Europäische Union

2001/371/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 bezüglich der von den Niederlanden geplanten Befreiung von der Mineralstoffabgabe nach dem Güllegesetz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4404)

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genen Abgabenbefreiungen für Kleinbetriebe (Hobbybetriebe), Gartenbaubetriebe und Gärtnereien, die gleichzeitig Gartenbau betreiben, nicht als im gemeinsamen Interesse liegend anzusehen sind und deshalb nicht für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Frage kommen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Abgabenbefreiungen im Rahmen der MINAS-Regelung, die die Niederlande Kleinbetrieben (Hobbybetrieben), Gartenbaubetrieben und Gärtnereien, die gleichzeitig Gartenbau betreiben, gewähren wollen, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Daher wird die Beihilfe nicht genehmigt. Artikel 2 Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie ergriffen haben, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 190 vom 8.7.2000, S. 4. (2) Siehe Fußnote 1. (3) So entspricht etwa eine schlachtreife Sau 0,288 Großvieheinheiten, so dass also ungefähr 10 solche Sauen gehalten werden dürfen. Eine mehr als 18 Wochen alte Legehenne entspricht 0,012 Großvieheinheiten, so dass also ungefähr 250 solche Hennen gehalten werden dürfen. (4) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (5) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. (6) Mitteilung der Kommission über "de minimis"-Beihilfen, ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (7) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (8) Urteil vom 17. Juni 1999, Rechtssache C-295/97, Piaggio gegen Ifitalia et. al., Slg. 1999, S. I-3735. (9) Urteil vom 17. Juni 1999, Rechtssache C-75/97, Belgien gegen Kommission (Maribel "a und b"), Slg. 1999, S. I-3671; Urteil vom 28. Januar 1999, Rechtssache T-14/96, BAI gegen Kommission, Slg. 1999, S. II-139. (10) Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im Gesetzentwurf und in den Erläuterungen dazu einfach nur von "Kleinbetrieben" gesprochen wird. Gewerbliche Betriebe scheinen keineswegs von der vorgeschlagenen Befreiung ausgeschlossen zu werden. (11) Zum Vergleich: Nach dem Güllegesetz dürfen pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche in den Jahren 2000 und 2001 höchstens 35 kg Phosphat ausgewaschen werden, und dieser Wert wird künftig bis auf 25 kg ab 2005 weiter vermindert; an Stickstoff dürfen pro Hektar Weideland in den Jahren 2000 und 2001 höchstens 275 kg ausgewaschen werden, und auch dieser Wert wird künftig bis auf 200 kg ab 2005 weiter vermindert. (12) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (13) Siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Rechtssache C-225/91, Matra gegen Kommission, Slg. I-3203. (14) Siehe Pressemitteilung IP/00/20 der Kommission vom 1. März 2000.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.