Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien. ▼M3 (6) ►C6 Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulie­ rung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe III Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht. ◄ Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, so ist auf dem Ursprungsnachweis für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union als Ursprungsland das an der Kumulierung teilnehmende Land anzugeben, aus dem der höchste Anteil des Werts der Vormate­ rialien, die bei der Herstellung verwendet werden, stammt. ▼B (7) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Kumulierung gemäß Absatz 5 zwischen Ländern der Gruppe I und der Gruppe III wirksam wird, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und gegebenenfalls die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt. ▼M3 (8) Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und die Artikel 108 bis 111 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes im Rahmen der bilateralen Kumulierung. ▼B Artikel 56 Erweiterte Kumulierung (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes kann die Kommission die erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handels­ abkommens (GATT) geschlossen hat, gewähren, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die an der Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Unterabschnitts, des Unterabschnitts 2 und alle sonstigen Vorschriften über die Anwendung der Ursprungs­ regeln einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusam­ menarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Unter­ abschnitts 2 in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinan­ der gewährleistet ist; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 43 ▼B b) Das betroffene begünstigte Land hat der Kommission die Verpflich­ tungszusage gemäß Buchstabe a mitgeteilt. Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss eine Liste der unter die Ku­ mulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Bei Änderungen der Vormaterialien muss ein neues Ersuchen vorgelegt werden. Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems sind von der erweiterten Kumulierung ausgeschlossen. (2) In Fällen der erweiterten Kumulierung gemäß Absatz 1 werden der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Freihan­ delsabkommen festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in Unterabschnitt 2 festgelegt. Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abge­ schlossen hat und die in einem begünstigten Land zur Herstellung des in die Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in aus­ reichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem be­ günstigen Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Ar­ tikel 47 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgeht. (3) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung wirk­ sam wird, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt. Artikel 57 Anwendung der bilaterale Kumulierung oder der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) Wird die bilaterale Kumulierung oder die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulie­ rung angewendet, so gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungser­ zeugnis eines der Länder der betreffenden regionalen Gruppe gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 55 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2. Artikel 58 Buchmäßige Trennung der Lagerbestände an Vormaterialien der Ausführer der Union (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses aus­ tauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwen­ det, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den im Zollgebiet der Union niedergelassen Wirtschaftsbeteiligten auf schriftlichen An­ trag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Union im Hin­ blick auf die anschließende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rah­ men der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 44 ▼B (2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraus­ setzungen abhängig machen. Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 1 gewährleistet werden kann, dass die Menge der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union an­ gesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt wer­ den können. Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen. (3) Der Begünstigte der Methode nach Absatz 1 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union ange­ sehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers Ursprungsnach­ weise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vor­ zulegen. (4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwen­ dung der in Absatz 1 genannten Bewilligung. Sie können diese widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber a) von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder b) eine der sonstigen Bedingungen dieses Unterabschnitts, des Unter­ abschnitts 2 und aller sonstigen Vorschriften über die Anwendung der Ursprungsregeln nicht erfüllt. Unterabschnitt 4 Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete Artikel 59 Allgemeine Voraussetzungen (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Für die Anwendung der Vorschriften über Zollpräferenzmaßnah­ men, die von der Union einseitig für bestimmte Länder, Ländergruppen oder Gebiete (im Folgenden „begünstigtes Land oder Gebiet“) fest­ gelegt wurden, mit Ausnahme derjenigen des Unterabschnitts 2 des vorliegenden Abschnitts und der mit der Union assoziierten übersee­ ischen Länder und Gebiete, gelten als Ursprungserzeugnisse eines be­ günstigten Landes oder Gebietes: (a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 60 vollständig in diesem begünstigten Land oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 45 ▼B (b) Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land oder Gebiet unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Erzeug­ nisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeug­ nisse im Sinne des Artikels 61 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten Ursprungserzeug­ nisse der Union im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels als Ursprung­ serzeugnisse eines begünstigten Landes oder Gebietes, wenn sie in diesem begünstigten Land oder Gebiet Be- oder Verarbeitungen unter­ zogen worden sind, die über die in Artikel 62 genannten Behandlungen hinausgehen. (3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs von in der Union gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen. Artikel 60 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Als in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene minerali­ sche Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehal­ ten wurden; f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; g) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Schif­ fen eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union außer­ halb der Hoheitsgewässer aus dem Meer gewonnen wurden; h) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union ausschließlich aus den unter Buchstabe g genannten Erzeugnissen hergestellt werden; i) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Rückgewinnung von Roh­ stoffen verwendet werden können; j) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Reste; k) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land oder Gebiet oder ein Mitgliedstaat zum Zwecke der Nutzbar­ machung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeres­ bodens oder Meeresuntergrunds ausübt; l) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis k hergestellte Waren. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 46 ▼B (2) Die Begriffe „Schiffe eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union“ und „Fabrikschiffe eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union“ in Absatz 1 Buchstaben g und h sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie sind in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet. b) Sie führen die Flagge eines begünstigten Landes oder Gebiets oder eines Mitgliedstaats. c) Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebietes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft, die ihren Hauptsitz in die­ sem begünstigten Land oder Gebiet oder einem der Mitgliedstaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vor­ stands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten sind; bei einer Gesellschaft muss außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte dem begünstigten Land oder Gebiet oder den Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten gehören. d) Die Schiffsführung dieser Schiffe und Fabrikschiffe besteht aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten. e) Ihre Besatzung besteht zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehöri­ gen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten. (3) Die Begriffe „begünstigtes Land oder Gebiet“ und „Union“ um­ fassen auch die Hoheitsgewässer des begünstigten Landes oder Gebie­ tes oder der Mitgliedstaaten. (4) Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet wer­ den, gelten als Teil des Gebiets des begünstigten Landes oder Gebiets oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. Artikel 61 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) Für die Zwecke des Artikels 59 gelten Erzeugnisse, die nicht in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder ver­ arbeitet, sofern die in der Liste des Anhangs 22-11 genannten Bedin­ gungen erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter diesen Unterabschnitt fallen­ den Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ur­ sprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 47 ▼B Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ur­ sprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis gelten­ den Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei­ genschaft bleiben demnach unberücksichtigt. Artikel 62 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbei­ tungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 61 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu ver­ leihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien und Textilwaren; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Gla­ sieren (von Getreide und Reis); g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfel­ zucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Ge­ müse; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; (einschließlich des Zu­ sammenstellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien; n) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen; o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzel­ teile; p) Schlachten von Tieren; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 48 ▼B q) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis p genannten Behandlungen. (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union an diesem Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berück­ sichtigen. Artikel 63 Maßgebende Einheit (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Unterabschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, dass a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Posi­ tion des Harmonisierten Systems eingereiht werden, die Bestimmun­ gen dieses Unterabschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten. (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis einge­ reiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 64 Allgemeine Toleranz (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Abweichend von Artikel 61 können Vormaterialien ohne Ur­ sprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Prei­ ses des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. In den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprung­ seigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch die Anwendung von Unterabsatz 1 nicht überschritten werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 49 ▼B Artikel 65 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 66 Warenzusammenstellungen (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Be­ standteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusam­ menstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Be­ standteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprung­ seigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstel­ lung nicht überschreitet. Artikel 67 Neutrale Elemente (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwen­ deter Erzeugnisse nicht berücksichtigt: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Er­ zeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. Unterabschnitt 5 Territoriale Anforderungen im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete Artikel 68 Territorialitätsprinzip (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) Die in Unterabschnitt 4 und diesem Unterabschnitt aufgeführten Vo­ raussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in dem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union erfüllt werden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 50 ▼B Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land oder Gebiet oder der Union in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wie­ dereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die wiedereingeführten Erzeugnisse sind dieselben wie die aus­ geführten Waren; b) sie haben während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. Artikel 69 Unmittelbare Beförderung (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Als unmittelbar aus dem begünstigten Land oder Gebiet in die Union oder aus der Union in das begünstigte Land oder Gebiet beför­ dert gelten: a) Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren; b) Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Union befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.