Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017R1943. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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26.10.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 276/4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1943 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Damit die zuständigen Behörden im Rahmen des Prozesses für die Erteilung der Zulassung von Wertpapierfirmen und die Ablehnung von Anträgen von Wertpapierfirmen auf Zulassung eine sorgfältige Beurteilung durchführen können, sollte ein Antragsteller der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Erstzulassungsantrags genaue Informationen übermitteln müssen. Die zuständige Behörde sollte das Recht haben, während des Beurteilungsprozesses im Einklang mit den in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Kriterien und Fristen weitere Informationen vom Antragsteller anzufordern. (2) Damit sichergestellt ist, dass sich die zuständige Behörde bei ihrer Beurteilung auf zutreffenden Informationen stützt, ist es unbedingt erforderlich, dass ein Antragsteller Kopien seiner Firmenunterlagen vorlegt, einschließlich einer beglaubigten Kopie des Errichtungsaktes, der Statuten und der Satzung sowie einer Kopie der Eintragung der Firma in das nationale Handelsregister. (3) Vom Antragsteller sind Informationen über die verfügbaren Kapitalquellen vorzulegen, einschließlich der bei der Kapitalbeschaffung für die Übertragung von Finanzmitteln genutzten Mittel und Wege, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob alle relevanten Anforderungen zur Bekämpfung der Finanzkriminalität eingehalten wurden. (4) Neu gegründete Unternehmen können beim Einreichen eines Antrags unter Umständen lediglich Informationen darüber vorlegen, wie das aufzubringende Kapital beschafft werden soll, und über Arten und Höhe des aufzubringenden Kapitals Auskunft geben. Um eine Zulassung zu erhalten, sollten den zuständigen Behörden vor Erteilung einer Zulassung jedoch Nachweise über das eingezahlte Grundkapital und andere Arten des aufgebrachten Kapitals, zusammen mit Informationen über die Kapitalquellen, vorgelegt werden. Solche Nachweise können u. a. Kopien der betreffenden Kapitalinstrumente und entsprechende Bankauszüge umfassen. (5) Damit die zuständigen Behörden den Leumund der Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma leiten wird, sowie den Leumund der vorgeschlagenen Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen beurteilen können, ist es wichtig, von einem Antragsteller Informationen über die betreffenden Personen zu verlangen. (6) Um die Erfahrung einer Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma leiten wird, zu beurteilen, sollte der Antragsteller den zuständigen Behörden Informationen über den einschlägigen Bildungs- und Berufsabschluss sowie über die Berufserfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, sowie über ihre entsprechenden Befugnisse und etwaigen Bevollmächtigten vorlegen. (7) Vom Antragsteller sollten den zuständigen Behörden Finanzinformationen über die Wertpapierfirma übermittelt werden, damit diese die finanzielle Solidität der Firma beurteilen können. (8) Da neu gegründete Firmen den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Umständen noch keine Informationen über die Abschlussprüfer vorlegen können, sollten die betreffenden Antragsteller bis zu deren Bestellung von der Vorlage dieser Informationen befreit werden. (9) Für die Bewertung der Organisationsstruktur der Wertpapierfirma relevante Informationen sollten detaillierte Angaben über das interne Kontrollsystem, über Maßnahmen zur Erkennung von Interessenkonflikten sowie über Vorkehrungen zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden umfassen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2014/65/EU nachkommen kann. (10) Die nationalen zuständigen Behörden können einer natürlichen Person oder einer juristischen Person, die von einer einzigen natürlichen Person geführt wird, die Zulassung als Wertpapierfirma erteilen. Demnach sollten Zulassungsanforderungen festgelegt werden, die für die Führung von Wertpapierfirmen gelten, die natürliche Personen oder von einer einzigen natürlichen Person geführte juristische Personen sind. (11) Um Rechtssicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Beurteilungsprozess zu schaffen, sollten die Kriterien, anhand deren die zuständigen Behörden die Eignung der Anteilseigner oder der Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen bei der Zulassung einer Wertpapierfirma prüfen, mit den in Artikel 13 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Kriterien für die Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs übereinstimmen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden die Eignung der Anteilseigner oder der Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen und die finanzielle Solidität der Firma unter Berücksichtigung von Kriterien prüfen, die sich auf den Leumund und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma leiten wird, und auf die finanzielle Solidität der Firma beziehen. (12) Damit Umstände erkannt werden, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern könnten, sollten die zuständigen Behörden die Komplexität und Transparenz der Gruppenstruktur der Wertpapierfirma, die geografischen Standorte der Unternehmen der Gruppe und die von den der Gruppe angehörenden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten betrachten. (13) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten in Anwendung der vorliegenden Verordnung unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). (14) Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten. (15) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden. (16) Im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die ESMA offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Allgemeine Informationen Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, reicht bei der zuständigen Behörde einen Antrag ein, der die folgenden allgemeinen Informationen enthält: a) seinen Namen (einschließlich des eingetragenen Namens und etwaiger sonstiger von ihm im Handel verwendeter Namen), die Rechtsform (einschließlich Angaben darüber, ob es sich um eine juristische Person oder, sofern aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zulässig, um eine natürliche Person handelt), die Anschrift der Hauptverwaltung und, bei bestehenden Firmen, die Anschrift des Sitzes, Kontaktdaten, die nationale Identifikationsnummer, sofern verfügbar, sowie: i) für inländische Zweigniederlassungen: Informationen darüber, wo die Zweigniederlassungen tätig sein werden; ii) für inländische vertraglich gebundene Vermittler: Einzelheiten über die Absicht, vertragliche gebundene Vermittler heranzuziehen; b) Liste der zu erbringenden oder auszuübenden Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente sowie ob Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder gehalten werden sollen (auch zeitweilig); c) gegebenenfalls Kopien von Firmenunterlagen sowie Nachweis der Eintragung in das nationale Handelsregister. Artikel 2 Informationen zum Kapital Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde Informationen und, sofern verfügbar, Nachweise über die ihm verfügbaren Kapitalquellen vor. Zu diesen Informationen zählen: a) Angaben über den Einsatz privater Finanzmittel, einschließlich Herkunft und Verfügbarkeit dieser Mittel; b) Angaben über den Zugang zu Kapitalquellen und Finanzmärkten, einschließlich Angaben über ausgegebene oder auszugebende Finanzinstrumente; c) alle relevanten Vereinbarungen und Verträge in Bezug auf das aufgebrachte Kapital; d) Angaben über den Einsatz oder den erwarteten Einsatz von Ausleihungen, einschließlich des Namens des Kreditgebers und Einzelheiten zu den gewährten oder voraussichtlich gewährten Fazilitäten, darunter Informationen zu Laufzeiten, Fristen, Verpfändungen und Garantien, zusammen mit Angaben zur Herkunft der Ausleihungen (oder der voraussichtlichen Ausleihungen), wenn der Kreditgeber kein der Aufsicht unterliegendes Finanzinstitut ist; e) Einzelheiten zu den Mitteln und Wegen für die Übertragung von Finanzmitteln an die Firma, einschließlich des für die Übertragung dieser Finanzmittel genutzten Netzes. Für die Zwecke von Buchstabe b beziehen sich die Informationen über die Arten des aufgebrachten Kapitals, sofern relevant, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalarten, insbesondere ob das Kapital Posten des harten Kernkapitals, Posten des zusätzlichen Kernkapitals oder Posten des Ergänzungskapitals umfasst. Artikel 3 Informationen zu den Anteilseignern Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über seine Anteilseigner vor: a) Liste der Personen mit einer direkten oder indirekten qualifizierten Beteiligung an der Wertpapierfirma sowie die Höhe dieser Beteiligungen und bei indirekten Beteiligungen den Namen der Person, über die der Anteil gehalten wird, und den Namen des letztendlichen Eigners; b) für Personen mit einer (direkten oder indirekten) qualifizierten Beteiligung an der Wertpapierfirma die Unterlagen, die von interessierten Erwerbern für den Erwerb und die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Wertpapierfirmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (4); c) für Anteilseigner, die Unternehmen und Mitglied einer Unternehmensgruppe sind, ein Organigramm der Unternehmensgruppe, in dem die Haupttätigkeiten der einzelnen Unternehmen der Gruppe angegeben sind, die namentliche Nennung aller beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe und der betreffenden Aufsichtsbehörden sowie die Beziehung zwischen den Finanzunternehmen der Gruppe und anderen Nichtfinanzunternehmen der Gruppe; d) für die Zwecke von Buchstabe b beziehen sich die Unterlagen im Falle, dass der Eigner einer qualifizierten Beteiligung keine natürliche Person ist, auch auf alle Mitglieder des Leitungsorgans und den Geschäftsleiter oder auf jede andere Person mit vergleichbaren Aufgaben. Artikel 4 Informationen über das Leitungsorgan und die Personen, die die Geschäfte leiten Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor: a) in Bezug auf die Mitglieder des Leitungsorgans und die Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, sowie hinsichtlich der entsprechenden Befugnisse und etwaigen Bevollmächtigten: i) persönliche Daten, darunter den Namen der Person, Geburtsdatum und Geburtsort, persönliche nationale Identifikationsnummer, sofern verfügbar, Anschrift und Kontaktdaten; ii) die Position, für die die Person ernannt ist oder ernannt werden wird; iii) einen Lebenslauf mit Angaben zum maßgeblichen Bildungs- und Berufsabschluss sowie zur Berufserfahrung, einschließlich der Namen aller Organisationen, für die die Person tätig war, sowie Art und Dauer der ausgeübten Funktionen, insbesondere bezüglich der Tätigkeiten, in deren Bereich die vorgesehene Position fällt; bei der Beschreibung dieser Tätigkeiten sind für die Positionen, die die Person in den letzten zehn Jahren bekleidet hat, Einzelheiten zu allen übertragenen Befugnissen und internen Entscheidungsbefugnissen sowie zu den Tätigkeitsfeldern, in denen die Befugnisse ausgeübt wurden, aufzuführen; iv) Unterlagen über den Leumund und die Erfahrung der Person, insbesondere eine Liste von Referenzpersonen, einschließlich Kontaktdaten und Empfehlungsschreiben; v) Vorstrafen und Informationen über strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und gegen sie eingeleitete Disziplinarmaßnahmen (einschließlich des Verbots der Tätigkeit als Unternehmensleiter, Konkurs, Insolvenz oder ähnlicher Verfahren), insbesondere durch eine amtliche Urkunde (falls und insoweit eine solche vom betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland verfügbar ist) oder durch ein anderes gleichwertiges Dokument belegt; bei laufenden Ermittlungen können die Informationen in Form einer ehrenwörtlichen Erklärung vorgelegt werden; vi) Informationen über die Verweigerung der Eintragung, der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Lizenz zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Berufs; oder über den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer solchen Eintragung, Zulassung, Mitgliedschaft oder Lizenz; oder über den Ausschluss durch eine Aufsichtsbehörde oder eine staatliche Stelle oder durch eine Berufsorganisation oder einen Berufsverband; vii) Informationen über die Entlassung aus einer Arbeitsstelle oder einer Vertrauensstellung, aus einem Treuhandverhältnis oder einer ähnlichen Situation; viii) Informationen darüber, ob bereits eine Beurteilung des Leumunds und der Erfahrung als Erwerber oder als Person, die die Geschäfte leitet, durchgeführt wurde (einschließlich Datum der Beurteilung, Name der betreffenden Behörde und Nachweis über das Ergebnis dieser Beurteilung); ix) Beschreibung etwaiger finanzieller und nichtfinanzieller Interessen oder Beziehungen der Person und ihrer nahen Angehörigen zu Mitgliedern des Leitungsorgans und zu Inhabern von Schlüsselfunktionen in demselben Institut, im Mutterinstitut und in Tochterunternehmen sowie bei Anteilseignern; x) Angaben über das Ergebnis einer Beurteilung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans, die vom Antragsteller selbst durchgeführt wurde; xi) Informationen über die Mindestzeit, die der Ausübung der Funktionen der Person innerhalb der Firma gewidmet werden wird (auf das Jahr und den Monat bezogene Angaben); xii) Informationen über Personal- und Finanzressourcen, die für die Einführung der Mitglieder in ihr Amt und ihre Schulung eingesetzt werden (auf das Jahr bezogene Angaben); xiii) Liste der Leitungs- und Aufsichtsfunktionen, die die Person derzeit innehat. Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ix umfassen finanzielle Interessen zum Beispiel Kreditgeschäfte, Garantien und Verpfändungen, während nichtfinanzielle Interessen Familienbeziehungen oder enge Beziehungen umfassen können. b) Informationen über die Mitarbeiter der internen Verwaltung und der Kontrollorgane. Artikel 5 Finanzinformationen Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über seine Finanzlage vor: a) Prognosedaten auf Ebene des Einzelunternehmens und, sofern zutreffend, auf Gruppenebene konsolidiert sowie auf teilkonsolidierter Ebene, darunter: i) Rechnungslegungsprognosen für die ersten drei Geschäftsjahre, einschließlich: — Bilanzprognosen; — prognostizierte Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung; ii) Planungsannahmen für oben stehende Prognosen sowie Erläuterungen der Zahlen, einschließlich der erwarteten Anzahl und Art von Kunden, des erwarteten Transaktions- oder Auftragsvolumens, des erwarteten verwalteten Vermögenswerts (Assets under Management); iii) gegebenenfalls Prognoseberechnungen der Eigenmittelanforderungen und der Liquiditätsanforderungen der Firma gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und prognostizierter Solvabilitätskoeffizient für das erste Jahr; b) für bereits tätige Firmen die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf voll- und teilkonsolidierter Ebene für die letzten drei Rechnungsperioden, die — sofern geprüft — vom externen Prüfer testiert wurden, einschließlich: i) Bilanz; ii) Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung; iii) Lageberichte und finanzielle Anhänge sowie alle anderen in Bezug auf den Unternehmensabschluss relevanten Unterlagen, die bei dem betreffenden Register oder der betreffenden Behörde im jeweiligen Hoheitsgebiet hinterlegt wurden, und gegebenenfalls ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für die letzten drei Jahre oder den Zeitraum seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit; c) eine Analyse im Hinblick darauf, inwieweit er unter die konsolidierte Aufsicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, einschließlich Angaben darüber, welche Unternehmen der Gruppe nach der Zulassung unter die konsolidierte Aufsicht fallen und auf welcher Ebene innerhalb der Unternehmensgruppe diese Anforderungen auf voll- oder teilkonsolidierter Basis gelten. Artikel 6 Informationen über die Firmenorganisation Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen zur Firmenorganisation vor: a) einen ersten Geschäftsplan für die folgenden drei Jahre, einschließlich Angaben zu den geplanten regulierten und nicht regulierten Tätigkeiten sowie detaillierte Angaben zur geografischen Verteilung und den von der Wertpapierfirma auszuübenden Tätigkeiten. Zu den relevanten Informationen im Geschäftsplan zählen: i) Wohnsitz potenzieller Kunden und anvisierter Anleger; ii) Vermarktungs- und Werbetätigkeiten und -maßnahmen, einschließlich Sprachen der Angebotsunterlagen und des Werbematerials; Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Werbeanzeigen am häufigsten geschaltet werden und am besten sichtbar sind; Art des Werbematerials (um zu beurteilen, wo der Schwerpunkt einer wirksamen Vermarktung liegt); iii) Namen von Direktvermarktern, Finanzanlageberatern und Vertreibern sowie geografischer Standort ihrer Tätigkeit; b) Angaben zu den Abschlussprüfern des Unternehmens, sofern diese Informationen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung vorliegen; c) Organisationsstruktur und interne Kontrollsysteme der Firma, was folgende Informationen umfasst: i) persönliche Daten der Leiter der internen Funktionen (Verwaltungs- und Aufsichtsfunktionen), einschließlich eines ausführlichen Lebenslaufs mit Angaben über den einschlägigen Bildungs- und Berufsabschluss und die Berufserfahrung; ii) Beschreibung der den verschiedenen geplanten Tätigkeiten zugewiesenen Ressourcen (vor allem Human- und technische Ressourcen); iii) im Zusammenhang mit dem Halten von Kundenfinanzinstrumenten und Kundengeldern: Informationen über Vorkehrungen zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden (insbesondere wenn Finanzinstrumente und Gelder verwahrt werden, der Name des Verwahrers und die entsprechenden Verträge); iv) Erklärung, wie die Firma ihren Pflichten im Zusammenhang mit Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln nachzukommen gedenkt; d) Informationen über den Stand des Antrags der Wertpapierfirma auf Mitgliedschaft im Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats oder Nachweis der Mitgliedschaft in diesem System, sofern verfügbar; e) Liste der ausgelagerten Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten (bzw. deren Auslagerung beabsichtigt ist) und Liste der mit externen Dienstleistern geschlossenen oder vorgesehenen Verträge sowie Ressourcen (insbesondere Human- und technische Ressourcen sowie internes Kontrollsystem), die für die Kontrolle der ausgelagerten Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zugewiesen sind; f) Maßnahmen zur Erkennung, Vermeidung oder Regelung von Interessenkonflikten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen entstehen, und eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Produktüberwachung; g) Beschreibung der Systeme zur Überwachung der Geschäfte der Firma, einschließlich Notfallsystemen (sofern verfügbar), und der Systeme und Risikokontrollen, falls die Firma algorithmischen Handel betreiben und/oder einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen möchte; h) Informationen über Compliance-, interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme (Überwachungssystem, Interner Auditdienst und Beratungs- und Unterstützungsfunktionen); i) Einzelheiten zu den Systemen für die Bewertung und Steuerung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; j) Notfallpläne, einschließlich Systemen und Humanressourcen (Personal in Schlüsselpositionen); k) Datenverwaltungs-, Datenaufzeichnungs- und Datenaufbewahrungsstrategien; l) Beschreibung des Verfahrenshandbuchs der Firma. Artikel 7 Allgemeine Anforderungen 1.   Die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 1 und 6 vorzulegenden Informationen beziehen sich sowohl auf die Hauptverwaltung der Firma als auch auf ihre Zweigniederlassungen und vertraglich gebundenen Vermittler. 2.   Die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Artikeln 2 bis 5 vorzulegenden Informationen beziehen sich auf die Hauptverwaltung der Firma. Artikel 8 Geltende Anforderungen für die Führung von Wertpapierfirmen, die natürliche Personen sind, oder von Wertpapierfirmen, die von einer einzigen natürlichen Person geführte juristische Personen sind 1.   Die zuständige Behörde lässt einen Antragsteller, der eine natürliche Person ist, oder einen Antragsteller, der eine juristische Person ist, die von einer einzigen natürlichen Person geführt wird, nur dann als Wertpapierfirma zu, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die natürliche Person ist von den zuständigen Behörden kurzfristig leicht zu kontaktieren. b) Die natürliche Person widmet der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit. c) Die Leitungsorgane oder die Statuten der Wertpapierfirma ermächtigen eine Person, den Geschäftsführer unverzüglich zu ersetzen und alle seine Aufgaben zu übernehmen, wenn dieser nicht dazu in der Lage ist. d) Die gemäß dem vorhergehenden Buchstaben ermächtigte Person ist ausreichend gut beleumundet und besitzt ausreichende Erfahrung, um den Geschäftsführer für die Zeit seiner Abwesenheit oder bis zur Ernennung eines neuen Geschäftsführers zu ersetzen, damit eine solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma gewährleistet ist. Die für eine Wertpapierfirma, die eine natürliche Person ist, ermächtigte Person steht ebenfalls zur Verfügung, um Insolvenzverwalter und die jeweils zuständigen Behörden bei der Abwicklung der Firma zu unterstützen. Diese Person besitzt die notwendige Verfügbarkeit für die Wahrnehmung dieser Funktion. 2.   Die antragstellende Wertpapierfi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.