Europäische Union

2002/267/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2001 über die Maßnahme und die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Santana Motor durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3061)

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Avis juridique important | 32002D0267 2002/267/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2001 über die Maßnahme und die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Santana Motor durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3061) Amtsblatt Nr. L 092 vom 09/04/2002 S. 0026 - 0033 Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2001 über die Maßnahme und die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Santana Motor durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3061) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/267/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Nachdem die Kommission aus verschiedenen Zeitungsberichten Kenntnis darüber erhalten hat, dass die Regionalregierung von Andalusien der Santana Motor S.A. (im Folgenden: "Santana") eine Bürgschaft für einen Bankkredit gewährt hatte, ersuchte sie Spanien am 2. Juli, am 9. Oktober und am 8. Dezember 1998 um weitere Auskünfte. Anhand der von Spanien übermittelten Schreiben vom 11. August und 23. November 1998 sowie vom 12. Februar 1999 konnte die Kommission feststellen, dass die fragliche Bürgschaft im Juni 1998 gewährt worden war. Somit wurde die Akte unter der Nummer NN 24/99 als nicht angemeldete Beihilfe eingetragen. (2) Am 13. April 1999 fand eine Besprechung statt, an der Vertreter Spaniens, von Santana und der Kommission teilnahmen. Im Zuge dieser Besprechung wurden der Kommission verschiedene Unterlagen übergeben, zu denen auch der mittelfristige Strategieplan des Unternehmens gehörte. In diesem werden Investitionsbeihilfen sowie eine Kapitalzufuhr durch eine staatliche Einrichtung ins Auge gefasst, ohne dass die Erfuellung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers eindeutig nachgewiesen wird. (3) Am 3. Mai 1999 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte, um mehr über die Hintergründe der im Plan festgelegten Ziele von Santana und der Finanzierung durch die öffentliche Hand zu erfahren. Am 26. und 27. Mai 1999 fand ein Besuch in Linares (Provinz Jaén, Andalusien) statt und in der Folge ein Treffen in Brüssel am 29. Juli 1999, um in erster Linie Fragen im Zusammenhang mit der Regionalbeihilfe zu erörtern. Mit Schreiben vom 1. Juli, 30. Juli und 17. November 1999 sowie vom 4. Januar 2000 nahmen die spanischen Behörden teilweise zu den von der Kommission gestellten Fragen Stellung. Die Kommission ersuchte am 22. März 2000 um weitere Auskünfte. Die spanischen Behörden antworteten am 17. April 2000, und am 12. Mai 2000 fand eine Sitzung in Brüssel statt, nach der Spanien am 24. Mai 2000 ein Schreiben an die Kommission sandte, das eine Änderung der ursprünglichen Anmeldung enthielt. (4) Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 (Eingang am 31. Juli 2000) setzte Spanien die Kommission über die Absicht in Kenntnis, die Beihilfemaßnahmen zugunsten von Santana im Einklang mit Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(2) durchzuführen. (5) Am 17. August 2000 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens), da ihrer Ansicht nach Zweifel über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestanden. Die Kommission sandte der Ständigen Vertretung Spaniens eine Faxnachricht, in der sie ihr die Einleitung des Verfahrens noch am selben Tag mitteilte. In der Folge wurde Spanien mit Schreiben vom 22. August 2000 (Eingang bei den spanischen Behörden am 23. August 2000) der Wortlaut des Beschlusses übermittelt. Am 25. September 2000 gab Spanien seine Stellungnahme zur Eröffnung des Verfahrens ab. (6) Am 30. Oktober 2000 klagte Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses zur Einleitung des Prüfungsverfahrens und führte an, dass die Frist von 15 Arbeitstagen bis zur Beschlussfassung der Kommission nicht eingehalten worden sei. (7) Mit Schreiben vom 22. November 2000 ersuchte die Kommission Spanien um Stellungnahme zu den Zeitungsartikeln, laut denen die Kapitalzufuhr bereits durchgeführt worden war. In der Antwort vom 28. Dezember 2000 bestätigte Spanien dies. (8) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (9) Die vorgesehene Beihilfe sollte der öffentlichen Unternehmensgruppe Santana gewährt werden, die im Kraftfahrzeugsektor hauptsächlich über zwei Unternehmen - die bereits erwähnte Santana Motor S.A. und ihre Tochter Santana Motor Andalucía S.L. - tätig ist. 1988 verzeichnete die Gruppe einen Umsatz von 59 Mrd. ESP und im Jahr 1999 65,2 Mrd. ESP (392 Mio. EUR). 1999 verkaufte Santana 42700 Fahrzeuge: 8400 davon waren importierte Suzuki-Modelle (darunter der Swift und der Baleno), die auf den europäischen Märkten abgesetzt wurden, und 34300 Fahrzeuge wurde im Werk von Linares hergestellt, vor allem die Modelle Samurai und Vitara mit Allradantrieb. Santana erzielt ungefähr 60 % seines Umsatzes außerhalb Spaniens und kann mit großen Märkten wie Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich rechnen (Angaben aus dem Jahr 1997). (10) Das Unternehmen arbeitete 1998 eine Geschäftsstrategie für die Jahre 1998-2006 aus, deren wichtigste Ziele darin bestanden, a) es Santana zu ermöglichen, sich an die Wettbewerbsbedingungen des Sektors anzupassen, b) ein Produkt-, Verkaufs- und Produktionsprogramm in Verbindung mit einem kohärenten Investitions- und Finanzierungsplan auszuarbeiten, c) die Tätigkeiten des Unternehmens zu diversifizieren, um es unabhängiger zu machen, d) die notwendige Rentabilität zu erreichen und e) einen Teilhaber im Hinblick auf eine Privatisierung zu finden. Darüber hinaus wurden auch andere Ziele wie die Erhaltung von Arbeitsplätzen festgelegt. (11) Der von Spanien dargelegte Strategieplan sah die Einführung neuer Fahrzeuge von 1998 bis 2002 sowie die Modernisierung und Herstellung neuer Motoren (z. B. Diesel) für die Allradmodelle von Suzuki und die Produktion eines neuen Modells, des YR 8-Jimny, vor. Daneben waren mit der Entwicklung des PS 10 - einem Fahrzeug mit Allradantrieb, das auf den alten Santana-Geländewagen zurückgeht, - und dem Bau eines Kleinstautos (Leichtkabinenvierrad) mit dem Namen Stella, unter Lizenz von Chatenet, weitere, von Suzuki unabhängige Projekte geplant. Auch war beabsichtigt, die Tätigkeiten in der Zulieferbranche zu intensivieren, wie zum Beispiel mit der Herstellung von Guss- und Formbauteilen in einem spezialisierten Werk. Die enge Zusammenarbeit mit Suzuki bei Einfuhr und Vertrieb der Modelle Swift, Alto, Wagon R und Baleno sollte beibehalten werden. (12) Im Rahmen dieser allgemeinen Unternehmensstrategie waren eine Reihe von Investitionen vorgesehen. Für die umfangreichste Investition, den so genannten "Plan 15000", waren Mittel von insgesamt 13,336 Mrd. ESP veranschlagt, die in erster Linie in den Jahren 1998-2002 ausbezahlt werden sollten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (13) Spanien teilte mit, dass im Zeitraum 2003-2006, abgesehen vom "Plan 15000", weitere 3,5 Mrd. ESP für die Neugestaltung einiger Modelle aufgewendet werden sollten. (14) Mit diesen Investitionen war keinerlei Kapazitätssteigerung verbunden. (15) Zur Finanzierung der Geschäftsstrategie waren zwei Maßnahmen vorgesehen: a) eine Kapitalzufuhr des einzigen Aktionärs Soprea, einer Tochtergesellschaft des Instituto de Fomento de Andalucía (IFA), und b) eine Regionalbeihilfe. (16) Die im Strategieplan von Santana für den Zeitraum 1998-2006 vorgesehene Kapitalzufuhr beträgt insgesamt 3,9 Mrd. ESP, die zwischen 1999 und 2001 in drei gleichen Tranchen gewährt werden sollte. Die gesamte Kapitalzufuhr sollte Soprea übernehmen. (17) Die Regionalbeihilfe an Santana sollte im Rahmen der von der Kommission am 13. März 2000 genehmigten Behilferegelung "Regimen de ayudas a la inversión y a la investigación" gewährt werden. Ursprünglich waren die Beihilfen für drei Investitionsvorhaben im April und Juli 1999 im Rahmen des "Plans 15000" beantragt worden: Projekt Jimny, Entwicklung des PS 10 und Produktion des "Chatenet - Stella". Im Schreiben vom 24. Mai 2000 erklärte Spanien, dass diese Beihilfe 1,977 Mrd. ESP betragen würde. (18) Darüber hinaus wurde Santana von der Regionalregierung Andalusiens eine Einzelbürgschaft zur Sicherung einer Kreditlinie gewährt, die für die Anschaffung der für die Produktion des Jimny notwendigen Anlagen bestimmt war. Die Kreditlinie, die Santana im Juni 1998 von einem Bankenkonsortium eingeräumt wurde, wurde dazu verwendet, um für ein Darlehen in Höhe von 1,7 Mrd. ESP(4) anzusuchen. Für diese Kreditlinie galten folgende allgemeine Bedingungen: a) Dauer der Darlehen: sieben Jahre; b) Rückzahlung innerhalb von vier Jahren nach einer tilgungsfreien Zeit von drei Jahren; c) Zinssatz in der Höhe des spanischen Referenzzinssatzes MIBOR (zum Zeitpunkt des Erhalts der Teilbeträge des Darlehens): + 0,175 %. (19) Spanien ist der Ansicht, dass diese Bedingungen marktwirtschaftliche Konditionen sind. Andererseits muss Santana vierteljährlich 0,05 % für die staatliche Bürgschaft bezahlen, und die spanischen Behörden schätzen, dass sich der Marktpreis dieser Bürgschaft bei Berücksichtigung der Finanzlage von Santana zwischen 0,5 % und 0,8 % jährlich bewegt. Folglich wurde Santana in Verbindung mit der staatlichen Bürgschaft für die Kreditlinie eine Regionalbeihilfe in Höhe von 57 Mio. ESP gewährt. (20) Der gesamte Beihilfebetrag beläuft sich somit nominal auf 2,034 Mrd. ESP (Gegenwartswert(5): 1,675 Mrd. ESP). III. BEMERKUNGEN SPANIENS (21) Am 25. September 2000 übermittelten die spanischen Behörden ihre Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens. Deren Inhalt wurde von der Kommission berücksichtigt. (22) Die spanischen Behörden halten in ihren Bemerkungen fest, dass erstens der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach einem längeren Vorstadium den Zeitplan der Investitionen verzögerte, so dass das PS-10-Projekt verschoben werden musste und die Investitionen zur Steigerung des Komponentenabsatzes in Europa nicht getätigt werden konnten. Auf diese Verzögerungen sowie auf die ungünstige Entwicklung des Yen/Euro-Wechselkurses werden die nicht zufrieden stellenden Ergebnisse von Santana hinsichtlich der Ziele des Strategieplans zurückgeführt. (23) Im Hinblick auf die Kapitalzufuhr halten die spanischen Behörden fest, dass die Kommission den Inhalt des Strategieplans bei der Einleitung des Verfahrens nicht geprüft und sich lediglich darauf beschränkt habe, die Folgen des Yen/Euro-Wechselkurses im Nachhinein festzustellen, die einen externen, nicht im Zusammenhang mit dem Plan stehenden Faktor darstellen, auf den dessen Verfasser keinerlei Einfluss haben. (24) Im Zusammenhang mit dem PS-10-Projekt führen die spanischen Behörden an, dass die Kommission in der Phase vor der Einleitung des Verfahrens nicht erwähnt habe, dass die Kapitalzufuhr Beihilfeelemente enthalte und immer die Auffassung vertrat, dass die Beihilfe zum PS-10-Projekt mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. (25) Bezüglich des Chatenet-Stella-Projekts weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass der Bau des Leichtkabinenvierrads nicht dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie(6) (im Folgenden: "Kfz-Gemeinschaftsrahmen") unterliegt, da er die Merkmale eines Kleinkraftrads aufweist, was auch aus der im Strategieplan enthaltenen technischen Beschreibung hervorgeht. (26) Im Hinblick auf die anderen Investitionen betonen die spanischen Behörden, dass sich das Schreiben vom 24. Mai 2000, in dem die ursprüngliche Anmeldung geändert wurde, lediglich auf die Investition in die Stanzerei und nicht auf die anderen Investitionen bezog. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (27) In der Würdigung der gegenständlichen Beihilfemaßnahmen werden zuerst die Kapitalzufuhr und anschließend die Regionalbeihilfen geprüft. Kapitalzufuhr (28) Um festzustellen, ob eine Transaktion zwischen einem Mitgliedstaat und einem staatlichen Unternehmen ein normales Handelsgeschäft darstellt oder ob es sich dabei gänzlich oder teilweise um eine staatliche Beihilfe handelt, muss sich die Kommission auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors stützen. Nach diesem Grundsatz enthält eine Kapitalzufuhr keine staatliche Beihilfe, wenn dies unter Voraussetzungen geschieht, die für einen nach normalen marktwirtschaftlichen Kriterien handelnden Kapitalgeber annehmbar sind(7). (29) In seinem Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(8), hält der Europäische Gerichtshof Folgendes fest: "Bei dem Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muss, muss es sich nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, sondern wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt." (30) Die Kommission hat daher zu prüfen, ob es wahrscheinlich ist, dass der von Santana vorgelegte Strategieplan langfristig die Rentabilität des Unternehmens herbeiführt und ob die im Strategieplan vorgesehenen Maßnahmen einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Investor dazu veranlasst hätten, das für seine Umsetzung erforderliche Kapital einzubringen. (31) Die Kommission stellt fest, dass aufgrund der Abhängigkeit Santanas von den Einfuhren aus Japan den Auswirkungen der vorhersehbaren Wechselkursschwankungen auf die Erreichung der im Strategieplan festgelegten Ziele sowie den möglichen Maßnahmen, um diese Schwankungen auszugleichen, besondere Beachtung zu schenken ist. (32) In ihrer Würdigung muss die Kommission alle relevanten Informationen berücksichtigen, die privaten Investoren zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kapitalzufuhr zugänglich waren. Die spanischen Behörden teilten auf einer am 13. April 1999 abgehaltenen Sitzung ihre Absicht mit, die besagte Kapitalzufuhr vorzunehmen und stellten Unterlagen aus dem Januar 1999 zur Verfügung, in denen die Kapitalzufuhr als Teil des Strategieplans erwähnt wurde. Daraus schließt die Kommission, dass der für die Kapitalzufuhr ausschlaggebende Zeitpunkt Anfang 1999 war. (33) Die Kommission stellt fest, dass die Kapitalzufuhr am 22. Dezember 1999 offiziell von der Hauptversammlung Santanas bewilligt wurde. Dennoch ist dieses Datum ihrer Ansicht nach nicht der für die Würdigung ausschlaggebende Zeitpunkt, da in der Abstimmung vom Dezember 1999 lediglich eine Entscheidung ratifiziert wurde, die von Soprea, dem einzigen Aktionär von Santana, getroffen worden war. Außerdem hatte wahrscheinlich die Notwendigkeit, die Maßnahme bei der Kommission anzumelden, Einfluss auf das tatsächliche Datum der förmlichen Ratifizierung der Kapitalzufuhr, und es ist möglich, dass nicht der Zeitplan befolgt wurde, den ein privater Investor bei seiner Investitionsentscheidung gewählt hätte. (34) Der Jahresabschluss des Unternehmens ergab einen Reingewinn von 111 Mio. ESP für 1997 und von 3 Mio. ESP für das Jahr 1998. Die positiven Ergebnisse sind jedoch auf außerordentliche Erträge zurückzuführen, die die Betriebsverluste (1,448 Mrd. ESP im Jahr 1997 und 1,233 Mrd. ESP im Jahr 1998) ausglichen. Der Strategieplan sah vor, dass es im Jahr 1999 zu ausgeprägteren Betriebsverlusten (3,735 Mrd. ESP) und 2000 zu einem kräftigen Wiederaufschwung (Verluste von 45 Mio. ESP) kommen würde und dass das Unternehmen 2001 schließlich wieder in die Gewinnzone gelangen und 2006 Gewinne in Höhe von bis zu 3,092 Mrd. ESP erzielen sollte. (35) Zu den Faktoren, mit denen die Rentabilität verbessert werden sollte, zählte man eine erhebliche Absatzsteigerung (von jährlich 38000 Fahrzeugen 1998 auf ungefähr 60000 ab dem Jahr 2001), eine Diversifizierung des Angebots (zum Beispiel mit der Produktion der neuen Modelle Jimny, PS 10 und Stella) und eine weniger stark ausgeprägte Abhängigkeit von Suzuki (größerer Anteil von in Europa eingekauften Komponenten und Produktion der Modelle PS 10 und Stella). (36) Die Erhöhung des Produktionsvolumens sollte mit den neuen Modellen Jimny (jährlich 36000 Einheiten in den Jahren 2005 und 2006), PS 10 (mehr als 9000 Einheiten pro Jahr ab 2001) und Stella (3500 Einheiten jährlich ab 2004) erreicht werden. Neben der eigenen Produktion würde Santana ungefähr 13000 von Suzuki hergestellte Fahrzeuge (in erster Linie die Modelle Baleno und Gran Vitara) jährlich importieren und verkaufen. (37) Die Kommission konsultierte einen unabhängigen Kfz-Experten, der die im Strategieplan enthaltene Absatzvorausschätzung für annehmbar hielt und davon ausging, dass es damit mittelfristig zu einer besseren Rentabilität kommen würde. Die Experten vertraten die Auffassung, dass der größte Unsicherheitsfaktor im Strategieplan der Yen/Euro-Wechselkurs sei. (38) Die Kommission stellt fest, dass die Produktion der Modelle PS 10 und Stella eine gewisse Unabhängigkeit von Suzuki ermöglichen würde, obwohl das Unternehmen weiterhin in starkem Ausmaß von der Lieferung von Bauteilen und Fertigerzeugnissen durch Suzuki abhängig wäre. Dies bedeutet, dass die Rentabilität weitgehend von den Einfuhrpreisen und insbesondere von den Kursschwankungen des japanischen Yen beeinflusst wird. (39) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass Santana keinerlei Finanzierungsinstrumente in Anspruch nahm, um das mit den Schwankungen des Yen/Euro-Wechselkurses verbundene Risiko zu begrenzen. (40) Zur Beurteilung des Ausmaßes des für Santana bestehenden Wechselkursrisikos sowie zur Bewertung der möglichen Kosten für die Absicherung gegen das Risiko konsultierte die Kommission einen unabhängigen Finanzexperten. (41) Nach der Meinung dieses unabhängigen Experten war Santana tatsächlich dem Wechselkursrisiko ausgesetzt. Andere Unternehmen, die in Bezug auf das bestehende Wechselkursrisiko, ihre Lage, Größe und finanzielle Erfahrung mit Santana vergleichbar sind, würden sich normalerweise mit Verträgen über Devisentermingeschäfte oder - auch wenn dies weniger wahrscheinlich sei - über Devisenoptionsgeschäfte absichern. (42) Die mit diesen Finanzverträgen verbundenen Kosten sind im Vergleich mit dem Umfang der Geschäftsvorgänge, die sie abdecken, nicht sehr hoch. Die Kosten für Verträge über Devisentermingeschäfte sind niedrig und die für Devisenoptionsgeschäfte hängen vom Basispreis, zu dem sie vereinbart werden, ab. (43) Der unabhängige Finanzexperte betonte, dass diese Finanzierungsinstrumente üblicherweise eingesetzt werden, um das Wechselkursrisiko kurzfristig (bis zu einem Jahr) zu begrenzen oder beseitigen, dass sie jedoch keine Absicherung gegen das aufgrund der Geschäftsaktivitäten Santanas langfristige Wechselkursrisiko darstellten. Der Finanzexperte hielt auch fest, dass die Unternehmen im Allgemeinen ihr Währungsrisiko nicht für lange Zeiträume absichern, sondern dass sie unter Berücksichtigung der Rentabilitätsaussichten ihrer Investionsmöglichkeiten das Ausmaß, in dem sie dem Risiko ausgesetzt sind, abschätzen. Wenn die Aussichten auf Rentabilität zufrieden stellend sind, gehen die Investoren ein größeres Risiko ein. (44) Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die Kommission geprüft, ob die Rentabilitätsaussichten für Santana gut genug waren, um das eingegangene Wechselkursrisiko auszugleichen. Ausgehend von den im Strategieplan vom Januar 1999 angegebenen Rentabilitätszahlen geht die Kommission davon aus, dass die für Santana erwartete Kapitalrendite über derjenigen lag, die sich andere Unternehmen im Kraftfahrzeugsektor zum Ziel setzen. Diese Rentabilitätserwartungen waren auf alle Fälle ausreichend, um einen Ausgleich für das höhere Risiko, dem das Unternehmen ausgesetzt war, darzustellen. (45) Die Kommission analysierte die Kapitalrendite von Santana auch unter Anwendung strengerer Rentabilitätskriterien. Zunächst verwendete die Kommission die revidierten Gewinnzahlen, die im Schreiben vom 24. Mai 2000 mitgeteilt wurden, wonach die Rentabilität nach 2003 unter Berücksichtigung der zusätzlichen Investitionen für neue Modelle sinken würde. Des Weiteren ließ die Kommission einige Finanzposten bei der Rentabilitätsrechnung außer Acht, die zwar naturgemäß zweifelsohne dem Unternehmen zuzuordnen waren, aber eher zu den außerordentlichen Posten als zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehörten. Die sich aus dieser Rechnung ergebende Kapitalrendite war immer noch höher als diejenige, die sich andere Unternehmen des Kfz-Sektors zum Ziel setzen. (46) Zur Beurteilung des Wechselkursrisikos, dem Santana ausgesetzt war, berücksichtigte die Kommission auch die Handhabung von Rückstellungen durch das Unternehmen. In den Jahren 1997 und 1998 gingen die Rückstellungen für allgemeine Risiken zurück, und die Beträge wurden in der Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentliche Erträge verbucht. Die Kommission prüfte, ob diese Handhabung der Rückstellungen die Position von Santana im Wechselkursrisikomanagement geschwächt haben könnte. (47) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sich durch die Verringerung der Rückstellungen am Wechselkursrisiko für Santana nichts geändert hat, auch wenn dies vom Standpunkt einer vorsichtigen Geschäftsführung aus betrachtet nicht lobenswert war. Rückstellungen können das Wechselkursrisiko schließlich weder beseitigen noch verringern, sondern nehmen lediglich die geschätzten finanziellen Verluste im Unternehmensabschluss vorweg. Auch wenn die Rückstellungen noch so hoch sind, kann das Risiko nie auf ihren Betrag begrenzt werden. Daher können sie Verträge zur Absicherung gegen das Wechselkursrisiko als Instrument des Risikomanagements nicht ersetzen. (48) In Anbetracht dieser Überlegungen und der Gutachten der unabhängigen Kfz- und Finanzexperten kommt die Kommission zum Schluss, dass ein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnder Investor wahrscheinlich ein sorgfältigeres kurzfristiges Wechselkursrisikomanagement mit Hilfe von Devisentermin- oder Devisenoptionsgeschäften verlangt hätte. Ein marktwirtschaftlich handelnder Investor hätte verlangen können, dass diese Änderungen in der Deckungspolitik des Unternehmens zu niedrigen Kosten durchgeführt werden. (49) Gleichzeitig ist die Kommission der Auffassung, dass ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine Beteiligung an der Kapitalzufuhr akzeptiert hätte, da die Rentabilitätsaussichten im Strategieplan von Santana ausreichend gut waren, um das langfristige Wechselkursrisiko für das Unternehmen auszugleichen. Als die Investitionen Anfang 1999 beschlossen wurden, stellte Santana anhand glaubwürdiger Prognosen über die Entwicklung des Yen/Euro-Wechselkurses ausreichende Möglichkeiten dar, um langfristig wieder in die Gewinnzone zu kommen. (50) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich Soprea bei der Zeichnung der Kapitalzufuhr zugunsten ihrer Tochter Santana auf der Grundlage des Strategieplans des Unternehmens wie ein marktwirtschaftlich handelnder Investor verhielt. Somit erfuellt die geprüfte Kapitalzufuhr den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (51) In Hinblick auf die En

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.