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2013/132/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2013 über die Festlegung eines Rahmens für eine Public-Key-Infrastruktur (PKI) für das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2013/1)

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Konsolidierungsdatum: 2024-10-20

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02013D0001(01) — DE — 20.10.2024 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Januar 2013 über die Festlegung eines Rahmens für eine Public-Key-Infrastruktur (PKI) für das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2013/1) (2013/132/EU) (ABl. L 074 vom 16.3.2013, S. 30) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2016/187 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 11. Dezember 2015   L 37 100 12.2.2016 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2022/1982 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 10. Oktober 2022   L 272 29 20.10.2022 ►M3 BESCHLUSS (EU) 2024/2683 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 8. Oktober 2024   L 2683 1 15.10.2024 ▼B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Januar 2013 über die Festlegung eines Rahmens für eine Public-Key-Infrastruktur (PKI) für das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2013/1) (2013/132/EU) Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. „Zertifikat“ oder „elektronisches Zertifikat“ : eine von einer Zertifizierungsstelle ausgestellte elektronische Datei, die einen Public Key mit der Identität eines Zertifikatnehmers verbindet und die für alle oder einige der folgenden Zwecke verwendet wird: a) zur Überprüfung, dass ein Public Key zu einem bestimmten Zertifikatnehmer gehört, b) zur Authentifizierung des Zertifikatnehmers, c) zur Überprüfung einer Signatur diesen Zertifikatnehmers, d) zur Verschlüsselung einer an diesen Zertifikatnehmer gerichteten Nachricht, e) zur Überprüfung der Zugriffsrechte des Zertifikatnehmers auf elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems. In diesem Beschluss sind Bezugnahmen auf ein Zertifikat oder elektronisches Zertifikat als Bezugnahmen auf die Datenträger, auf denen das Zertifikat oder elektronische Zertifikat gespeichert ist, zu verstehen; 2. „elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems“ : elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen, die das ESZB bzw. das Eurosystem nutzen, wenn sie die nach dem Vertrag und der ESZB-Satzung übertragenen Aufgaben ausüben; 3. „Public-Key-Infrastruktur“ : natürliche Personen, Maßnahmen, Verfahren und Computersysteme, die erforderlich sind, um Dienstleistungen der Authentifizierung, Verschlüsselung, Integrität und Nachprüfbarkeit durch Public- und Private-Key-Kryptographie und elektronische Zertifikate zu erbringen; 4. „Nutzer“ : ein Zertifikatnehmer oder ein vertrauender Dritter oder beide; 5. „Authentifizierung“ : Verfahren zur Überprüfung der Identität des Zertifikatsantragstellers oder Zertifikatnehmers; 6. „Zentralbank des ESZB“ : eine Zentralbank des Eurosystems oder eine NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets; 7. „Zentralbank des Eurosystems“ : eine NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, einschließlich der liefernden Zentralbank, oder die EZB; 8. „liefernde Zentralbank“ : die vom EZB-Rat zur Entwicklung der ESZB-PKI und zur Erbringung von Dienstleistungen der ESZB-PKI im Namen und zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems ernannte NZB; 9. „NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ : eine NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist; ▼M1 10. „ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle“ : die das Vertrauen der Nutzer genießende Stelle, die gemäß dem Rahmen des ESZB/SSM für die Anerkennung von Zertifikaten ESZB-PKI-Zertifikate ausstellt, verwaltet, widerruft und erneuert; ▼B 11. „ESZB-PKI-Validierungsstelle“ : die das Vertrauen der Nutzer genießende Stelle, die Informationen über die Gültigkeit der von der ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikate zur Verfügung stellt; 12. „Zertifikatnehmer“ : eine natürliche Person, die Gegenstand eines elektronischen Zertifikats ist und der ein elektronisches Zertifikat ausgestellt wurde, oder ein technischer Komponentenmanager, der ein von der ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle ausgestelltes elektronisches Zertifikat für eine technische Komponente akzeptiert hat, oder beide; 13. „ESZB-Rahmen für die Anerkennung von Zertifikaten“ : die vom ITC des ESZB festgelegten Kriterien zur Identifizierung der Zertifizierungsstellen innerhalb und außerhalb des ESZB, denen in Bezug auf elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems vertraut werden kann; 14. „Registrierungsstelle“ : eine das Vertrauen der Nutzer genießende Stelle, die die Identität eines Zertifikatsantragstellers überprüft bevor die Zertifizierungsstelle der ESZB-PKI ein Zertifikat ausstellt; 15. „vertrauender Dritter“ : eine natürliche oder juristische Person, die kein Zertifikatnehmer ist und ein Zertifikat vor der Ausstellung eines Zertifikats durch die ESZB-Zertifizierungsstelle akzeptiert und hierauf vertraut; 16. „Richtlinien für das Revisionswesen“ : die vom EZB-Rat am 7. Oktober 1998 festgelegten Richtlinien für das Revisionswesen des ESZB wie sie auf der Website der EZB veröffentlicht sind ( 1 ); 17. „Zertifikatsantragsteller“ : eine natürliche Person, die die Ausstellung eines Zertifikats für sich selbst oder für eine technische Komponente beantragt; 18. „technische Komponente“ : jede Software- oder Hardwareausstattung, die durch die Verwendung elektronischer Zertifikate identifiziert werden kann; ▼M2 19. ‚zuständige Behörde‘ : entweder eine nationale zuständige Behörde oder die EZB; 20. ‚nationale zuständige Behörde‘ : (national competent authority — NCA): eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 2 ), die für die Zwecke dieses Beschlusses im Hinblick auf die diesen übertragenen Aufsichtsaufgaben auch nationale Zentralbanken umfasst, denen bestimmte Aufsichtsaufgaben nach nationalem Recht übertragen wurden und die nicht als NCAs benannt wurden; 21. ‚kooperierende Behörde‘ : eine staatliche Behörde, die keine Zentralbank innerhalb des ESZB und keine zuständige Behörde ist, mit der das ESZB oder der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) bei der Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB oder der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammenarbeitet; 22. ‚teilnehmende zuständige Behörde‘ : eine zuständige Behörde, welche die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB und anderen zuständigen Behörden nutzt, um ihre gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wahrzunehmen. ▼B Artikel 2 Anwendungsbereich (1)   Dieser Beschluss legt den Rahmen für die ESZB-PKI fest. Die ESZB-PKI ist die eigene Public-Key-Infrastruktur des Eurosystems, die von der liefernden Zentralbank im Namen und zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems entwickelt wurde, die gemäß dem ESZB-Rahmen für die Aufnahme von Zertifikaten Zertifikate ausstellt, verwaltet, widerruft und erneuert. (2)   Da Dienstleistungen der ESZB-PKI vertrauende Dritte betreffen können, legt dieser Beschluss auch die Bedingungen fest, unter denen diese Dritten auf Zertifikate der ESZB-PKI vertrauen können. Artikel 3 Anwendungsbereich und Ziele der ESZB-PKI (1)   Elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems mit mittlerer oder höherer Kritikalität dürfen nur genutzt werden, wenn ein Nutzer durch ein elektronisches Zertifikat authentifiziert wurde, das von einer durch das ESZB gemäß dem ESZB-Rahmen für die Anerkennung von Zertifikaten akzeptierten Zertifizierungsstelle, einschließlich der ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle oder der vom ESZB für TARGET2 und TARGET2-Securities für diese beiden Anwendungen akzeptierten Zertifizierungsstellen, ausgestellt und verwaltet wurde. (2)   Die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle stellt elektronische Zertifikate aus und erbringt weitere elektronische Zertifizierungsdienstleistungen für Zertifikatnehmer der Zentralbanken des ESZB und mit ihnen zusammenarbeitender Dritter, damit diese sicher auf elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und Eurosystems zugreifen und diese nutzen können. (3)   Die ESZB-PKI erbringt die folgenden Zertifizierungsdienstleistungen: a)  Zertifikatsausstellung, -erneuerung und -widerruf und Bestätigung der Gültigkeit eines Zertifikats in Bezug auf verschiedene Zertifikatsarten; b)  Ausstellung von Zertifikaten zur Authentifizierung, elektronischen Signatur und Verschlüsselung in Bezug auf dem ESZB angehörende und nicht dem ESZB angehörende Nutzer sowie technische Zertifikate; c)  Wiederherstellung privater Schlüssel, um die Wiederherstellung von Public-Key-basierten verschlüsselten Informationen bei einem Zertifikatsverlust sicherzustellen; d)  Bereitstellung und Verwaltung von kryptographischen Token für Zertifikatnehmer soweit erforderlich; e)  Bereitstellung von Informationen über Verfahren der ESZB-PKI zur Zertifikatsverwaltung, und technische Unterstützung für Projektmanager des ESZB, um ihnen bei der Integration der ESZB-PKI-Zertifikate in ihre Anwendungen zu helfen. Weitere Dienstleistungen können in Zukunft gemäß den Anforderungen der elektronischen Anwendungen, Systemen, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und Eurosystems hinzugefügt werden. Artikel 4 ESZB-PKI-Rahmen (1)   Nach diesem Beschluss werden die Zuständigkeiten und Aufgaben der liefernden Zentralbank und der anderen Zentralbanken des Eurosystems in Bezug auf die Umsetzung, den Betrieb und die Nutzung der ESZB-PKI in einer Level 2-Level 3-Vereinbarung festgelegt und in den ESZB-PKI-Zertifizierungsrichtlinien und dem ESZB-PKI-Sicherheits- und Zertifizierungskonzept näher bestimmt. (2)   Die Level 2-Level 3-Vereinbarung einschließlich der Service-Level-Vereinbarung enthält die zwischen der liefernden Zentralbank und den Zentralbanken des Eurosystems in Bezug auf die Zuständigkeiten und Aufgaben der liefernden Zentralbank und der Zentralbanken des Eurosystems ausgehandelte Vereinbarung. Sie wird dem EZB-Rat zur Billigung vorgelegt und anschließend von der liefernden Zentralbank und den Zentralbanken des Eurosystems unterzeichnet. (3)   Die Service-Level-Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die sowohl das Niveau der dem Eurosystem von der liefernden Zentralbank in Bezug auf die ESZB-PKI zu erbringenden Dienstleistungen, als auch das Niveau der den NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Dritten vom Eurosystem in Bezug auf die ESZB-PKI zu erbringenden Dienstleistungen bestimmt. ▼M1 (4)   Das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept der ESZB-PKI ist ein Regelwerk, das den Lebenszyklus von elektronischen Zertifikaten vom ersten Antrag bis zum Ende der Nutzung oder Widerruf sowie die Beziehungen zwischen dem Zertifikatsantragsteller oder -nehmer, der Zertifizierungsstelle der ESZB-PKI und den vertrauenden Dritten bestimmt. Es umfasst Zertifikate, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/93/EG und Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) fallen sowie Zertifikate, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Es legt auch die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Parteien und die Verfahren in Bezug auf die Ausstellung und Verwaltung der Zertifikate fest. Es ist der Level 2 — Level 3-Vereinbarung beigefügt. ▼B (5)   Eine ESZB-PKI-Zertifizierungsrichtlinie ist ein Regelwerk, das auf alle ausgestellten Zertifikatsarten anwendbar ist. Jede Regel sieht Einzelheiten der Umsetzung in Bezug auf das ESZB-PKI-Sicherheits- und Zertifizierungskonzept für alle ausgestellten Zertifikatsarten vor. Die ESZB-PKI-Zertifizierungsrichtlinien sind der Level 2-Level 3-Vereinbarung beigefügt. (6)   Die ESZB-PKI-Zertifizierungsrichtlinien und das ESZB-PKI-Sicherheits- und Zertifizierungskonzept werden auf der Website der ESZB-PKI veröffentlicht ( 4 ). (7)   Informationen über die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle, einschließlich ihrer Identität sowie ihrer technischen Komponenten, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 5 Zuständigkeiten und Aufgaben der liefernden Zentralbank (1)   Die liefernde Zentralbank ist für den Betrieb und die Instandhaltung der ESZB-PKI zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems zuständig, einschließlich der Einrichtung, dem Betrieb und der Verwaltung gemäß der Level 2-Level 3-Vereinbarung. Insbesondere stellt sie Zertifikate und ESZB-PKI-Dienstleistungen im Einklang mit Betriebsanforderungen und technischen Spezifikationen, z. B. dem ESZB-Rahmen für die Anerkennung von Zertifikaten und den in der Level 2-Level 3-Vereinbarung festgelegten Anforderungen und Spezifikationen, zur Verfügung. (2)   Die liefernde Zentralbank schafft die erforderliche organisatorische Infrastruktur zur Erzeugung, Ausstellung und Verwaltung von Zertifikaten und stellt sicher, dass die Infrastruktur bestehen bleibt. Zu diesem Zweck kann die liefernde Zentralbank in Absprache mit dem ITC Vorschriften über ihre interne Organisation und Verwaltung verabschieden. (3)   Die liefernde Zentralbank handelt als ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle und als ESZB-PKI-Validierungsstelle. (4)   Die Level 2-Level 3-Vereinbarung legt das für die liefernde Zentralbank geltende Haftungsregime fest. Artikel 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Zentralbanken des Eurosystems (1)   Jede Zentralbank des Eurosystems ist für die Identifizierung ihrer Zertifikatnehmer zuständig. Sie ernennt zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Registrierungsverantwortlichen ein, der befugt sein soll, Drittnutzer zu registrieren. (2)   Jede Zentralbank des Eurosystems handelt als vertrauender Dritter hinsichtlich der von der ESZB-PKI für andere Zentralbanken des Eurosystems oder Zertifikatnehmer der Drittnutzer ausgestellten Zertifikate zur Verschlüsselung und elektronischen Signatur. (3)   Jede Zentralbank des Eurosystems, die Dienstleistungen der ESZB-PKI nutzt, handelt als Registrierungsstelle für ihre Zertifikatsantragsteller und stellt sicher, dass ihre Zertifikatsantragsteller die im Antragsformular der ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle für ihre Dienstleistungen festgelegten Nutzerbedingungen akzeptieren und anwenden. Artikel 7 Beziehungen zwischen den Zentralbanken des Eurosystems, Dritten und Zertifikatnehmern Jede Zentralbank des Eurosystems trifft Regelungen in Bezug auf einen sicheren Zugriff und eine sichere Nutzung durch Dritte der elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems durch die Nutzung von ESZB-PKI-Zertifikaten. Die Beziehung zwischen der betreffenden Zentralbank des Eurosystems und den Dritten, die ESZB-PKI- Zertifikate nutzen, unterliegt ausschließlich diesen Regelungen. Die Dritten sind verpflichtet, die Zertifizierungsrichtlinien der ESZB-PKI, das ESZB-PKI-Sicherheits- und Zertifizierungskonzept und die im Antragsformular der ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle für ihre Dienstleistungen festgelegten Nutzerbedingungen einzuhalten. Artikel 8 Beziehungen zu vertrauenden Dritten Auf ein nach diesem Beschluss ausgestelltes elektronisches Zertifikat kann vertraut werden, sofern ein vertrauender Dritter: a)  die Gültigkeit, Aussetzung oder den Widerruf des Zertifikats unter Verwendung aktueller Widerrufsstatusinformationen überprüft; b)  alle bezüglich des Zertifikats bestehenden Einschränkungen beachtet und c)  das ESZB-PKI-Sicherheits- und Zertifizierungskonzept und die geltenden ESZB-PKI-Zertifizierungsrichtlinien akzeptiert. Artikel 9 Rechte an der ESZB-PKI (1)   Die ESZB-PKI steht vollständig im Eigentum der Zentralbanken des Eurosystems. (2)   Angesichts dessen gewährt die liefernde Zentralbank den Zentralbanken des Eurosystems, soweit es nach den geltenden Rechtsvorschriften möglich ist, alle Lizenzen hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums, die erforderlich sind, damit die Zentralbanken des Eurosystems die ESZB-PKI und ihre Komponenten und die volle Bandbreite der ESZB-PKI-Dienstleistungen nutzen und auch Dritten nach dem ESZB-PKI-Sicherheits- und Zertifizierungskonzept und den ESZB-PKI-Zertifizierungsrichtlinien ESZB-PKI-Dienstleistungen erbringen können. Die liefernde Zentralbank stellt die Zentralbanken des Eurosystems von allen Ansprüchen frei, die von Dritten in Bezug auf Verstöße im Zusammenhang mit diesen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden. (3)   Die Rechte der Zentralbanken des Eurosystems an der ESZB-PKI werden im Einzelnen zwischen der Ebene 2 und Ebene 3 in der Level 2-Level 3-Vereinbarung vereinbart. ▼M2 Artikel 9a Nutzung von ESZB-PKI-Dienstleistungen durch kooperierende Behörden (1)   Vorbehaltlich der Genehmigung des EZB-Rates kann eine kooperierende Behörde die ESZB-PKI-Dienstleistungen für den Zugriff auf und die Nutzung der elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen, Datenbanken und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems zur Zusammenarbeit mit dem ESZB oder dem SSM nutzen und zu diesem Zweck als Registrierungsstelle für ihre internen Nutzer fungieren. (2)   Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung der ESZB-PKI-Dienstleistungen entscheiden, geben gegenüber dem EZB-Rat eine Erklärung ab, in der sie die Nutzung der Dienstleistungen durch sie und die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten bestätigen. (3)   Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung der ESZB-PKI-Dienstleistungen entscheiden, haben den geltenden Rechtsrahmen einzuhalten, einschließlich der Level 2 — Level 3-Vereinbarung. ▼B Artikel 10 Haftung der Zentralbanken des Eurosystems gegenüber Nutzern ▼M1 (1)   Sofern sie nicht nachweisen, dass sie nicht fahrlässig gehandelt haben, haften die Zentralbanken des Eurosystems gemäß ihren Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der ESZB-PKI in Bezug auf Schäden gegenüber einem Nutzer, der vernünftigerweise auf das qualifizierte Zertifikat vertraut, im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, im Hinblick auf: a)  die Korrektheit aller Informationen in einem qualifizierten Zertifikat zum Zeitpunkt seiner Ausstellung, und die Vollständigkeit der für ein qualifiziertes Zertifikat vorgeschriebenen Angaben im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Zertifikat; ▼B b)  die Zusicherung, dass der in dem qualifizierten Zertifikat angegebene Unterzeichner zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats im Besitz der Signaturerstellungsdaten war, die den im Zertifikat angegebenen bzw. identifizierten Signaturprüfdaten entsprechen; c)  die Zusicherung, dass in Fällen, in denen die ESZB-PKI sowohl die Signaturerstellungsdaten als auch die Signaturprüfdaten erzeugt, beide Komponenten in komplementärer Weise genutzt werden können; d)  die Nichtregistrierung des Widerrufs des qualifizierten Zertifikats. (2)   Die Zentralbanken des Eurosystems gehen keine Verpflichtungen ein, geben keine Garantien ab und übernehmen keine Haftung gegenüber Nutzern, sofern es nicht ausdrücklich in diesem Beschluss und im ESZB-PKI-Sicherheits- und Zertifizierungskonzept vorgesehen ist. Artikel 11 Teilnahme der NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets an der ESZB-PKI (1)   Eine NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets kann für ihre internen Nutzer sowie für Drittnutzer als Registrierungsstelle handeln und das Amt des Registrierungsverantwortlichen einrichten, um diese Aufgabe zu erfüllen. (2)   Vorbehaltlich der Genehmigung des EZB-Rates kann eine NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets auch beschließen, die ESZB-PKI-Dienstleistungen unter denselben Bedingungen zu nutzen, die auch für Zentralbanken des Eurosystems gelten. Zu diesem Zweck gibt die NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets eine Erklärung beim EZB-Rat ab, in der sie bestätigt, die Pflichten des vorliegenden Beschlusses und der Level 2-Level 3-Vereinbarung einzuhalten. Eine NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets wird nicht Miteigentümerin der ESZB-PKI und ist nicht verpflichtet, zum Finanzrahmen der ESZB-PKI beizutragen. Artikel 12 Datenschutz Die Zentralbanken des Eurosystems sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Aufgaben in Bezug auf die ESZB-PKI die Datenschutzvorschriften für ihre Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten. Artikel 13 Interne Revision Prüfungen der ESZB-PKI werden im Einklang mit den in den Richtlinien für das Revisionswesen festgelegten Grundsätzen und Regelungen ausgeführt. Sie ergehen unbeschadet der internen Kontrollen und Rechnungslegungsvorschriften, die von den Zentralbanken des Eurosystems erlassen werden oder für sie gelten. ▼M2 Artikel 14 Finanzregelungen Die teilnehmenden Zentralbanken und die teilnehmenden zuständigen Behörden tragen die Kosten der Entwicklung und des Betriebs der ESZB-PKI-Dienstleistungen nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln. Die kooperierenden Behörden tragen nach Maßgabe eines spezifischen Erstattungsrahmens zu den Kosten bei. ▼B Artikel 15 Rolle des Direktoriums (1)   Gemäß Artikel 17.3 des Beschlusses EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank ( 5 ) überträgt der EZB-Rat seine normativen Befugnisse auf das Direktorium, um alle Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses zu ergreifen, die für die Effizienz und Sicherheit der ESZB-PKI erforderlich sind, und um Änderungen der technischen Aspekte der ESZB-PKI und der in den Anhängen der Level 2-Level 3-Vereinbarung vorgesehenen ESZB-PKI-Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des ITC und gegebenenfalls des IT-Lenkungsausschusses des Eurosystems vorzunehmen. (2)   Das Direktorium teilt dem EZB-Rat unverzüglich jede Maßnahme m

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.