Europäische Union

2002/186/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Zeitzer Maschinen, Anlagen, Geräte ZEMAG GmbH gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2957)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0186. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n sich auf das für die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus der Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen muss der Beihilfeempfänger einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung leisten. (57) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass die Belegschaft einen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten in Höhe von 8,7 Mio. DEM geleistet hat. Ein zusätzlicher Beitrag seitens der Belegschaft in Höhe von 2,1 Mio. DEM wurde nicht berücksichtigt, da die Details der Beteiligung der Belegschaft nicht abschließend entschieden waren. Da die Maßnahme nicht in den Zeitraum der Umstrukturierung fiel war es ferner fraglich, ob die Kommission die Maßnahme überhaupt als Umstrukturierungsmaßnahme ansehen könne. (58) Die Kommission stellte ferner fest, dass eine Privatbank beabsichtigte, die Kreditlinie der ZEMAG auf 3 Mio. DEM und die Bürgschaftslinie auf 15 Mio. DEM zu erhöhen. Da Deutschland keine weiteren Angaben hinsichtlich der genauen Konditionen dieser Maßnahmen machte und ob diese letztendlich tatsächlich gewährt würden, konnte die Kommission diese Maßnahmen nicht in die Verhältnismäßigkeits-Analyse der Beihilfe weder als Umstrukturierungsmaßnahme noch als Fremdfinanzierungsbeitrag zu den Umstrukturierungskosten einschließen. (59) Aus den vorgenannten Gründen vertrat die Kommission in ihrem Entschluss die Ansicht, dass sich die Gesamtkosten der zweiten Umstrukturierung der ZEMAG auf 41058000 DEM belaufen würden. Der Beitrag des Beihilfeempfängers würde sich auf 3900000 DEM belaufen, also weniger als 10 % der Gesamtkosten, ohne Berücksichtigung der Zusatzbelastung durch die Rückzahlungsforderung an LINTRA. Das kann im Sinne der Leitlinien nicht als "erheblich" angesehen werden. (60) Die Kommission stellt fest, dass auf der Grundlage der vorgelegten Informationen als Reaktion auf die Einleitung des Prüfverfahrens weder der Zusatzbeitrag zu den Umstrukturierungskosten seitens der Belegschaft noch die zusätzlichen Mittel der Bank tatsächlich gewährt würden. (61) Ferner stellte die Kommission bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens fest, dass die der ZEMAG über LINTRA bis 1997 gewährte Beihilfe als Teil der Beihilfesache C-41/99 LINTRA Beteiligungsholding GmbH gewürdigt werden müsse. Im vorliegenden Fall war diese Beihilfe bei der Analyse der Frage zu berücksichtigen, ob der Investor einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten würde. (62) Am 28. März 2001 erließ die Kommission eine zum Teil negative Entscheidung im Hinblick auf Beihilfen für die LINTRA und ihre Tochtergesellschaften. Deutschland wurde aufgefordert, 34,978 Mio. DEM von der LINTRA und ihren Tochtergesellschaften zurückzufordern. Der Betrag der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die der ZEMAG gewährt wurden, beläuft sich auf 6,37 Mio. DEM. (63) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland keine Angaben dazu gemacht hat, in welcher Form dieser Betrag bei der Analyse der Frage berücksichtigt werden soll, ob sich die Beihilfe auf das Mindestmaß beschränkt und ob der Beihilfeempfänger einen erheblichen Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln leistet. (64) Abschließend ist festzuhalten, dass der Beihilfeempfänger offenbar einen Beitrag in Höhe von 3,9 Mio. DEM zu den Umstrukturierungskosten in Höhe von 41,058 Mio. DEM leistet. Die öffentlichen Maßnahmen für die zweite Umstrukturierung, einschließlich 1,85 Mio. DEM, die auf der Grundlage von bereits genehmigten Beihilferegelungen gewährt wurden, belaufen sich auf etwa 28,45 Mio. DEM. Dieser Betrag umfasst nicht die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfemaßnahmen in Höhe von 6,37 Mio. DEM, die im Zuge der LINTRA-Entscheidung zurückzufordern sind. Daher kann nicht gefolgert werden, dass die Beihilfe im Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung steht. Weiterhin stützt es die Würdigung der Kommission, dass der Umstrukturierungsplan nicht geeignet ist, ZEMAG zur langfristigen Rentabilität zu führen. (65) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann die Kommission nicht zu dem Schluss kommen, dass dieses Kriterium der Leitlinien erfuellt ist. V. SCHLUSSFOLGERUNG (66) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die fragliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. (67) Der Betrag der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe in Höhe von 26,6 Mio. DEM ist von der ZEMAG zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Zeitzer Maschinen, Anlagen, Geräte ZEMAG GmbH gewährt hat, ist in Höhe von 26,6 Mio. DEM mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 10. Oktober 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 133 vom 5.5.2001, S. 3. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) Siehe Fußnote 1. (4) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4; siehe insbesondere Anhang, Artikel 1 Absätze 1 und 6. (5) Nach Angaben Deutschlands sollten die Beschäftigten weiteren drei Jahren ohne Gehaltserhöhung zustimmen (in Höhe von 600000 DEM) und ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld (in Höhe von 1,5 Mio. DEM). Als Gegenleistung würden sie Anteilseigner des Unternehmens werden. (6) Panorama der EU-Industrie 1999. (7) Am 28. März 2001 fällte die Kommission eine zum Teil negative Entscheidung im Hinblick auf Beihilfen für die LINTRA und ihre Tochtergesellschaften. Deutschland wurde aufgefordert, 34,978 Mio. DEM von der LINTRA und ihren Tochtergesellschaften zurückzufordern. Der Betrag missbräuchlich verwendeter Beihilfen, die der ZEMAG gewährt wurden, beläuft sich auf 6,37 Mio. DEM. (8) Siehe u. a. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen/Kommission, Slg. 1999, II-3663. (9) Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, (ABl. C 368 vom 23.12.1994). Diese Leitlinien wurden 1999 überarbeitet, (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). Die neue Fassung der Leitlinien findet keine Anwendung, da alle Beihilfen vor deren Veröffentlichung gewährt wurden (siehe Abschnitt 7 der Fassung von 1999). (10) 24. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Beihilfe N 531/95). (11) Zu diesem Zweck sollten die beiden Bürgschaften, die im Jahr 1997 von der BvS gewährt wurden, in eine Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt umgewandelt werden. Diese Bürgschaft sollte auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden, welche die Kommission bereits genehmigt hatte.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.