Europäische Union

2012/825/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der mit der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0825. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Quellen, Markt- und öffentlich zugänglichen Informationen zufolge (8) werden alle Arten von Bioethanol und in Gemischen enthaltenes Bioethanol, insbesondere Mischungen von Bioethanol mit aus Erdölprodukten erzeugtem Benzin, die in den USA hergestellt und verkauft sowie von dort ausgeführt werden, als Bioethanolkraftstoffe angesehen und sind Teil eines Gesetzespakets, das Energieeffizienz und alternative Kraftstoffe aus erneuerbaren Energieträgern in den USA betrifft. (42) Die Untersuchung ergab, dass alle Arten von Bioethanol und das Bioethanol in den Mischungen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Ausgangsstoffen oder im Herstellungsverfahren dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke eingesetzt werden. Die möglichen geringfügigen Abweichungen bei der betroffenen Ware ändern weder ihre grundlegende Definition noch ihre Eigenschaften, noch die Wahrnehmung, die die verschiedenen Parteien davon haben. (43) Einige Parteien brachten vor, die Definition der betroffenen Ware sei nicht klar, insbesondere weil keine Unterscheidung zwischen Bioethanol für Kraftstoffanwendungen und dem für andere Anwendungen möglich sei. Daher forderten sie, die Untersuchung solle sich auf Ethanol für alle Verwendungszwecke und Ethanol aus sämtlichen Ausgangsstoffen erstrecken, einschließlich synthetischem Ethanol, das mit Bioethanol für industrielle Zwecke konkurriert. (44) Eine andere Partei verlangte das Gegenteil: Die Untersuchung solle lediglich Bioethanol für Kraftstoffanwendungen umfassen und Bioethanol für industrielle Zwecke solle somit ausgeschlossen sein. (45) In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die betroffene Ware in erster Linie aufgrund ihrer grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und nicht anhand ihrer Verwendungszwecke oder Anwendungen definiert werden sollte. Eine Ware, die unterschiedlich angewendet wird, kann unabhängig von ihrer späteren Verwendung durchaus dieselben oder ähnliche grundlegende Eigenschaften haben und unter bestimmten Umständen kann es erforderlich sein, die Analyse der Warendefinition und ihres Geltungsbereichs angesichts der Besonderheit des Wirtschaftszweigs und des Markts zu vertiefen. (46) Im vorliegenden Fall war klar, dass sich die Warendefinition in der Einleitungsbekanntmachung nicht auf synthetisches Ethanol erstrecken sollte. Synthetisches Ethanol weist andere Eigenschaften als Bioethanol auf und entspricht nicht den oben erwähnten Kriterien im Zusammenhang mit der Definition der betroffenen Ware. Kein Hersteller ist auf die Herstellung der in diese Untersuchung einbezogenen Ware spezialisiert. Daher kann synthetisches Ethanol nicht in die Definition der betroffenen Ware aufgenommen werden und wird bei der Untersuchung nicht berücksichtigt. (47) Bei der Untersuchung der Wirtschaftsbeteiligten in den USA und in der Union wurden keine Fragen hinsichtlich möglicher Probleme bei der Unterscheidung zwischen Bioethanol für Kraftstoffanwendungen und Bioethanol für andere Anwendungen laut; daher konnten keine entsprechenden Belege geprüft werden. Die Untersuchung bestätigte, dass die Subventionierung in den USA dem zur Verwendung als Kraftstoff bestimmten Bioethanol gilt, insbesondere Bioethanol in Kraftstoffgemischen, und die Untersuchung bei den Unionshersteller konzentrierte sich auf Bioethanol für Kraftstoffanwendungen, nicht für andere Verwendungszwecke. 2.2.   GLEICHARTIGE WARE (48) Es wurde festgestellt, dass das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Bioethanol ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweist wie aus den USA in die Union ausgeführtes Bioethanol. (49) Wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, kann Bioethanol aus verschiedenen Ausgangsstoffen hergestellt werden. Aus der Untersuchung ergab sich jedoch nicht, dass das Endprodukt je nach verwendetem Ausgangsstoff unterschiedlich ausfallen würde. Festgestellt wurde, dass die in den USA hergestellte und in die Union ausgeführte betroffene Ware mit der in der Union von den Unionsherstellern hergestellten und verkauften Ware austauschbar ist. Darüber hinaus gibt es keine nennenswerten Unterschiede in der Verwendung und der Wahrnehmung durch die Unternehmen und Verwender am Markt. (50) Daher wird der Schluss gezogen, dass in der Union hergestelltes und verkauftes Bioethanol und die betroffene Ware als gleichartig im Sinne des Artikels 2 Absatz c der Grundverordnung anzusehen ist. 3.   SUBVENTIONIERUNG 3.1.   VORBEMERKUNGEN (51) Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Bundesregelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen beinhalten: Bundesregelungen a) Steuergutschriften für Kraftstoffgemische – Verbrauchsteuer-/Einkommensteuergutschriften b) Small producer income tax credit c) Einkommensteuergutschrift für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose d) US Department of Agriculture Bioenergy Program e) USDA Bioenergy Program for Advanced Biofuels f) USDA Biorefinery Assistance Program g) USDA Biomass Crop Assistance Program h) USDA Rural Energy for America Program i) Department of Energy Biorefinery Project Grants (52) Darüber hinaus wurden auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission die folgenden bundesstaatlichen Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen beinhalten: Bundesstaatliche Regelungen a) Illinois State Bioethanol Incentives i) Illinois Biofuels Production Facility Grants ii) E85 Infrastructure Grants b) Iowa i) Iowa Alternate Energy Revolving Loan Program ii) Biofuels Infrastructure Grants c) Minnesota State Bioethanol Incentives i) Minnesota Cellulosic Ethanol Investment Tax Credit ii) E85 Fueling Infrastructure Grants d) Nebraska Ethanol Production Tax Credit e) South Dakota Ethanol Production Incentive 3.2.   BUNDESREGELUNGEN 3.2.1.   Steuergutschriften für Kraftstoffgemische - Verbrauchsteuer-/Einkommensteuergutschriften a)   Rechtsgrundlage (53) Die Rechtsgrundlage für die Steuergutschriften für Kraftstoffgemische mit Bioethanol bildet title 26 (Internal Revenue Code – Steuergesetze) sections 6426 und 6427 des U.S.C. (United States Code). b)   Förderkriterien (54) Bedingung für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische im UZ war, dass die entsprechenden Personen ein Gemisch aus Bioethanol und einem steuerpflichtigen Kraftstoff (Benzin, Dieselkraftstoff oder Kerosin) herstellten, das anschließend als Kraftstoff verwendet oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wurde. Die Steuergutschrift für diese Personen (Hersteller von Gemischen) betrug 0,45 USD für jede Gallone Bioethanol, die einem steuerpflichtigen Kraftstoff beigemischt wurde. (55) Hersteller von Bioethanol können die Vergünstigung nur in Anspruch nehmen, wenn sie selbst die Beimischung vornehmen. Der Hersteller muss das unvermischte Bioethanol beispielsweise mit Benzin mischen. Unternehmen, die kein unvermischtes Bioethanol herstellen, sondern vielmehr kaufen und daraus ein Bioethanolgemisch herstellen, können die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische ebenfalls beanspruchen. In Bezug auf den Anspruch auf die Vergünstigung wird kein Unterschied zwischen Bioethanolgemischen für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt und den Verkauf zur Ausfuhr gemacht. c)   Praktische Durchführung (56) Ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische ist also die Herstellung des Gemisches. Die Höhe der Subventionen für ein Kraftstoffgemisch hängt von seinem Bioethanolanteil ab. Die Subvention kann entweder als Verrechnung mit der Verbrauchsteuer- oder Einkommensteuerschuld oder als direkte Geldzahlung in Anspruch genommen werden. (57) Im UZ wurde die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische von den Herstellern von Gemischen hauptsächlich (d. h. zu über 90 %) über Schedule C des Formulars 720 Quarterly Federal Excise Tax Return als Verbrauchsteuergutschrift beantragt. Die Gutschrift wurde bis zur Höhe der Kraftstoffsteuerschuld gewährt und konnte mit dem genannten Formular von allen Personen beantragt werden, die der Steuer auf Benzin unterlagen, beispielsweise, wenn Bioethanol und Benzin vor der Versteuerung des Benzins im Tanklager gemischt wurden. (58) Der Hersteller eines Gemisches konnte anstatt einer Verbrauchsteuergutschrift auch eine auszahlbare Einkommensteuergutschrift oder eine direkte Zahlung beantragen, dies war jedoch auf den Betrag beschränkt, um den die Verbrauchsteuergutschrift die gesamte Verbrauchsteuerschuld überstieg, d. h. den Teil der höchstmöglichen Subvention des Gemisches, der über die mit Formular 720 gewährte Gutschrift hinausging. Hierzu sei angemerkt, dass die Verbrauchsteuergutschrift die Verbrauchsteuerschuld übersteigen konnte, wenn beispielsweise das für das Gemisch verwendete Benzin versteuert wurde, bevor es vom Hersteller des Gemisches erworben wurde. In solchen Fällen konnten die entsprechenden Anträge auf Formular 8849 Claim for Refund of Excise Taxes gestellt werden. (59) Die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische war nichtkumulativ, d. h. ihre Höhe blieb, unabhängig davon, ob sie als Verbrauchsteuergutschrift, als Einkommensteuergutschrift, als direkte Zahlung an den Steuerzahler oder in Form einer beliebigen Kombination der genannten Möglichkeiten in Anspruch genommen wurde, immer gleich. Zahlungsanträge wurden entweder auf dem Formular 8849, in Schedule C des Formulars 720 oder, im Fall der auszahlbaren Einkommensteuergutschrift, auf Formular 4136 (Credit for Federal Tax Paid on Fuel) gestellt, das der Einkommensteuererklärung des Subventionsantragstellers beigefügt wurde. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Gesamtbetrag der Subvention 0,45 USD pro Gallone Bioethanol nicht übersteigen konnte. (60) Herstellern von Gemischen mit Bioethanol konnte im UZ auch eine nicht auszahlbare Einkommensteuergutschrift gewährt werden. Diese wurde um den Betrag der Verbrauchsteuergutschrift vermindert, die der betreffende Hersteller eines Gemisches für dieselbe Kraftstoffmenge in Anspruch genommen hatte. Mit anderen Worten, der Hersteller eines Gemisches konnte für dieselbe Menge Bioethanol (gemischt mit Benzin) nicht sowohl die Verbrauchsteuergutschrift als auch die nicht auszahlbare Einkommensteuergutschrift in Anspruch nehmen. Bei der Beantragung der nicht auszahlbaren Einkommensteuergutschrift musste der Hersteller erklären, dass er für dieselbe Menge Bioethanol keine Verbrauchsteuergutschrift beantragt hatte. (61) Die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische kann für eine bestimmte Menge beigemischtes Bioethanol nur einmal beansprucht werden, d. h., je nachdem, wer die Beimischung vornimmt, entweder vom Hersteller oder einem Käufer des Bioethanols. In beiden Fällen steht dem Hersteller des Gemisches eine Steuergutschrift von 0,45 USD für jede zur Beimischung verwendete Gallone Bioethanol zu. (62) Die Untersuchung ergab, dass diejenigen, die die Subventionen beantragten („Subventionsantragsteller“), in der Mehrzahl der Fälle Hersteller von Gemischen/Händler mit einer Verbrauchsteuerschuld, etwa petrochemische Unternehmen, waren. Die Herstellung von Gemischen ist nämlich von einer Reihe von Faktoren wie den verfügbaren Tankkapazitäten sowie der jeweiligen geografischen Lage der verfügbaren Bioethanol- und Benzinvorräte abhängig. In den meisten Fällen stellte sich heraus, dass der Hersteller des Bioethanols die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische nicht in Anspruch nahm. Es liegt auf der Hand, dass die Beimischung meistens in Tanklagern oder an Kraftstoffumschlagplätzen erfolgte. Dementsprechend handelte es sich beim Subventionsantragsteller offenbar meistens um eine Person mit Verbrauchsteuerschuld. (63) Der Markt für Bioethanol mit Endverwendung in unvermischter Form war nicht groß; es war somit wirtschaftlich sinnvoll, das hergestellte Bioethanol zur Herstellung von Gemischen zu verwenden, die die Inanspruchnahme der Steuergutschrift ermöglichten. Es sei darauf hingewiesen, dass die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol (Verbrauchsteuer-/Einkommensteuergutschrift) seit 1980, d. h. über 30 Jahre lang, bestand und Ende Dezember 2011 (d. h. nach Ende des UZ) auslief. (64) Die Untersuchung ergab, dass zwei in die Stichprobe einbezogene Unternehmen die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische im UZ beantragt hatten. Bei beiden waren die gewährten Subventionen jedoch unbedeutend. (65) Ein Vergleich zwischen der Bioethanol-Gesamtproduktion in den USA im UZ und der Gesamtmenge des Bioethanols, für das die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische gewährt wurde, zeigt indessen, dass das gesamte Bioethanol, das im UZ in den USA hergestellt wurde, nach dieser Regelung subventioniert wurde. Dies wird auch durch die Statistiken der zuständigen US-amerikanischen Behörden bestätigt. (66) Die Untersuchungsergebnisse zeigten somit klar, dass im UZ das gesamte Bioethanol über die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische subventioniert wurde. d)   Schlussfolgerung (67) Die Untersuchung zeigte, dass im UZ für das gesamte Bioethanol aus US-amerikanischer Produktion die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische gewährt wurde. Diese ist, unabhängig davon, ob sie zur Verrechnung mit einer Steuerschuld oder als Geldzahlung gewährt wird, als Steuervergünstigung anzusehen. (68) Die Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar in Form direkter Zuschüsse (Geldzahlungen) und durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben (Steuerverrechnung). Den Unternehmen, die die Subvention in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. (69) Die Regelung ist auf Unternehmen beschränkt, die in der Bioethanolindustrie, d. h. im Bereich der Herstellung von Kraftstoffmischungen mit Bioethanol tätig sind, und ist daher nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. e)   Berechnung der Höhe der Subvention (70) Die Steuergutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol wurde entsprechend dem Bioethanolgehalt des betreffenden Gemisches vergeben, d. h. für jede Gallone Bioethanol, die einem steuerpflichtigen Kraftstoff beigemischt wurde, wurden 0,45 USD gewährt. (71) Es wird die Auffassung vertreten, dass die Subvention landesweit 0,45 USD pro Gallone beträgt, da der gesamten US-amerikanischen Bioethanolproduktion einschließlich der Bioethanolausfuhren in die Union letztlich ein Vorteil aus der Gutschrift für Kraftstoffgemische mit Bioethanol erwachsen sein dürfte. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten ist daher nicht nötig, zumal die Subvention nur selten Herstellern von Bioethanol, sondern vorwiegend solchen Wirtschaftsbeteiligten gewährt wird, die das Bioethanol beispielsweise mit Benzin vermischen. 3.2.2.   Small producer income tax credit a)   Rechtsgrundlage (72) Die Rechtsgrundlage für die als Small producer income tax credit bezeichnete Regelung bildet title 26 (Internal Revenue Code – Steuergesetze) section 40 des U.S.C. b)   Förderkriterien (73) Diese Regelung steht nur kleinen Bioethanolherstellern offen. Ein kleiner Hersteller wird als eine Person definiert, deren Produktionskapazität 60 Mio. Gallonen Bioethanol pro Jahr nicht übersteigt. Kleine Hersteller konnten im UZ eine auf die General Business Income Tax anzurechnende nicht auszahlbare Gutschrift in Höhe von 0,10 USD pro Gallone hergestelltes Bioethanol beanspruchen. Hersteller von Gemischen oder Händler, die Bioethanol kaufen, aber nicht herstellen, kommen für diese Gutschrift nicht in Betracht. Zudem kann ein Hersteller die Gutschrift je Steuerjahr für maximal 15 Mio. Gallonen beanspruchen, und das hergestellte Bioethanol muss als Kraftstoff verwendet, zur Verwendung als Kraftstoff verkauft werden oder zur Herstellung eines Gemisches aus Bioethanol und einem steuerpflichtigen Kraftstoff dienen, das anschließend als Kraftstoff verwendet oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. c)   Praktische Durchführung (74) Der Small producer income tax credit wird jährlich im Rahmen der Einkommensteuerklärung beantragt. Der Gutschriftbetrag pro Gallone des vom Subventionsantragsteller während des entsprechenden Steuerjahres hergestellten Bioethanols wird bis zur Höchstgrenze von 15 Mio. Gallonen mit der Körperschaftsteuerschuld des Subventionsantragstellers verrechnet. Ist die Steuerschuld des Subventionsantragstellers geringer als der geltend gemachte Gutschriftbetrag, kann der überschüssige Betrag auf nachfolgende Steuerjahre übertragen werden. (75) Aufgrund der Förderkriterien zogen im UZ nur zwei in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einen Vorteil aus dieser Regelung. d)   Schlussfolgerung (76) Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Subvention in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. (77) Die Regelung ist auf Bioethanol herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. (78) Den von den US-amerikanischen Behörden gelieferten Statistiken zufolge wurde der Small producer income tax credit verglichen mit der Steuergutschrift für Kraftstoffgemische sehr selten in Anspruch genommen. Ein Vergleich der im Rahmen dieser Regelung in Anspruch genommenen Gesamtsumme mit der Gesamtproduktion von Bioethanol ergab insgesamt eine unbedeutende Subventionierung im UZ. 3.2.3.   Einkommensteuergutschrift für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose a)   Rechtsgrundlage (79) Die Rechtsgrundlage für die Einkommensteuergutschrift für Hersteller von Bioethanol aus Cellulose bildet title 26 (Internal Revenue Code – Steuergesetze) section 40 des U.S.C. b)   Förderkriterien (80) Diese Regelung steht nur Herstellern von Bioethanol aus Cellulose offen. c)   Praktische Durchführung (81) Die Einkommensteuergutschrift wird jährlich im Rahmen der Einkommensteuerklärung des Subventionsantragstellers beantragt. (82) Vor dem 1. Januar 2012 betrug die Gutschrift 0,46 USD pro Gallone hergestelltes Bioethanol aus Cellulose. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde sie auf 1,01 USD pro Gallone erhöht. d)   Schlussfolgerung (83) Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Subvention in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. (84) Die Regelung ist auf Bioethanol herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. (85) Im UZ gab es keine Anträge auf Einkommensteuergutschriften von Herstellern von Bioethanol aus Cellulose, was sich mit der Tatsache deckt, dass es bis zum Ende des UZ keine kommerzielle Produktion von Bioethanol aus Cellulose gab. Angesichts dessen wurde die Höhe der Subventionen nicht berechnet. 3.2.4.   US Department of Agriculture Bioenergy Program a)   Rechtsgrundlage (86) Das Bioenergieprogramm des US-Landwirtschaftsministeriums (US Department of Agriculture – USDA) wurde ursprünglich von der Commodity Credit Corporation („CCC“) des USDA im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse nach section 5 des CCC Charter Act genehmigt und finanziert. (87) Die Regelung wurde vom 1. Dezember 2000 bis Juni 2006 angewandt. Verwaltet wurde sie von der Farm Service Agency (FSA) des USDA. b)   Förderkriterien (88) Während der Laufzeit des Programms kamen alle kommerziellen Bioenergieerzeuger für die Teilnahme in Betracht. Die Erzeuger mussten einen Nachweis über die Erzeugung von Bioenergie sowie über den Kauf und die Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Zusammenhang damit erbringen. Insbesondere waren bei Bioethanolherstellern die kommerzielle Erzeugung und der kommerzielle Verkauf von Bioethanol erforderlich. (89) Um förderfähig zu sein, musste ein Hersteller bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllen, angeforderte Informationen übermitteln und der CCC gestatten, diese Informationen zu überprüfen. In den einschlägigen Bestimmungen waren die vom Subventionsantragsteller zu beachtenden Verfahren für die Anmeldung zum Programm, die Beantragung von Zahlungen und die Berichterstattung ausführlich dargelegt. c)   Praktische Durchführung (90) Die Bioethanolhersteller konnten sich in jedem Steuerjahr durch Einreichung der entsprechenden Formulare zu dem Programm anmelden. Nach der Anmeldung reichten die Bioethanolhersteller vierteljährlich Anträge auf Zahlung ein. Sie mussten für die entsprechenden Zeiträume Unterlagen über ihren Nettoerwerb von für das Programm in Frage kommenden Rohstoffen und die Nettoproduktion von Bioethanol vorlegen. (91) Nach der Regelung wurden an Bioethanolhersteller Zahlungen auf der Grundlage einer Kombination aus ihrer Bioethanol-Ausgangsproduktion und ihrer Produktionssteigerung im entsprechenden Zeitraum des vorhergehenden Steuerjahrs geleistet. Für das Steuerjahr 2006 erhielten die Unternehmen nur Vergünstigungen auf der Grundlage der Steigerung der Bioethanolproduktion. (92) Im UZ erhielt keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Vergünstigungen nach dieser Regelung, da sie im Juni 2006 auslief. (93) Anscheinend herrschte Unklarheit darüber, ob die Regelung für das Steuerjahr 2009 (Oktober 2008-September 2009) wiedereingeführt wurde. Die Untersuchung bestätigte indessen, dass dies nicht der Fall war. Die oben beschriebene Regelung lief 2006 aus. d)   Schlussfolgerung (94) Es stellte sich heraus, dass die Regelung im Juni 2006 auslief, so dass im UZ keine Subventionen gewährt wurden. 3.2.5.   USDA Bioenergy Program for Advanced Biofuels (95) Im Rahmen des Bioenergy Program for Advanced Biofuels (allgemein als Advanced Biofuel Payment Programm bezeichnet) erhalten förderfähige Hersteller sogenannter fortgeschrittener Biokraftstoffe (advanced biofuels) produktionsabhängige Zahlungen. Den US-amerikanischen Behörden zufolge ist in der Definition fortgeschrittener Biokraftstoffe eigens festgelegt, dass Kraftstoffe aus Mais, dem Hauptausgangsstoff für die Bioethanolherstellung in den USA, ausgeschlossen sind. a)   Rechtsgrundlage (96) Die Rechtsgrundlage für das Bioenergy Program for advanced biofuels bildet title IX section 9005 des Farm Security and Rural Investment Act von 2002 (2002 Farm Bill), geändert durch title IX section 9001 des Food, Conservation, and Energy Act von 2008. b)   Förderkriterien (97) Bewerber müssen Hersteller von fortgeschrittenen Biokraftstoffen (advanced biofuel producer) sein. Nach der Definition ist hierunter eine natürliche Person, eine Körperschaft, ein Unternehmen, eine Stiftung, eine Vereinigung, eine Arbeitsorganisation, eine Firma, eine Partnerschaft, eine Gesellschaft, eine Aktiengesellschaft, eine Gruppe von Organisationen oder eine Einrichtung ohne Erwerbscharakter zu verstehen, die einen fortgeschrittenen Biokraftstoff herstellt und vertreibt. Eine Einrichtung, die fortgeschrittene Biokraftstoffe durch Beimischung oder sonstige Verfahren zu Biokraftstoffgemischen kombiniert, gilt nicht als Hersteller fortgeschrittener Biokraftstoffe im Sinne di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.