Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/508 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

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nwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 24.4.2026 648 SIREN II 9337195 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 24.4.2026 649. SIG 9735335 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 24.4.2026 650. STALINGRAD 9690212 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 24.4.2026 651. ASTORIA 9166314 Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe b: Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 24.4.2026“ 7. In Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP werden folgende Einrichtungen angefügt:   Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten „8. Yelo Bank (Aserbaidschan) 14. Mai 2026“ 8. Anhang XIX des Beschlusses 2014/512/GASP wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von Teil A erhält folgende Fassung: „Teil A — Liste der außerhalb der Union niedergelassenen Kredit- und Finanzinstitute und Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Zahlungsdienste erbringen, die den Zweck der Verbote gemäß diesem Beschluss, dem Beschluss 2014/145/GASP, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in erheblichem Maße vereiteln“; b) Die folgenden Einträge werden aus Anhang XIX Teil A des Beschlusses 2014/512/GASP gestrichen: Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten „Heihe Rural Commercial Bank Co. Ltd. 9. August 2025 Heilongjiang Suifenhe Rural Commercial Bank Co. Ltd. 9. August 2025 CJSC Dushanbe City Bank 12. November 2025 CJSC Spitamen Bank (Tadschikistan) 12. November 2025 OJSC Commerce Bank of Tajikistan 12. November 2025“ c) Der folgende Eintrag wird in Anhang XIX Teil A des Beschlusses 2014/512/GASP angefügt: Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten „Joint Development Bank (Laos) 14. Mai 2026“ d) Anhang XIX Teil B des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung: „Teil B — Liste der außerhalb der Union niedergelassenen Kredit- und Finanzinstitute und Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Zahlungsdienstleistungen erbringen, die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten Keremet bank (Kirgisistan) 14. Mai 2026 OJSC Capital Bank of Central Asia (Kirgisistan) 14. Mai 2026“ e) Folgender Teil wird angefügt: „Teil D — Liste der außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die die Durchführung internationaler Transaktionen ermöglichen, einschließlich durch Zahlungen von Konten in anderen Ländern als Russland, durch Netting, durch Verrechnung, durch Abgleich oder durch Abwicklung, die dem Zweck der in diesem Beschluss, dem Beschluss 2014/145/GASP, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltenen Verbote zuwiderlaufen. Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten Arneis 14. Mai 2026 Asia Import Group 14. Mai 2026 GPAgent 14. Mai 2026 Platejka 14. Mai 2026“ 9. Anhang XXI des Beschlusses 2014/512/GASP wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Häfen werden in „Teil A — Liste der Häfen und Schleusen in Russland“ angefügt:   Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn „6. Murmansk Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe c: Wird für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden. 24.4.2026 7. Tuapse Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe c: Wird für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden. 24.4.2026“ b) Der folgende Hafen wird in „Teil C – Liste der Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland“ angefügt:   Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn „1. Karimun-Ölterminal, Indonesien Artikel 1af Absatz 1 Buchstabe c: Wird für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden. 24.4.2026“ 10. In Anhang XXIV des Beschlusses 2014/512/GASP wird das folgende Partnerland angefügt: „LIECHTENSTEIN“. 11. Anhang XXVI des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung: „ANHANG XXVI Liste der Kryptowerte und digitalen Zentralbankwährungen gemäß Artikel 1ba Kryptowerte oder digitale Zentralbankwährungen Inkrafttreten A7A5 25. November 2025 RUBx 24. Mai 2026 Digitaler Rubel 24. Mai 2026“ 12. Der folgende Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP angefügt: „ANHANG XXVII Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1aj Absatz 1, die durch ihre Tätigkeit im selben Marktsektor von einem Beschluss gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung, gemäß dem Bundesgesetz Nr. 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder gemäß damit im Zusammenhang stehenden oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben“ 13. Der folgende Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP angefügt: „ANHANG XXVIII Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1ak Teil A: Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Vollstreckung von Forderungen nach Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 außerhalb der Union anstreben oder daran beteiligt sind, sowie die Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, gemäß Artikel 1ak Absatz 1. Teil B: Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Vollstreckung von Forderungen nach Artikel 11b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 außerhalb der Union anstreben oder daran beteiligt sind, sowie die Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, gemäß Artikel 1ak Absatz 2.“ 14. Der folgende Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP angefügt: „ANHANG XXIX Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1oa Absatz 1, die Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse von Rechteinhabern der Union ohne deren Zustimmung nutzen.“   ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/508/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.