Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/162 der Kommission vom 9. Juli 2014 zu den staatlichen Beihilfen Lettlands SA.36612 (2014/C) (ex 2013/NN) für Parex (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4550) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0162. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m abzuwenden: Citadele hatte ihren Bedarf an als Tier-2-Eigenkapital einzustufendem Kapital berechnet und war zu dem Schluss gelangt, dass entgegen dem Erlass der zweiten Maßnahme, die eine Laufzeitverlängerung von 18 Monaten bewirkt hätte, jede potenzielle Laufzeitverlängerung des nachrangigen Darlehens, an dem auch die EBWE beteiligt war, eine erheblich größere Verlängerung erfordert hätte. Der Unterschied erklärte sich dadurch, dass der Darlehensbetrag niedriger war und folglich seine Auswirkung auf die Eigenkapitallage von Citadele deutlich geringer gewesen wäre. Lettland führte auch aus, dass eine Verlängerung des von der EBWE gehaltenen nachrangigen Darlehens eine entsprechende Verhandlung mit dieser Bank vorausgesetzt hätte. Was überdies die Unterschiede im Hinblick auf das anwendbare Recht und die globale Rechtsstruktur betrafen, die einzuführen gewesen wäre, um das nachrangige Darlehen, an dem die EBWE ebenfalls beteiligt war, zu verlängern und gleichzeitig einen Teil des allein von Lettland gehaltenen nachrangigen Darlehens zu verlängern, wären komplizierte Rechtsvereinbarungen erforderlich gewesen. b) Lettland machte geltend, dass es zum Zeitpunkt der Verlängerung ebenfalls die Auffassung vertrat, dass eine Laufzeitverlängerung des von der EBWE gehaltenen nachrangigen Darlehens die Veräußerung von Citadele erschweren würde, da zum Verkaufszeitpunkt mehrere miteinander verbundene Verträge für das nachrangige Darlehen bestanden hätten. Diese Option hätte den Verkauf von Citadele schwieriger gestaltet, da sie sich auf die einschlägigen Schließungsbedingungen ausgewirkt und die entsprechenden Transaktionskosten wahrscheinlich erhöht hätte. c) Ferner verwies Lettland darauf, dass die Stellung der EBWE gegenüber Citadele den Beschluss der EBWE in Bezug auf die Bewilligung einer Laufzeitverlängerung erschwert hätte. In seinem Schreiben vom 23. Juni 2014 führte Lettland aus, dass es der festen Überzeugung gewesen sei, dass die EBWE geneigt gewesen wäre, der Laufzeitverlängerung des entsprechenden Instruments zuzustimmen. Lettland räumte jedoch ein, dass sich die Haltung der EBWE von seiner insofern unterscheide, als Lettland der Mehrheitsaktionär von Citadele war und dadurch einen maßgeblichen Einfluss auf den Verkaufsprozess ausüben und verschiedene Optionen mit den Bietern in Bezug auf die Zahlung der nachrangigen Darlehen aushandeln konnte. Deshalb räumte Lettland ein, dass die mangelnde Kontrolle der EBWE über den Verkauf von Citadele die Verlängerung der Laufzeit des entsprechenden Darlehens hätte hemmen oder aber in jedem Falle zu langwierigen Verhandlungen hätte führen können. 5.3.   Nicht angemeldete Liquiditätshilfe für Reverta (dritte Maßnahme) (49) Lettland und Reverta räumen ein, dass die seit Dezember 2010 von Lettland an Parex banka (und dann an Reverta) gewährte Liquiditätshilfe die zugelassene in Erwägungsgrund 55 des endgültigen Parex-Beschlusses erläuterte Liquiditätsobergrenze überschritten habe. Dem Eröffnungsbeschluss zufolge belief sich die ausstehende Liquiditätshilfe für Reverta zum 31. Dezember 2013 auf 362,52 Mio. LVL, d. h., sie überstieg die Liquiditätsobergrenze von 307 Mio. LVL (Stressszenario) um 55,52 Mio. LVL. (50) Lettland bekräftigte, dass die Kommission im endgültigen Parex-Beschluss die Umwandlung von 218,7 Mio. LVL Liquiditätshilfe für Parex banka in Eigenkapital genehmigt hatte. Der umzuwandelnde Betrag wurde später im geänderten Beschluss auf 118,7 Mio. LVL herabgesetzt. Wären diese 118,7 Mio. LVL an Liquiditätshilfe in Eigenkapital umgewandelt worden, wäre die Liquiditätshilfe gemindert gewesen und hätte den zugelassenen Obergrenzen genügt. Allerdings wurden von den 118,7 Mio. LVL lediglich 49,5 Mio. LVL tatsächlich in Eigenkapital umgewandelt. Diesen Faktor nannte Lettland als Hauptursache für das übermäßige Liquiditätsniveau. (51) Darüber hinaus behauptete Lettland, dass die zu hohe Liquiditätshilfe auch durch Verzögerungen bei der Cash-Flow-Generierung gegenüber dem im endgültigen Parex-Beschluss vorgesehenen Tempo verursacht worden sei. Schlechte Schuldner hatten die Zahlungen verzögert, was zu einem Verzug von zwei Jahren für die Beitreibung von Barzahlungen führte. Lettland zufolge hatte dieses Phänomen temporären Charakter, und die übermäßige Liquiditätshilfe dürfte 2015-2016 auslaufen. (52) Dennoch räumen Lettland und Reverta die Abweichung von den genehmigten Beihilfebeträgen ein, die eine Folge ihrer Schwierigkeiten bei der angemessenen Zuweisung der staatlichen Beihilfe zur zugelassenen Liquiditätshilfe und den Kapitalbeiträgen infolge der Annahme des Änderungsbeschlusses seien. (53) Ferner führt Lettland aus, dass Lettland bei Aufrechterhaltung der Bankzulassung von Parex banka (nun Reverta) Parex banka noch mehr Kapital als ursprünglich vorgesehen hätte zuführen müssen (das nach den Solvenzvorschriften zu haltende Mindesteigenkapital war nämlich höher als die im endgültigen Parex-Beschluss genehmigte maximale Eigenkapitalhilfe von 218,7 Mio. LVL). Auf der Grundlage des der Kommission vorgelegten ursprünglichen Umstrukturierungsplans wären der wirtschaftliche Wert aus der Veräußerung von Vermögenswerten und die Umwandlung von 218,7 Mio. LVL für Parex banka (Reverta) nicht ausreichend gewesen, um den regulatorischen Eigenkapitalanforderungen nachzukommen. (54) Bei Beibehaltung der Zulassung hätte Parex banka (Reverta) folglich zusätzliches Eigenkapital benötigt. Nach dem Entzug der Bankzulassung war die Höhe der zusätzlichen Beihilfe auf den für die Abwicklung benötigten Betrag beschränkt. (55) Lettland zufolge war es nach dem 31. Dezember 2011 nicht mehr erforderlich, weitere Liquiditätshilfe in Eigenkapital umzuwandeln, da Reverta die Bankzulassung entzogen worden war. Lettland hatte der Kommission seine Absicht, die Liquiditätshilfe nicht in Eigenkapital umzuwandeln, nach dem 31. Dezember 2011 während des Informationsaustausches vor der Annahme des Änderungsbeschlusses mitgeteilt, allerdings weder der Kommission gegenüber bestätigt, das es in der Tat auf eine Umwandlung verzichten werde, noch der Kommission die technischen Konsequenzen einer Nicht-Umwandlung ausdrücklich erläutert. Lettland erwähnte insbesondere nicht, dass infolge der „Nicht-Umwandlung“ der Mittel in Eigenkapital, die bereits als Liquiditätshilfe gewährt wurden, diese Mittel nicht so schnell verringert werden würden wie im endgültigen Parex-Beschluss vorgesehen. (56) Da lediglich 49,5 Mio. LVL an Liquiditätshilfe bis zum 31. Dezember 2011 in Eigenkapital umgewandelt wurden und dies mit 69,2 Mio. LVL der Liquiditätshilfe nicht geschah, lag das Liquiditätshilfeniveau um etwa denselben Betrag über dem genehmigten Betrag. (57) Lettland zufolge waren die Beibehaltung der Liquiditätshilfe und eine Vermeidung der Umwandlung in Eigenkapital folglich die kostengünstigste Maßnahme für die lettischen Behörden, womit folglich die staatliche Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt worden sei. (58) Lettland und Reverta bestätigten, dass Reverta keine „zusätzlichen Kapitalspritzen“ mehr benötige. Angesichts des niedrigeren Betrags an Liquiditätshilfe, die in Eigenkapital umgewandelt wurde, geht Lettland geht davon aus, dass Reverta Ende 2014 [300-350] Mio. LVL an Liquiditätshilfe, Ende 2015 [250-300] Mio. LVL an Liquiditätshilfe und Ende 2016 und 2017 (nach der Liquidation von Reverta) [200-250] Mio. LVL an Liquiditätshilfe zurückbehalten wird. Lettland zufolge wird diese Liquiditätshilfe folglich die ursprünglich genehmigte Höchstgrenze übersteigen, da i) weniger Liquiditätshilfe in Eigenkapital umgewandelt wurde und ii) die Abwicklung von Reverta weniger Barmittel als ursprünglich geplant einbringen dürfte. (59) Angesichts der Cash-Prognosen, die die Schwierigkeiten bei der Wiedereintreibung von Vermögenswerten widerspiegeln, geht Lettland davon aus, dass Reverta am Ende der Liquidation (31. Dezember 2017) ein Negativkapital von [250-300] Mio. LVL ausweisen dürfte. 5.4.   Verpflichtung zur Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs von Citadele (vierte Maßnahme) (60) Lettland begann 2011 mit dem Verkauf von Citadele, um seinen Verpflichtungen im endgültigen Parex-Beschluss nachzukommen. Zunächst wurde versucht, die Bank mit Hilfe des Beratungsunternehmens Nomura International zu verkaufen. Angesichts der erheblichen Turbulenzen im Euro-Währungsgebiet aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise in Griechenland sowie des Zusammenbruchs von Snoras und Krajbanka in Litauen und Lettland scheiterte dieser Versuch jedoch. (61) Im Februar 2013 gab Lettland ferner eine spezifische Studie eines unabhängigen Experten in Auftrag […], in der u. a. die Auswirkungen des Verkaufs des Vermögensverwaltungszweigs zu dem in den Verpflichtungen festgelegten Termin analysiert wurde. Der Experte belegte, dass der Wert der beiden Einzelunternehmen (der Vermögensverwaltungszweig und der verbleibende Teil von Citadele) weniger wert war als Citadele insgesamt. Die Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs von Citadele würde folglich den Buchwert der Bank mindern und damit auch den Aktionärswert. Mittels unterschiedlicher Prognosen wies der Experte nach, dass das Betriebsergebnis der Bank ohne den Vermögenszweig „kippen […]“ würde und ihre […] sich verschlechtern würden. (62) Nach lettischer Auffassung hätte die Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs ohne den Rest von Citadele auf der Grundlage der Experten-Studie die Rentabiliät von Citadele und folglich ihre Marktgängigkeit beeinträchtigt. Die Fähigkeit der Bank, private Marktteilnehmer für Investitionen zu einem angemessenen Preis in Citadele zu gewinnen, wäre dadurch erheblich beeinträchtigt worden. Folglich wurde 2013 ein zweiter Verkauf mit Hilfe der Société Générale und Linklaters LLP als externe Berater für die gesamte Citadele eingeleitet. Die beiden derzeit ins Auge gefassten Verkaufsmethoden sind eine Fusion & Übernahme (M&A) oder ein erstes öffentliches Zeichnungsangebot („IPO“). 5.5.   Von Lettland vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahmen (63) Um die Vereinbarkeit der zusätzlichen Maßnahmen Lettlands für Parex banka, Citadele und Reverta im Rahmen der ersten, zweiten und dritten Maßnahme sowie des erfolglosen Versuchs der Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs von Citadele bis zum festgesetzten Termin (vierte Maßnahme) mit dem Binnenmarkt nach den EU-Beihilfevorschriften zu gewährleisten, hat Lettland eine Reihe von Verpflichtungen vorgeschlagen, die in den Erwägungsgründen 64 bis 73 erläutert sind. 5.5.1.   Frist für den Verkauf von Citadele und die Veräußerung ihres Vermögensverwaltungszweigs (64) Lettland und Citadele verpflichten sich, alles zu unternehmen, um so bald wie möglich und auf jeden Fall vor […] verbindliche Angebote für den Verkauf der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele (einschließlich des Vermögensverwaltungszweigs) einzuholen. Der Verkauf wird spätestens am […] abgeschlossen sein. Es bleibt der Republik Lettland (und ihrem Berater) überlassen, darüber zu befinden, wie die angemessene Struktur und die angemessenen Modalitäten der Verkaufstransaktion aussehen sollten (z. B. kommerzieller Verkauf oder IPO), sofern die Republik Lettland letztendlich ihre gesamte Beteiligung an Citadele bis spätestens […] veräußert. Im Falle einer IPO verpflichtet sich Lettland, sich auf einen verbindlichen Prospekt mit der FCMC bis […] zu einigen. (65) Lettland und Citadele verpflichten sich ebenfalls zur Bestellung eines Veräußerungstreuhänders, sofern bis […] keine verbindlichen Angebote eingegangen sind oder im Falle einer IPO mit dem gleichen Ziel kein Prospekt mit der FCMC vereinbart wurde. In diesem Fall ergreift die Republik Lettland die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Veräußerungstreuhänder bis zum […] bestellt ist und arbeiten kann. Es versteht sich von selbst, dass der Finanzberater für den Verkauf von Citadele ebenfalls ab dem […] als Veräußerungstreuhänder bestellt werden könnte. Wird ein Veräußerungstreuhänder bestellt, verpflichten sich Lettland und Citadele, verbindliche und für alle Parteien unwiderrufliche Angebote bis zum […] für den Verkauf der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele bis zum […] einzuholen, der spätestens am […] abzuschließen ist. (66) Darüber hinaus verpflichten sich Lettland und Citadele, dass ab dem […] Citadele eine neue Tätigkeit […] und die verbleibende Tätigkeit von Citadele […], sofern die Republik Lettland nicht bis zum […] eine verbindliche und unwiderrufliche Vereinbarung geschlossen hat, die den Abschluss des Verkaufs durch […] der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele vorsieht, oder sofern die IPO der Republik Lettland nicht den Verkauf ihrer gesamten Beteiligung an Citadele durch […] gestattet. (67) Lettland und Citadele verpflichten sich, die Verkaufs- und Kauftransaktion für die Veräußerung der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele bis zum […] abzuschließen. Sollte die Veräußerung dieser Beteiligung nicht bis zum […] abgeschlossen sein, verpflichten sie sich, dass Citadele die neue Geschäftstätigkeit […] und die verbleibende Geschäftstätigkeit von Citadele […] wird. (68) Sollte Citadele bei jedem der in den Erwägungsgründen 64 bis 67 genannten Geschäftsvorfälle […], kann jeder Geschäftszweig von Citadele, an dem Dritte interessiert sind, von der Republik Lettland und/oder Citadele an einen solchen Dritten veräußert werden (unbeschadet der Grundsätze […] und keiner neuen staatlichen Beihilfe). 5.5.2.   Weitere Senkung des Betrags der genehmigten Kapitalbeiträge (69) In Bezug auf Reverta wurde im Änderungsbeschluss die Umwandlung staatlicher Einlagen und Zinsen in Eigenkapital in Höhe von insgesamt 118,7 Mio. LVL (die Liquiditätshilfe) genehmigt. Da bislang lediglich 49,5 Mio. LVL an Liquiditätshilfe in Eigenkapital umgewandelt wurden, schlägt Lettland vor, unmittelbar und dauerhaft den maximal zulässigen Eigenkapitalbetrag, den Lettland Reverta gewähren darf, von vormals 118,7 Mio. LVL auf 49,5 Mio. LVL zu senken. 5.5.3.   Verpflichtung zur Verbesserung der Lastenteilungsmaßnahmen durch Verhinderung etwaiger Zahlungsabflüsse an Inhaber nachrangiger Forderungen gegenüber den Reverta-Altbeständen (70) Lettland räumt ein, dass es besserer Lastenteilungsmaßnahmen bedarf, um die Vereinbarkeit der ersten, zweiten und dritten Maßnahme mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten. Derartige Maßnahmen würden unter anderem sicherstellen, dass keine Dritten unrechtmäßig von der zusätzlichen staatlichen Beihilfe an Reverta und Citadele profitieren würden. (71) Zu diesem Zweck verpflichtet sich Lettland, frühere Lastenteilungsverpflichtungen durch die Einbeziehung der ehemaligen Mehrheitsaktionäre von Parex banka, ihrer Schwestergesellschaften und anderer Gläubiger (im Folgenden „Gläubiger nachrangiger Altbestände“) zu verbessern, die nachrangige Darlehen gewährt hatten (im Folgenden „nachrangige Alt-Darlehen“). (72) Reverta hat die im endgültigen Parex-Beschluss genehmigten Liquiditätsbeträge überschritten, was zum Teil auf die Zahlung von Zinsen auf die nachrangigen Alt-Darlehen zurückzuführen ist. Hätte Reverta derlei Zinsen nicht gezahlt oder wären die nachrangigen Alt-Darlehen unmittelbar nach dem endgültigen Parex-Beschluss abgeschrieben worden, hätte Lettland die erste, zweite und dritte Maßnahme nicht in dem erfolgten Ausmaß umsetzen müssen. (73) Aus den vorstehenden Gründen bietet Lettland an, seine Verpflichtungen in Bezug auf Kapital und Zinsen, die aufgrund der nachrangigen Alt-Darlehen fällig werden, wie folgt zu klären und zu verbessern: a) Citadele und Reverta (ehemals Parex banka) sowie ihre verbundenen Unternehmen zahlen keine Zinsen, Dividenden oder Kupons auf bestehende Kapitalinstrumente (einschließlich Vorzugsaktien, B-Aktien sowie Tier-2-Instrumente der höheren und niedrigeren Kategorie) (entweder fällig oder aufgelaufen) bzw. üben keine Kündigungsrechte in Bezug auf diese Instrumente gegenüber nachrangigen Inhabern von Schuldtiteln oder Aktionären aus, bei denen es sich nicht streng genommen um Lettland oder die EBWE handelt. Dies gilt bis zur und vorbehaltlich der vollständigen Rückzahlung der staatlichen Beihilfen an Reverta und/oder Citadele und insofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. In dem Maße, wie eine solche Verpflichtung besteht, verpflichtet sich Lettland zu ihrer Aufhebung (auf jeden Fall bis spätestens 30. April 2015). b) Ferner verpflichtet sich Lettland, keine ausstehende Schuld (Kapital) der nachrangigen Alt-Darlehen zu tilgen (bis zur und vorbehaltlich der vollständigen Rückzahlung der staatlichen Beihilfen an Reverta und/oder Citadele), die entweder i) einer verbindlichen Anweisung unterliegt, dass keine Zahlungen aufgrund der nachrangigen Alt-Darlehen fällig und auszahlbar sind, oder ii) in Tier-1-Kapital ohne Stimmrechte umgewandelt wird, oder iii) abgeschrieben wird, in dem Maße, wie dies zur Abdeckung des negativen Buchwerts einer Reverta-Aktie erforderlich ist und sofern eine Rechtsgrundlage vorhanden ist. c) Lettland wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass jegliche Rechtsvorschriften, die zur Einhaltung der obengenannten Verpflichtungen erforderlich sind, bis spätestens 30. April 2015 durchgeführt sind. 5.6.   Reaktion Lettlands auf die Stellungnahme eines Dritten (74) Am 6. Juni 2014 übermittelte Lettland seine Antwort auf die bei der Kommission eingegangene Stellungnahme eines Dritten. Lettland führt darin aus, dass die in dieser Stellungnahme vorgebrachten Anschuldigungen gegenstandslos und für den Eröffnungsbeschluss unbedeutend sind. Lettland weist die Anschuldigungen des Dritten zurück und bittet die Kommission, ihnen nicht Rechnung zu tragen. 6.   WÜRDIGUNG 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe infolge der neuen Maßnahmen (75) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (76) Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen: a) Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert; b) sie muss einen selektiven Vorteil gewähren, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt; c) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb bzw. droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 6.1.1.   Die erste Maßnahme (77) Die Tatsache, dass die von Lettland für Parex banka gewährten Darlehen eine staatliche Beihilfe beinhalten, wurde im ersten Rettungsbeschluss festgestellt, mit dem die Kommission die Gewährung eines nachrangigen Darlehens mit einer Laufzeit von fünf Jahren als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfemaßnahme genehmigte. Zum damaligen Zeitpunkt beschloss die Kommission, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber ein nachrangiges Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren nicht gewährt hätte (25). (78) Die nachrangigen Darlehen, die Lettland Parex banka tatsächlich gewährte, waren mit der von der Kommission genehmigten Maßnahme bis auf den Aspekt identisch, mit Ausnahme der Tatsache, dass sie eine längere Laufzeit hatten, was Parex banka einen zusätzlichen Vorteil verschaffte. (79) Durch ein nachrangiges Darlehen mit einer Laufzeit von sieben Jahren hat der Darlehensnehmer einen größeren Vorteil als bei einem nachrangigen Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren erhalten, da das Risiko für einen Investor Laufzeiteiner Investition verlängert wird. Bei der Gewährung eines nachrangigen Darlehens mit einer Laufzeit von sieben Jahren wäre eine Gewährung durch einen marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter diesen ausgeweiteten Bedingungen noch unwahrscheinlicher gewesen als bei einer Laufzeit von fünf Jahren. Aus diesem Grunde stellte die längere Laufzeit des nachrangigen Darlehens einen weiteren Vorteil für Parex banka im Vergleich zur Form des in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss genehmigten nachrangigen Darlehens dar. Da alle sonstigen Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bereits im ersten Rettungsbeschluss festgestellt worden waren, stellt die erste Maßnahme eine zusätzliche staatliche Beihilfe dar. 6.1.2.   Die zweite Maßnahme (80) Am 27. Juni 2013 gewährte Lettland Citadele eine weitere Laufzeitverlängerung von 18 Monaten für nachrangige Darlehen in Höhe von 37 Mio. LVL (von insgesamt 45 Mio. LVL, die Lettland zum damaligen Zeitpunkt hielt). (81) In Ermangelung weiterer Argumente hatte die Kommission im Eröffnungsbeschluss die Auffassung vertreten, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine solche Laufzeitverlängerung nicht gewährt hätte, da mit ihr zusätzliche Risiken im Vergleich zur vorherigen Form der nachrangigen Darlehen verbunden waren. Aus diesem Grunde hielt die Kommission die längere Laufzeit des nachrangigen Darlehens für einen weiteren staatlich gewährten Vorteil für Citadele gegenüber der Form des in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss genehmigten nachrangigen Darlehens und folglich für eine zusätzliche Beihilfe. (82) Lettland machte geltend, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber für spezifische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Kapitaladäquanz der Bank und somit des Werts seiner Anlage entschieden hätte. Folglich vertritt Lettland im Wesentlichen die Auffassung, dass Citadele keinen Vorteil erhalten hat, da die Bereitstellung einer zusätzlichen Hilfe dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach. (83) Die Kommission stellt nicht in Frage, dass das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf eine Transaktion wie die zweite Maßnahme anwendbar ist. Sie erinnert jedoch daran, dass die EU-Gerichte betont haben, dass wenn sich ein Mitgliedstaat im Verwaltungsverfahren auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers beruft, er im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen muss, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat und dass insbesondere Nachweise erforderlich sein können, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat befindet, unter den Umständen des konkreten Falles vor einer solchen Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um ihre künftige Rentabilität zu bestimmen (26). (84) Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Argumentation Lettlands, nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt zu haben, nicht ausreichend belegt ist und auch keine detaillierte Analyse vorliegt. (85) So wurden der Kommission erstens keine Beweismittel übermittelt, denen zufolge Lettland eine Bewertung seiner Anlage in Citadele vorgenommen hätte, als sich Lettland zur Durchführung der zweiten Maßnahme entschloss. Ein als Anteilseigner handelnder Marktteilnehmer hätte den Wert von Citadele geschätzt, um den Wert seiner Anlage in diese Bank vor (also ohne die Maßnahme) und nach der Durchführung der zweiten Maßnahme zu ermitteln, und hätte diese beiden Zahlen verglichen. Nach Auffassung der Kommission hätte ein gewinnorientierter Kapitalgeber mit der Festlegung des Barwerts seiner Anlage in die Bank begonnen und sich dann vergewissert hätte, ob der Gegenwartswert der Anlage durch die zusätzliche Laufzeitverlängerung der nachrangigen Darlehen geschützt gewesen wäre. Hätte die Prüfung ergeben, dass der Wert geschützt oder sogar gesteigert werden könnte, hätte ein gewinnorientierter Kapitalgeber in einem zweiten Schritt die Opportunitätskosten für die Wahrung (oder sogar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.