Europäische Union

2001/371/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 bezüglich der von den Niederlanden geplanten Befreiung von der Mineralstoffabgabe nach dem Güllegesetz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4404)

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Avis juridique important | 32001D0371 2001/371/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 bezüglich der von den Niederlanden geplanten Befreiung von der Mineralstoffabgabe nach dem Güllegesetz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4404) Amtsblatt Nr. L 130 vom 12/05/2001 S. 0042 - 0046 Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 bezüglich der von den Niederlanden geplanten Befreiung von der Mineralstoffabgabe nach dem Güllegesetz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4404) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (2001/371/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999, eingegangen am 13. Oktober 1999, teilten die Niederlande der Kommission bestimmte Befreiungen von der Mineralstoffabgabe nach dem Güllegesetz mit. Mit Schreiben vom 10. Januar 2000, eingegangen am 12. Januar 2000, wurden weitere Informationen nachgereicht. (2) Mit Schreiben vom 20. März 2000 hat die Kommission den Niederlanden ihren Beschluss mitgeteilt, bezüglich der vorgeschlagenen Befreiungen von der Mineralstoffabgabe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten ersucht, zu der betreffenden Beihilfe Stellung zu nehmen. (4) Die Kommission hat von den Beteiligten keine Stellungnahme erhalten. (5) Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 haben die niederländischen Behörden nähere Angaben gemacht. II. BESCHREIBUNG (6) Nach den Bestimmungen in Kapitel IV des Güllegesetzes ist jeder landwirtschaftliche Betrieb verpflichtet, über die Mineralstoffausbringung Buch zu führen und bestimmte Hoechstwerte für den Phosphat- und Nitrateinsatz einzuhalten. Werden diese Hoechstwerte überschritten, so müssen für die betreffenden Mengen Abgaben entrichtet werden. Abschreckend hohe Abgaben werden nur dann erhoben, wenn die insgesamt in einem landwirtschaftlichen Betrieb innerhalb eines Kalenderjahres ausgebrachte Phosphat- und Stickstoffmenge abzüglich der insgesamt entzogenen Mineralstoffmenge die zulässigen Werte für die Phosphat- und Stickstoffauswaschung (sog. "Auswaschungsgrenzwerte") überschreitet. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der dagegen wirksame Maßnahmen ergreift, indem er z. B. die Gülle abtransportiert, die nicht in den Boden gelangen darf, braucht keine Abgaben zu zahlen. (7) Nach der vorgesehenen Maßnahme sind Kleinbetriebe (sog. "Hobbybetriebe") und Gärtnereien von der Mineralstoffabgabe nach dem Güllegesetz befreit. Gartenbaubetriebe, die Kulturpflanzen in Gewächshäusern oder auf Kultursubstrat anbauen, sind ebenfalls teilweise von der Abgabe befreit. A. BEFREIUNG DER KLEINBETRIEBE (HOBBYBETRIEBE) VON DER ABGABE (8) Nach Artikel 38 des Güllegesetzes ist z. B. die extensive Tierhaltung von der Abgabe freigestellt, da das Gesetz auf die Unternehmen abzielt, die die Umwelt am stärksten belasten; landwirtschaftliche Betriebe, die extensive Tierhaltung betreiben, zählen grundsätzlich nicht dazu. (9) Für Kleinbetriebe mit extensiver Tierhaltung ("Hobbybetriebe") wurde eine gesonderte Regelung zur Befreiung von der Abgabe eingeführt, weil einige dieser Betriebe die formellen Voraussetzungen von Artikel 38 des Güllegesetzes möglicherweise nicht erfuellen. Der Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass in diesen Betrieben so wenig Gülle anfällt, dass sich diese leicht entsorgen läßt. Diese Ausnahmeregelung gilt für Unternehmen, die auf drei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche in einem Kalenderjahr durchschnittlich nicht mehr als drei Großvieheinheiten(3) halten und keine tierischen oder organischen Düngemittel verwenden. Außerdem sind die Hobbybetriebe von der Abgabe zur Deckung der Durchführungskosten des Güllegesetzes befreit. B. AUSNAHMEREGELUNG FÜR GARTENBAUBETRIEBE (10) Gartenbaubetriebe, die Kulturpflanzen in Treibhäusern (nachstehend als "bodengebundener Gartenbau" bezeichnet) oder auf Kultursubstrat (nachstehend als "erdeloser Gartenbau" bezeichnet) anbauen, sind teilweise von der Abgabe befreit, da die Regelung für die Mineralstoffabgabe nicht auf die Besonderheiten des bodengebundenen bzw. erdelosen Gartenbaus eingeht. (11) Nach dieser Regelung können im Gartenbau bis zu 460 kg Phosphate und bis zu 800 kg Stickstoff je Hektar Kultursubstrat oder Unterglasfläche von der Abgabe befreit werden. (12) Artikel 54 des Güllegesetzes sieht vor, dass Kunstdünger vorübergehend (bis zur Bestimmung der betreffenden Phosphatmenge) von der Abgabe befreit wird. Deshalb gilt eine entsprechende Befreiung von der Abgabe auch für den Gartenbau. C. AUSNAHMEREGELUNG FÜR GÄRTNEREIEN (13) Gärtnereien bevorraten sich mit Düngemitteln, um sie an Privatpersonen zu verkaufen. Sie sind von der Mineralstoffabgabe befreit. Außerdem sind diese Betriebe als Verkäufer und die Privatpersonen als Käufer von der Verwaltungsvorschrift freigestellt, eine Empfangsbestätigung für die Lieferung von tierischem oder organischem Dünger auszufuellen. (14) Für Gärtnereien, die gleichzeitig Gartenbau betreiben, gilt die genannte teilweise Befreiung, die auch auf Gartenbaubetriebe Anwendung findet. D. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS DURCH DIE KOMMISSION (15) Obwohl die Befreiung von der Abgabe nach Auffassung der niederländischen Behörden "durch die Natur und den inneren Aufbau dieses Systems" im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(4) (nachstehend "Mitteilung über direkte Besteuerung" genannt) gerechtfertigt ist und deshalb keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, haben sie der Kommission die Regelung zur Prüfung vorgelegt. (16) Nach Nummer 23 der genannten Mitteilung ist die differenzierende Natur bestimmter Maßnahmen nicht unbedingt ein Grund, diese als staatliche Beihilfen anzusehen. Dies gilt z. B. für Maßnahmen, die "aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen für die Leistungsfähigkeit des Systems erforderlich sind" [...]. Es obliegt aber dem betreffenden Mitgliedstaat, hierfür den Nachweis zu erbringen. (17) Die niederländischen Behörden haben folgende Begründung gegeben: (18) In Bezug auf Hobbybetriebe: Das System regulierender Mineralstoffabgaben nach dem Güllegesetz (Mineralstoffangabensystem, nachstehend "Minas" genannt) zielt darauf ab, die Auswaschung von Phosphaten und Stickstoff auf Betriebsebene zu regeln. Privatpersonen, die nur wenige Tiere halten, sollen nicht unter das Gesetz fallen, da es sich dann nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt und kaum von Umweltrisiken gesprochen werden kann. Wenn jemand nur wenige Tiere hält, aber nur sehr wenig Grund besitzt, überschreitet diese Person möglicherweise den in Artikel 38 des Gesetzes festgelegten Grenzwert von 2,5 Großvieheinheiten pro Hektar und kommt daher nicht für die Befreiung von der Mineralstoffabgabe in Frage. Um zu verhindern, dass Privatpersonen, die nicht gewerbsmäßig Tiere halten, Abgaben entrichten müssen, sieht die vorgesehene Maßnahme eine Befreiung für so genannte Hobbybetriebe vor. Der Grenzwert für die nicht gewerbsmäßige Haltung von Tieren ist unabhängig von der verfügbaren Fläche auf höchstens drei Großvieheinheiten festgelegt. (19) In Bezug auf Gartenbaubetriebe und Gärtnereien, die auch Gartenbau betreiben: Der Pauschalwert von 460 kg Phosphat und 800 kg Stickstoff für Gartenbaubetriebe und Gärtnereien, die gleichzeitig Gartenbau betreiben, stützt sich auf die Untersuchungen der "Proefstation voor de Bloemisterij en Glasgroenten" (Versuchsanstalt für Blumenzucht und Gewächshausgemüse) bezüglich der Phosphat- und Stickstoffaufnahme von im Unterglasanbau gezogenen Pflanzen. Daraus hat sich ergeben, dass Pflanzen, die unter Glas angebaut werden, im Durchschnitt 460 kg Phosphat und 800 kg Stickstoff pro Jahr aufnehmen. Die Aufnahme liegt also viel höher als bei Pflanzen im Freilandanbau. Das ist auch logisch, da die Produktivität im Unterglasanbau achtmal so hoch liegt wie im Freilandanbau. Indem die Pauschalwerte für Phosphat und Stickstoff an die Werte für die Phosphat- und Stickstoffaufnahme angeglichen wird, wird vermieden, dass solche Betriebe zu Unrecht Abgaben entrichten müssen. Dies ist auch der Grund dafür, dass diese Pauschalwerte höher liegen als die für Ackerbaubetriebe und die Normen der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen(5), nachstehend "Nitratrichtlinie" genannt. (20) Bei Gärtnereien, die sich mit Düngemitteln bevorraten, um sie an Privatpersonen zu verkaufen, entspricht die Menge angelieferter Düngemittel letztlich der Menge verkaufter Düngemittel. (21) Nach Ansicht der Kommission reichen diese Erklärungen nicht aus, um die einzelnen Befreiungen aufgrund der Natur und der wirtschaftlichen Vernunft der Regelung zu rechtfertigen. (22) Nach Artikel 38 des Güllegesetzes ist die extensive Tierhaltung von der Abgabe freigestellt. Ungeachtet ihres geringen Umfangs können manche Hobbybetriebe Wirtschaftsakteure sein. Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Landwirtschaft keine "de minimis"-Schwelle gilt(6). Eine zusätzliche Befreiung für Hobbybetriebe, die nicht die formellen Kriterien für eine Befreiung erfuellen, scheint nicht durch die Natur und den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt zu sein. Außerdem sollte nicht das Kriterium von drei Großvieheinheiten (unabhängig von der landwirtschaftlichen Nutzfläche, jedenfalls aber weniger als drei Hektar) ins Spiel gebracht werden, da für die allgemeine Befreiung nach Artikel 38 2,5 Großvieheinheiten (pro Hektar) als Kriterium gelten. (23) In Bezug auf die Befreiung für den Gartenbau scheint es im Hinblick auf "die Natur und den inneren Aufbau des Systems" angebracht, den Boden oder das Kulturmedium im Betriebsgebäude mit landwirtschaftlicher Nutzfläche gleichzustellen und dann dieselben Einbringungsgrenzwerte anzuwenden. Bei normaler Anwendung des An- und Abtransportsystems wäre dann eine gleiche Behandlung sichergestellt und es läge keine staatliche Beihilfe vor. Im vorliegenden Fall scheinen die Mengen, die eingebracht werden dürfen, jedoch viel größer zu sein (460 kg Phosphat pro Hektar und 800 kg Stickstoff pro Hektar). Daher dürfte es auch in dieser Hinsicht keinen Grund geben, die vorgeschlagene Befreiung für den Gartenbau zu gewähren. (24) Die Befreiung für Gärtnereien, die Düngemittel heranführen, um diese an Privatpersonen zu verkaufen, kann als in Übereinstimmung mit "der Natur und dem inneren Aufbau des Systems" angesehen werden, da die Menge antransportierter Düngemittel im Prinzip der Menge verkaufter Düngemittel entspricht - aus der Gärtnerei selbst entweicht nichts in die Umwelt. Aus dieser Sicht scheint es sich nicht um eine Beihilfe zu handeln. In Bezug auf die Befreiung für Gärtnereien, die gleichzeitig Gartenbau betreiben, scheint es jedoch, falls für bodengebundenen Gartenbau dieselbe Regelung gilt wie für nicht bodengebundenen Gartenbau, auch keinen Grund zu geben, die vorgeschlagene Befreiung zu gewähren. (25) Schließlich hegt die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit des niederländischen Güllegesetzes mit dem System der Mineralstoffabgaben nach der Nitratrichtlinie. Sie hat den Niederlanden ein Aufforderungsschreiben übermittelt, das beantwortet wurde und derzeit von der Kommission eingehender geprüft wird. Das System der Mineralstoffabgabe, mit dem Unternehmen weiterhin die Hoechstwerte der Nitratrichtlinie überschreiten dürfen, sofern sie entsprechende Abgaben bezahlen, könnte in Widerspruch zur Nitratrichtlinie stehen. Denn die Tatsache, dass die Hoechstwerte überschritten werden dürfen, wenn die Landwirte eine Abgabe entrichten, dürfte als Garantie für die Einhaltung der Hoechstwerte kaum ausreichen. Außerdem liegen die sog. "Auswaschungsgrenzwerte" über den entsprechenden Werten der Nitratrichtlinie, ohne dass dies eine Zahlung von Abgaben zur Folge hätte. Nach Artikel 38 des Güllegesetzes ist die extensive Tierhaltung von der Abgabe befreit, wobei die betreffenden Betriebe bis zu einer bestimmten Hoechstmenge Gülle jährlich ausbringen dürfen. Dabei wird aber im Gegensatz zur Nitratrichtlinie nicht die Stickstoffmenge, sondern die Phosphatmenge zugrunde gelegt, und die nach der Richtlinie zulässige Stickstoffmenge wird überschritten. Durch weitere Ausnahmeregelungen könnte sich diese Lage noch verschlimmern. (26) Wird Hobbybetrieben eine Befreiung gewährt, dann gibt es offenbar keine Vorschrift, die garantiert, dass der Grenzwert der Nitratrichtlinie (170 kg N/ha/Jahr) eingehalten wird. In der Nitratrichtlinie ist keine "de minimis"-Ausnahme für Kleinbetriebe vorgesehen. Die niederländischen Behörden haben keinen Nachweis dafür erbracht, dass solche Hobbybetriebe zwangsläufig die Grenzwerte der Nitratrichtlinie einhalten. (27) Außerdem liegt die zulässige Menge an Stickstoff für Gärtnereien und Gartenbaubetriebe weit über den Grenzwerten der Nitratrichtlinie (170 kg Stickstoff pro Hektar - für einen Zeitraum von vier Jahren ist ausnahmsweise eine Hoechstmenge von 210 kg zugelassen). Ohne weitere Daten über die Auswaschung von Nitraten in Gewässer und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die zulässige Menge an Stickstoff weit über den Grenzwerten der Nitratrichtlinie liegt, hegt die Kommission Zweifel bezüglich der Auswirkungen der vorgeschlagenen Befreiungen auf die Umwelt. (28) Aus diesem Grund hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet. III. BEMERKUNGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN (29) Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 an das Kommissionsmitglied Fischler hat der niederländische Minister für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei Argumente angeführt, die bewirken sollen, dass die Kommission den Standpunkt, den sie bei Einleitung des Verfahrens eingenommen hat, erneut prüft. Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 haben die niederländischen Behörden bestätigt, dass dieses Schreiben als offzielle Einreichung von Bemerkungen durch die Niederlande als Antwort auf die Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(7) anzusehen ist. (30) Die Angaben der niederländischen Behörden werden im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben. (31) Die niederländischen Behörden führen an, die Kommission stelle die vorgeschlagenen Maßnahmen zu Unrecht gleich mit einer Befreiung von Abgaben und damit mit entgangenen Steuereinkünften, die eine staatliche Beihilfe darstellen. Die Kommission berücksichtige nicht die abschreckende Wirkung der Abgaben. MINAS solle dem Staat keine Einkünfte verschaffen, sondern den Einsatz von Düngemitteln regeln. Die Regelung lasse sich also mit Bußgeldern vergleichen, die bei einer strafrechtlich verfolgten Übertretung von Vorschriften auferlegt werden. Angesichts des Inhalts und des Ziels der Maßnahme sei diese nicht als steuerrechtliche Maßnahme anzusehen, wovon eine Befreiung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag darstellt. (32) Weiter erklären die niederländischen Behörden, dass sie das Recht der Kommission, aufgrund der Nitratrichtlinie Bedenken gegen die Grenzwerte der niederländischen Düngemittelregelungen zu äußern, nicht bestreiten. Die Bedenken der Kommission müssten aber im Rahmen der Nitratrichtlinie und nicht in einem Verfahren wegen staatlicher Beihilfen behandelt werden. (33) Schließlich behaupten die niederländischen Behörden - ohne weitere Argumente anzuführen -, die vorgeschlagenen Befreiungen seien durch die Natur und das Ziel von MINAS voll gerechtfertigt. IV. WÜRDIGUNG (34) Mangels weiterer Angaben bleiben die Zweifel bestehen, die die Kommission dazu gebracht haben, das Verfahren gegen die vorgeschlagenen Befreiungen einzuleiten. (35) In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag heißt es: "Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen." (36) Mit der betreffenden Regelung leistet ein Mitgliedstaat Beihilfe an bestimmte Betriebe, da diese von bestimmten Abgaben befreit werden. Die Tatsache, dass diese Regelung mit Bußgeldern vergleichbar ist, die bei Übertretung bestimmter strafrechtlicher Vorschriften auferlegt werden, ändert nichts daran, dass die MINAS-Regelung als Abgabensystem angesehen wird. Ausnahmen davon können eine staatliche Beihilfe darstellen. Diese Beihilfe kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Es findet ein umfassender grenzüberschreitender Handel mit lebenden Tieren und Gartenbauerzeugnissen statt. Außerdem kann argumentiert werden, dass auch dann, wenn ein Mitgliedstaat eine Bußgeldregelung geschaffen hat, Befreiungen von einer solchen allgemein geltenden Regelung doch als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat schließlich erklärt, dass der Begriff der Beihilfe weiter ist als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen(8). Da andere Betriebe die Abgaben (oder "Bußgelder") zahlen müssen, wird die Wettbewerbsstellung der freigestellten Betriebe verbessert. Im Gegensatz zu den Argumenten, die die niederländischen Behörden anführen, lässt sich aufgrund der Natur und des Ziels der Regelung nicht ausschließen, dass es sich um staatliche Beihilfe handelt. Auch der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz haben mehrfach erklärt, dass Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt(9). Die Wirkungen der betreffenden Maßnahme äußern sich in einem Vorteil für bestimmte Betriebe, die von bestimmten Abgaben freigestellt werden. (37) Die von den niederländischen Behörden vor Einleitung des Verfahrens angeführten Argumente bezüglich der nicht gewerbsmäßigen Natur und der Tatsache, dass die so genannten Hobbybetriebe keine landwirtschaftlichen Betriebe sind(10) (siehe Erwägungsgrund 18), müssen auch zurückgewiesen werden. Die nicht gewerbsmäßige Natur ist eine leere Behauptung. So entsprechen etwa, wie in Fußnote 3 angegeben, drei Großvieheinheiten ungefähr 250 Legehennen. Die vorgeschlagenen Kriterien bedeuten lediglich, dass der Begünstigte im Verhältnis zur Zahl der gehaltenen Tiere über sehr wenig Fläche verfügt und nicht für die allgemeine Befreiung nach Artikel 38 des Güllegesetzes (höchstens 2,5 Großvieheinheiten pro Hektar) in Frage kommt. Daher kann die vorgeschlagene Maßnahme bestimmten Betrieben mit einer gewerblichen Herstellung von Erzeugnissen nach Anhang I EG-Vertrag zugute kommen, für die ein grenzüberschreitender Handel stattfindet oder stattfinden kann. Deshalb dürfte die Maßnahme nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt sein. (38) Bezüglich der Gärtnereien und Gartenbaubetriebe haben die niederländischen Behörden keine neuen Argumente angeführt. (39) Darum bleibt die Kommission bei ihren Bedenken gegen die vorgeschlagene teilweise Befreiung von Gartenbaubetrieben und Gärtnereien, die gleichzeitig Gartenbau betreiben. Bezüglich der Befreiung für Gärtnereien entspricht es der "Natur und dem inneren Aufbau des Systems", den Boden oder das Kulturmedium im Betriebsgebäude mit landwirtschaftlicher Nutzfläche gleichzustellen und dann dieselben Einbringungsgrenzwerte anzuwenden. Im vorliegenden Fall sind die Mengen, die eingebracht werden dürfen, jedoch viel größer (460 kg Phosphat pro Hektar und 800 kg Stickstoff pro Hektar(11)). Abgaben werden nur fällig, wenn diese Mengen überschritten werden. Daher gibt es keinen Grund, die vorgeschlagene Befreiung für den Gartenbau zu gewähren, und die niederländischen Behörden haben auch keinen solchen Grund angeführt. Bezüglich der teilweisen Befreiung für Gärtnereien, die gleichzeitig Gartenbau betreiben, gibt es ebenso, sofern für den bodengebundenen und den erdelosen Gartenbau dieselbe Regelung gilt (d. h. mit höheren Grenzwerten für Phosphat und Stickstoff, wobei nur dann Abgaben fällig werden, wenn diese Grenzwerte überschritten werden), keinen Grund, die vorgeschlagene Befreiung zu gewähren. Deshalb ist die Maßnahme nicht durch die Natur und dem inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt. (40) Die Befreiungen erfuellen jedoch alle Kriterien der Ziffern 9 bis 12 der Mitteilung über direkte Besteuerung (auf die in Analogie verwiesen werden kann): a) De Maßnahme verschafft dem Begünstigten einen Vorteil, durch den seine normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden; b) der Vorteil wird vom Staat gewährt (Einnahmeverlust); c) die Maßnahme kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, was der Fall ist, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist; d) schließlich ist die betreffende Maßnahme spezifisch oder selektiv. (41) Eine solche Beihilfe ist als Betriebsbeihilfe anzusehen. Sie läuft ausschließlich auf eine Verringerung der normalen Betriebskosten für den Marktteilnehmer hinaus, bietet dem Begünstigten lediglich einen zeitlich beschränkten wirtschaftlichen Vorteil, der endet, sobald die Zahlungen eingestellt werden, und kann insbesondere den Wettbewerb verzerren. Eine solche Beihilfe ist also weder als Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten anzusehen, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a)), noch als Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)). (42) Betriebsbeihilfen sind normalerweise unstatthaft (siehe Punkt 5.5.1 der Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfe im Agrarsektor(12)). Eine solche Beihilfe kann nur dann gewährt werden, wenn sie sowohl vorübergehender als auch degressiver Art ist. Dies trifft hier nicht zu. (43) Die Kommission weist ausdrücklich das Argument zurück, das Beihilfeverfahren sei verwendet oder missbraucht worden, um die Nitratrichtlinie anzuwenden. Die Untersuchung aufgrund der Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag umfasst eine Prüfung der Vereinbarkeit mit anderen Gemeinschaftsvorschriften. Es ist klar, dass ein Beihilfeverfahren niemals zu einem Ergebnis führen darf, das im Widerspruch zu speziellen Bestimmungen des Vertrags steht(13), im vorliegenden Fall Artikel 174 (ex-Artikel 130r) EG-Vertrag und den darauf beruhenden Gemeinschaftsvorschriften (vergleiche Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag). Weiter sei darauf hingewiesen, dass gegen die Niederlande ein gesondertes Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtanwendung der Nitratrichtlinie eingeleitet wurde(14), in dem die Kommission zum Urteil gelangte, dass die niederländischen Gesetze nicht mit der Nitratrichtlinie in Einklang stehen. In jedem Fall hat die Kommission, wie oben erläutert, ihre Bedenken gegen den vorgeschlagenen Steuervorteil unabhängig von der Vereinbarkeit der Regelung mit der Nitratrichtlinie bestätigt, da dieser Vorteil als reine Betriebsbeihilfe anzusehen ist. V. SCHLUSSFOLGERUNG (44) Aus den genannten Gründen kommt die Kommission zum Schluss, dass die vorgeschla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.