Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R1943. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rma, die eine natürliche Person oder eine von einer einzigen natürlichen Person geführte juristische Person ist, legt der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungsprozesses in Bezug auf die gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels ermächtigte Person die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f aufgeführten Informationen vor. Artikel 9 Für Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen geltende Anforderungen Die zuständige Behörde prüft, ob der Antrag eines Antragstellers auf Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU ausreichende Garantien für eine solide und umsichtige Führung der Firma bietet, indem sie die Eignung der vorgeschlagenen Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen anhand aller folgenden Kriterien beurteilt und dabei den voraussichtlichen Einfluss berücksichtigt, den die jeweiligen vorgeschlagenen Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen auf die Wertpapierfirma ausüben: a) den Leumund und die Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma führen wird; b) den Leumund der vorgeschlagenen Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung; c) die finanzielle Solidität der vorgeschlagenen Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Wertpapierfirma; d) die aktuelle und voraussichtliche künftige Fähigkeit der Wertpapierfirma, den Aufsichtsanforderungen nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU sowie gegebenenfalls den Richtlinien 2002/87/EG (6) und 2013/36/EU (7) des Europäischen Parlaments und des Rates zu genügen, und insbesondere die Frage, ob die Struktur der Unternehmensgruppe, der sie angehören wird, es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden zu gewährleisten und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen; e) die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der Zulassung der Wertpapierfirma Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob die Zulassung der Wertpapierfirma das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte. Artikel 10 Ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen Eine Gruppenstruktur wird dann als Hindernis für die Ausübung der Aufsichtsfunktion durch die zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet, wenn a) sie komplex und nicht hinreichend transparent ist; b) sie über geografische Standorte der Unternehmen der Gruppe verfügt; c) sie von den Unternehmen der Gruppe ausgeübte Tätigkeiten umfasst, die die zuständige Behörde unter Umständen an der wirksamen Prüfung der Eignung der Anteilseigner oder der Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen oder des Einflusses enger Verbindungen mit der Wertpapierfirma hindern. Artikel 11 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU zuerst genannten Datum. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juli 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349. (2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (4)  Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.. (5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (6)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). (7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (8)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.