Europäische Union

2012/825/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der mit der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0825. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eses Programms. (98) Fortgeschrittene Biokraftstoffe werden in section 9001 des Food, Conservation, and Energy Act von 2008 als Kraftstoff aus erneuerbarer Biomasse außer Stärke aus Maiskörnern definiert. Nach dieser Rechtsvorschrift fallen unter fortgeschrittene Biokraftstoffe insbesondere: — Biokraftstoff aus Cellulose, Hemicellulose oder Lignin, — Biokraftstoff aus Zucker und Stärke (außer Ethanol aus Maiskörnerstärke), — Biokraftstoffe aus Abfallstoffen einschließlich Ernterückständen, sonstigen pflanzlichen Abfallstoffen, tierischen Abfällen, Lebensmittelabfällen und Gartenabfällen, — zu Diesel äquivalente Kraftstoffe aus erneuerbarer Biomasse einschließlich Pflanzenöl und Tierfetten, — Biogas, erzeugt durch die Umwandlung organischer Stoffe aus erneuerbarer Biomasse, — Butanol oder andere Alkohole, erzeugt durch die Umwandlung organischer Stoffe aus erneuerbarer Biomasse und — sonstige Kraftstoffe aus cellulosehaltiger Biomasse. c)   Praktische Durchführung (99) Die Regelung können Hersteller von Bioethanol in Anspruch nehmen. Um für die Zahlungen in Betracht zu kommen, muss der Hersteller für alle relevanten Steuerjahre und Quartale Aufzeichnungen führen. Im Rahmen dieser Aufzeichnungen sind die Käufe von Ausgangsstoffen, die Herstellung von Bioethanol sowie der Preis und die Menge des verkauften Bioethanols zu dokumentieren. Die Hersteller erhalten direkte Zahlungen von der Regierung. (100) Die Regelung sieht Zahlungen an Bioethanolhersteller auf der Grundlage einer Kombination aus ihrer tatsächlichen Produktion und ihrem Produktionszuwachs, d. h. der Produktionssteigerung gegenüber dem Vorjahr, vor. Die Beträge der Zahlungen aufgrund der tatsächlichen Produktion werden vierteljährlich für die im jeweiligen Quartal tatsächlich hergestellte Menge an fortgeschrittenem Biokraftstoff berechnet. Die Zahlungen aufgrund des Produktionszuwachses beruhen auf der von einem förderfähigen Hersteller in einem Steuerjahr produzierten Menge an förderfähigem fortgeschrittenem Biokraftstoff, die über die im vorangehenden Steuerjahr hergestellte Menge hinausgeht. (101) Das Endprodukt ist vollkommen identisch, unabhängig davon, ob das Bioethanol aus den in Erwägungsgrund 98 genannten Ausgangsstoffen oder aus Mais, dem Hauptausgangsstoff für die US-amerikanische Bioethanolproduktion, hergestellt wurde. d)   Schlussfolgerung (102) Es wurde festgestellt, dass keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nach dieser Regelung subventioniert wurde. Die meisten nach dieser Regelung subventionierten Unternehmen stellen Biodiesel her. Von den etwa 155 Unternehmen in den USA, die im Jahr 2011 Subventionen nach dieser Regelung erhielten, stellten nur 15 Bioethanol her. (103) Was die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen betrifft, so ergab die Untersuchung, dass der Gesamtbetrag der nach dieser Regelung gewährten Subventionen für die Bioethanolherstellung im Vergleich zur Gesamtproduktion von Bioethanol im UZ unbedeutend war. (104) Eine weitere Bewertung der Anfechtbarkeit dieser Regelung war daher nicht notwendig. 3.2.6.   USDA Biorefinery Assistance Program (105) Mit dem Biorefinery Assistance Program soll die Entwicklung neuer und sich abzeichnender Technologien für fortgeschrittene Biokraftstoffe unterstützt werden. a)   Rechtsgrundlage (106) Die Rechtsgrundlage für das Biorefinery assistance program bildet title IX section 9003 des Farm Security and Rural Investment Act von 2002 (2002 Farm Bill), geändert durch title IX section 9001 des Food, Conservation, and Energy Act von 2008. b)   Förderkriterien (107) Das Programm wird durch eine Abteilung des Landwirtschaftsministeriums verwaltet. Es unterstützt die Entwicklung und den Bau von Bioraffinerien in kommerzieller Größenordnung, die für das Programm in Frage kommende Technologie einsetzen, oder die Nachrüstung bestehender Anlagen mit solcher Technologie über Darlehensbürgschaften für förderfähige Bewerber. Damit ein Projekt nach dieser Regelung gefördert werden kann, muss darin eine für einen rentablen Betrieb in kommerzieller Größenordnung geeignete Technologie zum Einsatz kommen, oder es muss erwiesenermaßen technisches und wirtschaftliches Potenzial für eine kommerzielle Anwendung in einer fortgeschrittenen Biokraftstoff produzierenden Bioraffinerie bieten. In dem Projekt muss ein für das Programm in Frage kommender Ausgangsstoff für die Herstellung von fortgeschrittenen Biokraftstoffen und biobasierten Produkten verwendet werden. In Frage kommende Ausgangsstoffe sind unter anderem erneuerbare Biomasse, Biofeststoffe, behandelter Klärschlamm sowie Nebenprodukte der Zellstoff- und Papierindustrie. Eine förderfähige Bioraffinerie muss überwiegend fortgeschrittene Biokraftstoffe herstellen. c)   Praktische Durchführung (108) Hersteller von Bioethanol können in den Genuss dieser Regelung kommen, wenn sie die Förderkriterien erfüllen und ausreichend öffentliche Mittel zur Verfügung stehen. Das Projekt muss von technischem Wert sein, und der Darlehensnehmer muss bestimmte, in einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführte finanzielle Kriterien erfüllen. Es muss außerdem eine angemessene Gewähr für die Rückzahlung des Darlehens, für das eine Bürgschaft übernommen wird, bestehen. (109) Ein erfolgreicher Bewerber erhält eine Darlehensbürgschaft, damit er bei einem Dritten die notwendigen Finanzmittel als Darlehen erhalten kann. Die maximale Beteiligung der Dienststelle (der Bundesregierung) an einem förderfähigen Projekt besteht in einer neunzigprozentigen Bürgschaft für ein Darlehen, das bis zu 80 % der förderfähigen Kosten des finanzierten Projekts abdecken kann. Die verbleibenden 20 % sind vom Darlehensnehmer aufzubringen. Je höher die Darlehenssumme ist, desto geringer ist zudem der Höchstanteil, für den eine Bürgschaft übernommen wird. d)   Schlussfolgerung (110) Die Untersuchung ergab, dass bisher keine Unternehmen Zahlungen der US-Regierung nach dieser Regelung erhalten haben. Im UZ hatten sich nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen eine Darlehensbürgschaft im Zusammenhang mit der Herstellung von Bioethanol aus Cellulose beantragt; zwei der Anträge waren noch in der Schwebe. Keines dieser Unternehmen stellt Bioethanol aus Mais her. Die Untersuchung ergab darüber hinaus, dass die Regelung noch keine Bioethanolproduktion zur Folge hatte. (111) Zudem wurde in der Untersuchung festgestellt, dass die Darlehensbürgschaften für zukünftige Hersteller von Bioethanol aus Cellulose im UZ keine Auswirkungen auf die Herstellung und den Verkauf von Bioethanol hatten. (112) Eine weitere Bewertung der Anfechtbarkeit dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung ist daher nicht erforderlich. 3.2.7.   USDA Biomass Crop Assistance Program (113) Mit dem USDA Biomass Crop Assistance Program („BCAP“) wird die Herstellung von Ausgangsstoffen für die nächste Generation fortgeschrittener Biokraftstoffe unterstützt. Im Rahmen des BCAP werden Erzeugern förderfähiger Anbauprodukte oder Eigentümern von Biomasse, die auf für das Programm in Frage kommenden Flächen angebaut wurde, Vorteile gewährt. Die Förderung an sich gilt der Erzeugung von Anbauprodukten und Stoffen, die als Zutaten für fortgeschrittene Biokraftstoffe dienen können, jedoch nicht der Herstellung von Biokraftstoffen. (114) Den Behörden der Vereinigten Staaten zufolge ist Bioethanol aus Mais, das fast das gesamte in den USA hergestellte und aus den USA ausgeführte Bioethanol ausmacht, vom BCAP ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Ansicht der US-amerikanischen Behörden haben kommerzielle Hersteller von Bioethanol in den USA angesichts des Programmschwerpunkts auf fortgeschrittenen Biokraftstoffen und des Fehlens einer kommerziellen Herstellung solcher Kraftstoffe im UZ keine Vorteile aus dem BCAP gezogen. a)   Rechtsgrundlage (115) Die Rechtsgrundlage für das USDA Biomass Crop Assistance Program bildet section 9011 des Food, Conservation, and Energy Act von 2008 (2008 Farm Bill). b)   Förderkriterien (116) Das BCAP umfasst zwei Komponenten, wobei für jede besondere und unterschiedliche Förderkriterien gelten. Die erste Komponente, die Projektgebiet-Komponente (Project Area Component), sieht Vergünstigungen für Hersteller von förderfähigen Anbauprodukten (eligible crops) vor, die zweite, die Matching Assistance Component, Ausgleichszahlungen für die Eigentümer von förderfähigen Stoffen (eligible materials). Förderfähige Anbauprodukte und Stoffe dienen als Zutaten für fortgeschrittene Biokraftstoffe, zur Heizung, zur Energieerzeugung und zur Herstellung biobasierter Produkte. Den US-amerikanischen Behörden zufolge erhalten die Hersteller bzw. Erzeuger von Biokraftstoffen und Bioenergie selbst keine Zahlungen. (117) Förderfähige Anbauprodukte sind gemäß der Definition Agrarerzeugnisse aus erneuerbarer Biomasse ausgenommen solche, die für Zahlungen nach title I der 2008 Farm Bill in Betracht kommen. Ausgeschlossen sind unter anderem Mais, Körner-Sorghum, Hafer, Reis, Weizen, Honig und Zucker. (118) Förderfähige Stoffe sind definiert als „erneuerbare Biomasse“ ausgenommen volle Körner der nicht förderfähigen Anbauprodukte (siehe weiter oben). Körner nicht förderfähiger Anbauprodukte (wie Mais) sind zwar aus den förderfähigen Stoffen ausgenommen, Rückstände solcher Anbauprodukte (etwa cellulosehaltige Stoffe) sind jedoch förderfähige Stoffe. (119) Mit der ersten Komponente des BCAP werden den Produzenten förderfähiger Anbauprodukte Vorteile gewährt. Um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, müssen die förderfähigen Anbauprodukte in einer als „Projektgebiet“ (project area) bezeichneten geografischen Zone erzeugt werden. Die zweite Komponente des BCAP stellt Kostenausgleichszahlungen für die Sammlung, die Ernte, die Lagerung und den Transport von Quellen für erneuerbare Biomasse oder förderfähige Stoffe bereit. c)   Praktische Durchführung (120) Betriebe zur Umwandlung von Biomasse, darunter auch Bioethanolhersteller, erhalten keine Ausgleichszahlungen nach dem BCAP. Ihre Zulieferer, die förderfähige Anbauprodukte erzeugen oder Eigentümer förderfähiger Stoffe sind, erhalten dagegen Zahlungen. Laut den US-amerikanischen Behörden trug das BCAP im UZ nicht zur Herstellung von Bioethanol bei, auch nicht von Bioethanol aus Cellulose. (121) Im UZ qualifizierten sich drei Bioethanolbetriebe für Zahlungen nach dem BCAP für Forschung und Entwicklung im Bereich des Transportes und der Lagerung. Im UZ wurden 83 Eigentümern förderfähiger Stoffe, die Mais an einen zugelassenen Betrieb lieferten, insgesamt 1,7 Mio USD gezahlt. Die anderen Eigentümer förderfähiger Stoffe erhielten keine Zahlungen für Lieferungen an die beiden anderen qualifizierten Betriebe zur Umwandlung von Biomasse. (122) Vor dem UZ waren 458 Betriebe zur Umwandlung von Biomasse für den Empfang von Lieferungen förderfähiger Stoffe qualifiziert. Nur zwei von ihnen waren Hersteller von Bioethanol. (123) Im UZ waren neun Projektgebiete ausgewiesen. In diesem Zeitraum meldeten die Erzeuger gerade ihre Anbauprodukte an oder schrieben sich in das BCAP ein. Es kam daher im UZ zu keiner Sammlung oder Ernte von Anbauprodukten. d)   Schlussfolgerung (124) Wie vorstehend erläutert, werden nach dieser Regelung Zahlungen an Lieferanten geleistet, die förderfähige Anbauprodukte erzeugen oder Eigentümer förderfähiger Stoffe sind. Es gab keine Belege dafür, dass Vorteile an die Hersteller von Bioethanol weitergegeben wurden; die gezahlten Beträge sind daher nicht anfechtbar. 3.2.8.   USDA Rural Energy for America Program (125) Nach dem USDA Rural Energy for America Program („REAP“) werden beim Kauf von Systemen auf der Grundlage erneuerbarer Energien und für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz Darlehensbürgschaften und Zuschüsse an ländliche Kleinbetriebe und Agrarerzeuger vergeben. Zudem werden Zuschüsse zur Durchführung von Machbarkeitsstudien für Systeme auf der Grundlage erneuerbarer Energien und von Energieaudits sowie Unterstützung bei der Entwicklung erneuerbarer Energien für Agrarerzeuger und ländliche Kleinbetriebe zur Verfügung gestellt. Den US-amerikanischen Behörden zufolge unterstützt das REAP eine große Bandbreite von Agrarerzeugern und Kleinbetrieben bei ihren Bemühungen um eine Verringerung des Energieverbrauchs; es fördert jedoch nicht die Erzeugung bestimmter Rohstoffe und ist nicht spezifisch für ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen. (126) Das REAP besteht aus drei Komponenten: — Über das Renewable Energy System and Energy Efficiency Improvement Loan Guarantee and Grant Program werden Agrarerzeugern und ländlichen Kleinbetrieben beim Kauf, Einbau oder Bau von Systemen auf der Grundlage erneuerbarer Energien sowie bei Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz Darlehensbürgschaften und/oder Zuschüsse bereitgestellt. — Über das Energy Audit and Renewable Energy Development Assistance Grant Program werden Organisationen bezuschusst, die Agrarerzeuger und ländliche Kleinbetriebe durch die Durchführung von Energieaudits und durch Informationen über die Förderung der Entwicklung erneuerbarer Energien unterstützen. — Über das Feasibility Studies Grant Program werden Bewerber bezuschusst, die eine – für die Antragstellung in vielen Energieprogrammen der Regierung erforderliche – Machbarkeitsstudie durchführen müssen. (127) In Form dieser drei Komponenten kann das REAP für die folgenden Projekttypen in Anspruch genommen werden: Systeme auf der Grundlage erneuerbarer Energien, Verbesserungen der Energieeffizienz, Energieaudits, Förderung der Entwicklung erneuerbarer Energien und Machbarkeitsstudien. a)   Rechtsgrundlage (128) Die Rechtsgrundlage für das USDA Rural Energy for America Program bildet title IX section 9006 des Farm Security and Rural Investment Act von 2002 (2002 Farm Bill) sowie title IX section 9007 der 2002 Farm Bill, geändert durch title IX section 9001 des Food, Conservation, and Energy Act von 2008 (2008 Farm Bill). b)   Förderkriterien (129) Die Förderkriterien variieren entsprechend den in Erwägungsgrund 127 genannten Projekttypen; bei Projekten zu Systemen auf der Grundlage erneuerbarer Energien und zur Verbesserung der Energieeffizienz hängen sie zudem davon ab, ob ein Zuschuss oder eine Darlehensbürgschaft beantragt wird. c)   Praktische Durchführung (130) Die Untersuchung ergab, dass seit der Verabschiedung der 2008 Farm Bill über 5 960 Projekte im Rahmen des REAP gefördert wurden; erfasst wurde dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2011 (der Untersuchungszeitraum). Den US-amerikanischen Behörden zufolge wiesen die meisten geförderten Projekte keinen Bezug zu irgendwelchen Biokraftstoffen auf. Diese Projekte betrafen unter anderem die Solar- und Windenergie sowie die Energieeffizienz. (131) Im UZ erwuchsen nur zwei Bioethanolherstellern Vorteile aus dem REAP, in beiden Fällen handelte es sich um einen Zuschuss zu einer Machbarkeitsstudie. Vor dem UZ erhielt ein Unternehmen einen Zuschuss für Systeme auf der Grundlage erneuerbarer Energien; das fragliche Projekt beinhaltete die Herstellung von Bioethanol aus Zucker und alkoholischen Abfällen. d)   Schlussfolgerung (132) Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar in Form von direkten Zuschüssen. Den Unternehmen, die die Subvention in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. (133) Es sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass es sich offenbar bei keinem dieser Zuschüsse um spezifische Zuschüsse für die Erzeugung irgendeines Rohstoffs einschließlich Bioethanol handelt, so dass sie nicht als anfechtbar im Sinne von Artikel 4 der Grundverordnung angesehen werden können. 3.2.9.   Department of Energy Biorefinery Project Grants (134) Die einschlägigen Rechtsvorschriften erlauben die Finanzierung integrierter Bioraffinerien als Demonstrationsprojekte; diese können der kommerziellen Anwendung integrierter Bioraffinerien mit einem Schwerpunkt auf lignocellulosehaltigen Ausgangsstoffen, der kommerziellen Anwendung von Biomassetechnologien für verschiedene Verwendungen, darunter flüssige Fahrzeugkraftstoffe, hochwertige biologische Chemikalien, Erzsatzstoffe für Ausgangsstoffe und Produkte auf Erdölbasis und die Erzeugung von Energie in Form von Elektrizität oder Nutzwärme, sowie der Sammlung und Verarbeitung einer Reihe von Ausgangsstoffen aus Biomasse gewidmet sein. a)   Rechtsgrundlage (135) Die Rechtsgrundlage für die Department of Energy Biorefinery Project Grants bildet der Energy Policy Act von 2005 sections 931-932. b)   Förderkriterien (136) Für jedes Projekt gelten besondere Förderkriterien, die von den zuständigen Behörden des Energieministeriums in der Ankündigung der Förderungsmöglichkeiten (funding opportunity announcement, FOA) veröffentlicht werden. Was die für Bioethanol maßgeblichen FOA betrifft, so müssen die Empfänger cellulosehaltige Biomasse verwenden und einen Biokraftstoff herstellen, wobei die jeweils förderfähige Biomasse und der/die entsprechende(n) Biokraftstoff(e) in jeder FOA gesondert festgelegt werden. c)   Praktische Durchführung (137) Die Verwaltung der Regelung erfolgt mittels einer Reihe jährlicher Ausschreibungen oder FOA, über die die entsprechenden Finanzmittel verteilt werden. Die Ausschreibungen stehen allen förderfähigen Bewerbern aus den Bereichen der Industrie, der Hochschulen und der staatlichen Labore offen. Die förderfähigen Bewerber reichen Vorschläge ein, die nach den in der FOA aufgeführten Kriterien geprüft werden. Nach Zuschlagerteilung wird die Leistung des Empfängers während der gesamten Dauer des geförderten Projekts von den zuständigen Behörden des Energieministeriums im Hinblick auf Umfang, Zeitplan und Kosten überwacht. Die Kosten, die dem Empfänger bei der Durchführung des Projekts entstehen, werden erstattet. (138) Keine der im Rahmen dieses Programms geschlossenen Vereinbarungen über finanzielle Unterstützung gilt der Entwicklung von Technologien zur Verarbeitung von Bioethanol aus Mais. Die Unterstützung konzentriert sich lediglich auf fortgeschrittene Biokraftstoffe aus Cellulose. (139) Die Empfänger müssen cellulosehaltige Biomasse verwenden und einen Biokraftstoff herstellen, wobei die jeweils förderfähige Biomasse und der/die entsprechende(n) Biokraftstoff(e) in jeder FOA gesondert festgelegt werden. (140) Im UZ wurden fünf großangelegte Bioethanolprojekte nach dieser Regelung finanziert. Eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zog im UZ einen Vorteil aus dieser Regelung. d)   Schlussfolgerung (141) Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar in Form von direkten Zuschüssen. Den Unternehmen, die die Subvention in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. (142) Die Untersuchung ergab jedoch, dass im UZ kein kommerziell aus Cellulose hergestelltes Bioethanol auf dem Markt war. Angesichts der besonderen Umstände im vorliegenden Fall, d. h. beispielsweise des Schwerpunktes auf Biokraftstoffen aus Cellulose sowie des Fehlens einer kommerziellen Herstellung von Bioethanol aus diesem Ausgangsstoff, wird die Auffassung vertreten, dass die fragliche Regelung im UZ keine Vorteile für kommerzielle Hersteller von Bioethanol in den USA und somit auch keine Auswirkungen auf die im selben Zeitraum getätigten Bioethanolausfuhren in die EU mit sich gebracht hat. (143) Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Höhe der Subventionen nach dieser Regelung gemessen an dem Umsatz, den die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit der betroffenen Ware erwirtschafteten, unbedeutend war. 3.2.10.   Schlussfolgerung zu den Bundesregelungen Steuergutschriften für Kraftstoffgemische - Verbrauchsteuer-/Einkommensteuergutschriften (144) Es wurde festgestellt, dass die Regierung der Vereinigten Staaten im UZ eine Gutschrift von 0,45 USD pro Gallone Ethanol gewährte, die zur Herstellung eines Kraftstoffgemisches auf Alkoholbasis verwendet wurde. Dies bedeutet, dass die Hersteller von Gemischen mit Bioethanol zum Verkaufszeitpunkt in den Genuss eines reduzierten Steuersatzes kamen oder eine direkte Zahlung erhielten, wodurch ein Teil der von ihnen normalerweise geschuldeten Verbrauchsteuer für Benzin beglichen wurde. Seltener wurde die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit der Einkommensteuerschuld verrechnet. Dies stellt eine finanzielle Beihilfe in Form eines Verzichts der Regierung auf bestimmte Abgaben dar, die den Empfängern einen Vorteil in Form einer geringeren Steuerschuld verschafft. Die Regelung ist auf Unternehmen beschränkt, die in der Bioethanolindustrie, d. h in der Herstellung von Gemischen mit Bioethanol tätig sind, und ist somit anfechtbar. (145) In der Untersuchung wurde jedoch festgestellt, dass die wichtigste Subventionsregelung, die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol, Ende 2011 auslief und nicht wieder eingeführt wurde. (146) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission beschloss, die Untersuchung ohne die Einführung vorläufiger Maßnahmen fortzusetzen, machte eine Partei geltend, die Subvention könne auf verschiedenen Steuerformularen auch noch nach dem 31. Dezember 2011 beantragt werden. (147) Hierzu sei auf die Untersuchung verwiesen, die ergab, dass die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol vom Hersteller des Gemisches überwiegend als Verbrauchsteuergutschrift beantragt wurde; dies geschah zum Zeitpunkt der Herstellung des Gemisches aus Bioethanol und Benzin und sollte die Verbrauchsteuerschuld des Subventionsantragstellers mindern. Eine Verrechnung der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol mit der Einkommensteuerschuld des Subventionsantragstellers erfolgte nur in begrenztem Maß. Es versteht sich von selbst, dass zwischen dem Herstellen des Gemisches und der Zahlung der Steuergutschrift an den Subventionsantragsteller eine gewisse Zeit vergeht. Die Höhe der im UZ gewährten Steuergutschriften für Kraftstoffgemische steht auch mit der Herstellung von Gemischen in Verbindung, die vor dem UZ vorgenommen wurden. Anträge auf Steuergutschriften für Kraftstoffgemische wären daher zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einführung endgültiger Maßnahmen im Jahr 2012 unerheblich, es sei denn die Regelung wird rückwirkend wieder eingeführt. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Subventionen weiterhin gewährt werden. (148) Dieselbe Partei brachte vor, aus den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 gehe klar hervor, dass eine Subvention nicht als „aufgehoben“ betrachtet werden sollte, solange die Partei, gegen die sich der Antrag richte, nicht überzeugend nachgewiesen habe, dass keine Zahlungen nach irgendeiner den Herstellern/Ausführern der betroffenen Ware zum Vorteil gereichenden Subventionsregelung mehr geleistet werden könnten. Hierzu sei jedoch angemerkt, dass die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol die einzige Regelung war, nach der im UZ möglicherweise anfechtbare Subventionen gewährt wurden, und dass diese Regelung ausgelaufen ist. Die anderen untersuchten Regelungen, die der Bioethanolindustrie direkte Vorteile verschafften, waren unbedeutend. Das Vorbringen wird deshalb zurückgewiesen. (149) Die Partei behauptete darüber hinaus, die in den Erwägungsgründen 79 bis 85 beschriebene Einkommensteuergutschrift für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose sei dazu bestimmt, die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische als Regelung zur Subventionierung der betroffenen Ware abzulösen. Hierzu sei angemerkt, dass die Unterstützung für Bioethanol der ersten Generation weitgehend eingestellt wurde, während die Zahl der Förderungsregelungen für Biokraftstoffe der zweiten Generation z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.