für die ordnungsgemäße Nutzung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems) und Anhang C (gemeinsame Spezifikationen) wird von der Kommission nach Anhörung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft festgelegt. (4)   In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf die von den Vertragsparteien zu fassenden Beschlüsse vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 300 des Vertrags festgelegt. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel, 18. Dezember 2006. Im Namen des Rates Der Präsident J.-E. ENESTAM (1)   ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1. ABKOMMEN zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Gemeinschaft, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt – in dem Wunsch, durch Förderung des Angebots an Strom sparenden Geräten und der entsprechenden Nachfrage ein Höchstmaß an Energieeinsparung und Umweltschutz zu verwirklichen, unter Berücksichtigung des am 19. Dezember 2000 geschlossenen Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte und seiner Anhänge (nachstehend „das Abkommen von 2000“ genannt), zufrieden über die mit dem Abkommen von 2000 erreichten Fortschritte, in der Überzeugung, dass mit andauernden gemeinsamen Bemühungen um das ENERGY STAR-Programm ein noch größerer Nutzen erzielt wird, HABEN FOLGENDES ABKOMMEN GESCHLOSSEN: Artikel I Allgemeine Grundsätze (1)   Zur Festlegung einheitlicher Zielvorgaben für die Hersteller verwenden die Vertragsparteien eine Reihe gemeinsamer Stromsparspezifikationen und ein gemeinsames Emblem, um so die Wirkung ihrer individuellen Bemühungen um eine Steigerung des Angebots an Geräten dieser Art und der entsprechenden Nachfrage zu verstärken. (2)   Die Vertragsparteien verwenden das gemeinsame Emblem für die Kennzeichnung anforderungsgerechter Strom sparender Geräte der in Anhang C aufgeführten Kategorien. (3)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass durch die gemeinsamen Spezifikationen eine ständige Verbesserung der Energieeffizienz unter Berücksichtigung der jeweils besten technischen Methoden auf dem Markt gefördert wird. (4)   Unter Berücksichtigung weiterer Faktoren wird angestrebt, dass die gemeinsamen Spezifikationen höchstens von den besten 25 % der Modelle, für die zur Zeit der Festlegung der Spezifikationen Daten vorliegen, erfüllt werden. (5)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, dafür zu sorgen, dass die Verbraucher Strom sparende Geräte auf dem Markt am Emblem erkennen können. Artikel II Verhältnis zum Abkommen von 2000 Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen von 2000 in seiner Gesamtheit. Artikel III Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „ENERGY STAR“ ist die in Anhang A bezeichnete Dienstleistungsmarke, deren Inhaber das Umweltbundesamt der USA (United States Environmental Protection Agency, „US-EPA“) ist; b) „gemeinsames Emblem“ ist das in Anhang A bezeichnete Gütezeichen, dessen Inhaber das US-EPA ist; c) „ENERGY STAR-Zeichen“ sind der Name „ENERGY STAR“ und das zugehörige gemeinsame Emblem sowie jegliche Varianten dieser Zeichen, wie sie von den nachstehend festgelegten Verwaltungsorganen oder den Programmteilnehmern entwickelt oder geändert werden, einschließlich der in Anhang A dieses Abkommens enthaltenen Zeichen oder Kennzeichnungen; d) „ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm“ ist ein von einem Verwaltungsorgan verwaltetes Programm, das die Verwendung gemeinsamer Stromsparspezifikationen, zeichen und leitlinien für bestimmte Gerätekategorien vorsieht; e) „Programmteilnehmer“ sind Hersteller, Verkäufer oder Wiederverkäufer anforderungsgerechter Strom sparender Geräte, die sich kraft Eintragung oder Abschluss einer Vereinbarung mit dem Verwaltungsorgan der jeweiligen Vertragspartei am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm beteiligen; f) „gemeinsame Spezifikationen“ sind die in Anhang C festgelegten Stromspar- und Leistungsanforderungen sowie Prüfmethoden, anhand derer die Verwaltungsorgane und Programmteilnehmer feststellen, ob Strom sparenden Geräten das gemeinsame Emblem zuerkannt werden kann. Artikel IV Verwaltungsorgane Jede Vertragspartei bestellt hiermit ein für die Durchführung dieses Abkommens zuständiges Verwaltungsorgan (nachstehend „Verwaltungsorgane“ genannt). Die Europäische Gemeinschaft bestellt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend die „Kommission“ genannt) zu ihrem Verwaltungsorgan. Die Vereinigten Staaten von Amerika bestellen das US-EPA zu ihrem Verwaltungsorgan. Artikel V Verwaltung des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms (1)   Jedes Verwaltungsorgan verwaltet das ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm für die in Anhang C aufgeführten Kategorien Strom sparender Geräte nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens. Zur Programmverwaltung gehört auch die freiwillige Registrierung der Programmteilnehmer, die Führung eines Verzeichnisses der Programmteilnehmer und der anforderungsgerechten Geräte sowie die Durchsetzung der Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems gemäß Anhang B. (2)   Das ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm beruht auf den gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C. (3)   Jedes Verwaltungsorgan kann wirksame Maßnahmen zur Aufklärung der Verbraucher über die ENERGY STAR-Zeichen ergreifen und beachtet dabei die in Anhang B festgelegten Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems. (4)   Jedes Verwaltungsorgan trägt die Kosten alle seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen. Artikel VI Teilnahme am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm (1)   Hersteller, Verkäufer oder Wiederverkäufer können sich am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm beteiligen, indem sie sich bei dem Verwaltungsorgan der jeweiligen Vertragspartei als Programmteilnehmer registrieren lassen. (2)   Die Programmteilnehmer sind befugt, das gemeinsame Emblem zur Kennzeichnung anforderungsgerechter Geräte, die werksintern oder durch ein unabhängiges Testlabor geprüft wurden und die gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C erfüllen, zu verwenden und die Erfüllung der Anforderungen selbst zu bescheinigen. (3)   Die Registrierung eines Teilnehmers am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm durch das Verwaltungsorgan einer Vertragspartei wird vom Verwaltungsorgan der anderen Vertragspartei anerkannt. (4)   Zur Erleichterung der Anerkennung der Teilnehmer am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm gemäß Absatz 3 arbeiten die Verwaltungsorgane bei der Führung gemeinsamer Listen aller Programmteilnehmer und aller Geräte, die das gemeinsame Emblem tragen dürfen, zusammen. (5)   Ungeachtet der Selbstbescheinigung gemäß Absatz 2 behält sich jedes Verwaltungsorgan vor, Geräte, die in ihrem Hoheitsgebiet (im Falle der Kommission im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) verkauft werden oder wurden, daraufhin zu untersuchen oder anderweitig zu prüfen, ob sie gemäß den gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C bescheinigt wurden. Die Verwaltungsorgane unterrichten und unterstützen einander nach besten Kräften, um sicherzustellen, dass alle Geräte, die das gemeinsame Emblem tragen, die gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C erfüllen. Artikel VII Programmkoordinierung zwischen den Vertragsparteien (1)   Die Vertragsparteien setzen zur Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens einen technischen Ausschuss ein, der sich aus Vertretern ihrer Verwaltungsorgane zusammensetzt. (2)   Der technische Ausschuss tritt grundsätzlich jährlich zusammen und führt auf Antrag eines der Verwaltungsorgane Konsultationen durch, um die Durchführung und Verwaltung des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms, die gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C, die darunter fallenden Geräte und den Fortschritt bei der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu überprüfen. (3)   Dritte (einschließlich anderer Regierungen und Industrievertreter) können den Sitzungen des technischen Ausschusses als Beobachter beiwohnen, soweit die beiden Verwaltungsorgane nichts Gegenteiliges beschließen. Artikel VIII Eintragung der ENERGY STAR-Zeichen (1)   Das US-EPA hat die ENERGY STAR-Zeichen als deren Markeninhaber der in der Europäischen Gemeinschaft als Gemeinschaftsmarken eingetragen. Die Kommission verzichtet darauf, die Eintragung der ENERGY STAR-Zeichen, auch in abgewandelter Form, in welchem Land auch immer zu betreiben oder zu erlangen. (2)   Das US-EPA verpflichtet sich, die Verwendung der in Anhang A aufgeführten Zeichen oder Kennzeichnungen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens durch die Kommission oder einen von der Kommission registrierten Programmteilnehmer nicht als Vertragsverletzung anzusehen. Artikel IX Durchsetzung und Nichteinhaltung (1)   Zum Schutz der ENERGY STAR-Zeichen gewährleistet jedes Verwaltungsorgan die vorschriftsmäßige Verwendung der ENERGY STAR-Zeichen in seinem Hoheitsgebiet (die Kommission im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft). Jedes Verwaltungsorgan stellt sicher, dass die ENERGY STAR-Zeichen ausschließlich in dem in Anhang A wiedergegebenen Format verwandt werden. Jedes Verwaltungsorgan stellt sicher, dass die ENERGY STAR-Zeichen ausschließlich so verwandt werden, wie in den Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems in Anhang B vorgesehen. (2)   Erhält ein Verwaltungsorgan davon Kenntnis, dass ein Programmteilnehmer ein nicht ordnungsgemäßes Zeichen verwendet hat oder die ENERGY STAR-Zeichen an einem Gerät, das nicht den gemeinsamen Spezifikationen in Anhang C entspricht, angebracht hat, stellt es sicher, dass unverzüglich und in geeigneter Form gegen den betreffenden Programmteilnehmer vorgegangen wird. Hierzu können unter anderem folgende Maßnahmen getroffen werden: a) Der Programmteilnehmer wird schriftlich davon unterrichtet, dass er gegen die Bestimmungen des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms verstoßen hat. b) Es werden Beratungen zur Ausarbeitung eines Plans zur Erfüllung der Anforderungen aufgenommen. c) Kann die Erfüllung der Anforderungen nicht erreicht werden, ist die Eintragung des Programmteilnehmers gegebenenfalls aus dem Verzeichnis zu löschen. (3)   Jedes Verwaltungsorgan trifft alle sachdienlichen Vorkehrungen zur Beendigung der unzulässigen Verwendung der ENERGY STAR-Zeichen oder der Verwendung eines nicht ordnungsgemäßen Zeichens durch Unbefugte. Hierzu können unter anderem folgende Maßnahmen getroffen werden: a) Der unbefugte Verwender der ENERGY STAR-Zeichen wird schriftlich über die Anforderungen des ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramms und die Leitlinien für die ordnungsgemäße Verwendung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems unterrichtet. b) Der Betreffende wird aufgefordert, an dem Programm teilzunehmen und seine anforderungsgerechten Produkte registrieren zu lassen. (4)   Jedes Verwaltungsorgan unterrichtet das Verwaltungsorgan der anderen Vertragspartei unverzüglich über jede missbräuchliche Verwendung der ENERGY STAR-Zeichen, von der er Kenntnis erhält, sowie über die getroffenen Gegenmaßnahmen. Artikel X Verfahren zur Änderung des Abkommens und zur Aufnahme weiterer Anhänge (1)   Jedes Verwaltungsorgan kann Änderungen dieses Abkommens und die Aufnahme neuer Anhänge zu dem Abkommen vorschlagen. (2)   Änderungsvorschläge sind schriftlich zu unterbreiten und werden in der darauf folgenden Sitzung des technischen Ausschusses erörtert, sofern sie dem anderen Verwaltungsorgan mindestens sechzig Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt wurden. (3)   Änderungen dieses Abkommens und die Aufnahme neuer Anhänge werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen der Anhänge A, B und C erfolgen gemäß Artikel XI und XII. Artikel XI Verfahren zur Änderung der Anhänge A und B (1)   Das Verwaltungsorgan, das eine Änderung des Anhangs A oder des Anhangs B anstrebt, verfährt nach Artikel X Absatz 1 und 2. (2)   Änderungen der Anhänge A und B erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der Verwaltungsorgane. Artikel XII Verfahren zur Änderung des Anhangs C (1)   Das Verwaltungsorgan, das eine Änderung des Anhangs C zwecks Überarbeitung der geltenden gemeinsamen Spezifikationen oder Aufnahme einer neuen Gerätekategorie anstrebt (nachstehend „vorschlagendes Verwaltungsorgan“ genannt), verfährt nach Artikel X Absatz 1 und 2 und nimmt in seinen Vorschlag Folgendes auf: a) einen Beleg dafür, dass die Überarbeitung der Spezifikationen oder die Aufnahme der neuen Gerätekategorie spürbare Energieeinsparungen bewirken würde; b) gegebenenfalls Stromverbrauchsanforderungen für verschiedene Betriebszustände; c) Informationen über die genormten Prüfprotokolle, die bei der Bewertung des Geräts zu verwenden sind; d) den Nachweis, dass eine nicht herstellereigene Technik existiert, die kostengünstige Energieeinsparungen ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Geräte ermöglichen würde; e) Angaben über die geschätzte Anzahl der Gerätemodelle, die den vorgeschlagenen Spezifikationen gerecht würden, und deren ungefähre Marktanteile; f) Informationen über die Haltung der Hersteller, die von der vorgeschlagenen Änderung möglicherweise betroffen wären; g) einen Terminvorschlag für das Inkrafttreten der neuen Spezifikationen unter Berücksichtigung der Gerätelebensdauer und der Produktionszyklen. (2)   Die von beiden Verwaltungsorganen angenommenen Änderungsvorschläge treten zu einem von beiden Verwaltungsorganen einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt in Kraft. (3)   Ist nach Eingang eines gemäß Artikel X Absatz 1 und 2 gemachten Vorschlags das andere Verwaltungsorgan (nachstehend „widersprechendes Verwaltungsorgan“ genannt) der Auffassung, dass der Vorschlag die im Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, oder erhebt es andere Einwände gegen den Vorschlag, so teilt es dem vorschlagenden Verwaltungsorgan unverzüglich (in der Regel in der folgenden Sitzung des technischen Ausschusses) schriftlich seine Einwände unter Beifügung aller vorliegenden Informationen mit, auf die es seine Einwände stützt, zum Beispiel des Nachweises, dass der Vorschlag im Fall seiner Annahme Folgendes bewirken würde: a) eine unverhältnismäßige, wettbewerbswidrige Stärkung der Marktstellung eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe; b) die Untergrabung der umfassenden Beteiligung der Unternehmen am ENERGY STAR-Kennzeichnungsprogramm; c) eine Kollision mit seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, oder d) die Auferlegung technischer Anforderungen, die mit großem Aufwand verbunden sind. (4)   Die Verwaltungsorgane bemühen sich nach Kräften, um in der ersten auf den Vorschlag folgenden Sitzung des technischen Ausschusses Einigung über die vorgeschlagene Änderung zu erzielen. Gelingt es den Verwaltungsorganen nicht, sich in dieser Sitzung über den Änderungsvorschlag zu einigen, so sind sie gehalten, sich noch vor der darauf folgenden Sitzung des technischen Ausschusses schriftlich zu einigen. (5)   Ist es den Vertragsparteien bis zum Ende der darauf folgenden Sitzung des technischen Ausschusses nicht gelungen, eine Einigung zu erzielen, so zieht das vorschlagende Verwaltungsorgan seinen Vorschlag zurück; was die Vorschläge zur Überarbeitung der geltenden Spezifikationen anbelangt, so wird die betreffende Gerätekategorie zu dem von den Verwaltungsbehörden schriftlich vereinbarten Zeitpunkt aus dem Anhang C gestrichen. Allen Programmteilnehmern werden diese Änderung und die Verfahren zur Durchführung dieser Änderung mitgeteilt. (6)   Bei der Aufstellung neuer Spezifikationen oder der Überarbeitung bestehender Spezifikationen sorgen die Verwaltungsorgane insbesondere hinsichtlich des Inhalts der Arbeitsunterlagen und der Zeitpläne für eine wirksame Koordinierung und Abstimmung untereinander und mit den jeweiligen Interessengruppen. Artikel XIII Allgemeine Bestimmungen (1)   Andere Programme zur Förderung von Umweltzeichen fallen nicht unter dieses Abkommen und können von beiden Vertragsparteien aufgelegt und angenommen werden. (2)   Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen unterliegen den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei und sind an die Verfügbarkeit angemessener Gelder und Mittel gebunden. (3)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus bilateralen, regionalen oder multilateralen Übereinkünften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden, unberührt. (4)   Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens ist jedes Verwaltungsorgan befugt, Kennzeichnungsprogramme für nicht in Anhang C aufgeführte Gerätekategorien durchzuführen, und keine Vertragspartei behindert die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkauf oder den Vertrieb eines Geräts, weil es die Stromsparzeichen des Verwaltungsorgans der anderen Vertragspartei trägt. Artikel XIV Inkrafttreten und Laufzeit (1)   Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem jede Vertragspartei der anderen schriftlich mitgeteilt hat, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. (2)   Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Spätestens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums treten die Vertragsparteien zusammen, um die Verlängerung dieses Abkommens zu erörtern. Artikel XV Kündigung (1)   Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. (2)   Im Falle der Kündigung oder Nichtverlängerung dieses Abkommens unterrichten die Verwaltungsorgane alle von ihnen registrierten Programmteilnehmer über die Beendigung des gemeinsamen Programms. Darüber hinaus teilen die Verwaltungsorgane den von ihnen registrierten Programmteilnehmern mit, dass die Verwaltungsorgane die Kennzeichnung getrennt im Rahmen zweier eigener Programme fortsetzen können. In diesem Fall werden im Kennzeichnungsprogramm der Europäischen Gemeinschaft die ENERGY STAR-Zeichen nicht mehr verwendet. Die Kommission stellt sicher, dass sie selbst, die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die von ihr registrierten Programmteilnehmer die Verwendung der ENERGY STAR-Zeichen zu dem von den Verwaltungsorganen schriftlich vereinbarten Zeitpunkt einstellen. Die in diesem Artikel XV Absatz 2 verankerten Verpflichtungen erlöschen nicht mit der Beendigung des Abkommens. Artikel XVI Verbindliche Sprachfassungen Geschehen zu Washington D.C. am zwanzigsten Dezember zweitausendsechs in jeweils zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Auslegungsschwierigkeiten geht der englische Wortlaut vor. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas K

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.