Europäische Union

2002/267/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2001 über die Maßnahme und die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Santana Motor durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3061)

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Quellenkennung: 32002D0267. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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twicklungen nach der Kapitalzufuhr stellt die Kommission fest, dass der Wechselkurs während dem ersten Halbjahr 1999 relativ stabil, auf einem mit den Zielen des Strategieplans verträglichen Niveau blieb. Im zweiten Halbjahr 1999 und im Lauf des Jahres 2000 wurde der Euro jedoch im Vergleich zu den wichtigsten Währungen wie dem japanischen Yen beträchtlich abgewertet. (52) Santana beschloss Anfang 2000 eine Reihe von Maßnahmen, um den negativen Auswirkungen der Euro-Abwertung entgegenzuwirken, und teilte sie der Kommission in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2000 mit. Dennoch hatte die Euro-Abwertung, nachdem die Kapitalzufuhr bereits beschlossen war, sehr negative Auswirkungen für Santana, und es gelang dem Unternehmen nicht, die Ziele des Strategieplans zu erreichen. Obwohl man mit einer gewissen Instabilität auf den internationalen Märkten und mit Schwankungen des Euro - unter anderem aufgrund der Schaffung der Einheitswährung - rechnete, konnte man zum Zeitpunkt der Ausarbeitung und Umsetzung des Strategieplans eine Abwertung in dem Ausmaß, in dem sie stattfand, nicht absehen. Daher kann dieser Umstand bei der Feststellung, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors bei der Kapitalaufstockung von Santana erfuellt wurde, nicht berücksichtigt werden. Regionale Beihilfemaßnahmen (53) Die Santana in Form einer Investitionsbeihilfe und staatlichen Bürgschaft gewährten Maßnahmen stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Sie sollten vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Da sie einen erheblichen Anteil der Projektfinanzierung darstellen, drohen sie außerdem durch die Begünstigung Santanas gegenüber anderen Unternehmen, die keine Beihilfen erhalten, den Wettbewerb in der Gemeinschaft zu verfälschen. Schließlich ist Santana im Kfz-Sektor tätig, der durch umfangreiche Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist. Diese Maßnahmen stellen eindeutig eine Einzelbeihilfe innerhalb einer genehmigten Beihilferegelung dar. Dennoch müssen sie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und im Einklang mit den Verfahrensvorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet werden. (54) In Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind bestimmte Arten von Beihilfen aufgezählt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. In Anbetracht der Art und Zielsetzung der Beihilfe wie der geografischen Lage des Unternehmens sind die Buchstaben a), b) und c) auf das fragliche Vorhaben nicht anwendbar. Artikel 87 Absatz 3 führt weitere Formen von Beihilfen an, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Kommission stellt fest, dass der Standort des Projekts in der Region Andalusien liegt, für die kraft der Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) Beihilfen mit einer regionalen Obergrenze von einem Nettosubventionsäquivalent von 50 % zulässig sind. (55) Um festzustellen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß der Freistellungsbestimmung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vereinbar sind, hat die Kommission zu prüfen, ob die im Kfz-Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind. (56) Die Kommission stellt fest, dass die staatliche Bürgschaft als Sicherheit für ein Bankdarlehen zur Finanzierung der Investitionen in Verbindung mit der Produktion des Modells Jimny gewährt wurde. Daraus schließt die Kommission, dass die staatliche Bürgschaft als regionale Investitionsbeihilfe im Rahmen der Investitionsbeihilfen zu prüfen ist. (57) Die Kommission überprüft zunächst, ob die Regionalbeihilfe gewährt werden darf. Dazu untersucht sie insbesondere, ob der Investor die Möglichkeit hatte, für sein Projekt einen anderen Standort zu wählen, um die Notwendigkeit der Beihilfe, insbesondere in Bezug auf die Standortungebundenheit des Projekts, nachzuweisen. Gibt es innerhalb der Gruppe keinen neuen oder bereits existierenden Industriestandort, der für die vorgeschlagene Investition in Frage kommt, sähe sich das Unternehmen gezwungen, das Projekt im einzig verfügbaren Werk auch ohne Beihilfen durchzuführen. Der Investor kann die Standortungebundenheit anhand von Studien nachweisen, die er im Hinblick auf die endgültige Entscheidung über den Projektstandort durchgeführt hat. Der alternative Standort muss nicht unbedingt in der Gemeinschaft liegen. Dennoch stellt die Kommission fest, dass es sich um eine durchführbare Option, vor allem unter Berücksichtigung der relevanten Märkte, handelt. (58) Die Kommission untersucht, ob die ermittelten Kosten für die standortungebundenen Teile des Projekts förderfähig sind. Des Weiteren wird von ihr geprüft, ob die vorgesehene Beihilfe der Lösung der regionalen Probleme, die sie beheben soll, angemessen ist. Dazu wird in der Regel eine Kosten/Nutzen-Analyse durchgeführt, außer wenn die vorgesehene Beihilfeintensität unterhalb einem im Kfz-Gemeinschaftsrahmen festgelegten Hoechstwert liegt. (59) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Regionalbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt für jedes einzelne Investitionsvorhaben bewertet: das PS-10-Projekt, das Chatenet-Stella-Projekt und die übrigen Projekte (insbesondere das Jimny-Projekt). (60) Der PS 10 ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des Kfz-Gemeinschaftsrahmens. Nach Überprüfung der von den spanischen Behörden übermittelten Angaben und einem Besuch des Werks gelangte die Kommission zur Ansicht, dass die Investitionen für die Herstellung des PS 10 von den übrigen im Strategieplan erwogenen Investitionen unabhängig sind. (61) Die Gesamtkosten des Projekts betragen 2,7 Mrd. ESP (16 Mio. EUR), und die geplante Beihilfe beläuft sich auf 405 Mio. ESP (2,4 Mio. EUR). Diese Summen liegen unter den Schwellenwerten, ab denen eine Anmeldepflicht im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung vorgesehen ist(9). Demnach besteht für das Projekt alleine keine Anmeldepflicht. (62) Das Chatenet-Stella-Projekt sieht eine Investition in Höhe von 200 Mio. ESP (1,2 Mio. EUR) vor und betrifft die Herstellung eines Leichtkabinenvierrads im Rahmen einer Lizenz. Nach der Prüfung seiner technischen Merkmale(10) gelangt die Kommission zur Auffassung, dass der Stella kein Kraftfahrzeug darstellt und daher nicht den Bestimmungen des Kfz-Gemeinschaftsrahmens unterliegt. Die für dieses Projekt vorgesehene Beihilfe ist daher anhand der Leitlinien über Regionalbeihilfen zu prüfen. (63) Das Regionalbeihilfeelement des Projekts (0,18 Mio. EUR) wurde im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (64) Erstens umfasst die für die restlichen Projekte vorgesehene Regionalbeihilfe Zuwendungen für Direktinvestitionen in Höhe von 1542 Mio. ESP (Gegenwartswert: 1255 Mio. ESP), und zweitens sind in der Kreditbürgschaft, die die Anschaffung von Ausrüstung für das Montageband des Jimny ermöglichte, staatliche Beihilfeelemente enthalten. Gemäß der im Verfahrenseinleitungsbeschluss dargelegten Analyse vertritt die Kommission die Auffassung, dass Santana diesen Kredit ohne staatliche Bürgschaft hätte aushandeln können. Sie ist der Ansicht, dass die vierteljährlichen 0,05 %, die Santana für die staatliche Bürgschaft zu zahlen hat, einen unter dem Marktpreis liegenden Zinssatz darstellen. Aufgrund der von den spanischen Behörden übermittelten Angaben schätzt die Kommission, dass der Marktpreis für eine Bürgschaft, wie sie Santana gewährt wurde, zwischen 0,5 % und 0,8 % jährlich beträgt. (65) Somit beläuft sich die Differenz zwischen den Kosten für die staatliche Bürgschaft und dem Marktpreis einer identischen Sicherheitsleistung bei der gegebenen Projektdauer auf bis zu 57 Mio. ESP (0,34 Mio. EUR). Die von den spanischen Behörden im Schreiben vom 22. Dezember 1999 zusätzlich übermittelten Angaben haben keinerlei Auswirkung auf diese Bewertung, zumal sich die angeführten Beispiele auf Darlehen beziehen, die im Juli und September 1999, d. h. mehr als ein Jahr nach Gewährung der staatlichen Bürgschaft, aufgenommen wurden. Die Kommission muss die Würdigung der Beihilfe anhand der konkreten Bedingungen vornehmen, die zum Zeitpunkt der Gewährung vorlagen. (66) Die für die anderen Projekte vorgesehene Beihilfe beläuft sich auf insgesamt 1,312 Mrd. ESP (Gegenwartswert). Diese Beihilfe hätte gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet werden müssen. Die staatliche Bürgschaft für die Kreditlinie wurde Santana ohne vorherige Zustimmung der Kommission im Juni 1998 gewährt und ist daher als rechtswidrig einzustufen. (67) In dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens untersuchte die Kommission die Standortunabhängigkeit des fraglichen Projekts insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Santana nur über ein Montagewerk in Linares verfügt. Auch wenn diese Situation nicht einzigartig ist, ist sie unter Kfz-Herstellern unüblich. Auf der Grundlage der Analyse, die im Verfahrenseinleitungsbeschluss der Kommission dargelegt wurde, vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Beihilfeempfänger eine Unternehmensgruppe ist, die aus Santana und Suzuki besteht, und dass diese Unternehmensgruppe für die Produktion der Fahrzeuge andere weltweit existierende Suzuki-Werke auswählen und den Gemeinsamen Markt über Einfuhren hätte beliefern können. (68) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Projekt Jimny standortunabhängig ist. Die fraglichen standortungebundenen Investitionen belaufen sich auf 9,175 Mrd. ESP (Gegenwartswert: 8,213 Mrd. ESP). Die damit verbundene Investition in die Stanzerei in Höhe von 100 Mio. ESP (Gegenwartswert: 93 Mio. ESP) ist ebenfalls als standortunabhängig zu betrachten, nachdem nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen einen Unterauftragnehmer mit dieser Tätigkeit hätte beauftragen können. (69) Die restlichen im Strategieplan erwogenen Investitionen sind nicht standortunabhängig. Dabei handelt es sich um Investitionen für die Anpassung von Modellen und Motoren (1,003 Mrd. ESP), andere Tätigkeiten (158 Mio. ESP) und eine Reihe von Maßnahmen zur Modernisierung der Industrieprozesse und Produktpalette im Zeitraum 2003-2006 (3,5 Mrd. ESP). Daher können diese Investitionen für die Berechnung der zulässigen Beihilfehöchstintensität nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben der spanischen Behörden vom 24. Mai 2000, in dem die Anmeldung geändert wurde, diese Investitionen nicht in die Berechnung der Beihilfeintensität einbezog. (70) Die standortunabhängigen Investitionen (Jimny-Projekt und Stanzerei) haben einen Gegenwartswert von insgesamt 8,306 Mrd. ESP, während sich die vorgesehene Gesamtbeihilfe (Regionalbeihilfe und Bankgarantie) auf einen Gegenwartswert von 1,312 Mrd. ESP beläuft. Die Beihilfeintensität beträgt somit 15,8 % BSÄ (Bruttosubventionsäquivalent). (71) In Hinblick auf die Angemessenheit der Beihilfe legt der Kfz-Gemeinschaftsrahmen fest, dass die Kommission, wenn die Intensität der vorgesehenen Regionalbeihilfen im Zeitraum 2000-2006 maximal 20 % der regionalen Obergrenze beträgt, auf eine Kosten/Nutzen-Analyse verzichtet, sofern die neuen Fördergebietskarten gekürzte Hoechstbeträge gegenüber denjenigen für den Zeitraum 1994-1999 vorsehen. (72) Nach der neuen Fördergebietskarte für Spanien, die am 14. April 2000 angenommen wurde, liegt Linares in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, in dem Regionalbeihilfen grundsätzlich für große Unternehmen bis zu einem NSÄ von 50 % (entspricht einem BSÄ von 69 %) genehmigt werden können. Die frühere Obergrenze lag bei 60 % NSÄ. Dies bedeutet, dass die Grenze, oberhalb deren eine Kosten/Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss, bei 13,8 % BSÄ liegt. (73) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfeintensität von 15,8 % BSÄ, die die spanischen Behörden für das Jimny-Projekt zu gewähren beabsichtigen, über der Grenze liegt, ab der eine Kosten/Nutzen-Analyse notwendig ist. Demnach müsste Spanien noch immer die Angemessenheit der Beihilfe anhand einer Kosten/Nutzen-Analyse nachweisen. (74) Sofern der Gesamtbetrag der Santana gewährten Regionalbeihilfe nicht höher ist als 13,8 % der beihilfefähigen Investition, ist eine Kosten/Nutzen-Analyse nicht notwendig, und die fragliche Beihilfe kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. Der Beihilfehöchstbetrag, der gewährt werden kann, beläuft sich auf einen Gegenwartswert von 1146,228 Mio. ESP. Alle Beihilfen an Santana, die über diesem Betrag liegen, sind als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (75) Die Kommission ist der Ansicht, dass Spanien die Beihilfe in Verbindung mit der staatlichen Bürgschaft, die Santana von der Regionalregierung Andalusiens für einen Bankkredit gewährt wurde, unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. (76) Hingegen vertritt die Kommission die Meinung, dass die Regionalbeihilfe, die Spanien Santana zu gewähren beabsichtigt, aus folgenden Gründen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag teilweise mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist: Für die Beihilfe in Höhe von 405 Mio. ESP für das PS-10-Projekt alleine besteht keine Anmeldepflicht. Das Stella-Projekt sieht keine Produktion eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Kfz-Gemeinschaftsrahmens vor. Die Beihilfe in Höhe von 30 Mio. ESP wird im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Beihilfe für das Jimny-Projekt ist insofern mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, als sie nicht mehr als 13,8 % der beihilfefähigen Investition mit einem Gegenwartswert von 8,306 Mrd. ESP (mit einem Abzinsungssatz von 6,2 % auf der Basis von 1998) ausmacht. Der Beihilfehöchstbetrag, der gewährt werden kann, beläuft sich auf einen Gegenwartswert von 1146,228 Mio. ESP. (77) Die Kapitalzufuhr in Höhe von 3,9 Mrd. ESP wurde nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors durchgeführt und stellt daher keine Beihilfe dar. (78) Jede zusätzliche staatliche Beihilfe für die gegenständlichen Investitionsvorhaben ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. (79) In Anbetracht der Merkmale der Projekte fordert die Kommission die spanischen Behörden im Einklang mit Punkt 2.3 des Kfz-Gemeinschaftsrahmens auf, einen ausführlichen Bericht über die Projektdurchführung vorzulegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kapitalzufuhr von Soprea, einer Tochtergesellschaft des Instituto de Fomento de Andalucía (IFA), an die Santana Motor S.A. in Höhe von 3,9 Mrd. ESP stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten der Santana Motor S.A. in Linares für die Projekte PS 10 und Stella zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten der Santana Motor S.A. in Linares für das Jimny-Projekt und andere damit verbundene Projekte gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 13,8 % Bruttosubventionsäquivalent in Höhe von 8,306 ESP (Abzinsung zum Satz von 6,2 %, Basisjahr 1998) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung der Beihilfe mit einem Gegenwartswert von maximal 1146,228 Mio. ESP (Abzinsung zum Satz von 6,2 % mit dem Basisjahr 1998) wird daher genehmigt. Artikel 2 Jede weitere staatliche Beihilfe, die Spanien der Santana Motor S.A. für das Jimny-Projekt und andere damit verbundene Projekte über die in Artikel 1 genannte hinaus zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Spanien wird bis zum Abschluss des Projekts jedes Jahr im Dezember einen Bericht über dessen Fortschritt und finanzielle Abwicklung sowie die allgemeine Erfuellung der in der Anmeldung der fraglichen Beihilfe dargelegten Bedingungen vorlegen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 23. Oktober 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 328 vom 18.11.2000, S. 19. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) Siehe Fußnote 1. (4) Caja de ahorros y pensiones de Barcelona; Argentaria - Caja Postal y Banco Hipotecario SA; Caja de ahorros y Monte de Piedad de Córdoba; Dexia, Banco local SA; Caja provincial de ahorros de Jaén. (5) Basisjahr: 1998, Abzinsungssatz: 6,20 %. (6) ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1. (7) Siehe zum Beispiel "Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten - Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/273/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie" (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3). (8) Slg. 1991, I-1603. (9) Die Schwellenwerte betragen 50 Mio. EUR für den Nominalbetrag des Investitionsvorhabens oder 5 Mio. EUR für den Bruttobetrag der gesamten Beihilfen für das Projekt. (10) Die Spezifikationen des Stella in Bezug auf Leermasse, Motorleistung und Hoechstgeschwindigkeit sind an die technischen Merkmale in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 71) angepasst, die zuletzt durch die Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geändert wurde (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.