Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/299 des Rates vom 12. Februar 2019 über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu bestimmten Haushalts- und Personalangelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

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21.2.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 50/23 BESCHLUSS (EU) 2019/299 DES RATES vom 12. Februar 2019 über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu bestimmten Haushalts- und Personalangelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (1) (im Folgenden „VGV“) wurde von der Union gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates unterzeichnet (2). (2) Gemäß Artikel 41 Absatz 3 VGV wird der VGV seit dem 9. Oktober 2017 vorläufig angewandt. Derzeit wenden die Vertragsparteien untereinander den VGV vorläufig an, d. h. die Union, die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, das Kosovo (*1), Montenegro und die Republik Serbien. (3) Der regionale Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) hat Beschlüsse über bestimmte und Personalangelegenheiten zu fassen, um die korrekte Umsetzung des VGV sicherzustellen. (4) Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Lenkungsausschuss zu dessen Beschlüssen über bestimmte Personalangelegenheiten zu vertreten ist, da diese Beschlüsse für die Aufnahme der Arbeit des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft erforderlich sind und gegenüber der Union Rechtswirkung entfalten werden. (5) Der Standpunkt, der im Namen der Union im Lenkungsausschuss zu vertreten ist sollte daher auf den angefügten Entwürfen der Beschlüsse beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretende Standpunkt beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des Lenkungsausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind. Geringfügige Änderungen der Beschlussentwürfe können von den Vertretern der Union im Lenkungsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu 12. Februar 2019. Im Namen des Rates Der Präsident E.O. TEODOROVICI (1)   ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1). (*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. ENTWURF BESCHLUSS Nr. 2019/… DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT vom ... über die Annahme der Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit des Personals des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 30 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Die im Anhang dieses Beschlusses niedergelegten Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit des Personals des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft werden angenommen. Geschehen zu … Für den regionalen Lenkungsausschuss Der Präsident ANHANG Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit des Personals des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft I.   ALLGEMEINES 1. Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) werden in diesen Regeln die Verfahren für die Einstellung des Direktors, der stellvertretenden Direktoren sowie des Personals des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Sekretariat“), die Anforderungen an ihre Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit des Personals festgelegt. 2. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Regeln und dem Vertrag finden die Bestimmungen des Vertrags Anwendung. II.   EINSTELLUNG DES DIREKTORS UND DER STELLVERTRETENDEN DIREKTOREN DES SEKRETARIATS 3. Nach Zustimmung des regionalen Lenkungsausschusses wird ein Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Stelle eines Direktors oder eines stellvertretenden Direktors in der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) sowie in den südosteuropäischen Vertragsparteien (die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, das Kosovo (*1) Montenegro und die Republik Serbien) veröffentlicht. 4. Mindestens 30 Tage vor dem jeweiligen Sitzungsdatum, an dem die Ernennung des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors auf der Tagesordnung des regionalen Lenkungsausschusses steht, verteilt die Europäische Kommission einen Vorschlag mit dem Namen des vorgeschlagenen Kandidaten. 5. Der Kandidat wird ad personam ernannt. 6. Die Kandidaten müssen Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer südosteuropäischen Vertragspartei sein. 7. Der Vorschlag der Europäischen Kommission ist Unter Berücksichtigung der von dem Direktor oder dem stellvertretenden Direktor auszuführenden Aufgaben hinreichend zu begründen. Er enthält eine Beschreibung der Qualifikationen und Erfahrung des Kandidaten und bedarf seiner vorherigen Zustimmung zur Nominierung. 8. Jede Vertragspartei darf sich zu dem Vorschlag äußern. Erfolgt diese Äußerung auf schriftlichem Wege vor der Sitzung des regionalen Lenkungsausschusses, so kündigt der Vorsitzende des regionalen Lenkungsausschusses („Vorsitzender“) die entsprechende Erklärung während der Sitzung an. 9. Bevor die Entscheidung über die Ernennung des vorgeschlagenen Kandidaten getroffen wird, kann der regionale Lenkungsausschuss eine Anhörung des vorgeschlagenen Kandidatenbeantragen. Der Vorsitzende schlägt im Vorfeld Ad-hoc-Verfahrensregeln für die Anhörung vor (zeitlicher Rahmen, Anzahl der Fragen usw.). 10. Nach Konsultation des Ministerrats entscheidet der regionale Lenkungsausschuss die Ernennung des Direktors bzw. jedes stellvertretenden Direktors einstimmig gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Vertrags. 11. Der regionale Lenkungsausschuss gibt in seiner Entscheidung den Tag der Ernennung an. 12. Binnen sieben Kalendertagen nach dem Beschluss des regionalen Lenkungsausschusses erlässt dessen Vorsitzender einen Ernennungsakt, der von dem Direktor oder dem stellvertretenden Direktor gegengezeichnet wird. III.   EINSTELLUNG DES SEKRETARIATSPERSONALS Allgemeines 13. Bei der Einstellung des Sekretariatspersonals sind alle folgenden wichtigen Grundsätze einzuhalten: — Transparenz der Auswahlverfahren, — Nichtdiskriminierung, — Wettbewerb und Professionalität, — ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und — geografische Ausgewogenheit. 14. Der regionale Lenkungsausschuss nimmt auf Vorschlag des Direktors das Organigramm des Sekretariats an. 15. Jede Person, die Bürger einer der Vertragsparteien ist, kann sich auf jede ausgeschriebene Stelle im Sekretariat bewerben. 16. Die Bewerber bewerben sich als Privatpersonen. 17. Das Sekretariat ist gemäß diesen Regeln für die Organisation des Auswahlverfahrens verantwortlich. Das Sekretariat kann in jeder Phase des Auswahlverfahrens zur Unterstützung seiner Arbeit externe Berater hinzuziehen. 18. Das Personal, mit Ausnahme der stellvertretenden Direktoren, wird vom Direktor ausgewählt und ernannt. 19. Im Anschluss an das Auswahlverfahren erfolgt jede förmliche Ernennung vorbehaltlich eines Attests eines vom Direktor ernannten qualifizierten Arztes, mit dem bescheinigt wird, dass die vorgeschlagene Person die für den Posten erforderliche körperliche Tauglichkeit besitzt. 20. Die Ernennung ist nach einer Probezeit gemäß diesen Regeln befristet und kann verlängert werden. 21. Für jede Position wird eine sechsmonatige Probezeit ab der Ernennung festgesetzt. Gemäß Nummer 23 Buchstabe b kann die Probezeit um höchstens sechs Monate verlängert werden. 22. Eventuelle frühere Dienstzeiten beim Sekretariat als Beamter auf Lebenszeit können ganz oder teilweise auf die Probezeit angerechnet werden. Das gilt, wenn die wesentlichen Verantwortungsbereiche der Tätigkeitsbeschreibung der früheren Position mit der der Position, für die der Beamte gemäß dieser Regeln ernannt worden ist, übereinstimmen. 23. Während des fünften Monats der Probezeit erstellt der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten einen Bericht über die Befähigung, die Leistung und das Verhalten des Beamten. Dieser Bericht enthält die Empfehlung, a) die Ernennung des Beamten zu bestätigen, b) die Probezeit des Beamten um höchstens sechs Monate zu verlängern oder c) die Ernennung des Beamten zu beenden. 24. Der Bericht nach Nummer 23 ist dem Direktor vor Ablauf des fünften Monats zur Entscheidung vorzulegen. 25. Die Probezeit gilt als Teil der gesamten Amtszeit. 26. Auf Vorschlag einer Vertragspartei kann der Direktor in Abstimmung mit der Europäischen Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren einen abgeordneten Sachverständigen aus dem entsprechenden Land ernennen, falls die administrativen und finanziellen Kapazitäten es zulassen. Der Direktor erarbeitet ausführliche Vorschriften über den Status von abgeordneten Sachverständigen. Transparenz und Auswahlverfahren 27. Das Sekretariat ergreift die Initiative für das Auswahlverfahren, indem es Stellenausschreibungen veröffentlicht, in denen die Kriterien für die allgemeinen und besonderen Fähigkeiten und erforderlichen Schlüsselqualifikationen sowie die mögliche Dauer der Ernennung, die Aufgaben und die wesentlichen Schritte des Auswahlverfahrens angegeben werden. 28. Stellenausschreibungen werden mindestens zwei Monate vor Beginn des entsprechenden Auswahlverfahrens auf Englisch auf der Internetseite des Sekretariats sowie in der internationalen Presse und Fachpresse veröffentlicht. Die Angaben werden auch an alle Vertragsparteien übermittelt. 29. Der Direktor kann der Geheimhaltungspflicht unterliegende Informationen festlegen, die nur Bewerbern in der engeren Wahl mitgeteilt werden. Diese Informationen dürfen sich jedoch nicht auf die Stellenbeschreibung an sich beziehen. 30. Während des Auswahlverfahrens wird der Direktor von einem Auswahlausschuss unterstützt, dem mindestens folgende vier Mitglieder angehören: der Direktor, ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Vorsitzes und zwei Vertreter der Europäischen Kommission. Weiteres Personal des Sekretariats kann auch im Auswahlausschuss vertreten sein. In besonderen Fällen, insbesondere bei Auswahlverfahren für Sachverständige, kann auf Vorschlag der Europäischen Kommission ein weiteres externes Mitglied ernannt werden. 31. Der Auswahlausschuss bewertet die Bewerbungen und nimmt für jede Stelle Kandidaten in die engere Wahl, die die Eignungskriterien erfüllen und den in der Stellenausschreibung geforderten Auswahlkriterien am besten entsprechen. 32. Der Auswahlausschuss lädt die Bewerber in der engeren Wahl zum Vorstellungsgespräch ein. 33. Sollte der Auswahlausschuss es für nötig befinden, so kann er beschließen, die Bewerber in der engeren Wahl zu schriftlichen Prüfungen einzuladen, die am Tag der Vorstellungsgespräche stattfinden. Der Inhalt der Prüfungen ist gemäß dem Rang und Profil der ausgeschriebenen Position festzulegen. Die schriftlichen, auf das entsprechende Stellenprofil zugeschnittenen Prüfungen haben mindestens folgende Bestandteile: a) allgemeine Fähigkeiten und Sprachkenntnisse in dem Maß, wie es die Erfüllung der Pflichten erfordert, und spezifische Kompetenzen bezüglich der betreffenden Profile sowie b) eine Bewertung der Qualität des Schreibstils und der Präsentation. 34. Der Direktor kann die Bewerber in der engeren Wahl entsprechend den Ergebnissen der Interviews in eine Reserveliste aufnehmen. Die Reserveliste ist bis zu 12 Monate nach dem Datum ihrer Erstellung gültig; ihre Gültigkeit kann durch Entscheidung des Direktors verlängert werden. 35. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird in einem Protokoll schriftlich festgehalten, das die Mitglieder des Auswahlausschusses unterzeichnen. Die Bewerber werden über das Ergebnis des Auswahlverfahrens unterrichtet. 36. Die Vertragsparteien haben das Recht, auf schriftlichen Antrag bei dem Direktor eine Kopie der Protokolle gemäß Punkt 35 zu erlangen. Nichtdiskriminierung 37. Während des Auswahlverfahrens ist jede Diskriminierung verboten. 38. Alle Stellen stehen Frauen und Männern ohne Ansicht der Religion, Nationalität, Rasse oder des Glaubens gleichermaßen offen. Wettbewerb und Professionalität 39. Keine Stelle darf für bestimmte Personen und/oder Bürger einer bestimmten Vertragspartei reserviert werden. 40. Bei der Einstellung von Personal berücksichtigt der Direktor in erster Linie die Notwendigkeit der Akquirierung von Dienstleistungen durch Personen mit dem höchsten Maß an Kompetenz und Integrität. Jede Stellenbeschreibung in den Ausschreibungen enthält eine eindeutige Darstellung der formellen Anforderungen an Qualifikation, Erfahrung, Sprachkenntnisse usw. 41. Auf Grundlage der Chancengleichheit steht die Einstellung sowohl internen Kandidaten als auch allen anderen Bewerbern offen. Bei Kandidaten mit gleichem Qualifikations- und Erfahrungsstand wird internen Bewerbern Vorzug gewährt. IV.   ARBEITSBEDINGUNGEN DES PERSONALS 42. Der Direktor stellt sicher, dass die Bediensteten des Sekretariats gemäß dem Haushalt des Sekretariats und gemäß den Haushaltsvorschriften und den Entscheidungen der Institutionen des Vertrags über die nötigen Arbeitsbedingungen in Form von Ausstattung, Arbeitsbereich, Zugang zu erhältlichen Informationen usw. verfügen. 43. Alle Beamten des Sekretariats sind dazu berechtigt, beim Direktor eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen zu beantragen. Der Antrag ist ordnungsgemäß zu begründen. Kann dem Antrag nicht nachgekommen werden, so teilt der Direktor oder ein anderer befugter Mitarbeiter dem Bediensteten die entsprechende Antwort schriftlich mit. 44. Der Direktor kann interne Vorschriften zu den Arbeitsbedingungen gemäß den Punkten 42 und 43 erlassen. V.   GEOGRAFISCHE AUSGEWOGENHEIT DES PERSONALS 45. Soweit möglich und im Einklang mit den Interessen des Sekretariats sorgt der Direktor für eine ausgewogene Verteilung der Stellen unter den Bürgern der Vertragsparteien. VI.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN 46. Diese Regeln treten am Tag ihrer Annahme durch den regionalen Lenkungsausschuss in Kraft. (*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. ENTWURF BESCHLUSS Nr. 2019/… DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT vom … über die Annahme des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Das im Anhang dieses Beschlusses niedergelegte Statut der Verkehrsgemeinschaft wird angenommen. Geschehen zu … Für den regionalen Lenkungsausschuss Der Präsident ANHANG Personalstatut der Verkehrsgemeinschaft 1.   ZWECK In diesem Personalstatut werden die Dienstbedingungen der Bediensteten des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft festgelegt. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Personalstatut sind sie fester Bestandteil der einzelnen Beschäftigungsverträge. 2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH 2.1.   Begriffsbestimmungen 1. „Vertragsparteien“ bezeichnet die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, namentlich die Europäische Union und die südosteuropäischen Vertragsparteien (die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, das Kosovo (*1), Montenegro und die Republik Serbien). 2. „Lenkungsausschuss“ bezeichnet den regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft. 3. „Sekretariat“ bezeichnet das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft. 4. „Direktor“ bezeichnet den Direktor des Sekretariats. 5. „Bedienstete“ sind alle Beamten des Sekretariats, namentlich der Direktor, die stellvertretenden Direktoren und alle weiteren Bediensteten aus den Vertragsparteien, die gemäß diesem Personalstatut dauerhaft beim Sekretariat tätig sind, sowie abgeordnete Sachverständige. 6. „Örtliche Mitarbeiter“ sind Personen, die nicht Bedienstete des Sekretariats sind und die vom Sekretariat in der Republik Serbien zur Ausübung von technischen Arbeiten, z. B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten, Fahrdienste usw., eingestellt werden. 7. „Abgeordnete Sachverständige“ sind Mitarbeiter, die von ihren Regierungen oder internationalen Organisationen für einen Auftrag innerhalb des Sekretariats abgestellt werden. 8. „Sitzabkommen“ bezeichnet das Abkommen zwischen der Republik Serbien und der Verkehrsgemeinschaft über den Sitz des Sekretariats. 9. „Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit“ bezeichnet die Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit des Personals des Sekretariats. 10. Als „Mobbing“ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Gesten oder sonstigen Handlungen zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen können. 11. „Sexuelle Belästigung“ ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass diese Person beleidigt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt. 12. „Fehlverhalten des Direktors“ bezeichnet Fälle, in denen der Direktor a) das Gehalt eines Bediensteten ganz oder teilweise einbehält und diese Einbehaltung mehr als 15 Arbeitstage andauert, b) gegen die im Beschäftigungsvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen verstößt oder c) eine(n) Bedienstete(n) angegriffen oder übel verleumdet hat. 13. „Fehlverhalten des Bediensteten“ bedeutet: a) eine unbegründete Verweigerung des Bediensteten, eine von dem Direktor oder einer sonstigen, dem Bediensteten vorgesetzten Person übertragene Aufgabe auszuführen, wenn der Bedienstete bereits mindestens eine schriftliche Mitteilung über eine ähnliche Leistungsverweigerung erhalten hat, b) das Begehen einer Straftat, c) das Verlassen der Stelle, insbesondere wenn der Bedienstete ohne Genehmigung oder ohne zufriedenstellende Erklärung mehr als sieben Arbeitstage abwesend ist, d) Mobbing oder sexuelle Belästigung, e) jedes Verhalten, das die Verkehrsgemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach in ernsten Misskredit bringen wird oder gebracht hat, f) jeder tatsächliche oder versuchte Missbrauch der Position des Bediensteten beim Sekretariat für seinen persönlichen Vorteil oder g) jede Form des Missbrauchs der Mittel der Verkehrsgemeinschaft. 2.2.   Anwendbarkeit a) Dieses Personalstatut gilt für Bedienstete und nicht für örtliche Mitarbeiter. b) Abgeordnete Sachverständige unterliegen gesonderten Vereinbarungen im Rahmen eines Vertrags zwischen dem Sekretariat und der entsendenden Regierung oder internationalen Organisation. Der Direktor entscheidet im Einzelfall, inwieweit dieses Personalstatut für abgeordnete Sachverständige gilt. 3.   AUFGABEN, PFLICHTEN UND RECHTE 3.1.   Der internationale Charakter des Dienstes Mit der Annahme der Ernennung verpflichten sich Bedienstete, ihre Aufgaben zu erfüllen und alleinig im Interesse der Verkehrsgemeinschaft zu handeln. Sie unterliegen der Aufsicht des Direktors und sind ihm gegenüber in der Ausübung ihrer Tätigkeiten verantwortlich. Bei der Erledigung ihrer Aufgaben ersuchen oder akzeptieren sie keine Anweisungen von Regierungen, internationalen Organisationen oder sonstigen Behörden außerhalb der Verkehrsgemeinschaft. 3.2.   Verhalten a) Bedienstete haben sich zu jeder Zeit in einer dem internationalen Status der Verkehrsgemeinschaft angemessenen Weise zu verhalten. Die gemäß dem Sitzabkommen geltenden Vorrechte und Befreiungen werden im Interesse der Verkehrsgemeinschaft übertragen. b) Bedienstete dürfen sich bei der Ausübung ihres Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen sie mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. c) Ein Bediensteter, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer unter Buchstabe b dieses Abschnitts genannten Angelegenheit zu befassen hat, muss unverzüglich den Direktor benachrichtigen. Der Direktor ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Bediensteten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien. d) Bedienstete dürfen an Unternehmen, die der Kontrolle der Verkehrsgemeinschaft unterliegen oder mit dieser in Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung beibehalten oder erwerben, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Amtes gefährden könnte. e) Hält ein Bediensteter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem unmittelbaren Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte seine Anordnung und hält der Bedienstete diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken, so benachrichtigt er schriftlich den nächsthöheren Vorgesetzten. Bestätig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.