Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/299 des Rates vom 12. Februar 2019 über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu bestimmten Haushalts- und Personalangelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0299. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t dieser die Anordnung schriftlich, so hat der Bedienstete sie auszuführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften verstößt. Ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auffassung, dass die Anordnung unverzüglich auszuführen ist, so hat der Bedienstete sie auszuführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften verstößt. Der unmittelbare Vorgesetzte ist verpflichtet, eine solche Anordnung auf Verlangen des Bediensteten schriftlich zu erteilen. f) Erhält ein Beamter in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen erhält, die das Vorliegen rechtswidriger Handlungen vermuten lassen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Verkehrsgemeinschaft, oder von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten des Ständigen Sekretariats darstellen können, so unterrichtet er unverzüglich den Direktor oder, falls er es für zweckdienlich hält, den Vorsitzenden des regionalen Lenkungsausschusses oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). g) Bediensteten dürfen durch die Verkehrsgemeinschaft keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass sie Informationen gemäß den Punkten (e) und (f) dieses Abschnitts weitergegeben haben, sofern sie dabei in Treu und Glauben gehandelt haben. 3.3.   Externe Tätigkeiten a) Bedienstete dürfen keiner Tätigkeit außerhalb der Verkehrsgemeinschaft nachgehen, die nicht mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten vereinbar ist oder die zu einem Konflikt zwischen den persönlichen Interessen und den Interessen der Verkehrsgemeinschaft führen oder den Ruf der Verkehrsgemeinschaft schädigen kann. b) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch den Direktor dürfen Bedienstete keiner bezahlten Tätigkeit außerhalb der Verkehrsgemeinschaft nachgehen. c) Bedienstete, die direkt oder indirekt Anteile an einem im Verkehrssektor tätigen Unternehmen haben, die ihnen eine Einflussnahme auf die Unternehmensführung ermöglichen, unterrichten den Direktor darüber schriftlich. Trifft das auf den Direktor zu, so setzt er den Vorsitz des Lenkungsausschusses in Kenntnis. 3.4.   Belästigung Bedienstete enthalten sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung. Bediensteten, die Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen sind, dürfen von Seiten des Sekretariats keine Nachteile entstehen. Bediensteten, die über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt haben, dürfen vonseiten des Sekretariats keine Nachteile entstehen, sofern sie in gutem Glauben gehandelt haben. 3.5.   Verwendung und Weitergabe von Informationen a) Bedienstete wahren in allen offiziellen Geschäftsangelegenheiten die nötige Diskretion. Außer im Rahmen der Ausführung ihres Amtes oder mit Genehmigung des Direktors dürfen sie unveröffentlichte Informationen, die ihnen aufgrund ihres Amtes zuteil wurden, weder an Dritte weitergeben, noch dürfen sie diese Informationen zu ihrem persönlichen Vorteil, einschließlich finanzieller Vorteile, verwenden. Diese Verpflichtung ist für Bedienstete auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bindend. b) Außer im Rahmen der Ausführung ihres Amtes oder mit Genehmigung des Direktors dürfen Bedienstete kein die Verkehrsgemeinschaft betreffendes Material veröffentlichen, veröffentlichen lassen oder an dessen Veröffentlichung mitwirken oder eine öffentliche Rede im Namen der Verkehrsgemeinschaft halten. c) Offizielle Mitteilungen im Namen der Verkehrsgemeinschaft werden vom Direktor oder von ausdrücklich ermächtigten Bediensteten ausgeführt. 3.6.   Eigentumsrechte und die Verwendung von IT-Einrichtungen a) Alle Rechte, darunter Eigentums-, Urheber- und Patentrechte im Zusammenhang mit von Bediensteten im Rahmen ihres Dienstes ausgeführten Arbeiten, werden der Verkehrsgemeinschaft übertragen. b) Alle den Bediensteten von der Verkehrsgemeinschaft für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellten Ressourcen, einschließlich — aber nicht ausschließlich — Objekten, Dokumenten, Notizen und Schriftwechsel, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. c) Bei der Verwendung der IT-Einrichtungen der Verkehrsgemeinschaft dürfen Bedienstete kein illegales Material oder Inhalte, die den Ruf der Verkehrsgemeinschaft schädigen können, auf Antrag entgegennehmen oder verbreiten. 3.7.   Auszeichnungen und Geschenke a) Im Zusammenhang mit ihrem Amt dürfen Bedienstete keine Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen, Geschenke oder Vergütungen von einer Regierung, internationalen Organisation oder anderen Quelle außerhalb des Sekretariats annehmen oder an diese vergeben, die nicht mit ihrem Status als internationale Beamte vereinbar sind. Bedienstete, denen solche Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen angeboten werden oder die diese erhalten, melden diesen Umstand umgehend dem Direktor. Von Bediensteten in einer offiziellen Eigenschaft entgegengenommene Geschenke sind Eigentum der Verkehrsgemeinschaft, werden in den Räumen der Verkehrsgemeinschaft aufbewahrt und in einer zu diesem Zweck erstellten Liste erfasst. b) Buchstabe a dieses Abschnitts gilt nicht für Objekte von geringem Wert, die offensichtlich als übliche Gastgeschenke vergeben werden, z. B. Stifte, Taschen, Mappen usw. 4.   EINSTELLUNG 4.1.   Regeln für die Einstellung Bedienstete werden gemäß den Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit eingestellt. 4.2.   Anforderungen a) Das wichtigste Kriterium bei der Einstellung von Bediensteten ist die Notwendigkeit, das von der Verkehrsgemeinschaft geforderte hohe Niveau an Befähigung, Leistung und Integrität sicherzustellen. b) Mindestanforderungen für die Einstellung der Bediensteten: i) postsekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, oder sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, der zu postsekundärer Bildung berechtigt, und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder, wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung, oder entweder ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren entspricht, bescheinigt durch ein Diplom, oder, wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung, ii) Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer der südosteuropäischen Vertragsparteien zu sein, und Genuss der vollen staatsbürgerlichen Rechte, iii) Erfüllung der Verpflichtungen zur Leistung von Militärdienst, iv) die für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit erforderlichen sittlichen Anforderungen und v) von einem qualifizierten Arzt ausgestelltes Attest zur Bestätigung des für die Stelle erforderlichen Gesundheitszustands. 4.3.   Beschäftigungsvertrag a) Die Beschäftigungsbedingungen eines Bediensteten unterliegen einem vom Direktor und dem Bediensteten zu unterzeichnenden Beschäftigungsvertrag. Die Arbeitsverträge für den Direktor und den stellvertretenden Direktor sind vom Vorsitz des Lenkungsausschusses zu unterzeichnen. b) Mindestbestandteile eines Beschäftigungsvertrags: i) Name und Anschrift des Sekretariats, ii) Name und Anschrift des Bediensteten, iii) Einstellungsort, d. h. der Wohnort des Bediensteten unmittelbar vor Aufnahme seines Dienstes beim Sekretariat, iv) Datum des Inkrafttretens der Ernennung, v) Dauer der Ernennung, vi) gewöhnlicher Dienstort, vii) Funktion, viii) Gesamtvergütung für das Amt, ix) Bedingungen für die Probezeit, x) jährlicher Urlaubsanspruch, xi) Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden, und xii) die Liste der Dokumente, die dem Beschäftigungsvertrag beigefügt sind, darunter dieses Personalstatut, und die auf die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses verweisen. 4.4.   Stellenbeschreibungen a) Jede Stelle beim Sekretariat hat eine Stellenbeschreibung, in der die interne Einstufung der Stelle, die Stellenhierarchie, die Pflichten und Aufgaben sowie die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen genannt werden. Stellenbeschreibungen werden vom Direktor genehmigt und dem Beschäftigungsvertrag beigefügt. b) Der Direktor kann mit einer angemessenen Begründung jede der Pflichten und Aufgaben eines Bediensteten aussetzen. Das darf sich jedoch nicht auf die Dienstbezüge des Bediensteten auswirken. 4.5.   Vertretung a) Für administrative und finanzielle Verwaltungszwecke kann der Direktor eine Vertretung für seine Abwesenheit ernennen. Bei einer solchen Nominierung werden nicht automatisch Rechte bezüglich der Ausführung des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft übertragen. b) Der Direktor kann Vertreter für die Bediensteten während deren Abwesenheit von mehr als drei Arbeitstagen ernennen. Innerhalb dieser Frist wird der verantwortliche Bedienstete ad-hoc ernannt. 4.6.   Allgemeine Leistungsanforderungen a) Bedienstete erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten gewissenhaft und halten sich streng an alle durch den Direktor und andere Vorgesetzte erteilten Anweisungen und Vorgaben. Bedienstete legen dem Direktor regelmäßig einen Tätigkeitsbericht vor. b) Der Direktor kann einem Bediensteten entweder vorübergehend oder dauerhaft Aufgaben und Pflichten übertragen, die der Bildung und Ausbildung des Bediensteten und seinen Fähigkeiten entsprechen und die der einschlägigen Stellenbeschreibung angemessen sind. c) Bedienstete können schriftlich ihren Widerspruch gegen eine zugewiesene Aufgabe einlegen, wenn sie der Ansicht sind, dass sie nicht den Anforderungen in Buchstabe b dieses Abschnitts entspricht,. 4.7.   Leistungsbeurteilung und Mitarbeitergespräche a) Die Leistung jedes Bediensteten wird in regelmäßigen Abständen — mindestens einmal pro Jahr — nach den Prinzipien der Kompetenz, Leistung und Verhaltensweise im Amt bewertet. b) Die unmittelbaren Vorgesetzten stellen schriftliche Leistungszeugnisse einschließlich Anmerkungen und Empfehlungen aus. Das Jahreszeugnis wird dem betreffenden Bediensteten vorgelegt und mit ihm besprochen. Er kann Bemerkungen anfügen, die er für angemessen hält, und unterzeichnet und datiert das Zeugnis. 4.8.   Ernennungen und Verlängerungen a) Ernennungen und Verlängerungen werden für einen bestimmten, vom Direktor festzulegenden Zeitraum erteilt und können erneuert werden. Eine befristete Ernennung enthält das im Beschäftigungsvertrag festgesetzte Enddatum. In einer befristeten Ernennung oder Verlängerung wird keine Verpflichtung zu oder kein Anrecht auf Verlängerung oder weitere Verlängerung oder Umwandlung in eine andere Art der Ernennung ausgesprochen. b) Der Direktor teilt dem Bediensteten mindestens drei Monate vor Ablauf des Beschäftigungsvertrags mit, ob eine Verlängerung des Beschäftigungsvertrags angeboten wird und, falls ja, unter welchen Bedingungen. Bedienstete, denen eine Verlängerung angeboten wird, setzen den Direktor innerhalb eines Monats ab Erhalt des Angebots schriftlich darüber in Kenntnis, ob sie das Angebot annehmen. Anderenfalls kann der Direktor davon ausgehen, dass das Angebot abgelehnt wurde. c) Die Ernennung des Direktors und des stellvertretenden Direktors darf drei Jahre nicht überschreiten und höchstens zweimal verlängert werden. 4.9.   Probezeit a) Ernennungen erfolgen vorbehaltlich einer Probezeit gemäß den Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit und weiteren eventuell im Beschäftigungsvertrag festgelegten Bedingungen. b) Nur während der Probezeit tatsächlich geleistete Arbeitstage werden auf die Probezeit angerechnet. Im Falle einer Abwesenheit des Bediensteten von mehr als 15 Arbeitstagen wird die Probezeit automatisch um die betreffende Zahl der Arbeitstage verlängert, die der Bedienstete nicht geleistet hat. c) Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist des Bediensteten einen Monat. d) Während der Probezeit kann der Direktor den Beschäftigungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, wenn die Arbeitsleistung des Bediensteten als unzureichend bewertet wird. Der Direktor kann den Beschäftigungsvertrag auch mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern alle fälligen Gehaltszahlungen getätigt worden sind, einschließlich derer für die Mitteilungsfrist. Anderenfalls wird die Leistung des Bediensteten von seinem Vorgesetzten gemäß den Nummern 23 und 24 der Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit beurteilt. Auf Grundlage der schriftlichen Leistungsbeurteilung wird die Ernennung bestätigt oder unverzüglich beendet oder die Probezeit um höchstens sechs Monate verlängert. e) Hat der Direktor zum Ende der Probezeit keine Entscheidung getroffen, gilt die Ernennung als bestätigt. 5.   ARBEITSZEIT 5.1.   Bestimmung der Arbeitsstunden a) Für in Vollzeit Beschäftigte besteht eine normale Arbeitswoche aus fünf Arbeitstagen — von Montag bis Freitag — mit jeweils acht Arbeitsstunden, darunter einer vorgeschriebenen Pause von 30 Minuten. Bedienstete beginnen ihren Arbeitstag spätestens um 9.00 Uhr. b) Die Arbeitszeiten von abgeordneten Sachverständigen werden durch Verträge zwischen dem Sekretariat und der entsendenden Regierung oder internationalen Organisation geregelt, wobei ihre Aufgaben während der Abordnung beim Sekretariat zu berücksichtigen sind. c) Der Direktor stellt Regeln für den flexiblen Gebrauch der Arbeitsstunden innerhalb der Regelarbeitswoche auf. d) Für geleistete Stunden, die über die festgelegte Arbeitswoche hinausgehen, fällt keine Vergütung an, außer in den in Buchstabe e dieses Abschnitts genannten Fällen. e) Bediensteten, die aufgrund der dienstlichen Erfordernisse nach Genehmigung des Direktors von ihrem Vorgesetzten zur Leistung von Überstunden angewiesen worden sind und das angenommen haben, steht ein Ausgleich zu. Der Ausgleich erfolgt in Form von Freizeit, und zwar in Höhe von einer Stunde für jede geleistete Überstunde. Für nach 20.00 Uhr, an Wochenenden oder Feiertagen geleistete Arbeit beträgt der Ausgleich 1,5 Stunden pro geleisteter Stunde. Bedienstete dokumentieren die geleisteten Überstunden, was von dem Vorgesetzten, der die Überstunden beantragt hat, bescheinigt wird. Sie lösen den Ausgleich für ihre Überstunden in Form von Freizeit binnen zwei Monaten nach Leistung der Überstunden ein. Nicht innerhalb dieses Zeitraums eingelöster Überstundenausgleich verfällt. Nicht eingelöster Überstundenausgleich verfällt in jedem Fall am Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Die Zahl der geleisteten Überstunden darf nicht mehr als 20 Stunden pro Monat betragen, es sei denn, das wird in Ausnahmesituationen ordnungsgemäß begründet und vom Direktor unter Angabe von Gründen schriftlich genehmigt. 5.2.   Teilzeitbeschäftigung a) Bedienstete können eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Der Direktor kann eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, wenn das mit dem Interesse des Sekretariats vereinbar ist. In den folgenden Fällen wird Bediensteten eine Teilzeitbeschäftigung genehmigt: i) Betreuung eines Kindes unter neun Jahren, ii) Betreuung eines Kindes im Alter zwischen neun und zwölf Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 20 % der regulären Arbeitszeit beträgt, iii) Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist, vi) Teilnahme an Weiterbildung oder v) ab dem 58. Lebensjahr während der letzten fünf Jahre vor der Versetzung in den Ruhestand. b) Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder ab dem 58. Lebensjahr beantragt, kann der Direktor nur in Ausnahmefällen und aus zwingenden dienstlichen Gründen den Antrag ablehnen oder das Wirksamwerden der Maßnahme aufschieben. Wird ein solcher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung geltend gemacht zur Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist, oder zur Teilnahme an Weiterbildung, so ist die Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung während der Beschäftigung des Bediensteten beim Sekretariat auf sechs Monate begrenzt. 6.   BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERTRAGS Bei der Beendigung des Beschäftigungsvertrags sind folgende Bedingungen und Formalien einzuhalten: a) Während der Probezeit: Sendung des Kündigungsschreibens per Einschreiben b) Ende der Vertragslaufzeit: unter den Bedingungen von Abschnitt 4.8. Buchstabe b c) In gegenseitigem Einvernehmen: durch den Bediensteten und den Direktor unterzeichnete schriftliche Mitteilung d) Fehlverhalten des Bediensteten: Sendung des Kündigungsschreibens per Einschreiben e) Fehlverhalten des Direktors: Sendung des Kündigungsschreibens per Einschreiben f) Leistungsmangel (Unfähigkeit): Sendung des Kündigungsschreibens per Einschreiben g) Umstrukturierung oder Ressourcenknappheit: Sendung des Kündigungsschreibens per Einschreiben h) Gesundheitliche Gründe: Sendung des Kündigungsschreibens per Einschreiben i) Erreichen des Rentenalters: Sendung des Kündigungsschreibens per Einschreiben 7.   VORZEITIGE BEENDIGUNG DURCH EINEN BEDIENSTETEN a) Bedienstete können mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist die Beendigung ihres Beschäftigungsvertrags beantragen. Der Direktor und der Bedienstete können einen kürzeren Kündigungszeitraum und andere spezifische Bedingungen für die Beendigung vereinbaren. b) Im Falle eines festgestellten Fehlverhaltens des Direktors können Bedienstete den Beschäftigungsvertrag fristlos kündigen. Das Recht auf Beendigung des Beschäftigungsvertrags aus diesem Grund verfällt zwei Monate nach dem entsprechenden Fehlverhalten. c) Bedienstete können nach Vorlage eines ärztlichen Attests ihren Beschäftigungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat beenden, wenn ihr gesundheitlicher Zustand ihnen keine weitere Erfüllung ihrer Aufgaben zulässt. Ein Bediensteter kann einer früheren Beendigung unter Bezahlung des entsprechenden Zeitraums zustimmen. 8.   VORZEITIGE BEENDIGUNG DURCH DEN DIREKTOR a) Im Falle eines festgestellten Fehlverhaltens eines Bediensteten kann der Direktor den Beschäftigungsvertrag fristlos kündigen. b) Im Falle eines nachgewiesenen Leistungsmangels, gemessen an der Stellenbeschreibung für die betreffende Position und der übertragenen Aufgaben, kann der Direktor den Beschäftigungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden. Bevor er über eine solche Beendigung entscheidet, übermittelt der Direktor eine konkret begründete schriftliche Mitteilung und gewährt einen angemessenen Zeitraum zur Leistungsverbesserung, der nicht weniger als einen Monat an tatsächlicher Arbeit betragen darf. Der Direktor ersucht den Bediensteten auch um eine schriftliche Klarstellung. Der Bedienstete hat die Klarstellung binnen fünf Werktagen nach Erhalt des Ersuchens vorzulegen. Versäumt der Bedienstete die Vorlage der schriftlichen Klarstellung innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt des Ersuchens, so kann der Direktor eine Entscheidung auf der Grundlage der sonstigen verfügbaren Informationen treffen. c) Der Direktor kann den Beschäftigungsvertrag nach einem Beschluss des Lenkungsausschusses über eine Umstrukturierung, einen Ressourcenmangel oder einen Stellenabbau beenden. In solchen Fällen dürfen die Kündigungsfristen nicht kürzer als drei Monate sein. d) Der Direktor kann den Beschäftigungsvertrag frühestens sechs Monate nach Feststellung durch ein Attest eines qualifizierten Arztes, dass ein Bediensteter aus gesundheitlichen Gründen für den weiteren Dienst, gemessen an seinen Qualifikationen, dauerhaft erwerbsunfähig ist, beenden. Die Kündigungsfrist für eine solche Beendigung beträgt zwei Monate. Der Direktor kann einer früheren Beendigung unter Bezahlung des entsprechenden Zeitraums zustimmen. e) Erreicht ein Bediensteter das Rentenalter, so kann der Direktor den Beschäftigungsvertrag fristlos kündigen. 9.   DIENSTBEZÜGE, REISE- UND UMZUGSKOSTEN 9.1.   Dienstbezüge a) Die Gehaltstabelle gemäß der Einteilung der Stellen des Sekretariats liegt im Anhang dieses Personalstatuts bei und wird regelmäßig vom Lenkungsausschuss dahingehend geprüft, ob sie weiterhin wettbewerbsfähig ist und den Anforderungen des Sekretariats entspricht. b) Die Bezüge werden 12 Mal pro Jahr monatlich gezahlt. Die im Beschäftigungsvertrag festgelegte Vergütung umfasst alle Ansprüche des Bediensteten an Bezüge, einschließlich — aber nicht ausschließlich — der in diesem Personalstatut und anderen einschlägigen Vorschriften genannten Reisezeiten. 9.2.   Reisekosten a) Ein Bediensteter, der auf Grund eines Dienstreiseauftrags eine Dienstreise ausführt, hat gemäß den Reisevorschriften Anspruch auf Erstattung der Reisekosten und auf Tagegelder. b) Solche Reisen können in folgenden Zusammenhängen stattfinden: i) nach der Ernennung, ii) nach Versetzung an einen anderen Dienstort der Verkehrsgemeinschaft, iii) als Dienstreise und iv) nach Beendigung des Beschäftigungsvertrags. 9.3.   Umzugskosten Die Verkehrsgemeinschaft erstattet die Kosten der eingestellten Bediensteten und ihrer Familienangehörigen, die im Rahmen des Umzugs an den Sitz des Sekretariats zur Aufnahme ihres Postens sowie nach Beendigung ihres Beschäftigungsvertrags beim Umzug zurück an ihren Einstellungsort anfallen. Der Lenkungsausschuss legt ausführliche Vorschriften zur Erstattung der Umzugskosten fest. 10.   FEIERTAGE UND URLAUB 10.1.   Feiertage Als Feiertage werden die gesetzlichen Feiertage im Land des Dienstorts eingehalten. Am Ende des Kalenderjahres gibt der Direktor eine Liste der gesetzlichen Feiertage für das folgende Jahr heraus. Mit vorheriger Genehmigung des Direktors können Bedienstete aus persönlichen oder religiösen Gründen bis zu drei Feiertage pro Jahr austauschen. Der Direktor trägt dafür Sorge, dass ein solcher Austausch keine negativen Auswirkungen auf die Arbeit des Sekretariats hat. 10.2.   Jahresurlaub a) Bedienstete haben einen Urlaubsanspruch in Höhe von zweieinhalb Arbeitstagen pro Monat. Resturlaubstage können bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres werden. Im Vorjahr angesammelte Urlaubstage, die nicht bis zum 31. März des entsprechenden Folgejahres angetreten worden sind, verfallen. b) Der Urlaub kann in Tagen oder halben Tagen genommen werden. Nach Vereinbarung mit dem Vorgesetzten genehmigt der Direktor den Urlaub. Sofern die Anforderungen des Dienstes es gestatten, gibt der Direktor jedem Bediensteten die Möglichkeit, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. c) Angesammelte Urlaubstage müssen innerhalb der Kündigungsfrist aufgebraucht werden. 10.3.   Krankheitsurlaub a) Bedienstete haben Anspruch auf Krankheitsurlaub in Höhe von höchstens sechs Monaten in drei aufeinander folgenden Jahren. In den ersten drei Monaten werden die Dienstbezüge in voller Höhe fortgezahlt, in den nächsten drei Monaten erfolgt die Fortzahlung zur Hälfte. In jedem Zeitraum von 12 fortlaufenden Monaten werden die Dienstbezüge von höchstens drei Monaten vollständig und höchstens drei Monaten zur Hälfte fortgezahlt. b) Ein Bediensteter, der mehr als einen Tag krankheitsbedingt von der Arbeit fernbleibt, hat ein Attest mit Angabe der voraussichtlichen Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Abwesenheiten an einem Montag oder Freitag sind ärztlich zu attestieren. Krankheitsurlaub ohne ärztliches Attest darf höchstens zweimal in sechs Monaten vorkommen. 10.4.   Mutterschaftsurlaub a) Weiblichen Bediensteten stehen insgesamt 16 Wochen Mutterschaftsurlaub mit voller Fortzahlung der Dienstbezüge zu. Nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit Angabe des errechneten Geburtstermins darf der Mutterschaftsurlaub frühestens acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnen. Im Falle einer ernsthaften Gef

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.