2002/186/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Zeitzer Maschinen, Anlagen, Geräte ZEMAG GmbH gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2957)
Amtsblatt Nr. L 062 vom 05/03/2002 S. 0044 - 0053
Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Zeitzer Maschinen, Anlagen, Geräte ZEMAG GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2957) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/186/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Bezug nehmend auf einen Zeitungsartikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 30. September 1997 über die zweite Privatisierung des Unternehmens Zeitzer Maschinen, Anlagen, Geräte ZEMAG GmbH, (nachfolgend "ZEMAG" genannt) ersuchte die Kommission Deutschland um Informationen. Mit Schreiben vom 24. März 1998 informierte Deutschland die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag über Umstrukturierungsbeihilfen zur zweiten Umstrukturierung der ZEMAG. Mit Schreiben vom 5. Mai 1998 setzte die Kommission Deutschland davon in Kenntnis, dass dieser Fall als nicht angemeldete Beihilfen eingetragen wurde, da ein Teil der Beihilfe bereits zugesagt und zum Teil ausgezahlt worden war, bevor die Kommission dazu Stellung beziehen konnte. Die Kommission ersuchte Deutschland mit Schreiben vom 8. Juni 1998, 2. März 1999, 18. Juni 1999, 6. Dezember 1999, 23. Mai 2000 und 18. Oktober 2000 um zusätzliche Auskünfte. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 20. Juli 1998, 8. September 1998, 24. März 1999, 26. August 1999, 20. Januar 2000, 9. Februar 2000, 10. Oktober 2000 und 22. November 2000. (2) Es fanden am 30. März 1999 in Berlin und am 21. Januar 2000 in Zeit mündliche Besprechungen mit Vertretern aus Deutschland und dem Investor statt. (3) Mit Schreiben vom 1. Februar 2001 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Gleichzeitig setzte sie Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(2) eine Anordnung zur Auskunftserteilung zu erlassen. Die Beschlüsse der Kommission über die Einleitung des Verfahrens und des Erlasses der Informationsverfügung wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu äußern. (4) Am 5. Juni 2001 übermittelte der Konkursverwalter der ZEMAG seine Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens. (5) Deutschland antwortete am 16. Januar 2001, am 11. Mai 2001 und am 16. Juli 2001 auf die Verfügung und die Einleitung des Verfahrens. II. BESCHREIBUNG II.1. Die Geschichte des Falles bis zur zweiten Umstrukturierung (6) Die ZEMAG hat ihren Sitz in Zeit (Sachsen-Anhalt). Die ZEMAG entwickelte und produzierte Maschinen und Anlagen zur Brikettherstellung und Aufbereitung von Gips und Braunkohle, für Beschickungsvorrichtungen an Kraftwerken und zur Zerkleinerung von Dung. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist Sachsen-Anhalt förderungswürdiges Gebiet für regionale Beihilfen. (7) Die ZEMAG gehörte zu einer Gruppe von acht ostdeutschen Unternehmen, die im Jahr 1994 als EBBE Verwaltung- GmbH & Co. Management KG, jetzt LINTRA Beteiligungsholding GmbH ("LINTRA"), privatisiert wurden. Der Umstrukturierungsplan unter LINTRA wurde Ende 1996 als gescheitert angesehen. Im Januar 1997 beschloss die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nachfolgend "BvS") die Umstrukturierung der ZEMAG mit dem Ziel fortzuführen, das Unternehmen zum Weiterverkauf vorzubereiten. II.2. Die zweite Umstrukturierung (8) 1997 hatte die ZEMAG etwa 140 Beschäftigte und einen Umsatz von 28 Mio. DEM. Da die Beschäftigtengrenze und die finanziellen Hoechstgrenzen unterschritten sind, wird die ZEMAG im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 hinsichtlich der Definition von kleinen und mittelständischen Unternehmen(4) als KMU angesehen. (9) Nach Angaben Deutschlands wurde der Investor für die zweite Umstrukturierung in einem offenen und unbeschränkten Ausschreibungsverfahren ausgewählt. Auf der Grundlage der Verhandlungen mit den Kaufinteressenten stellten sich die Herren Lübeck und Jakobi, zwei Privatunternehmer, als beste Bieter heraus. (10) Am 27. Oktober 1997 wurden alle Anteile an der ZEMAG für 1 DEM von LINTRA an Herrn Lübeck und Herrn Jakobi übertragen. II.3. Der Umstrukturierungsplan (11) Der vorgelegte Umstrukturierungsplan sah einen Umstrukturierungszeitraum von Ende 1997 bis 2000 vor. Er war auf drei Hauptbereiche ausgerichtet, die als Ursache für die fehlgeschlagene erste Privatisierung angesehen wurden: - fehlendes kaufmännisches Management: Die ZEMAG verfügte über zahlreiche Ingenieure mit sehr viel Erfahrung, hatte aber keine erfahrenen Manager für die kaufmännischen Aufgaben Finanzen, Controlling und Vertrieb. - Personalüberschuss: Die ZEMAG beschäftigte vor ihrer jetzigen Umstrukturierung etwa 120 Arbeitnehmer mehr als erforderlich, was zu monatlichen Verlusten von etwa 1 bis 125Mio. DEM führte. Das Personal wurde daher im Jahre 1997 auf etwa 140 Beschäftigte reduziert. - Marketing und Produktion: Aufgrund des starken Rückgangs des Braunkohleabbaus mussten neue Märkte für die Produkte der ZEMAG gefunden werden. Ferner musste die Herstellung von Produkten, die in struktureller Hinsicht Verluste verursachten, wie Kräne, eingestellt werden. (12) Dem Umstrukturierungsplan zufolge würde sich der Umsatz von Madam im Jahre 1997 auf Madam im Jahr 2000 erhöhen. Von 1998 an wurde ein positives Betriebsergebnis angestrebt. (13) Die gesamten Umstrukturierungskosten der ZEMAG für die zweite Umstrukturierung beliefen sich nach Angaben Deutschlands auf Madam: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (14) Die öffentliche Finanzierung des Kosten für die zweite Umstrukturierung der ZEMAG wurde von Deutschland wie folgt beziffert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (15) Deutschland wies darauf hin, dass in dem Industriezweig, in dem die ZEMAG tätig war, typischerweise hohe Beträge an Betriebsvermögen in Form von Bürgschaften ("Avalrahmen") und Barmittel für Geschäftsvorgänge ("Kontokorrent") erforderlich sind. Die Bürgschaften werden verwendet, um vertragsbedingte Arbeiten vorzufinanzieren und Garantieverpflichtungen abzudecken. (16) Der Privatbeitrag für die Kosten der zweiten Umstrukturierung der ZEMAG wurden von Deutschland folgendermaßen angegeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (17) Deutschland machte weitere Angaben, die besagten, dass die Belegschaft ihrem Unternehmen durch eine weitere Reduzierung der Personalkosten helfen wollte(5). Allerdings legte Deutschland keine weiteren Informationen vor, die einen Hinweis auf die tatsächliche Umsetzung des Modells zur Beteiligung der Beschäftigten enthielten. II.4. Marktanalyse (18) Die ZEMAG entwickelte und produzierte Maschinen und Anlagen zur Verarbeitung von Beschickungsvorrichtungen an Braunkohle-Kraftwerken und zur Zerkleinerung von Dung. Diese Maschinen werden als Teil von Industrieanlagen oder als eigenständige Maschinen hergestellt. Diese Produkte gehören in die Kategorie von Maschinen für unspezifische Verwendung, einschließlich der Maschinen für Kraftwerke (NACE-Code 29.1 und 29.2)(6). (19) Laut Informationen, die von Deutschland geliefert wurden, waren die wichtigsten geografischen Märkte für die ZEMAG Deutschland, Osteuropa, die Türkei, Indien, China, Südafrika und Brasilien. Bis 1997 war Deutschland nahezu der einzige Markt für ZEMAG. Nach der Umstrukturierung sollte die ZEMAG mit ihren Produkten folgende Marktanteile erreichen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (20) Nach Angaben Deutschlands wurde über keinen Kapazitätsüberschuss auf den Märkten berichtet, in denen die ZEMAG tätig war. (21) Die Kapazitäts- und wirtschaftliche Entwicklung der ZEMAG kann durch die folgende Tabelle beschrieben werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (22) 1994 belief sich die Kapazität der ZEMAG auf 210000 Produktionsstunden/Jahr. Diese Kapazität wurde bis Ende Dezember 1996 auf 130000 Produktionsstunden/Jahr reduziert. Die Anzahl der Beschäftigten wurde von 347 im Jahr 1994 auf 140 im Jahr 1997 reduziert. In 2000 sollte die Anzahl der Beschäftigten auf 161 erhöht werden. Aufgrund dieser Erhöhung und der Einführung eines 2-Schichten-Systems würden die gesamten Maximalproduktionsstunden auf 173000 Produktionsstunden/Jahr ansteigen. II.6. Einleitung des Prüfverfahrens (23) Mit Beschluss vom 21. Dezember 2000, der Deutschland am 1. Februar 2001 mitgeteilt wurde, leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein. Gleichzeitig erging an Deutschland die Information über ihren Beschluss, eine Anordnung zur Auskunftserteilung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hinsichtlich einer Maßnahme, die angeblich auf der Grundlage von Beihilferegelungen gewährt wurde, welche die Kommission bereits genehmigt hatte. (24) In ihrem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, hegte die Kommission Zweifel, a) ob der Umstrukturierungsplan das Unternehmen in die Lage versetzten könne, in Zukunft alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzgebühren abzudecken, und ob das Rentabilitätskriterium insofern erfuellt sei, b) ob eine Lockerung des Prinzips einer verhältnismäßigen Kapazitätsreduzierung gestattet werden könne, c) ob die Erhöhung der Produktionsstunden wesentlich für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens sei, d) ob der Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten würde. (25) Die Kommission stellte ferner fest, dass die 8,7 Mio. DEM aus den reduzierten Gehaltsausgaben nicht als Beitrag des Beihilfeempfängers anzusehen sind, sondern als Beitrag der Beschäftigten zu den Umstrukturierungskosten. Eine zusätzliche Zahlung von 2,1 Mio. DEM seitens der Beschäftigten wurde nicht als Beitrag zu den Umstrukturierungskosten angesehen, da augenscheinlich diese Maßnahme noch nicht in allen Einzelheiten abgeschlossen war. (26) Die Kommission stellte ferner fest, dass eine Privatbank beabsichtigte, die Kreditlinie der ZEMAG auf 3 Mio. DEM und die Bürgschaftslinie um 3 Mio. DEM (auf insgesamt 15 Mio. DEM) zu erhöhen. Da Deutschland keine weiteren Angaben hinsichtlich der genauen Konditionen dieser Maßnahmen machte und ob diese letztendlich tatsächlich gewährt würden, konnte die Kommission nicht beurteilen, ob sie uneingeschränkt zu Marktbedingungen gewährt wurden. Deshalb wurden diese Maßnahmen nicht in der Verhältnismäßigkeits-Analyse der Beihilfe eingeschlossen. (27) Ferner stellte die Kommission fest, dass Beihilfemaßnahmen für die erste Umstrukturierung der ZEMAG, die in der Entscheidung über LINTRA als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen wurden, in der Bewertung des Beitrags seitens des Privatinvestors zu den Umstrukturierungskosten zu berücksichtigen waren(7). III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS UND STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (28) Am 16. Januar 2001 setzte Deutschland die Kommission darüber in Kenntnis, dass die ZEMAG am 27. Dezember 2000 Konkurs angemeldet hatte. (29) Am 5. Juni 2001 legte der Konkursverwalter der ZEMAG eine Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens vor. Er verwies darauf, dass die betreffenden Maßnahmen auch nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag zu würdigen seien. Außerdem vertrat er die Ansicht, dass der Umstrukturierungsplan die Rentabilität der ZEMAG hätte wiederherstellen können. Er erläuterte weiter, dass aufgrund der nicht entschiedenen staatlichen Beihilfemaßnahme die finanziellen Unternehmensressourcen genutzt werden mussten, um zwei Darlehen einer Privatbank abzusichern. Da diese Ressourcen somit nicht zur Finanzierung von Umstrukturierungsmaßnahmen genutzt werden konnten, wurde die Wiederherstellung der Rentabilität der ZEMAG verzögert. (30) Am 16. Juli 2001 legte Deutschland die Informationen vor, die erforderlich waren, um festlegen zu können, ob die Beihilfe auf Grundlage einer zuvor genehmigten Regelung gewährt wurde und ob sie den Bedingungen in dieser Entscheidung genügt. Gleichzeitig legte Deutschland eine Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vor. Deutschland hält an seiner Meinung fest, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, der Umstrukturierungsplan die Rentabilität des Unternehmens hätte langfristig wiederherstellen können. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE IV.1. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem EG-Vertrag (31) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder der Herstellung bestimmter Güter den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gilt das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels als erfuellt, wenn das Empfängerunternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten umfasst. (32) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe aus staatlichen Mitteln zugunsten eines Unternehmens gewährt wurde, das durch die Reduzierung von Kosten begünstigt wurde, die es normalerweise hätte tragen müssen, wenn es das angemeldete Umstrukturierungsprojekt umsetzen wollte. Außerdem entwickelte und produzierte der Beihilfeempfänger, die ZEMAG, Maschinen, die dem Handel zwischen Mitgliedstaaten unterliegen. Daher fällt die betreffende Beihilfe in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (33) Ausnahmen oder Freistellungen vom grundsätzlichen Beihilfenverbot nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind nach Artikel 87 Absätze 2 bzw. 3 EG-Vertrag möglich. (34) Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) ist die Kommission befugt, staatliche Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschlands zu genehmigen, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. (35) Deutschland und die Beteiligten haben keine Angaben gemacht, die belegen, dass diese Beihilfe speziell dazu bestimmt ist, Nachteile auszugleichen, die aus der Teilung Deutschlands resultieren. Im Gegenteil, aus den von Deutschland vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Beihilfe gewährt wurde, um ein Unternehmen in Schwierigkeiten umzustrukturieren. Die Teilung Deutschlands hat die Schwierigkeiten des Unternehmens nicht verursacht. Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften wäre die Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag in diesem Fall nicht gerechtfertigt(8). (36) Dieser Fall fällt unter Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, wonach die Kommission unter bestimmten, festgelegten Umständen staatliche Beihilfen genehmigen kann. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist die Kommission befugt, staatliche Beihilfen zu gewähren, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Das Land Sachsen-Anhalt fällt unter diese Bestimmung. In diesem Fall war die Beihilfe aber maßgeblich dazu bestimmt, einen bestimmten Wirtschaftszweig zu fördern und nicht die wirtschaftliche Entwicklung einer Region. Daher ist die Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) zu würdigen. (37) In den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen(9) (nachfolgend: "Leitlinien") hat die Kommission im Detail die Kriterien zur Würdigung einer Beihilfe mit dem Ziel der Umstrukturierung eines Unternehmens dargelegt. (38) Nach Punkt 2.1 der Leitlinien sind typische Anzeichen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten: rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, vermindertes Cash-Flow und ein niedrigerer Nettobuchwert. Die Kommission stellt fest, dass die ZEMAG seit ihrer Privatisierung im Jahre 1994 Verluste gemacht hat. Die Verluste im Jahre 1997 beliefen sich auf - 15 Mio. DEM. Daher wird das Unternehmen als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen. IV.2. Beihilfen, die angeblich auf Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden (39) In ihrer Entscheidung, das Prüfverfahren einzuleiten, stellte die Kommission fest, dass vom gesamten öffentlichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten 1,85 Mio. DEM angeblich auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden. Da Deutschland nicht genügend Details lieferte, damit die Kommission feststellen konnte, ob die Maßnahme die Grenzen und Bedingungen der Beihilferegelung respektierte, hat sie gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Anordnung zur Auskunftserteilung erlassen. (40) Aus den Angaben, die Deutschland auf die Anordnung zur Auskunftserteilung vorlegte, geht hervor, dass Deutschland am 27. September 1995 der ZEMAG einen Investitionszuschuss in Höhe von 4,345 Mio. DEM gewährt hat. Diese Beihilfe wurde auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt, welche die Kommission bereits genehmigt hatte(10). Wegen eines geringeren Investitionsniveaus der ZEMAG wurde der Zuschuss am 26. Juli 2000 auf 2,07 Mio. DEM reduziert. Da die ZEMAG im Dezember 2000 Konkurs anmeldete, waren dem Unternehmen nur 1,85 Mio. DEM des Zuschusses ausgezahlt worden. (41) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme die Grenzen und Bedingungen, die in der Beihilferegelung festgelegt sind, respektiert. Daher wird die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt als Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 angesehen. Die Kommission muss daher die Vereinbarkeit dieser Beihilfe in ihrer Entscheidung nicht würdigen. Die Beihilfe in Höhe von 1,858 Mio. DEM muss allerdings bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gemäß Punkt 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien berücksichtigt werden. IV.2.1. Wiederherstellung der Rentabilität (42) Die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen erfordert einen detaillierten Umstrukturierungsplan, der die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner zukünftigen Betriebsbedingungen wiederherstellen kann. Um dieses Rentabilitätskriterium zu erfuellen, muss der Umstrukturierungsplan das Unternehmen in die Lage versetzen können, alle Kosten einschließlich der Abschreibungen und Finanzgebühren decken zu können. (43) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens brachte die Kommission ihre Vorbehalte zum Ausdruck, ob der Umstrukturierungsplan so eingeschätzt werden könne, dass er das Unternehmen in die Lage versetzen kann, all seine Kosten zu decken. Deshalb hegte sie Zweifel daran, ob der vorgelegte Umstrukturierungsplan das Rentabilitätskriterium der Leitlinien erfuellt. (44) In ihrer Antwort auf die Einleitung des Prüfverfahrens wiesen Deutschland und der Konkursverwalter der ZEMAG darauf hin, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, der Umstrukturierungsplan die Rentabilität des Unternehmens hätte langfristig wiederherstellen können. (45) Die Kommission stellt fest, dass die ZEMAG in einem Marktbereich tätig war, in dem man verschiedene vertragsbedingte Garantien leisten muss. Diese Garantien müssen noch bis zu fünf Jahre nach Vertragserfuellung geleistet werden. Ferner müssen Unternehmen, die in diesem Marktbereich tätig sind, in der Lage sein, Verträge vorzufinanzieren und offene Forderungen abzudecken, falls der Kunde nicht fristgerecht zahlt. (46) Die Kommission stellt auch fest, dass die ZEMAG in Vergangenheit ihren Bedarf an Garantien und Vorfinanzierungen zu einem großen Teil durch öffentliche Maßnahmen gedeckt hat. Nach dem vorgelegten Umstrukturierungsplan sollte der Bedarf an Garantien in Zukunft durch eine Bürgschaftslinie des Landes Sachsen-Anhalt gedeckt werden(11). (47) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Investoren der ZEMAG zwei Privatunternehmer waren, die nur über beschränkte Mittel verfügten, um dem Unternehmen Finanzmittel zuzuführen. (48) Ferner berücksichtigt die Kommission, dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan einen zusätzlichen Finanzbeitrag zu den Umstrukturierungskosten (siehe Erwägungsgründe 25 und 26) seitens der Belegschaft und einer Privatbank vorsah. Auf der Grundlage der gemachten Angaben scheint es, als ob dieser Finanzbeitrag nie geleistet würde. Dies zeigt, dass Marktinvestoren auf der Grundlage des Umstrukturierungsplanes nicht bereit waren, dem Unternehmen die erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen. (49) Unter Berücksichtigung dieser Fakten ist die Kommission der Ansicht, dass der Umstrukturierungsplan das Problem, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, dass es selbst alle Kosten einschließlich Abschreibung und Finanzgebühren decken kann, nicht angemessen in Angriff genommen hat. Diese Auffassung wird durch die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens im Restrukturierungszeitraum gestützt. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der Umstrukturierungsplan nicht das Rentabilitätskriterium der Leitlinien erfuellt. Es ist auch festzustellen, dass die Forderung zur Rückzahlung von LINTRA eine zusätzliche Belastung für das Unternehmen darstellte. (50) Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen am 27. Dezember 2000 Konkurs anmeldete. Daher ist klar, dass die langfristige Rentabilität der ZEMAG nicht erreicht wird. IV.2.2. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (51) Die Umstrukturierung muss Maßnahmen umfassen, die nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit ausgleichen, ansonsten widerspricht die Beihilfe dem gemeinsamen Interesse und kann nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vom Beihilfeverbot freigestellt werden. (52) Das bedeutet, dass wenn das Unternehmen auf einem Markt innerhalb der EU tätig ist, wo eine objektive Beurteilung von Angebot und Nachfrage auf einen strukturellen Überschuss an Produktionskapazität hinweist, der Umstrukturierungsplan einen erheblichen Beitrag - im Verhältnis zur erhaltenen Beihilfe - zur Umstrukturierung der Wirtschaft in dem betreffenden Markt leisten muss, indem unwiderruflich Kapazitäten reduziert oder abgebaut werden. (53) Die Märkte, in denen die ZEMAG tätig war, sind Märkte mit hochspezialisierten Produkten. Nach Angaben Deutschlands gab es in diesen Märkten keine Berichte zu einem Kapazitätsüberschuss. (54) Nach dem vorgelegten Umstrukturierungsplan sollte die ZEMAG im Zeitraum 1997-2000 ihre Produktionskapazität von 130000 h/a auf 173000 h/a erhöhen. Ein Unternehmen, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält, sollte seine Kapazität nur erhöhen, wenn sein Überleben ansonsten gefährdet wäre. Eine solche Ausnahme muss ausdrücklich angeführt und gerechtfertigt werden. Im vorliegenden Fall wurde keine solche Erklärung zur Notwendigkeit einer Kapazitätserhöhung gegeben. (55) Aus diesen Gründen kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan ausreichende Maßnahmen enthielt, um mögliche negative Auswirkungen auf die Konkurrenten auszugleichen. IV.2.3. Beihilfe im Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung (56) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus der Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen muss der Beihilfeempfänger einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung leisten. (57) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass die Belegschaft einen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten in Höhe von 8,7 Mio. DEM geleistet hat. Ein zusätzlicher Beitrag seitens der Belegschaft in Höhe von 2,1 Mio. DEM wurde nicht berücksichtigt, da die Details der Beteiligung der Belegschaft nicht abschließend entschieden waren. Da die Maßnahme nicht in den Zeitraum der Umstrukturierung fiel war es ferner fraglich, ob die Kommission die Maßnahme überhaupt als Umstrukturierungsmaßnahme ansehen könne. (58) Die Kommission stellte ferner fest, dass eine Privatbank beabsichtigte, die Kreditlinie der ZEMAG auf 3 Mio. DEM und die Bürgschaftslinie auf 15 Mio. DEM zu erhöhen. Da Deutschland keine weiteren Angaben hinsichtlich der genauen Konditionen dieser Maßnahmen machte und ob diese letztendlich tatsächlich gewährt würden, konnte die Kommission diese Maßnahmen nicht in die Verhältnismäßigkeits-Analyse der Beihilfe weder als Umstrukturierungsmaßnahme noch als Fremdfinanzierungsbeitrag zu den Umstrukturierungskosten einschließen. (59) Aus den vorgenannten Gründen vertrat die Kommission in ihrem Entschluss die Ansicht, dass sich die Gesamtkosten der zweiten Umstrukturierung der ZEMAG auf 41058000 DEM belaufen würden. Der Beitrag des Beihilfeempfängers würde sich auf 3900000 DEM belaufen, also weniger als 10 % der Gesamtkosten, ohne Berücksichtigung der Zusatzbelastung durch die Rückzahlungsforderung an LINTRA. Das kann im Sinne der Leitlinien nicht als "erheblich" angesehen werden. (60) Die Kommission stellt fest, dass auf der Grundlage der vorgelegten Informationen als Reaktion auf die Einleitung des Prüfverfahrens weder der Zusatzbeitrag zu den Umstrukturierungskosten seitens der Belegschaft noch die zusätzlichen Mittel der Bank tatsächlich gewährt würden. (61) Ferner stellte die Kommission bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens fest, dass die der ZEMAG über LINTRA bis 1997 gewährte Beihilfe als Teil der Beihilfesache C-41/99 LINTRA Beteiligungsholding GmbH gewürdigt werden müsse. Im vorliegenden Fall war diese Beihilfe bei der Analyse der Frage zu berücksichtigen, ob der Investor einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten würde. (62) Am 28. März 2001 erließ die Kommission eine zum Teil negative Entscheidung im Hinblick auf Beihilfen für die LINTRA und ihre Tochtergesellschaften. Deutschland wurde aufgefordert, 34,978 Mio. DEM von der LINTRA und ihren Tochtergesellschaften zurückzufordern. Der Betrag der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die der ZEMAG gewährt wurden, beläuft sich auf 6,37 Mio. DEM. (63) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland keine Angaben dazu gemacht hat, in welcher Form dieser Betrag bei der Analyse der Frage berücksichtigt werden soll, ob sich die Beihilfe auf das Mindestmaß beschränkt und ob der Beihilfeempfänger einen erheblichen Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln leistet. (64) Abschließend ist festzuhalten, dass der Beihilfeempfänger offenbar einen Beitrag in Höhe von 3,9 Mio. DEM zu den Umstrukturierungskosten in Höhe von 41,058 Mio. DEM leistet. Die öffentlichen Maßnahmen für die zweite Umstrukturierung, einschließlich 1,85 Mio. DEM, die auf der Grundlage von bereits genehmigten Beihilferegelungen gewährt wurden, belaufen sich auf etwa 28,45 Mio. DEM. Dieser Betrag umfasst nicht die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfemaßnahmen in Höhe von 6,37 Mio. DEM, die im Zuge der LINTRA-Entscheidung zurückzufordern sind. Daher kann nicht gefolgert werden, dass die Beihilfe im Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung steht. Weiterhin stützt es die Würdigung der Kommission, dass der Umstrukturierungsplan nicht geeignet ist, ZEMAG zur langfristigen Rentabilität zu führen. (65) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann die Kommission nicht zu dem Schluss kommen, dass dieses Kriterium der Leitlinien erfuellt ist. V. SCHLUSSFOLGERUNG (66) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die fragliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. (67) Der Betrag der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe in Höhe von 26,6 Mio. DEM ist von der ZEMAG zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Zeitzer Maschinen, Anlagen, Geräte ZEMAG GmbH gewährt hat, ist in Höhe von 26,6 Mio. DEM mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 10. Oktober 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 133 vom 5.5.2001, S. 3. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) Siehe Fußnote 1. (4) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4; siehe insbesondere Anhang, Artikel 1 Absätze 1 und 6. (5) Nach Angaben Deutschlands sollten die Beschäftigten weiteren drei Jahren ohne Gehaltserhöhung zustimmen (in Höhe von 600000 DEM) und ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld (in Höhe von 1,5 Mio. DEM). Als Gegenleistung würden sie Anteilseigner des Unternehmens werden. (6) Panorama der EU-Industrie 1999. (7) Am 28. März 2001 fällte die Kommission eine zum Teil negative Entscheidung im Hinblick auf Beihilfen für die LINTRA und ihre Tochtergesellschaften. Deutschland wurde aufgefordert, 34,978 Mio. DEM von der LINTRA und ihren Tochtergesellschaften zurückzufordern. Der Betrag missbräuchlich verwendeter Beihilfen, die der ZEMAG gewährt wurden, beläuft sich auf 6,37 Mio. DEM. (8) Siehe u. a. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen/Kommission, Slg. 1999, II-3663. (9) Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, (ABl. C 368 vom 23.12.1994). Diese Leitlinien wurden 1999 überarbeitet, (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). Die neue Fassung der Leitlinien findet keine Anwendung, da alle Beihilfen vor deren Veröffentlichung gewährt wurden (siehe Abschnitt 7 der Fassung von 1999). (10) 24. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Beihilfe N 531/95). (11) Zu diesem Zweck sollten die beiden Bürgschaften, die im Jahr 1997 von der BvS gewährt wurden, in eine Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt umgewandelt werden. Diese Bürgschaft sollte auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden, welche die Kommission bereits genehmigt hatte.