Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/162 der Kommission vom 9. Juli 2014 zu den staatlichen Beihilfen Lettlands SA.36612 (2014/C) (ex 2013/NN) für Parex (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4550) Text von Bedeutung für den EWR

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en in Bezug auf die Wiederherstellung der Rentabilität, die Lastenteilung und die Abschwächung von Wettbewerbsverzerrungen gleichwertig sind. Der Ersatz der ursprünglichen Verpflichtungen durch die neuen Verpflichtungen verändert nicht die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt, so wie sie im endgültigen Parex-Beschluss in der durch den Änderungsbeschluss geänderten Form festgestellt wurde. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (170) Die Kommission bedauert, dass Lettland die erste, zweite und dritte Maßnahme rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat und der Verpflichtung nicht nachgekommen ist, den Vermögensverwaltungszweig von Citadele innerhalb der im endgültigen Parex-Beschluss vorgesehenen Frist zu veräußern (vierte Maßnahme). (171) Aus den oben dargelegten Gründen und in Anbetracht der von Lettland und Citadele eingegangenen zusätzlichen Verpflichtungen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Maßnahmen sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV: a) die Gewährung nachrangiger Darlehen für Parex banka mit einer ursprünglichen Laufzeit, die über die in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss festgelegten Bedingungen der Maßnahme hinausgeht (erste Maßnahme); b) die Gewährung einer zusätzlichen Laufzeitverlängerung von 18 Monaten an Citadele für die nachrangigen Darlehen in Höhe von 37 Mio. LVL (zweite Maßnahme); c) die Gewährung einer Liquiditätshilfe an Reverta über die im endgültigen Parex-Beschluss von der Kommission genehmigten Höchstgrenzen hinaus (dritte Maßnahme). Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Beihilfemaßnahmen sind mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV im Lichte der von Lettland eingegangenen Verpflichtungen vereinbar, die Gegenstand von Anhang I sind. Artikel 3 Die Fristen für die Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs („Wealth Management Business“/WMB) von Citadele bis zum 30. Juni 2013 ohne einen Veräußerungstreuhänder oder bis zum 31. Dezember 2013 mit einem Veräußerungstreuhänder (vierte Maßnahme), die in Erwägungsgrund 73 des Beschlusses C(2010) 6202 final corr. der Kommission vom 15. September 2009 zur staatlichen Beihilfe C 26/09 (ex N 289/09), die Lettland für die Umstrukturierung von AS Parex Banka durchzuführen gedenkt, genannt sind, werden gemäß der von Lettland in Anhang II gemachten Verpflichtung geändert. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet. Brüssel, den 9. Juli 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Beschluss der Kommission SA.36612-2014/C (ex 2013/NN) (ABl. C 147 vom 16.5.2014, S. 11). (2)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 68/08 (ABl. C 147 vom 27.6.2009, S. 1). (3)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache NN 3/09 (ABl. C 147 vom 27.6.2009, S. 2). (4)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 189/09 (ABl. C 176 vom 29.7.2009, S. 3). (5)  Beschluss der Kommission C 26/09 (ex N 289/09) (ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 11). (6)  Insbesondere nicht notleidende Darlehen an Darlehensnehmer in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten („GUS“), die Tochtergesellschaft in Litauen, Zweigniederlassungen in Schweden und Deutschland und der Vermögensverwaltungszweig, zu dem auch die Tochtergesellschaft in der Schweiz gehört. (7)  Die Bad Bank führte nach der Aufspaltung am 1. August 2010 zunächst den Namen Parex banka weiter, firmierte diesen im Mai 2012 allerdings in „AS Reverta“ um. (8)  Beschluss 2011/364/EU der Kommission (ABl. L 163 vom 23.6.2011, S. 28). (9)  Beschluss der Kommission SA.34747 (ABl. C 273 vom 21.9.2013, S. 1). (10)  Darunter sind Darlehen an Darlehensnehmer in der GUS zu verstehen. (11)  Zum Vermögensverwaltungszweig gehören der Bereich „Privates Kapitalmanagement“ von Citadele, die Vermögensverwaltungs-Tochtergesellschaften sowie die AP Anlage & Privatbank AG, Schweiz. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (12)  Siehe Fußnote 1. (13)  Erwägungsgründe 55-57 des endgültigen Parex-Beschlusses. (14)  Erwägungsgründe 58-61 des endgültigen Parex-Beschlusses. (15)  Erwägungsgründe 62-68 des endgültigen Parex-Beschlusses. (16)  Erwägungsgründe 69-70 des endgültigen Parex-Beschlusses. (17)  Der Überwachungstreuhänder wurde mittels des von Reverta, Citadele und den lettischen Behörden am 28. Februar 2011 unterzeichneten Mandats bestellt. Der Überwachungstreuhänder hat halbjährliche Überwachungsberichte für das jeweils vorherige Halbjahr vorgelegt, wobei das erste Halbjahr am 31. Dezember 2010 endete. (18)  Nach der Aufspaltung von Parex banka wurde Citadele am 1. August 2010 gegründet. Mit dem endgültigen Parex-Beschluss wurde die Übertragung sämtlicher nachrangiger Darlehen, die zuvor Parex banka gewährt wurden, auf Citadele genehmigt. Wie in Erwägungsgrund 21 des Eröffnungsbeschlusses weiter ausgeführt, übertrug Lettland zum Zeitpunkt der Aufspaltung kein Tier-2-Kapital auf Parex banka oder hätte dies nach der Aufspaltung auch nicht tun können. Am 3. September 2009 stimmte die EBWE der Refinanzierung eines Teils des nachrangigen Darlehens zu, das Lettland zuvor Parex banka gewährt hatte. Am 31. Dezember 2009 beliefen sich die nachrangigen Darlehen, die Lettland Parex banka gewährt hatte, auf 37 Mio. LVL; das von der EBWE refinanzierte nachrangige Darlehen betrug 13 Mio. LVL. Zum Zeitpunkt der Aufspaltung übernahm Lettland 8 Mio. LVL von den 13 Mio. LVL an von der EBWE gehaltenen nachrangigen Darlehen. Ab dem 1. August 2010 belief sich der Gesamtbetrag an von Lettland gehaltenen nachrangigen Darlehen auf 45 Mio. LVL (mit unterschiedlichen Laufzeiten), und die EBWE hielt 5 Mio. LVL. (19)  Für weitere Einzelheiten siehe Erwägungsgrund 21 des Eröffnungsbeschlusses. (20)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (21)  Siehe Erwägungsgrund 73 des endgültigen Parex-Beschlusses. (22)  Siehe Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (23)  Basel II wird verkürzt verwendet für „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen: Überarbeitete Rahmenvereinbarung“. Mit diesem Rahmen werden eine Reihe von Standards zur Festlegung der Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute etabliert. Ausgearbeitet wurden sie vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, einer Gruppe von Zentralbanken und Bankaufsichtsbehörden in der G10. Der erste Standard wurde 1988 eingeführt. (24)  Dies ist eine Option, mittels derer der Inhaber der nachrangigen Schuldtitel von der Bank fordern kann, ihre Schuldtitel für den Fall zurückzukaufen, dass die Mehrheitsaktionäre der Bank seit dem Zeitpunkt der Emission nicht mehr dieselben sind. (25)  Randnummer 40 des Rettungsbeschlusses. (26)  Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juni 2012, C-124/10 P, Sammlung I, Kommission/EDF, EU:C:2012 — Randnummern 82 und 84. (27)  Siehe diesbezüglich Randnummer 20 des Urteils des Gerichtshofes vom 21. März 1991, C-303/88, Italien/Kommission, Sammlung EU:C:1991, S. 136. (28)  Randnummer 41 des ersten Rettungsbeschlusses. (29)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (im Folgenden „Bankenmitteilung 2008“) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8); Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (im Folgenden „Rekapitalisierungsmitteilung“) (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (im Folgenden „Impaired-Assets-Mitteilung“) (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1) und Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (30)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (im Folgenden „Bankenmitteilung“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1). (31)  Randnummer 55 des ersten Rettungsbeschlusses. (32)  Siehe Erwägungsgrund 21 des dritten Rettungsbeschlusses. (33)  Siehe Erwägungsgrund 40. (34)  Informationen aus dem Jahresbericht von Citadele 2013, S. 75: http://west.citadele.lv/common/img/uploaded/doc/reports/annual_report_2013_en.pdf (35)  Siehe Tabelle 2. (36)  Information aus Tabelle 6 des endgültigen Parex-Beschlusses. (37)  Erwägungsgrund 55 des endgültigen Parex-Beschlusses. (38)  Siehe Erwägungsgründe 53 bis 57. (39)  Bericht des Überwachungstreuhänders für den 31. Dezember 2013, übermittelt am 9. Mai 2014. (40)  Erwägungsgrund 152 des endgültigen Parex-Beschlusses. (41)  Für ähnliche Beschlüsse siehe z. B. SA.29833 KBC — Extension of the target date of certain divestments by KBC and Amendment of restructuring commitments (ABl. C 135 vom 9.5.2012, S. 5); SA.29833 KBC — Accelerated phasing-out of the State Protection measure and amendments to the KBC restructuring plan (ABl. C 163 vom 8.6.2013, S. 1); SA.34539 Commerzbank — Amendment to the restructuring plan of Commerzbank (ABl. C 177 vom 20.6.2012, S. 20). (42)  Erwägungsgrund 76 des endgültigen Parex-Beschlusses. ANHANG I Lettland bietet an, seine Verpflichtungen in Bezug auf Kapital und Zinsen, die aufgrund der nachrangigen Alt-Darlehen fällig werden, wie folgt zu klären und zu verbessern: a) Citadele und Reverta (ehemals Parex banka) sowie ihre verbundenen Unternehmen zahlen keine Zinsen, Dividenden oder Kupons auf bestehende Kapitalinstrumente (einschließlich Vorzugsaktien, B-Aktien sowie Tier-2-Instrumente der höheren und niedrigeren Kategorie) (entweder fällig oder aufgelaufen) bzw. üben keine Kündigungsrechte in Bezug auf diese Instrumente gegenüber nachrangigen Inhabern von Schuldtiteln oder Aktionären aus, bei denen es sich nicht streng genommen um Lettland oder die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) handelt. Dies gilt bis zur und vorbehaltlich der vollständigen Rückzahlung der staatlichen Beihilfen an Reverta und/oder Citadele und insofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. In dem Maße, wie eine solche Verpflichtung besteht, verpflichtet sich Lettland zu ihrer Aufhebung (auf jeden Fall bis spätestens 30. April 2015). b) Ferner verpflichtet sich Lettland, keine ausstehende Schuld (Kapital) der nachrangigen Alt-Darlehen zu tilgen (bis zur und vorbehaltlich der vollständigen Rückzahlung der staatlichen Beihilfen an Reverta und/oder Citadele), die entweder i) einer verbindlichen Anweisung unterliegt, dass keine Zahlungen aufgrund der nachrangigen Alt-Darlehen fällig und auszahlbar sind, oder ii) in Tier-1-Kapital ohne Stimmrechte umgewandelt wird, oder iii) abgeschrieben wird, in dem Maße, wie dies zur Abdeckung des negativen Buchwerts einer Reverta-Aktie erforderlich ist und sofern eine Rechtsgrundlage vorhanden ist. c) Lettland wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass jegliche Rechtsvorschriften, die zur Einhaltung der obengenannten Verpflichtungen erforderlich sind, bis spätestens 30. April 2015 durchgeführt sind. d) Der maximal zulässige Eigenkapitalbetrag, den Lettland Reverta gewährt, wird von vormals 118,7 Mio. LVL auf 49,5 Mio. LVL gesenkt. ANHANG II (1)    Lettland und Citadele verpflichten sich, alles zu unternehmen, um so bald wie möglich und auf jeden Fall vor […] verbindliche Angebote für den Verkauf der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele (einschließlich des Vermögensverwaltungszweigs WMB) einzuholen. Der Verkauf wird spätestens am […] abgeschlossen sein. Es bleibt der Republik Lettland (und ihrem Berater) überlassen, darüber zu befinden, wie die angemessene Struktur und die angemessenen Modalitäten der Verkaufstransaktion aussehen sollten (z. B. kommerzieller Verkauf oder IPO), sofern die Republik Lettland letztendlich ihre gesamte Beteiligung an Citadele bis spätestens […] veräußert. Im Falle einer IPO verpflichtet sich Lettland, sich auf einen verbindlichen Prospekt mit der lettischen FCMC bis […] zu einigen. (2)    Lettland und Citadele verpflichten sich ebenfalls zur Bestellung eines Veräußerungstreuhänders, sofern bis […] keine verbindlichen Angebote eingegangen sind oder im Falle einer IPO mit dem gleichen Ziel kein Prospekt mit der FCMC vereinbart wurde. In diesem Fall ergreift die Republik Lettland die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Veräußerungstreuhänder bis zum […] bestellt ist und arbeiten kann. Es versteht sich von selbst, dass der Finanzberater für den Verkauf von Citadele ebenfalls ab dem […] als Veräußerungstreuhänder bestellt werden könnte. Wird ein Veräußerungstreuhänder bestellt, verpflichten sich Lettland und Citadele, verbindliche und für alle Parteien unwiderrufliche Angebote bis zum […] für den Verkauf der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele bis zum […] einzuholen, der spätestens am […] abzuschließen ist. (3)    Darüber hinaus verpflichten sich Lettland und Citadele, dass ab dem […] Citadele eine neue Tätigkeit […] und die verbleibende Tätigkeit von Citadele […], sofern die Republik Lettland nicht bis zum […] eine verbindliche und unwiderrufliche Vereinbarung geschlossen hat, die den Abschluss des Verkaufs durch […] der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele vorsieht, oder sofern die IPO der Republik Lettland nicht den Verkauf ihrer gesamten Beteiligung an der neuen Bank durch […] gestattet. (4)    Lettland und Citadele verpflichten sich, die Verkaufs- und Kauftransaktion für die Veräußerung der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele bis zum […] abzuschließen. Sollte die Veräußerung dieser Beteiligung nicht bis zum […] abgeschlossen sein, verpflichten sie sich, dass Citadele die neue Geschäftstätigkeit […] und die verbleibende Geschäftstätigkeit von Citadele […] wird. (5)    Sollte Citadele bei jedem der zuvor genannten Geschäftsvorfälle […], kann jeder Geschäftszweig von Citadele, an dem Dritte interessiert sind, von der Republik Lettland und/oder Citadele an einen solchen Dritten veräußert bzw. von der Republik Lettland und/oder Citadele auf einen solchen Dritten übertragen werden (unbeschadet des Grundsatzes […] und keiner neuen staatlichen Beihilfe).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.