02013D0001(01) — DE — 20.10.2024 — 003.001
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Januar 2013 über die Festlegung eines Rahmens für eine Public-Key-Infrastruktur (PKI) für das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2013/1) (ABl. L 074 vom 16.3.2013, S. 30) |
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Nr. |
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BESCHLUSS (EU) 2016/187 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Dezember 2015 |
L 37 |
100 |
12.2.2016 |
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BESCHLUSS (EU) 2022/1982 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Oktober 2022 |
L 272 |
29 |
20.10.2022 |
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BESCHLUSS (EU) 2024/2683 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. Oktober 2024 |
L 2683 |
1 |
15.10.2024 |
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 11. Januar 2013
über die Festlegung eines Rahmens für eine Public-Key-Infrastruktur (PKI) für das Europäische System der Zentralbanken
(EZB/2013/1)
(2013/132/EU)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
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1. |
„Zertifikat“ oder „elektronisches Zertifikat“ : eine von einer Zertifizierungsstelle ausgestellte elektronische Datei, die einen Public Key mit der Identität eines Zertifikatnehmers verbindet und die für alle oder einige der folgenden Zwecke verwendet wird: a) zur Überprüfung, dass ein Public Key zu einem bestimmten Zertifikatnehmer gehört, b) zur Authentifizierung des Zertifikatnehmers, c) zur Überprüfung einer Signatur diesen Zertifikatnehmers, d) zur Verschlüsselung einer an diesen Zertifikatnehmer gerichteten Nachricht, e) zur Überprüfung der Zugriffsrechte des Zertifikatnehmers auf elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems. In diesem Beschluss sind Bezugnahmen auf ein Zertifikat oder elektronisches Zertifikat als Bezugnahmen auf die Datenträger, auf denen das Zertifikat oder elektronische Zertifikat gespeichert ist, zu verstehen; |
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2. |
„elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems“ : elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen, die das ESZB bzw. das Eurosystem nutzen, wenn sie die nach dem Vertrag und der ESZB-Satzung übertragenen Aufgaben ausüben; |
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3. |
„Public-Key-Infrastruktur“ : natürliche Personen, Maßnahmen, Verfahren und Computersysteme, die erforderlich sind, um Dienstleistungen der Authentifizierung, Verschlüsselung, Integrität und Nachprüfbarkeit durch Public- und Private-Key-Kryptographie und elektronische Zertifikate zu erbringen; |
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4. |
„Nutzer“ : ein Zertifikatnehmer oder ein vertrauender Dritter oder beide; |
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5. |
„Authentifizierung“ : Verfahren zur Überprüfung der Identität des Zertifikatsantragstellers oder Zertifikatnehmers; |
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6. |
„Zentralbank des ESZB“ : eine Zentralbank des Eurosystems oder eine NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets; |
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7. |
„Zentralbank des Eurosystems“ : eine NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, einschließlich der liefernden Zentralbank, oder die EZB; |
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8. |
„liefernde Zentralbank“ : die vom EZB-Rat zur Entwicklung der ESZB-PKI und zur Erbringung von Dienstleistungen der ESZB-PKI im Namen und zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems ernannte NZB; |
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9. |
„NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ : eine NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist; |
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10. |
„ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle“ : die das Vertrauen der Nutzer genießende Stelle, die gemäß dem Rahmen des ESZB/SSM für die Anerkennung von Zertifikaten ESZB-PKI-Zertifikate ausstellt, verwaltet, widerruft und erneuert; |
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11. |
„ESZB-PKI-Validierungsstelle“ : die das Vertrauen der Nutzer genießende Stelle, die Informationen über die Gültigkeit der von der ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikate zur Verfügung stellt; |
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12. |
„Zertifikatnehmer“ : eine natürliche Person, die Gegenstand eines elektronischen Zertifikats ist und der ein elektronisches Zertifikat ausgestellt wurde, oder ein technischer Komponentenmanager, der ein von der ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle ausgestelltes elektronisches Zertifikat für eine technische Komponente akzeptiert hat, oder beide; |
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13. |
„ESZB-Rahmen für die Anerkennung von Zertifikaten“ : die vom ITC des ESZB festgelegten Kriterien zur Identifizierung der Zertifizierungsstellen innerhalb und außerhalb des ESZB, denen in Bezug auf elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems vertraut werden kann; |
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14. |
„Registrierungsstelle“ : eine das Vertrauen der Nutzer genießende Stelle, die die Identität eines Zertifikatsantragstellers überprüft bevor die Zertifizierungsstelle der ESZB-PKI ein Zertifikat ausstellt; |
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15. |
„vertrauender Dritter“ : eine natürliche oder juristische Person, die kein Zertifikatnehmer ist und ein Zertifikat vor der Ausstellung eines Zertifikats durch die ESZB-Zertifizierungsstelle akzeptiert und hierauf vertraut; |
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16. |
„Richtlinien für das Revisionswesen“ : die vom EZB-Rat am 7. Oktober 1998 festgelegten Richtlinien für das Revisionswesen des ESZB wie sie auf der Website der EZB veröffentlicht sind ( 1 ); |
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17. |
„Zertifikatsantragsteller“ : eine natürliche Person, die die Ausstellung eines Zertifikats für sich selbst oder für eine technische Komponente beantragt; |
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18. |
„technische Komponente“ : jede Software- oder Hardwareausstattung, die durch die Verwendung elektronischer Zertifikate identifiziert werden kann; |
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19. |
‚zuständige Behörde‘ : entweder eine nationale zuständige Behörde oder die EZB; |
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20. |
‚nationale zuständige Behörde‘ : (national competent authority — NCA): eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 2 ), die für die Zwecke dieses Beschlusses im Hinblick auf die diesen übertragenen Aufsichtsaufgaben auch nationale Zentralbanken umfasst, denen bestimmte Aufsichtsaufgaben nach nationalem Recht übertragen wurden und die nicht als NCAs benannt wurden; |
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21. |
‚kooperierende Behörde‘ : eine staatliche Behörde, die keine Zentralbank innerhalb des ESZB und keine zuständige Behörde ist, mit der das ESZB oder der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) bei der Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB oder der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammenarbeitet; |
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22. |
‚teilnehmende zuständige Behörde‘ : eine zuständige Behörde, welche die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB und anderen zuständigen Behörden nutzt, um ihre gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wahrzunehmen. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
Artikel 3
Anwendungsbereich und Ziele der ESZB-PKI
Die ESZB-PKI erbringt die folgenden Zertifizierungsdienstleistungen:
Zertifikatsausstellung, -erneuerung und -widerruf und Bestätigung der Gültigkeit eines Zertifikats in Bezug auf verschiedene Zertifikatsarten;
Ausstellung von Zertifikaten zur Authentifizierung, elektronischen Signatur und Verschlüsselung in Bezug auf dem ESZB angehörende und nicht dem ESZB angehörende Nutzer sowie technische Zertifikate;
Wiederherstellung privater Schlüssel, um die Wiederherstellung von Public-Key-basierten verschlüsselten Informationen bei einem Zertifikatsverlust sicherzustellen;
Bereitstellung und Verwaltung von kryptographischen Token für Zertifikatnehmer soweit erforderlich;
Bereitstellung von Informationen über Verfahren der ESZB-PKI zur Zertifikatsverwaltung, und technische Unterstützung für Projektmanager des ESZB, um ihnen bei der Integration der ESZB-PKI-Zertifikate in ihre Anwendungen zu helfen.
Weitere Dienstleistungen können in Zukunft gemäß den Anforderungen der elektronischen Anwendungen, Systemen, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und Eurosystems hinzugefügt werden.
Artikel 4
ESZB-PKI-Rahmen
Artikel 5
Zuständigkeiten und Aufgaben der liefernden Zentralbank
Artikel 6
Zuständigkeiten und Aufgaben der Zentralbanken des Eurosystems
Artikel 7
Beziehungen zwischen den Zentralbanken des Eurosystems, Dritten und Zertifikatnehmern
Jede Zentralbank des Eurosystems trifft Regelungen in Bezug auf einen sicheren Zugriff und eine sichere Nutzung durch Dritte der elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems durch die Nutzung von ESZB-PKI-Zertifikaten. Die Beziehung zwischen der betreffenden Zentralbank des Eurosystems und den Dritten, die ESZB-PKI- Zertifikate nutzen, unterliegt ausschließlich diesen Regelungen. Die Dritten sind verpflichtet, die Zertifizierungsrichtlinien der ESZB-PKI, das ESZB-PKI-Sicherheits- und Zertifizierungskonzept und die im Antragsformular der ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle für ihre Dienstleistungen festgelegten Nutzerbedingungen einzuhalten.
Artikel 8
Beziehungen zu vertrauenden Dritten
Auf ein nach diesem Beschluss ausgestelltes elektronisches Zertifikat kann vertraut werden, sofern ein vertrauender Dritter:
die Gültigkeit, Aussetzung oder den Widerruf des Zertifikats unter Verwendung aktueller Widerrufsstatusinformationen überprüft;
alle bezüglich des Zertifikats bestehenden Einschränkungen beachtet und
das ESZB-PKI-Sicherheits- und Zertifizierungskonzept und die geltenden ESZB-PKI-Zertifizierungsrichtlinien akzeptiert.
Artikel 9
Rechte an der ESZB-PKI
Artikel 9a
Nutzung von ESZB-PKI-Dienstleistungen durch kooperierende Behörden
Artikel 10
Haftung der Zentralbanken des Eurosystems gegenüber Nutzern
Sofern sie nicht nachweisen, dass sie nicht fahrlässig gehandelt haben, haften die Zentralbanken des Eurosystems gemäß ihren Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der ESZB-PKI in Bezug auf Schäden gegenüber einem Nutzer, der vernünftigerweise auf das qualifizierte Zertifikat vertraut, im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, im Hinblick auf:
die Korrektheit aller Informationen in einem qualifizierten Zertifikat zum Zeitpunkt seiner Ausstellung, und die Vollständigkeit der für ein qualifiziertes Zertifikat vorgeschriebenen Angaben im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Zertifikat;
die Zusicherung, dass der in dem qualifizierten Zertifikat angegebene Unterzeichner zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats im Besitz der Signaturerstellungsdaten war, die den im Zertifikat angegebenen bzw. identifizierten Signaturprüfdaten entsprechen;
die Zusicherung, dass in Fällen, in denen die ESZB-PKI sowohl die Signaturerstellungsdaten als auch die Signaturprüfdaten erzeugt, beide Komponenten in komplementärer Weise genutzt werden können;
die Nichtregistrierung des Widerrufs des qualifizierten Zertifikats.
Artikel 11
Teilnahme der NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets an der ESZB-PKI
Artikel 12
Datenschutz
Die Zentralbanken des Eurosystems sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Aufgaben in Bezug auf die ESZB-PKI die Datenschutzvorschriften für ihre Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten.
Artikel 13
Interne Revision
Prüfungen der ESZB-PKI werden im Einklang mit den in den Richtlinien für das Revisionswesen festgelegten Grundsätzen und Regelungen ausgeführt. Sie ergehen unbeschadet der internen Kontrollen und Rechnungslegungsvorschriften, die von den Zentralbanken des Eurosystems erlassen werden oder für sie gelten.
Artikel 14
Finanzregelungen
Die teilnehmenden Zentralbanken und die teilnehmenden zuständigen Behörden tragen die Kosten der Entwicklung und des Betriebs der ESZB-PKI-Dienstleistungen nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln. Die kooperierenden Behörden tragen nach Maßgabe eines spezifischen Erstattungsrahmens zu den Kosten bei.
Artikel 15
Rolle des Direktoriums
ANHANG
Informationen in Bezug auf die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle, einschließlich ihrer Identität, und ihre technischen Komponenten
Die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle wird in ihrem Zertifikat als Ausstellerin bestimmt und ihr privater Schlüssel wird zum Signieren von Zertifikaten verwendet. Die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle ist zuständig für:
die Ausstellung von privaten und Public-Key-Zertifikaten;
die Ausstellung von Widerrufslisten;
die Erzeugung von Schlüsselpaaren im Zusammenhang mit spezifischen Zertifikaten, z. B. solche, die eine Schlüsselwiederherstellung erfordern;
die Beibehaltung der Gesamtverantwortung für die ESZB-PKI und Sicherstellung, dass alle für ihren Betrieb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle umfasst alle natürlichen Personen, Richtlinien, Verfahren und Computersysteme ein, die mit der Ausstellung elektronischer Zertifikate und ihrer Zuordnung an die Zertifikatnehmer betraut sind.
Die ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle besteht aus drei technischen Komponenten:
1. Die ESZB-PKI-Wurzelzertifizierungsstelle: Diese Zertifizierungsstelle auf der ersten Ebene stellt nur Zertifikate für sich selbst und für ihre nachgeordneten Zertifizierungsstellen aus. Sie ist nur in Betrieb, wenn sie ihre eigenen eng definierten Aufgaben wahrnimmt. Ihre wichtigsten Daten sind:
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Distinguished name (Name) |
CN = ESCB-PKI ROOT CA, O = EUROPEAN SYSTEM OF CENTRAL BANKS, C = EU |
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Serial number (Seriennummer) |
4431 9C5F 91E8 162 F 4E00 73F6 6AB8 71D8 |
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Distinguished name of issuer (Name des Ausstellers) |
CN = ESCB-PKI ROOT CA, O = EUROPEAN SYSTEM OF CENTRAL BANKS, C = EU |
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Validity period (Gültigkeitszeitraum) |
From 21-06-2011 12:35:34 to 21-06-2041 12:35:34 |
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Message digest (SHA-1) |
3663 2FBA FB19 BDBC A202 3994 1926 ED48 4D72 DD4B |
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Message digest (SHA-256) |
7963 2A97 1D12 A889 9724 BB35 C37B 51D2 3E21 4DF9 20C3 2450 093E 0EA7 49FB AAEB |
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Cryptographic algorithms (kryptographische Algorithmen) |
SHA-256/RSA 4096 |
2. Die ESZB-PKI-Online-Zertifizierungsstelle: Diese Zertifizierungsstelle auf der zweiten Ebene ist der ESZB-PKI-Wurzelzertifizierungsstelle nachgeordnet. Sie ist für die Ausstellung von ESZB-PKI-Zertifikaten für Nutzer zuständig. Ihr Betrieb wird am 22. Juli 2026 eingestellt. Ihre wichtigsten Daten sind:
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Distinguished name (Name) |
CN = ESCB-PKI ONLINE CA, O = EUROPEAN SYSTEM OF CENTRAL BANKS, C = EU |
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Serial number (Seriennummer) |
660C 9B12 9A0A 6C21 5509 38DD 54A0 ED2D |
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Distinguished name of issuer (Name des Ausstellers) |
CN = ESCB-PKI ROOT CA, O = EUROPEAN SYSTEM OF CENTRAL BANKS, C = EU |
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Validity period (Gültigkeitszeitraum) |
From 22-07-2011 12:46:35 to 22-07-2026 12:46:35 |
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Message digest (SHA-1) |
E976 D216 4A5F 62DA C058 6BE0 EC10 EF24 36B8 12AC |
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Message digest (SHA-256) |
1335 26DC 99E9 CC36 62F8 F5FA 2006 3005 BA90 E663 2BF3 4F18 A84B A39B 5FAA 5700 |
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Cryptographic algorithms (kryptographische Algorithmen) |
SHA-256/RSA 4096 |
3. Die ESZB-PKI-Online-Zertifizierungsstelle V1.2: Diese Zertifizierungsstelle auf der zweiten Ebene ist der ESZB-PKI-Wurzelzertifizierungsstelle nachgeordnet. Sie ist für die Ausstellung von ESZB-PKI-Zertifikaten für Nutzer zuständig. Nach dem 22. Juli 2026 ist sie bis zur Einstellung ihres Betriebs die einzige ESZB-PKI-Online-Zertifizierungsstelle. Ihre wichtigsten Daten sind:
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Distinguished name (Name) |
CN = ESCB-PKI ONLINE CA V1.2, O = EUROPEAN SYSTEM OF CENTRAL BANKS, C = EU |
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Serial number (Seriennummer) |
1121 4958 04E1 E706 695 D D1D1 2997 FAEF 6653 |
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Distinguished name of issuer (Name des Ausstellers) |
CN = ESCB-PKI ROOT CA, O = EUROPEAN SYSTEM OF CENTRAL BANKS, C = EU |
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Validity period (Gültigkeitszeitraum) |
From 08-06-2023 17:07:00 to 08-06-2038 17:07:00 |
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Message digest (SHA-1) |
DC92 042 E 6316 CB60 F8F6 109 B 8C43 F3C6 AF2F B2F3 |
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Message digest (SHA-256) |
96B7 8E9C F914 ED4D 072D 93C8 C531 DEEF D102 7571 7218 A202 0924 3216 99D8 1C48 |
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Cryptographic algorithms (kryptographische Algorithmen) |
SHA-256/RSA 4096 |
( 1 ) www.ecb.europa.eu.
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
( 4 ) http://pki.escb.eu.
( 5 ) ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.