Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/162 der Kommission vom 9. Juli 2014 zu den staatlichen Beihilfen Lettlands SA.36612 (2014/C) (ex 2013/NN) für Parex (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4550) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0162. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Steigerung) des Werts sowie den Wertunterschied verglichen. (86) Bei einer solchen Analyse hätte Lettland nachweisen müssen, dass die Laufzeitverlängerung eine wirksame Maßnahme gewesen wäre, um zumindest den Wert der Anlage aufrechtzuerhalten, und hätte dann ebenfalls belegen müssen, dass die Opportunitätskosten für die Gewährung dieser Maßnahme unter dem Wertzuwachs gelegen hätten. Lediglich wenn die Opportunitätskosten für die Laufzeitverlängerung unter der Werterhaltung infolge der zweiten Maßnahme gelegen hätten, könnte die Kommission akzeptieren, dass Lettland nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt hat. Lettland hat jedoch weder eine Bewertung des Anlagewerts aus derselben Zeit noch eine Analyse vorgelegt, die nachgewiesen hätte, dass die Opportunitätskosten für die Gewährung der Laufzeitverlängerung unter der Werterhaltung im Zuge der Durchführung der zweiten Maßnahme gelegen hätten. (87) Aus diesem Grunde ist die Kommission der Auffassung, dass die zweite Maßnahme nicht als ein Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers angesehen werden kann, der sich im Juni 2013 in der gleichen Lage wie Lettland befunden hätte. (88) Zweitens und in jedem Fall schreiben die etablierten Grundsätze für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers den Vergleich mit dem Verhalten eines rational handelnden privaten Anlegers in einer Situation vor, die der des Mitgliedstaats so weit wie möglich ähnelt (27). Bei der Bewertung des Werts seiner Anlage in Citadele hätte Lettland folglich den im endgültigen Parex-Beschluss festgelegten Bedingungen für den Verkauf von Citadele Rechnung tragen müssen. Zum Zeitpunkt der Durchführung der zweiten Maßnahme im Juni 2013 sahen diese Verpflichtungen vor, Citadele bis zum 31. Dezember 2014 zu veräußern und Citadele auch ohne den Vermögensverwaltungszweig zu verkaufen (da dieser gesondert zu veräußern war, sollte er bis zum 30. Juni 2013 nicht verkauft worden sein). In Anbetracht der Tatsache, dass bis zum 27. Juni 2013, dem Zeitpunkt der Laufzeitverlängerung, kein Käufer für den Vermögensverwaltungszweig gefunden worden war, hätte ein privater Anleger den Schluss gezogen, dass eine Veräußerung dieses Zweiges zusammen mit Citadele bis zum 30. Juni 2013, d. h. dem Termin im endgültigen Parex-Beschluss, nicht möglich sei und die beiden Einheiten folglich gesondert verkauft werden müssten. (89) Darüber hinaus hätte ein privater Anteilseigner der Bank in einer Situation, die der des Mitgliedstaats so weit wie möglich ähnelt, keine Gründe zur Annahme gehabt, dass die Erfüllung dieser Verpflichtungen ausgesetzt oder verschoben werden würde, da solche Änderungen vollumfänglich von der Kommission zu genehmigen sind. Bei der Festlegung des Anlagewerts im Juni 2013 konnte nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verpflichtungen irrelevant waren, da nicht angenommen werden konnte, dass die Kommission eine Änderung der Verpflichtungen vor dem Zeitraum genehmigen würde, in dem sich Lettland zu ihrer Ausführung verpflichtet hatte. (90) Um darüber zu befinden, ob eine Laufzeitverlängerung angemessen war oder nicht, mussten die Kriterien für die Ermittlung des Werts der Anlage Lettlands in Citadele im Juni 2013 folglich die Verpflichtungen enthalten, die im endgültigen Parex-Beschluss festgelegt sind. Lettland hat keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass all diese Kriterien berücksichtigt wurden oder dass der Wert der Anlage zu diesem Zeitpunkt, der sich bei der Berücksichtigung der Kriterien ergeben hätte, über den Opportunitätskosten für die Laufzeitverlängerung gelegen hat. Auch aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die zweite Maßnahme nicht dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht, der sich im Juni 2013 in der gleichen Lage wie Lettland befunden hätte. (91) Drittens, selbst wenn Lettland eine hinreichend detaillierte Analyse der zweiten Maßnahme als Mittel zur Erhaltung des Werts seiner Anlage in Citadele per Juni 2013 durchgeführt hätte und selbst wenn in diese Analyse die Zwänge eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers eingeflossen wären, die dieser in Bezug auf den anstehenden Verkauf von Citadele und die gesonderte Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs gehabt hätte, sind die Erklärungen Lettlands zu den Kosten der zweiten Maßnahme und der Höhe der Anlage in Citadele, die durch diese Maßnahme vermutlich gewahrt worden wäre, nicht plausibel. (92) Auch wenn Lettland einerseits geltend macht, dass die zweite Maßnahme für den Staat keine Kosten enthielt, kann dies nicht durch weitere Einzelheiten oder Nachweise in Bezug auf die von Lettland zum Zeitpunkt der Gewährung der zweiten Maßnahme durchgeführte Kostenbewertung belegt werden. Eine solche Analyse der Opportunitätskosten und sonstiger mit der zweiten Maßnahme verbundener Kosten wäre für einen privaten Anleger eine Vorbedingung gewesen, um rational darüber zu entscheiden, ob die Laufzeit des nachrangigen Darlehens zu verlängern wäre oder nicht. Da keine Kostenevaluierung vorliegt, vertritt die Kommission folglich den Standpunkt, dass ein privater Anleger nicht in der Lage gewesen wäre, über die Zweckmäßigkeit der zweiten Maßnahme im Sinne einer Gewinnmaximierung zu befinden. (93) Auch wenn Lettland andererseits ausführt, dass die zweite Maßnahme den Wert der lettischen Anlage in Citadele gewahrt hätte, kann dies nicht durch die Merkmale der Anlage in Citadele untermauert werden, so wie sie Lettland im Juni 2013 hielt. Die Kommission stellt fest, dass der Barwert einer Anlage für einen gewinnorientierten Investor von der Prognose der künftigen Ertragsströme für diese Anlage (z. B. in Form von Dividenden) in Kombination mit dem Kapitalwert dieser Anlage zu dem entsprechenden Zeitpunkt abhängt (der sich z. B. aus dem Preis ermittelt, den der Käufer für die Anlage des Anteilseigners zu diesem Zeitpunkt zahlen würde oder aus dem aktualisierten Wert des Preises, den ein Käufer für die Anlage des Anteilseigners in der Zukunft zahlen würde). Alle der Kommission vorliegenden Indizes lassen erkennen, dass der Wert der Anlage Lettlands in Citadele im Juni 2013, wenn überhaupt positiv, niedrig war. (94) Was mögliche künftige Ertragsströme aus der Anlage Lettlands in Citadele betraf, so wurden keine Informationen übermittelt, aus denen hervorging, dass die Anteilseigner im Juni 2013 etwaige künftige Dividenden von Citadele hätten erwarten können. Eine etwaige Einschätzung künftiger Erträge aus einer Dividendenausschüttung durch einen privaten Anteilseigner der Bank in einer Situation, die der des Mitgliedstaats so ähnlich wie möglich gewesen wäre, wäre an die Verpflichtung geknüpft gewesen, Citadele bis zum 31. Dezember 2014 zu veräußern. Darüber hinaus wurde in der in Erwägungsgrund 61 genannten Studie festgestellt, dass Citadele ohne den Vermögensverwaltungszweig Verluste gemacht hätte, eine Schlussfolgerung, die die Aussicht auf Gewinn aus einer Dividendenausschüttung noch weiter einschränkte, denn am 27. Juni 2013 hätte ein marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber annehmen müssen, dass Citadele und der Vermögensverwaltungszweig gesondert zu veräußern waren. (95) Diesbezüglich lagen zum Zeitpunkt der Laufzeitverlängerung keine Nachweise vor, dass Citadele (in Anbetracht der erwarteten Gewinne und des Eigenkapitalkoeffizienten) in der Lage wäre, vor dem 31. Dezember 2013 Dividenden auszuschütten, denn der vor dem 31. Dezember 2013 zu erreichende Eigenkapitalkoeffizient hätte nur knapp das erforderliche Minimum von 10 % überschritten und hätte weit unter dem von der FCMC empfohlenen Eigenkapitalkoeffizienten von […] % gelegen, der notwendig gewesen wäre, um die aktuellen und potenziellen Risiken von Citadele anzugehen. Ein privater Kapitalgeber hätte folglich berücksichtigt, dass es ab Juni 2013 sehr unwahrscheinlich gewesen wäre, dass in nächster Zukunft eine Dividende an die Anteilseigner von Citadele ausgeschüttet worden wäre. (96) Was den Kapitalwert von Lettlands Anlage in Citadele im Juni 2013 betrifft, so geht aus der von Lettland übermittelten Studie vom Februar 2013 (siehe Erwägungsgrund 61) hervor, dass sich die gesonderte Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs negativ auf Citadele ausgewirkt hätte. Ein privater Kapitalgeber, der sich in einer Situation befunden hätte, die der Lettlands im Juni 2013 so weit wie möglich ähnelt, hätte die Tatsache berücksichtigt, dass ein unabhängiger Experte vier Monate zuvor festgestellt hatte, dass der Verkaufswert von Citadele ohne den Vermögensverwaltungszweig unter dem Verkaufswert der beiden Unternehmen zusammen gelegen hätte. Infolgedessen hätte ein privater Kapitalgeber zwingende Gründe in Form einer risikobereinigten Gewinnmaximierung haben müssen, um zusätzliche Risiken aufgrund der Laufzeitverlängerung der nachrangigen Darlehen einzugehen. Lettland legte jedoch keine Nachweise für derlei zwingende Gründe eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vor, zum damaligen Zeitpunkt zusätzliche Risiken auf sich zu nehmen. Selbst wenn die Laufzeitverlängerung gewährt worden wäre, lagen folglich keine Nachweise dafür vor, dass Citadele ohne den Vermögensverwaltungszweig zu […] verkauft werden konnte, was die Kommission zu der Annahme verleitete, dass Lettland im Juni 2013 nicht […] an seiner Anlage aufrechterhalten musste, die […] für die Gewährung der zweiten Maßnahme war. (97) Diese weiteren Gründe veranlassten die Kommission zu der Auffassung, dass die zweite Maßnahme nicht mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers übereinstimmt, der sich im Juni 2013 in einer vergleichbaren Lage wie Lettland befunden hätte. (98) An vierter und letzter Stelle verweist die Kommission außerdem darauf, dass die EBWE, die im Juni 2013 neben Lettland der einzige andere Anteilseigner an Citadele war, die Laufzeit ihres ausstehenden nachrangigen Darlehens an Citadele nicht verlängerte und dass Lettland niemals mit der EBWE Kontakt aufgenommen hatte, um die Beteiligung der EBWE an der zweiten Maßnahme zu diskutieren (siehe Erwägungsgründe 46 bis 48). Dieser Verzicht, über die Kostenteilung für die zweite Maßnahme als mögliches Mittel zur Wahrung der Anlagen in Citadele zu sprechen, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die zweite Maßnahme nicht die Anforderungen des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllte. (99) An dieser Stelle sei zunächst daran erinnert, dass dem FCMC-Schreiben zufolge Citadele zehn Monate (vom 1. März bis zum 31. Dezember 2013) Zeit gehabt hatte, um dem neuen Kapitaladäquanz-Koeffizienten zu genügen. In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Mehrheitsaktionär die vollen zehn Monate genutzt hätte, um nach einer adäquaten Lösung zur Erfüllung der neuen Eigenkapitalanforderung zu suchen, die seine eigenen Kosten minimisiert hätte. Lettlands Argument hinsichtlich der Erleichterung des Verkaufs von Citadele erklärt als solches nicht, warum die zweite Maßnahme ohne eine Annäherung an den Minderheitsaktionär vier Monate nach dem FCMC-Schreiben angenommen wurde, anstatt den vollen Zeitraum von bis zu zehn Monaten zu nutzen. (100) Selbst wenn die Einbeziehung der EBWE in die Laufzeitverlängerung eine Maßnahme mit anderen Merkmalen als denen der zweiten Maßnahme umfasst hätte, legt Lettland keine Nachweise dafür vor, dass eine solche andere Maßnahme, an der die EBWE beteiligt gewesen wäre, weniger effizient gewesen wäre als die zweite Maßnahme oder dem Mehrheitsaktionär höhere Kosten im Vergleich zu denen der zweiten Maßnahme entstanden wären. (101) Das Argument Lettlands, eine Laufzeitverlängerung für das nachrangige Darlehen durch die EBWE hätte zum Zeitpunkt des Verkaufs von Citadele zusätzliche Kosten verursacht, wurde durch keinerlei Nachweis belegt, aus dem hervorgehen würde, dass eine solche Verlängerung in der Tat zusätzliche Kosten verursacht hätte. Es wurde keine spezifische Studie zum Vergleich der Kosten für die Veräußerung von Citadele nach der zweiten Maßnahme und den Kosten eines hypothetischen Verkaufs von Citadele nach einer Laufzeitverlängerung unter Einbeziehung der EBWE in Auftrag gegeben, die Lettlands Argument der zusätzlichen Kosten untermauern würde. Nach Auffassung der Kommission wäre jeder private Kapitalgeber bei der Überlegung, wie der Wert seiner Anlage in Citadele aufrechtzuerhalten sei, zumindest in der Lage gewesen, auf eine Bewertung aus derselben Zeit zu verweisen, aus der hervorgeht, wie hoch die Kosten bei einem späteren Verkauf unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Minderheitsaktionär von Citadele die Laufzeit seiner nachrangigen Darlehen für diese Bank verlängert hätte, gewesen wären. (102) Wie schon in Erwägungsgrund 48 Buchstabe c ausgeführt, erläutert Lettland, dass die EBWE seiner Meinung nach bereit gewesen wäre, die Laufzeit ihrer Darlehen an Citadele zu verlängern. Selbst wenn die Beteiligung der EBWE in einer derartigen Situation zu mehr Komplexität geführt hätte, vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein privater Mehrheitsaktionär, der eine Verlängerung der Laufzeit seines eigenen nachrangigen Darlehens an Citadele in Betracht gezogen hätte, zumindest versucht hätte, den Minderheitsaktionär, der ebenfalls Inhaber eines nachrangigen Darlehens an Citadele war, zu kontaktieren, um zu eruieren, ob letzterer entweder i) die Kosten der zusätzlichen Hilfe an Citadele durch die Verlängerung der Laufzeit seiner eigenen Darlehen geteilt hätte oder ii) direkt mit dem Mehrheitsaktionär eine andere Vereinbarung getroffen hätte, um die Kosten der zweiten Maßnahme für den Mehrheitsaktionär zu übernehmen. Unter Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers kann die Kommission das Argument nicht akzeptieren, dass ein Mehrheitsaktionär eines Unternehmens sämtliche Kosten für die Aufrechterhaltung des Werts aller Anlagen in das Unternehmen übernommen und somit den Wert der Anlage eines Minderheitsaktionärs geschützt hätte, ohne diesen nicht einmal auf einen eventuellen Beitrag anzusprechen. (103) In Anbetracht all dieser Faktoren weist die nicht erfolgte Annäherung an die EBWE in der Zeit zwischen dem 1. März 2013 und dem 27. Juni 2013 überdies darauf hin, dass die zweite Maßnahme nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers durchgeführt wurde. (104) Aus den in den Erwägungsgründen 85 bis 103 dargelegten Gründen wurde nicht zweifelsfrei und auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Nachweise festgestellt, dass die zweite Maßnahme dem Mitgliedstaat als privatem Anteilseigner zuzurechnen ist. Unter diesen Umständen kann die Kommission nicht akzeptieren, dass Citadele unter Umständen, die den üblichen Marktbedingungen entsprechen, den gleichen Vorteil wie den aus staatlichen Mitteln im Rahmen der zweiten Maßnahme gewährten erhalten könnte. (105) Lettland hat die zweite Maßnahme für Citadele durchgeführt. Diese Bank ist auch weiterhin auf Märkten tätig, die dem internationalen Wettbewerb offen stehen. Sich aus staatlichen Mitteln ergebende Vorteile würden damit den Wettbewerb im Bankensektor beeinträchtigen und sich auf den innereuropäischen Handel auswirken. Darüber hinaus ist die Maßnahme selektiv, da sie nur Citadele begünstigt. Sie wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Wie Lettland in Erwägungsgrund 45 erläuterte, hätte ein dritter marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber im Juni 2013 eine der zweiten Maßnahme vergleichbare Maßnahme nicht zu vergleichbaren Bedingungen gewährt. Die Kommission bestätigt folglich ihre vorherige vorläufige Würdigung des Eröffnungsbeschlusses, der zufolge die zweite Maßnahme zusätzliche staatliche Beihilfe umfasst. 6.1.3.   Die dritte Maßnahme (106) Was die Liquiditätshilfe für Reverta betrifft, so wurde sie ursprünglich als Teil der mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Maßnahmen genehmigt, die im ersten Rettungsbeschluss in Form staatlicher Einlagen angenommen wurden. Zu dem Zeitpunkt verwies die Kommission darauf, dass es Parex banka an liquiden Sicherheiten mangelte und dass Lettland die Mittel unter Berücksichtigung des Liquiditätsbedarfs der Bank eingelegt hatte, als kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bereit war, angesichts der schwierigen Situation von Parex banka Liquidität einzuschießen (28). (107) Nach dem endgültigen Parex-Beschluss (und der Aufspaltung in eine „gute“ und eine „schlechte“ Bank) wurde die Liquiditätshilfe in der Folge auf Citadele und Reverta übertragen. Citadele hatte ihren Anteil an der Liquiditätshilfe bereits in voller Höhe zurückgezahlt. Wie bereits in Erwägungsgrund 19 Buchstabe c erwähnt, war Reverta gehalten, die Höhe der erhaltenen Liquiditätshilfe zu begrenzen. Der Betrag der Reverta derzeit gewährten Liquiditätshilfe überschreitet selbst die im Stressszenario des endgültigen Parex-Beschlusses vorgesehenen Beträge. Im Vergleich zu der in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss vorgesehenen Hilfe verschafft die zusätzliche Liquiditätshilfe Reverta einen zusätzlichen Vorteil. Lettland hat nicht geltend gemacht, in Bezug auf die Bereitstellung einer solchen Liquidität als Darlehensgeber auf den Märkten gehandelt zu haben. Darüber hinaus legte Lettland weder Nachweise vor, die der Kommission die Schlussfolgerung gestattet hätten, dass Reverta unter bestimmten, den normalen Marktkonditionen entsprechenden Bedingungen den gleichen Vorteil hätte erhalten können, wie im Fall der staatlichen Mittel im Rahmen der der dritten Maßnahme. Abgesehen vom Umfang wurden keine anderen Merkmale der Liquiditätshilfe verändert. Deshalb beinhaltet die Maßnahme nach Auffassung der Kommission eine staatliche Beihilfe. (108) Unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 106 und 107 stellt die erhöhte Liquiditätshilfe eindeutig einen zusätzlichen Vorteil im Vergleich zu den genehmigten Beihilfemaßnahmen und folglich eine zusätzliche Beihilfe dar (da alle anderen Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nach wie vor zutreffen). 6.2.   Rechtsgrundlage der Vereinbarkeit der neuen zusätzlichen Beihilfe (109) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ist die Kommission befugt, Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dienen. (110) Angesichts der systemischen Bedeutung von Parex banka (die die führende Bank Lettlands war) und des Stellenwerts ihrer Kredit- und Darlehenstätigkeiten für die lettische Wirtschaft zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfemaßnahmen akzeptierte die Kommission das Argument, dass ein Versagen bei der Inangriffnahme der Schwierigkeiten der Bank ernsthafte Folgen für die lettische Wirtschaft gehabt hätte. (111) In den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss wurden die für Parex banka genehmigten Beihilfemaßnahmen folglich nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV sowie auf der Grundlage der Mitteilungen (29) gewürdigt, die im Zusammenhang mit der Finanzkrise angenommen und zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung noch in Kraft waren. (112) Der Kommission zufolge stützt sich die zusätzliche Beihilfe, die im Rahmen der ersten und zweiten Maßnahme gewährt wurde, auf die gleiche Rechtsgrundlage, da der gleiche Durchführungszeitplan angewandt wurde und sich die Merkmale der genehmigten Beihilfemaßnahmen ähneln. (113) In Bezug auf die dritte Maßnahme muss die Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durch die Kommission auf der Grundlage aktualisierter Kriterien in der Bankenmitteilung 2013 (30) erfolgen. Jede vollständig oder teilweise ohne die Genehmigung durch die Kommission nach der Veröffentlichung der Bankenmitteilung 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union gewährte Beihilfe (die folglich gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstößt) muss auf der Grundlage dieser Mitteilung geprüft werden. Da die dritte Maßnahme seit 2011 ununterbrochen angewandt wurde, kann der Schluss gezogen werden, dass die Beihilfe teilweise nach dem 1. August 2013 gewährt wurde, d. h. dem Termin der Veröffentlichung der Bankenmitteilung 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union. 6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt 6.3.1.   Die erste Maßnahme (114) Das nachrangige Darlehen Lettlands an Parex banka hatte seit seiner Gewährung (22. Mai 2009) eine Laufzeit von sieben Jahren (d. h. bis zum 21. Mai 2016). Damit überstieg es die Höchstlaufzeit von fünf Jahren, die im ersten Rettungsbeschluss festgelegt und später im endgültigen Parex-Beschluss bestätigt wurde. Die Maßnahme wurde nicht bei der Kommission angemeldet. (115) In Bezug auf diese zusätzliche Beihilfemaßnahme in Form einer Laufzeitverlängerung für die nachrangigen Darlehen, die nicht den Bedingungen in den Beschlüssen entsprach, hatte die Kommission Zweifel an der Einhaltung des erforderlichen Minimums und konnte folglich nicht zu dem Schluss gelangen, dass alle Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt waren. (116) Im Eröffnungsbeschluss erinnerte die Kommission folglich daran, dass das Parex banka gewährte nachrangige Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren in den Rettungsbeschlüssen als auf das strikte Minimum in Bezug auf seinen Betrag und seine Laufzeit gewürdigt worden war. Aufgrund dieser Schlussfolgerung wurde das nachrangige Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren als mit den Rettungsbeschlüssen und dem endgültigen Parex-Beschluss vereinbar eingestuft. (117) In Anbetracht der in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss vorgebrachten und nicht vorhandener neuer Argumente äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Laufzeitverlängerung der nachrangigen Darlehen auf sieben anstatt der ursprünglich genehmigten fünf Jahre. (118) Im Lichte der neuen von Lettland in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss vorgebrachten und in Abschnitt 5.1 dargelegten Argumente kann die Kommission nochmals bewerten, ob die nachrangigen Darlehen Lettlands für Parex banka mit einer Laufzeit von sieben Jahren das Vereinbarkeitskriterium erfüllen, dass staatliche Beihilfen auf das erforderliche Minimum begrenzt sein müssen. (119) Nach der Bankenmitteilung 2008 muss die Beihilfemaßnahme in Umfang und Form für die Erreichung der Ziele der Hilfe erforderlich sein. Die Kapitelzuführung muss folglich dem Mindestbetrag entsprechen, der für die Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Mit dem Ziel, ein nachrangiges Darlehen zu gewähren, das als Tier-2-Eigenkapital von Parex banka einzustufen war, sollte Parex banka weiterhin dem Kapitaladäquanz-Koeffizienten genügen und eine ausreichende Kapitalisierung im Hinblick auf eine Absicherung gegen potenzielle Verluste sicherstellen können, um ernsthafte Störungen der lettischen Wirtschaft zu vermeiden. (120) Im ersten Rettungsbeschluss gründeten sich die Mindestanforderungen für nachrangige Darlehen, die von der Kommission als Tier-2-Eigenkapital von Parex banka berücksichtigt werden konnten, auf die von Lettland übermittelten lettischen Rechtsvorschriften (31). Dabei wurde festgelegt, dass die Mindestlaufzeit für das nachrangige Darlehen bei fünf Jahren lag, um als Tier-2-Eigenkapital in Frage zu kommen. Diese Würdigung wurde in den Folgebeschlüssen beibehalten. (121) Nach Überprüfung der zusätzlichen von Lettland übermittelten Informationen, denen in den Randnummern 30 bis 39 Rechnung getragen wurde, räumt die Kommission ein, dass die Merkmale der nachrangigen Darlehen, die für die Einstufung als Tier-2-Eigenkapital bis 2010 erforderlich waren, durch zusätzliche Zwänge geändert wurden. (122) Insbesondere verweist die Kommission darauf, dass die Auswirkungen der Kriterien des Basel-II-Rahmens auf den Betrag der von Parex banka 2009 erhaltenen nachrangigen Darlehen, die als Tier-2-Eigenkapital in Frage kommen, ein ausschlaggebendes Element für die Definition der ursprünglichen Mindestlaufzeit der nachrangigen Darlehen darstellten. So

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.