Europäische Union

2012/825/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der mit der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

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Quellenkennung: 32012D0825. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ugenommen hat. Die Produktion von Biokraftstoffen der zweiten Generation ist jedoch unbedeutend, so dass Subventionen derzeit nur in sehr begrenztem Maß gewährt werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Einkommensteuergutschrift für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose keine Ersatzregelung für die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische ist, und zwar aus dem einfachen Grund, dass die erstere Regelung bereits besteht. Außerdem ist die Einkommensteuergutschrift für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose, wie der Name besagt, eine Vergünstigung für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose. Die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische ist dagegen eine Vergünstigung für die Hersteller von Gemischen. Die Untersuchung ergab, dass diejenigen, die die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische beantragten, in der Mehrzahl der Fälle Hersteller von Gemischen/Händler mit einer Verbrauchsteuerschuld, etwa petrochemische Unternehmen, waren Mit anderen Worten, der Großteil der Steuergutschriften für Kraftstoffgemische wurde im UZ nicht von Bioethanolherstellern in Anspruch genommen. Es kann somit nicht argumentiert werden, die Einkommensteuergutschrift für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose sei ein Ersatz für die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. (150) Schließlich machte die Partei geltend, dass die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische den entsprechenden Unternehmen auch nach dem Auslaufen der Regelung noch einen Vorteil verschaffen könne, da diese weiterhin die mit der Subvention bezahlten Sachanlagen nutzten. Es wurde vorgebracht, dass bei der Berechnung des Vorteils, der einem Unternehmen aus wiederkehrenden, an den Erwerb von Sachanlagen geknüpften Subventionen erwächst, die Vorteile aus den vorangehenden Jahren des Abschreibungszeitraums berücksichtigt werden sollten. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Subventionen nicht an den Erwerb von Sachanlagen geknüpft sind. Die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische ist nur insofern eine wiederkehrende Subvention, als sie periodisch ist und die Vorteile in dem Jahr als zugeflossen gelten, in dem sie gewährt werden. Überdies waren die Subventionsantragsteller im UZ wie oben erwähnt nur zu einem sehr kleinen Teil Bioethanolhersteller. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. Sonstige Bundesregelungen (151) Den von den US-amerikanischen Behörden gelieferten Statistiken zufolge wurde der Small producer income tax credit verglichen mit der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische sehr selten in Anspruch genommen. Ein Vergleich der nach dieser Regelung in Anspruch genommenen Gesamtsumme mit der Gesamtproduktion von Bioethanol ergab insgesamt eine unbedeutende Subventionierung im UZ. (152) Im UZ gab es keine Anträge auf Einkommensteuergutschriften von Herstellern von Bioethanol aus Cellulose, was sich mit der Tatsache deckt, dass es bis zum Ende des UZ keine kommerzielle Produktion von Bioethanol aus Cellulose gab. (153) Die Untersuchung ergab, dass das US Department of Agriculture's Bioenergy Program 2006 auslief und nicht wieder eingeführt wurde. Was das USDA Bioenergy for Advanced Biofuels, das USDA Biorefinery Assistance Program, das USDA Biomass Crop Assistance Program, das USDA Rural Energy for America Program und die Department of Energy Biorefinery Project Grants betrifft, so erwies sich die Höhe der nach diesen Regelungen gewährten Subventionen, soweit im UZ dadurch Vorteile für die Herstellung von Bioethanol gewährt wurden, in der Untersuchung als unbedeutend. 3.3.   BUNDESSTAATLICHE REGELUNGEN 3.3.1.   Vorbemerkungen (154) Die Untersuchung ergab, dass drei bundesstaatliche Regelungen, nämlich die vom Staat Illinois vergebenen E85 Infrastructure Grants, die Biofuels Infrastructure Grants des Staates Iowa und die E85 Fuelling Infrastructure Grants des Staates Minnesota nicht für Bioethanolhersteller gelten. Diese Regelungen sind auf Tankstellen beschränkt, die Bioethanol verkaufen, und dienen der Unterstützung der Tankstellen bei der Installation von Kraftstoffpumpen, die zur Ausgabe von Kraftstoffen mit hohem Ethanolgehalt geeignet sind. Hersteller von Bioethanol haben somit keinen Vorteil von diesen Regelungen. Im Zusammenhang damit wird darauf hingewiesen, dass keinem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen direkt oder indirekt ein Vorteil aus dieser Regelung erwachsen ist. (155) Überdies wurde von den US-amerikanischen Behörden klargestellt, dass im Staat Minnesota entgegen der Behauptung des Antragstellers keine Regelung zur steuerlichen Begünstigung von Investitionen in die Herstellung von Ethanol aus Cellulose (Cellulosic Ethanol Investment Tax Credit) existiert. Dieser Klarstellung zufolge verabschiedete der Staat Minnesota Anfang 2010 ein Gesetz mit dem Namen Small Business Investment Tax Credit, das als Angel Investment Tax Credit bekannt ist. Anders als im Antrag behauptet ist der Angel Investment Tax Credit keine Steuervergünstigung für Unternehmen, sondern für Investoren, die in Kleinbetriebe investieren. 3.3.2.   Illinois Biofuels Production Facility Grants (156) Den US-amerikanischen Behörden zufolge war diese Regelung im UZ nicht wirksam; sie werde seit 2008, d. h. seit die im Juli 2007 letztmalig zugeteilten Mittel ausgeschöpft seien, nicht mehr angewandt. Solange sie noch angewandt wurde, ermöglichte die Regelung Zuschüsse zum Bau neuer oder der Erweiterung bestehender Anlagen zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe. (157) 2008, als die Regelung noch angewandt wurde, erhielten zwei in Illinois ansässige nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen je einen Zuschuss. Die Regelung wird jedoch nicht mehr angewandt, und keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zog im UZ einen Vorteil aus ihr. 3.3.3.   Iowa Alternate Energy Revolving Loan Programme (158) Das Alternate Energy Revolving Loan Program (AERLP) gründet sich auf section 476.46 des Code of Iowa 1997 in der geänderten Fassung. Nach dieser Rechtsvorschrift hat das Iowa Energy Center ein revolvierendes Darlehensprogramm für alternative Energien einzurichten und zu verwalten; des Weiteren wird im Amt des Leiters der Finanzverwaltung des Bundesstaates (Treasurer of State) ein vom Energy Center zu verwaltender revolvierender Darlehensfonds für alternative Energien geschaffen. (159) Die Gelder im Fonds des AERLP können zur Bereitstellung von Darlehen für den Bau von Anlagen zur Erzeugung alternativer Energien oder zum Bau kleiner Wasserkraftwerke gemäß der Definition in section 476.46 des Code of Iowa 1997 in der geänderten Fassung verwendet werden. (160) Den US-amerikanischen Behörden zufolge wurden in den Jahren 2008, 2009 und 2010 sowie im UZ keine AERLP-Darlehen an Herstellungsbetriebe von Bioethanol vergeben. Keinem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erwuchs ein Vorteil aus dieser Regelung. Es wurde somit beschlossen, im Rahmen dieses Verfahrens keine weitere Untersuchung dieser Regelung vorzunehmen. 3.3.4.   Nebraska Ethanol Production Tax Credit (161) Der derzeitige Steuersatz des Staates Nebraska auf Kraftstoffe beträgt 0,267 USD pro in diesem Staat verkaufter Gallone Benzin, Gasohol, Diesel, Bioethanol oder komprimiertes Gas. Nach der im UZ geltenden Regelung zur Förderung der Ethanolproduktion erhielten förderfähige Anlagen zur Ethanolherstellung, die spätestens am 30 Juni 2004 den Betrieb aufgenommen hatten, eine Steuergutschrift von 0,18 USD pro Gallone. (162) Die Bewerbungsfrist für die Inanspruchnahme dieser Regelung endete am 16. April 2004. Die förderfähige Produktionsanlage musste im Staat Nebraska liegen und durfte entweder i) bis zum 1. September 2001 nicht in Betrieb gewesen sein oder ii) vor dem 1. Juni 1999 keine Gutschriften erhalten haben. Vergärung, Destillation und Wasserentzug mussten vollständig im förderfähigen Betrieb stattfinden. (163) Keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zog einen Vorteil aus der Regelung. In jedem Fall war die Höhe der Subventionen gemessen an der gesamten Bioethanolproduktion in den USA offensichtlich unerheblich. 3.3.5.   South Dakota Ethanol Production Incentive (164) Vom Staat South Dakota wird ein Programm für Hersteller von Bioethanol verwaltet, das für förderfähige Bioethanolbetriebsanlagen 0,20 USD pro Gallone hergestelltes Bioethanol mit einer Obergrenze von 1. Mio. USD pro Jahr und Betrieb bereitstellt. (165) Dabei müssen die Destillation und die Herstellung des Ethanols vollständig in South Dakota stattfinden, es muss eine Reinheit von 99 % aufweisen, aus Getreidekörnern destilliert und vergällt sein. Die Zuwendung für die Ethanolherstellung wird nur für Ethanol gewährt, das die Kriterien erfüllt und aus Betrieben stammt, in denen die Produktion spätestens am 31. Dezember 2006 begann. (166) Jeder förderfähige Betrieb kann maximal 83 333 USD pro Monat an Produktionsfördergeldern erhalten. Wenn nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um jedem Betrieb zur Herstellung von Bioethanol 83 333 USD pro Monat zu zahlen, erhält jeder Betrieb einen Anteil der verfügbaren Mittel entsprechend dem Verhältnis der Menge in Gallonen des im jeweiligen Monat hergestellten Ethanols zur Gesamtmenge des von allen förderfähigen Betrieben hergestellten förderfähigen Ethanols. Die maximale Höhe der Produktionszuwendungen für jeden förderfähigen Betrieb beträgt 1 Mio. USD pro Jahr und 9 682 000 USD für die gesamte Dauer der Inanspruchnahme der Regelung. Es handelt sich somit um eine wiederkehrende Subvention, die als in jedem einzelnen Jahr verausgabt angesehen wird. (167) Die Untersuchung ergab, dass zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ einen Vorteil aus dieser Regelung zogen. Für beide Unternehmen wurde die Höhe der Subvention anhand der im UZ erlangten Zahlungen berechnet. Die Höhe der Subvention wurde anschließend zu den gesamten Bioethanolverkäufen (Nenner) ins Verhältnis gesetzt, die die betreffenden Unternehmen während des UZ getätigt hatten. (168) Diese Berechnung zeigte, dass die Höhe der Subventionen für beide Unternehmen unbedeutend war. 3.3.6.   Schlussfolgerung zu den bundesstaatlichen Regelungen (169) Die Untersuchung ergab, dass nach zwei der vom Antragsteller genannten bundesstaatlichen Regelungen in den USA, nämlich dem Nebraska Ethanol Production Tax Credit und dem South Dakota Ethanol Production Incentive, Subventionen, d. h. finanzielle Zuwendungen, die den Herstellern in den genannten Staaten einen Vorteil verschafften, für die Bioethanolherstellung gewährt wurden. Obwohl die Regelungen innerhalb der betroffenen Staaten spezifisch zu sein scheinen, ist die Höhe der Subventionen gemessen an der gesamten Bioethanolproduktion in den USA unbedeutend. Auch die Subventionen, die die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erhalten hatten, wurden in ihrer Höhe als unbedeutend eingestuft. 3.4.   BETRAG DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN IM UZ (170) Außer der im Erwägungsgrund 171 beschriebenen Regelung erwiesen sich alle anderen Regelungen, die Gegenstand der Untersuchung waren, im UZ als unerheblich und nicht anfechtbar. (171) Wie in den Erwägungsgründen 53 bis 71 ausgeführt, ergab die Untersuchung, dass die US-amerikanische Regierung für jede Gallone Bioethanol, die zur Herstellung eines Kraftstoffgemisches auf Alkoholbasis verwendet wird, eine Steuergutschrift in Höhe von 0,45 USD vergibt, durch die den Herstellern von Gemischen mit Ethanol Vorteile entstehen. (172) Die Subvention wurde pro Einheit, d. h. entsprechend der Menge des verwendeten Bioethanols gewährt. Davon profitiert auch die in die Union eingeführte Ware. (173) Nach den Bestimmungen der Grundverordnung betragen die anfechtbaren Subventionen 0,45 USD pro Gallone. (174) Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe der Subventionen vom Gewichtsanteil des Bioethanols im Gemisch abhängt. (175) Es wird die Auffassung vertreten, dass die Subvention landesweit 0,45 USD pro Gallone beträgt, da der gesamten US-amerikanischen Bioethanolproduktion einschließlich der Ausfuhren in die Union letztlich Vorteile aus der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol erwuchsen. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten ist daher nicht nötig, zumal die Subvention nur selten Herstellern von Bioethanol, sondern vorwiegend Händlern und Wirtschaftsbeteiligten, die das Bioethanol mit anderen Kraftstoffen vermischen, gewährt wird. (176) Nach Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission beschloss, die Untersuchung ohne die Einführung vorläufiger Maßnahmen fortzusetzen, machten mehrere Parteien geltend, für die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller sollten in jedem Fall individuelle Subventionsspannen festgelegt werden, welche Null betragen sollten, falls das fragliche Unternehmen die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol nicht erhalten habe. (177) Nach Artikel 15 der Grundverordnung ist in einer Verordnung zur Einführung eines Zolls dieser entweder für jeden einzelnen Lieferanten oder für das betroffene Lieferland festzusetzen. Im vorliegenden Fall wurde indessen festgestellt, dass aufgrund der Struktur der Bioethanolindustrie und der Art und Weise, wie die Subventionen, insbesondere die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol, gewährt wurden, individuelle Subventionsspannen nicht repräsentativ wären und die tatsächliche Lage auf dem Bioethanolmarkt, insbesondere im Hinblick auf die Ausfuhr, nicht widerspiegeln würden. (178) Aus dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie Artikel VI Absatz 3 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geht klar hervor, dass Maßnahmen den Zweck haben, die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auszugleichen. (179) Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung, dass alle US-amerikanischen Bioethanolausfuhren im UZ in Höhe von maximal 0,45 USD pro Gallone subventioniert waren. Es wird darauf hingewiesen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt der Untersuchung klar wurde, dass im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der Art der Subventionierung, keine Stichprobe repräsentativ sein konnte. Überdies tätigten die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller keine Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union. (180) Ausschlaggebend für die Steuergutschrift war nämlich die Herstellung des Gemisches, unabhängig davon, ob dies durch den Hersteller des Ethanols oder den Ausführer geschah. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol hauptsächlich von Ausführern in Anspruch genommen wurde. (181) Es wurde ebenfalls vorgebracht, die Kommission sollte, anstatt individuelle Subventionsspannen für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festzulegen, vielmehr analysieren, in welcher Weise die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol automatisch auf die Hersteller zurückwirke, diesen zugerechnet werden könne und diesen einen Vorteil verschaffe. Die Forderung nach einer solchen Analyse der Weitergabe des Vorteils erscheint unbegründet. Die Subvention wird nur einmal gezahlt und die Ware bleibt unverändert. Subventioniert wird die in die EU ausgeführte Ware, das Bioethanol. Eine solche Analyse ist daher nicht notwendig. 3.5.   ENTWICKLUNGEN NACH DEM UZ (182) Einige Parteien betonten, dass die wichtigste Subventionsregelung, die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische, welche US-amerikanischen Empfängern im UZ anfechtbare Subventionen verschafft habe, Ende 2011 ausgelaufen und nicht wiedereingeführt worden sei. Nach Artikel 15 der Grundverordnung dürften keine Maßnahmen eingeführt werden, wenn Subventionen aufgehoben würden oder den betreffenden Ausführern aus ihnen kein Vorteil mehr erwachse. (183) Angesichts der Tatsache, dass die wichtigste Subventionsregelung, die für den UZ festgestellt worden sei, nicht mehr gelte und nichts auf ihre Wiedereinführung hindeute, sei die Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen nicht gerechtfertigt. Endgültige Maßnahmen würden zum Zeitpunkt ihrer Einführung in jedem Fall über das zum Ausgleich der Subventionen Notwendige hinausgehen. (184) Die Untersuchung ergab, dass die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol, die im UZ gewährt wurde, Ende 2011 aufgehoben wurde. Da das fragliche Ereignis erst nach dem UZ eingetreten war, ersuchte die Kommission die US-amerikanischen Behörden mehrmals um nähere Auskünfte zum endgültigen Auslaufen der wichtigsten Subventionsregelung. (185) Die während der Untersuchung bei den US-Behörden vor Ort gesammelten Informationen und ihre weiteren Klarstellungen belegten, dass direkt nach dem UZ, nämlich im US-Steuerjahr 2012 (1. Oktober 2011 bis 30. September 2012), noch gewisse Beträge an US-amerikanische Empfänger gezahlt wurden. Die im ersten Quartal des Steuerjahres 2012 gezahlten Beträge dürften zwar immer noch eine Subventionierung oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle bedeuten, die danach gezahlten Beträge, insbesondere die Zahlungen von Ende 2012, wären angesichts des Auslaufens der wichtigsten Subventionsregelung im Dezember 2011 aber zu vernachlässigen. Bisher gibt es keine Anzeichen für eine Wiedereinführung der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische; zudem würde die Wiedereinführung dieser Regelung normalerweise die Verabschiedung eines Rechtsaktes durch den Kongress der Vereinigten Staaten erfordern. 4.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG VON EINFUHREN AUS DEM BETROFFENEN LAND (186) Mehrfach beantragte der Antragsteller die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA mit Blick auf eine rückwirkende Erhebung von Zöllen. Der Antrag enthielt ausreichende Beweise dafür, dass eine zollamtliche Erfassung nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung gerechtfertigt ist. (187) Auch wenn die Kommission vorläufig zu dem Schluss gekommen war, dass die wichtigste im UZ geltende Subventionsregelung in dem Sinne nicht mehr angewandt wurde, dass sie zum Zeitpunkt der Einführung vorläufiger Maßnahmen keine Vorteile mehr gebracht hätte, liegen nach Auffassung der Kommission Beweise dafür vor, dass die Vereinigten Staaten diese Subventionsregelung erneut einführen könnten. Um unter diesen besonderen Umständen die Rechte der Europäischen Union zu wahren, beschloss die Kommission, die betroffenen Einfuhren der Ware nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zollrechtlich zu erfassen, damit gegebenenfalls rückwirkend Maßnahmen gegen diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt des Beginns dieser Erfassung eingeführt werden können. Eine entsprechende Verordnung (EU) Nr. 771/2012 der Kommission wurde am 24. August 2012 veröffentlicht. (9) 5.   EINSTELLUNG DES ANTISUVBENTIONSVERFAHRENS UND DER ZOLLAMTLICHEN ERFASSSUNG (188) Die Untersuchung ergab, dass mit Ausnahme der wichtigsten Subventionsregelung, der in den Erwägungsgründen 53 bis 71 dargelegten Steuergutschrift für Kraftstoffgemische, die Höhe der im Rahmen aller andern Subventionsregelungen gezahlten Subventionen im UZ unerheblich und nicht anfechtbar war. (189) Wie in den Erwägungsgründen 182 bis 185 bereits erwähnt, wurde in der Untersuchung festgestellt, dass die wichtigste Subventionsregelung, die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische, Ende 2011 auslief und nicht wieder eingeführt wurde. Die verfügbaren Informationen weisen eindeutig darauf hin, dass die wichtigste Subventionsregelung nicht mehr angewandt wurde. Bisher gibt es keine Anzeichen für eine Wiedereinführung der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische, und die Wiedereinführung dieser Regelung würde normalerweise die Verabschiedung eines Rechtsaktes durch den Kongress der Vereinigten Staaten erfordern. (190) Nach Artikel 15 der Grundverordnung werden keine Maßnahmen eingeführt, wenn Subventionen aufgehoben werden oder nachgewiesen wird, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird. (191) Außerdem wird nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung das Verfahren umgehend eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die anfechtbaren Subventionen geringfügig sind, d. h. wertmäßig unter 2 % liegen. (192) Angesichts der Tatsache, dass die wichtigste Subventionsregelung, die für den UZ festgestellt wurde, nicht mehr angewandt wird und die im Rahmen aller anderen Subventionsregelungen gezahlten Subventionen im UZ im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung unter der Geringfügigkeitsschwelle lagen, wird die Ansicht vertreten, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen nicht gerechtfertigt ist. (193) Daher wird die Auffassung vertreten, dass diese Antisubventionsuntersuchung eingestellt werden sollte. (194) Parallel zur Einstellung dieser Untersuchung sollte die zollrechtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden. (195) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage das Verfahren eingestellt werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. (196) Aus den vorstehenden Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ohne Einführung von Antisubventionsmaßnahmen eingestellt werden sollte und dass die zollamtliche Erfassung der Einfuhren ebenfalls eingestellt werden sollte. 6.   BERATENDER AUSSCHUSS (197) Im Beratenden Ausschuss wurden gegen die Einstellung der Antisubventionsverfahren Einwände erhoben. In Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 gilt das Verfahren als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheidet. Danach wird dieser Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Bioethanol, zuweilen auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm DIN EN15376, sowie aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Kraftstoffgemischen mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der derzeit unter den KN-Codes ex 2207 10 00 , ex 2207 20 00 , ex 2208 90 99 , ex 2710 12 11 , ex 2710 12 15 , ex 2710 12 21 , ex 2710 12 25 , ex 2710 12 31 , ex 2710 12 41 , ex 2710 12 45 , ex 2710 12 49 , ex 2710 12 51 , ex 2710 12 59 , ex 2710 12 70 , ex 2710 12 90 , ex 3814 00 10 , ex 3814 00 90 , ex 3820 00 00 und ex 3824 90 97 eingereiht wird, wird eingestellt. Artikel 2 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 einzustellen. Auf die bereits zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein Ausgleichszoll erhoben. Artikel 3 Die Verordnung (EU) Nr. 771/2012 wird aufgehoben. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 20. Dezember 2012 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93. (2)   ABl. C 345 vom 25.11.2011, S. 13. (3)   ABl. C 345 vom 25.11.2011, S. 7. (4)   ABl. L 229 vom 24.8.2012, S. 20. (5)  Siehe US Internal Revenue Code (IRC) – Sec. 40(b)(4) Punkt E. (6)  Siehe www.ethanol.org zum Thema RFS (Renewable fuels standard) im Rahmen des Energy Independence and Security Act von 2007. (7)  In der Untersuchung stellte sich heraus, dass die Steuervergünstigung für Gemische auf Alkoholbasis („alcohol mixture credit“), wie sie in Sec. 40(b)(3) des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.