Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/162 der Kommission vom 9. Juli 2014 zu den staatlichen Beihilfen Lettlands SA.36612 (2014/C) (ex 2013/NN) für Parex (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4550) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0162. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

war die angemessene Berücksichtigung des Basel-II-Amortisierungsfaktors für die Erreichung des obersten Ziels der Beihilfemaßnahme unabdingbar, d. h. die Gewährleistung einer ausreichenden Kapitalisierung von Parex banka und die Vermeidung ernsthafter Störungen der lettischen Wirtschaft zum Zeitpunkt der Gewährung des ersten nachrangigen Darlehens. (123) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass für den Fall, dass die von Lettland zum Zeitpunkt der Rettungsbeschlüsse vorgelegten Annahmen und Prognosen dem Basel-II-Amortisierungsfaktor (siehe Randnummer 37) für die nachrangigen Darlehen angemessen und vollständig Rechnung getragen hätten, sie zu einer anderen Würdigung der Laufzeit der nachrangigen Darlehen geführt hätten und der Schluss gezogen worden wäre, das sieben und nicht fünf Jahre das erforderliche Minimum seien. (124) Die Kommission erinnert auch daran, dass sich die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe im dritten Rettungsbeschluss u. a. auf die Verpflichtung Lettlands stützt, seine Anteile an Parex banka so schnell wie möglich zu verkaufen, spätestens aber drei Jahre nach den ersten Rettungsmaßnahmen für Parex banka (32), d. h. nicht später als 2011. (125) In Anbetracht dieser Umstände vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Festlegung der ursprünglichen Laufzeit auf sieben Jahre als das erforderliche Minimum anzusehen ist, damit die von Lettland gewährten nachrangigen Darlehen vollumfänglich als Tier-2-Eigenkapital eingestuft werden können und damit sichergestellt werden konnte, dass Parex banka den angestrebten Kapitaladäquanz-Koeffizienten erreichte, um so die Stabilität des lettischen Bankensystems zu wahren und der Verpflichtung zum Verkauf der Bank nachzukommen. 6.3.2.   Nicht angemeldete Verlängerung der Laufzeit der nachrangigen Darlehen (zweite Maßnahme) (126) Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Bedenken, dass die zusätzliche Hilfe in Form der 18-monatigen Laufzeitverlängerung der nachrangigen Darlehen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könne, da sich die Würdigung darauf stützte, dass eine Laufzeit des nachrangigen Darlehens von fünf Jahren das erforderliche Minimum garantierte und keine neuen Argumente zur Rechtfertigung der Vereinbarkeit vorgelegt worden waren. (127) Angesichts der von Lettland nach dem Eröffnungsbeschluss übermittelten Informationen nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass 2013 (33) regulatorische Änderungen in Bezug auf die Mindesteigenkapitalanforderungen vorgenommen wurden. (128) Diesbezüglich wurde der Kommission das Schreiben der FCMC vom 1. März 2013 an Citadele übermittelt. Dabei handelt es sich um eine Reaktion der Bankenregulierungsbehörde auf einen internen Kapitaladäquanz-Bewertungsbericht, den Citadele der FCMC zu ihrer Finanzlage zum 30. Juni 2012 übermittelt hatte. (129) Im Schreiben vom 1. März 2013 wird zunächst auf die Tatsache Bezug genommen, dass den strategischen Dokumenten der FCMC zufolge alle Banken einen Kapitaladäquanz-Koeffizienten von mehr als 10 % beibehalten müssen. Weiterhin wird im Schreiben klar festgestellt, dass „für den Fall, dass der Kapitaladäquanz-Koeffizient einer Bank und Konsolidierungsgruppe unter 10 % fällt, die Bank und die Konsolidierungsgruppe als unzureichend kapitalisiert angesehen werden und die FCMC Korrekturmaßnahmen vorschreiben kann, wie z. B. eine Einschränkung der Banktätigkeiten“. Im Falle von Citadele und ihrer Konsolidierungsgruppe heißt es im Schreiben weiter, dass zur Verhinderung aktueller und potenzieller Risiken aus den Citadele-Transaktionen der Kapitaladäquanz-Koeffizient der Gruppe […] % zu erreichen hat. (130) Auf der Grundlage dieses Schreibens akzeptiert die Kommission den Umstand, dass Citadele Ende 2013 einen Kapitaladäquanz-Koeffizienten von über 10 % zu halten hatte, um ihre Geschäftstätigkeit vollumfänglich fortzuführen. (131) Die Kommission erinnert daran, dass das oberste Ziel bei der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in Form nachrangiger Darlehen, so wie es in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss definiert ist, in der Absicherung einer ausreichenden Kapitalisierung von Parex banka (ab 2010: Citadele) bestand, um schwerwiegende Störungen der lettischen Wirtschaft zu verhindern. (132) Deshalb stimmt die Kommission zu, dass Lettland im Juni 2013 Korrekturmaßnahmen ergreifen musste, um Risiken aufgrund einer Nichterfüllung der unerwarteten Anhebung der Aufsichtsanforderungen durch Citadele zu vermeiden. Um eine potenzielle Kapitallücke im Hinblick auf die neuen Anforderungen zu umgehen, hätten sich nur folgende mögliche Lösungen angeboten: a) Zuführung zusätzlicher Mittel — entweder als Tier-1- oder Tier-2- Eigenkapital (z. B. Gewährung neuer nachrangiger Darlehen), b) Verlängerung der Laufzeit bestehender nachrangiger Darlehen, um ihren Amortisierungsfaktor zu ändern, damit ein höherer Prozentsatz der Darlehen zum Eigenkapital der Bank beitragen kann. (133) Tabelle 2 enthält eine Gegenüberstellung von Konstellationen, in denen bei ansonsten gleichbleibenden Parametern die Fälligkeit der nachrangigen Darlehen 2013 ausgedehnt (wie bei der zweiten Maßnahme) bzw. die Fälligkeit zu den gleichen Bedingungen, unter denen die Darlehen ursprünglich gewährt wurden, beibehalten wird. Auf der Grundlage der Berechnung stellt die Kommission fest, dass die Beibehaltung der Laufzeit der nachrangigen Darlehen bei ansonsten gleichbleibenden Faktoren dazu geführt hätte, dass Citadele einen Kapitaladäquanz-Koeffizienten von 10 % bis Ende 2013 nicht erreicht hätte. Tabelle 2 Vergleich des Kapitaladäquanz-Koeffizienten mit und ohne Laufzeitverlängerung Kapitaladäquanz-Koeffizient in % 31. Dezember 2013 Finanzprognosen vor der Laufzeitverlängerung von 18 Monaten (Stand: Juni 2013) 9,75 Tatsächliche Zahlen zum 31. Dezember 2013, einschließlich Laufzeitverlängerung 10,30 (34) Aktuelle Lage (pro forma) ohne die Laufzeitverlängerung von 18 Monaten 9,30 (134) In Anbetracht der Tatsache, dass a) die neue Eigenkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2013 erfüllt sein musste, b) der Vermögensverwaltungszweig bis zum 31. Dezember 2013 zu veräußern war und c) die Tilgung der nachrangigen Darlehen den Kapitaladäquanz-Koeffizienten direkt beeinflusst, stimmt die Kommission dem Argument zu, dass die zweite Maßnahme eine wirksame und effiziente Lösung war, um den neuen Kapitaladäquanz-Anforderungen für Citadele zu genügen, und dass die gewährte Laufzeitverlängerung das zum Erreichen des Ziels erforderliche Minimum war. Bei dieser Lösung war kein Transfer neuer Barmittel erforderlich (wobei Lettland darauf verzichten musste, Mittel zurückzufordern, die ansonsten an Lettland zurückzuzahlen gewesen wären), und es wurde dem Ersuchen der Regulierungsbehörde Rechnung getragen, die Finanzstabilität zu wahren. (135) Die Kommission nimmt überdies mit Zufriedenstellung zur Kenntnis, dass der Kapitaladäquanz-Koeffizient von Citadele am 31. Dezember 2013 knapp über dem geforderten Minimum von 10 % (35) lag, was ihre Auffassung bekräftigt, dass die Verlängerung um 18 Monate auf das erforderliche Minimum begrenzt war. 6.3.3.   Nicht angemeldete Liquiditätshilfe für Reverta (dritte Maßnahme) (136) Seit 2011 hat Lettland Reverta eine Liquiditätshilfe über die von der Kommission im endgültigen Parex-Beschluss genehmigten Höchstgrenzen (für Basisszenario wie auch Stressszenario) hinaus gewährt. Diese Höchstgrenzen sind in Tabelle 3 wiedergegeben (36). Die tatsächlichen Beträge der Liquiditätshilfe für Reverta (die Lettland im überarbeiteten Umstrukturierungsplan vom Januar 2014 mitteilte), so wie sie in Tabelle 4 wiedergegeben sind, lagen kontinuierlich über den im endgültigen Parex-Beschluss festgelegten Beträgen: Tabelle 3 Liquiditätsobergrenzen für Reverta gemäß dem endgültigen Parex-Beschluss in Mio. LVL 1.8.2010 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2013 Basisszenario 458 446 419 349 315 Optimistisches Szenario 458 446 419 356 322 Stressszenario 458 446 419 344 307 Tabelle 4 Tatsächliche Liquiditätsbeträge, die Reverta zugutegekommen sind in Mio. LVL 1.8.2010 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2013 Ausstehende Liquiditätshilfe 446 446 428 385 363 (137) Die Liquiditätshilfe an Reverta wurde ursprünglich als Teil der mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Maßnahmen genehmigt, die im ersten Rettungsbeschluss in Form staatlicher Einlagen genehmigt wurden. (138) Nach dem endgültigen Parex-Beschluss (und der Aufspaltung von Parex banka in eine „gute“ und eine „schlechte“ Bank) wurde die Liquiditätshilfe in der Folge auf Citadele und Reverta übertragen. Citadele hat ihren Teil an der Liquiditätshilfe bereits vollständig zurückgezahlt, wohingegen Reverta die Höhe der Beträge, die es aus der Liquiditätshilfe erhielt, begrenzen musste. Der Betrag der Reverta tatsächlich gewährten Liquiditätshilfe übersteigt indes alle im endgültigen Parex-Beschluss genehmigten Höchstbeträge. (139) Die Würdigung des Umstrukturierungsplans im endgültigen Parex-Beschluss gründete sich auf Annahmen aus der damaligen Zeit, die die Liquiditätszuflüsse an Reverta betrafen, mittels deren Reverta die Rückzahlung der Liquiditätshilfe in Form staatlicher Einlagen bis zu den im endgültigen Parex-Beschluss (37) genannten Beträgen beginnen konnte. (140) Die Beträge, bei denen man davon ausging, dass sie nicht gezahlt würden, wie im endgültigen Parex-Beschluss beschrieben, reichten von [0-100] Mio. LVL (Basisszenario) bis [100-200] Mio. LVL (Stressszenario). Den jüngsten Cashflow-Prognosen Lettlands zufolge dürfte die Liquiditätshilfe die im endgültigen Parex-Beschluss genannte Obergrenze bis 2017 übersteigen (siehe hierzu Tabelle 5). Tabelle 5 Liquiditätsüberschüsse von Reverta im Vergleich zum Umstrukturierungsplan 2010 in Mio. LVL 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 Stressszenario (ursprünglicher Umstrukturierungsplan) [250-300] [250-300] [200-250] [150-200] Geschätzte Liquiditätshilfe (Aktualisierung 2014) [300-350] [250-300] [250-300] [250-300] Differenz (…) (…) (…) (…) (141) Die Kommission versteht, dass es in Anbetracht der folgenden Schwierigkeiten — a) qualitativ und wertmäßig schlechtere Vermögenswerte gegenüber jenen im Umstrukturierungsplan und b) langsamere Beitreibungen von Sicherheiten und Rechtsstreitigkeiten mit Schuldnern — zu einem Verzug von zwei Jahren bei der Beitreibung von Barmitteln (wie in Erwägungsgrund 45 erwähnt) im Vergleich zu den Prognosen zum Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Parex-Beschlusses kam. Aus diesem Grund musste die staatliche Hilfe erhöht werden. (142) Der zusätzlichen Liquiditätshilfe bedurfte es folglich wegen der schlechteren Finanzlage von Reverta im Vergleich zu den Prognosen im endgültigen Parex-Beschluss. Nach Beobachtungen der Kommission entsprach die Erhöhung der Liquiditätshilfe in den letzten Jahren dem Umfang der Schwierigkeiten von Reverta bei der Beitreibung von Vermögenswerten. (143) Wie in Erwägungsgrund 56 erläutert, macht Lettland geltend, dass lediglich 49,5 Mio. LVL der Liquiditätshilfe von insgesamt 118,7 Mio. LVL in Eigenkapital umgewandelt worden seien, so dass die verbliebenen 69,2 Mio. LVL an Liquiditätshilfe eine überschüssige Liquiditätshilfe in fast gleicher Höhe bedingt haben. (144) Die Kommission erinnert jedoch daran, dass Erwägungsgrund 63 Buchstabe b des endgültigen Parex-Beschlusses zufolge lediglich staatliche Einlagen in Eigenkapital umgewandelt werden können. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein niedrigeres in Eigenkapital umgewandeltes Liquiditätsniveau nicht automatisch zu einer überschüssigen Liquiditätshilfe führte. (145) Außerdem stellt die Kommission fest, dass Reverta 2011 die Bankzulassung entzogen wurde. Deshalb war keine weitere Umwandlung von Liquidität in Eigenkapital mehr erforderlich, um dem aufsichtsrechtlichen Solvenzkoeffizienten zu genügen. Die Kommission erkennt deshalb an, dass Lettland aufgrund der Abtretung der Eigenkapitalanforderungen (38) eine Rekapitalisierungshilfe gewähren konnte, die unter dem in den Beschlüssen genehmigten Höchstbetrag lag. (146) Angesichts der Schwierigkeiten von Reverta bei der Beitreibung von Vermögenswerten und des begrenzten nach dem Entzug der Bankzulassung erforderlichen Rekapitalisierungsbetrags kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Liquiditätshilfe für Reverta auf das für die geordnete Abwicklung erforderliche Minimum beschränkt war. (147) Ferner ist nach Auffassung der Kommission die zusätzliche Liquiditätshilfe mit dem Kriterium der Lastenteilung im Sinne der Bankenmitteilung 2013 vereinbar. So stellt die Kommission insbesondere fest, dass das Eigenkapital ehemaliger Anteilseigner von Parex banka gemäß Randnummer 77 der Bankenmitteilung 2013 voll abgeschrieben wurde und sich Lettland verpflichtet hat, zu verhindern, dass Inhaber nachrangiger Darlehen eine zusätzliche Hilfe erhalten. 6.3.4.   Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs von Citadele (vierte Maßnahme) (148) Die lettischen Behörden machen geltend, dass in Anbetracht der derzeitigen schwierigen Marktbedingungen Lettland innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine am Kauf des Vermögensverwaltungszweigs von Citadele interessierten Käufer finden konnte und dies auch in vorhersehbarer Zukunft nicht der Fall sein dürfte. (149) Lettland erinnert daran, dass der Verkauf von Citadele neben anderen Verpflichtungen als eine Schlüsselmaßnahme zur Behebung der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen angesehen wurde. Angesichts der im Vergleich zu den Prognosen im endgültigen Parex-Beschluss verschlechterten Finanzlage von Citadele konnte Citadele nicht innerhalb der vorgesehenen Frist veräußert werden. (150) Ferner macht Lettland geltend, dass der kombinierte Verkauf des Vermögensverwaltungszweigs und von Citadele das Interesse des Marktes an Citadele steigern wird und eine Verlängerung des Verkaufszeitraums die Reprivatisierung von Citadele begünstigen dürfte. (151) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich die Finanzlage von Citadele schlechter als im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehen darstellt. Diese Bewertung wird vom Überwachungstreuhänder (39) bestätigt und spiegelt sich auch in den Indikatoren in Tabelle 6 wider. Tabelle 6 Vergleich der wichtigsten Finanzindikatoren mit jenen im Umstrukturierungsplan   31.12.2013   Umstrukturierungsplan Aktuelle Lage Betriebliche Aufwendungen/Gesamtertrag [50-60] 57,0 % Wertminderungen/Nettoausleihungen [0-5] 2,0 % Reingewinn (Reinverlust) in Mio. LVL [20-30] 10,8 Eigenkapitalrendite (Return on Equity — ROE) % [20-30] 8,1 % Eigenkapital/Gesamtaktiva [5-10] 6,9 % Kapitaladäquanz-Koeffizient [10-20] 11,7 % In Anbetracht der im Vergleich zum ursprünglichen Umstrukturierungsplan niedrigeren Rentabilität von Citadele hat die Kommission für die Schwierigkeiten bei der Veräußerung von Citadele innerhalb kurzer Fristen Verständnis. (152) Die Kommission erinnert daran, dass die Verpflichtung zum Verkauf des Vermögensverwaltungszweigs sowie die Verpflichtung zur Veräußerung von Citadele selbst Gegenstand des endgültigen Parex-Beschlusses waren und die Wettbewerbsverzerrungen beschränken sollten, da so Wettbewerber Angebote für diese Geschäftszweige abgeben konnten (40). (153) Die Kommission stellt mit Zufriedenheit fest, dass Citadele infolge des endgültigen Parex-Beschlusses ein Verkaufsverfahren einleitete, um das Interesse des Marktes zu testen, und zudem einen unabhängigen Experten bestellte, der die beste Verkaufsstrategie entwickeln sollte (siehe Erwägungsgründe 61 und 62), um so ihren Verpflichtungen in gutem Glauben nachzukommen. (154) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Lettland nun im Vergleich zu den 2009 vereinbarten Fristen eine Fristverlängerung für den Verkauf des Vermögensverwaltungszweigs anstrebt. Lettland möchte folglich den endgültigen Parex-Beschluss abändern, um die ursprüngliche Veräußerungsfrist für den Vermögensverwaltungszweig zu verlängern, so dass dieser zusammen mit Citadele verkauft werden kann (siehe zusätzliche Verpflichtungen in den Erwägungsgründen 64 bis 68). 6.3.5.   Ausgleichsmaßnahmen zur Abschwächung von Wettbewerbsverzerrungen und zum Ausbau der Lastenteilung (155) Damit die Kommission Änderungen in ihren endgültigen Beschlüssen genehmigen kann, müssen sich diese auf neue Verpflichtungen gründen, die als mit den ursprünglichen (41) vergleichbar angesehen werden können. In diesem Fall wären die Beihilfemaßnahmen nur dann noch nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Gesamtgleichgewicht des ursprünglichen Beschlusses unverändert bleibt. Um das ursprüngliche Gleichgewicht aufrechtzuerhalten, sollten die geänderten Verpflichtungen die Rentabiliät des Beihilfeempfängers nicht negativ beeinträchtigen, d. h., sämtliche Verpflichtungen müssen zumindest in Bezug auf die Lastenteilung und die Ausgleichsmaßnahmen gleichwertig sein und die Anforderungen der anwendbaren Kommissionsmitteilungen berücksichtigen. (156) Diesbezüglich nimmt die Kommission das von Lettland geschnürte Verpflichtungspaket mit Zufriedenstellung zur Kenntnis, das in den Erwägungsgründen 64 bis 73 dargelegt wurde, da diese Verpflichtungen dazu beitragen, potenzielle Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der ersten, zweiten, dritten und vierten Maßnahme anzugehen und eine angemessene Lastenteilung zwischen den Anteilseignern der Begünstigten zu gewährleisten. (157) In Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung wird die Anwendung wirksamer und angemessener Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen empfohlen. (158) Der endgültige Parex-Beschluss umfasste mehrere Maßnahmen dieser Art. Unter anderem war die Verpflichtung Lettlands, Citadele bis zum 31. Dezember 2015 (42) zu veräußern oder dafür Sorge zu tragen, von ausschlaggebender Bedeutung. Die Kommission betrachtete die Verpflichtungen zur Veräußerung von Citadele innerhalb dieses Rahmens zusammen mit der Verkleinerung von Citadele und ihrer geringeren Marktpräsenz als ausreichend und geeignet, um Wettbewerbsverzerrungen aus der staatlichen Beihilfe an Parex banka zu vermeiden. (159) Im Eröffnungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass sowohl die ursprünglich längere Laufzeit des nachrangigen Darlehens als auch seine Verlängerung um 18 Monate im Jahr 2013 Parex banka zusätzliche Vorteile gegenüber der Form des nachrangigen Darlehens, das in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss genehmigt worden war, verschafft hat (160) In diesem Zusammenhang begrüßt die Kommission die Verpflichtung Lettlands, die Frist für den Abschluss des Verkaufs von Citadele vom 31. Dezember 2015 auf den […] vorzuziehen, um den zusätzlichen Vorteil aus der längeren Laufzeit der nachrangigen Darlehen auszugleichen. Durch die beschleunigte Veräußerung von Citadele wird ein Beitrag zu gleichen Wettbewerbsbedingungen geleistet. (161) Außerdem stellt die Kommission fest, dass sich Lettland klar zu […] verpflichtet hat, sollte die Veräußerung nicht zu dem früheren Termin erfolgen. Diese Verpflichtung umfasst weitere Vorkehrungen (der nicht ausdrücklich im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehen war), mit den sichergestellt werden soll, dass Wettbewerbsverzerrungen angemessen gemildert werden, da Citadele innerhalb weniger als […] […]. (162) Ferner nimmt die Kommission mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass sich Lettland zu einem weiteren Abbau des Kapitals verpflichtet hat, das die lettischen Behörden Reverta zur Verfügung stellen können (siehe Erwägungsgrund 69). (163) Nach Abschnitt 3 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Banken und ihre Anteilseigner so weit wie möglich zu den Umstrukturierungskosten beitragen, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken, Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und „Moral Hazard“ zu vermeiden. (164) Diesbezüglich nimmt die Kommission die von Lettland vorgeschlagenen zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen zur Kenntnis, mit denen sichergestellt werden sollte, dass Dritte nicht von der zusätzlichen an Reverta gewährten Beihilfe profitieren (Verpflichtung zu Vereinbarungen über eine bessere Lastenteilung, siehe Erwägungsgründe 70 bis 73). (165) Lettland verpflichtet sich, dass Citadele und Reverta (ehemals Parex banka) sowie ihre verbundenen Unternehmen keine Zinsen, Dividenden oder Kupons auf bestehende Kapitalinstrumente (einschließlich Vorzugsaktien, B-Aktien sowie Tier-2-Instrumente der höheren und niedrigeren Kategorie) (entweder fällig oder aufgelaufen) zahlen bzw. keine Kündigungsrechte in Bezug auf diese Instrumente gegenüber nachrangigen Inhabern von Schuldtiteln oder Aktionären ausüben, bei denen es sich nicht streng genommen um Lettland oder die EBWE handelt. Dies gilt bis zur und vorbehaltlich der vollständigen Rückzahlung der staatlichen Beihilfen für Reverta und/oder Citadele und insofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. In dem Maße, wie eine solche Verpflichtung besteht, verpflichtet sich Lettland zu ihrer baldmöglichen Aufhebung (auf jeden Fall bis spätestens 30. April 2015). Infolgedessen erhalten Inhaber bestehender Kapitalinstrumente keine Zahlung, da diese bestehenden Kapitalinstrumente nicht zur Kuponzahlung verpflichten und die Inhaber bei der Abwicklung von Reverta (bis Ende 2017) nach den vorrangigen Verbindlichkeiten platziert werden. Da Reverta ein negatives Kapital hat, ist es für die Inhaber solcher Kapitalinstrumente praktisch unmöglich, eine Zahlung oder Rückzahlung zu erhalten. (166) Über die in Erwägungsgrund 165 genannten Verpflichtungen hinaus verpflichtet sich Lettland zudem, keine ausstehende Schuld (Kapital) der nachrangigen Alt-Darlehen zu tilgen (bis zur und vorbehaltlich der vollständigen Rückzahlung der staatlichen Beihilfen für Reverta und/oder Citadele und in dem Maße, wie dies zur Abdeckung des negativen Buchwerts von Reverta erforderlich ist und sofern eine Rechtsgrundlage vorhanden ist). Zu diesem Zweck wird die ausstehende Schuld (Kapital) der nachrangigen Alt-Darlehen entweder i) einer verbindlichen Anweisung unterliegen, dass keine Zahlungen aufgrund der nachrangigen Alt-Darlehen fällig und auszahlbar werden, oder ii) in Tier-1-Kapital ohne Stimmrechte umgewandelt oder iii) abgeschrieben werden. Da nationales Recht derzeit keine angemessene Rechtsgrundlage darstellt, aufgrund deren die Einhaltung dieser Verpflichtung festgestellt werden könnte, verpflichtet sich Lettland, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bis spätestens zum 30. April 2015 alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung notwendigen Rechtsvorschriften bestehen. (167) Die Kommission begrüßt die Verpflichtungen Lettlands in den Erwägungsgründen 165 und 166, die eine zusätzliche Lastenteilung schaffen, indem sie die Zahlungen des Kapitals und der für die nachrangigen Alt-Darlehen sowie die Kapitalinstrumente von Reverta und Citadele fälligen Zinsen begrenzen. (168) Infolgedessen stellt die Kommission fest, dass die in Abschnitt 5.5 vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die Wirksamkeit als angemessen und gleichwertig mit jenen betrachtet werden können, die Lettland zuvor vorgeschlagen hat und die die Kommission mit dem endgültigen Parex-Beschluss in der durch den Änderungsbeschluss geänderten Form genehmigt hat. Die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen verfolgen in der Tat dasselbe Ziel der Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen. Sie sind zielgerichtet, da sie auf die Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf Märkten abstellen, auf denen Citadele tätig ist. (169) Die Kommission kommt folglich zu dem Schluss, dass die geänderten Verpflichtungen mit den ursprünglich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.