Europäische Union

2004/104/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (in der Sache COMP/E-2/37.978/Methylglukamin) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4557) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0104. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen Anwendung finden, braucht nicht untersucht zu werden, welche Wirkung eine Vereinbarung tatsächlich auf den Wettbewerb hat, sobald nachgewiesen ist, dass die Absprachen bezweckten, den Wettbewerb einzuschränken(132). (184) Die Auswirkungen des Kartells auf den Wettbewerb sind unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zwar insgesamt zu würdigen, doch lassen sich unter den Vereinbarungen und Vorkehrungen folgende Bestandteile als relevant ausweisen, um einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen feststellen zu können: - Austausch sensibler Informationen über Preise und Kunden (Ziffern 76-78), - die Aufteilung von Märkten durch Zuteilung von Abnehmern (Ziffern 90-97); - die Vereinbarung abgestimmter Preise und Preiserhöhungen (Ziffern 83-85); - die Anpassung des Verhaltens der Teilnehmer und ihrer Preise, um die Aufrechterhaltung der vereinbarten Marktaufteilung zu gewährleisten (Ziffern 90-97) und - die Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften und die Pflege sonstiger Kontakte, um die erwähnten Beschränkungen zu vereinbaren, sie durchzuführen und anzupassen (Ziffern 99-101). 2.5. Auswirkungen auf den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Vertragsparteien (185) Artikel 81 EG-Vertrag untersagt Vereinbarungen, die den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezwecken oder bewirken. (186) Artikel 53 EWR-Abkommen untersagt Vereinbarungen, die den Handel zwischen EWR-Staaten beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs in dem vom EWR-Abkommen erfassten Gebiet bezwecken oder bewirken. (187) Auf Merck und Aventis entfallen 100 % des Gemeinschafts- und des EWR-Marktes für Methylglukamin. (188) Sowohl Merck als auch Aventis erzielen den Großteil ihrer Einkünfte aus Methylglukamin in der Ausfuhr. (189) Die Kartellvereinbarung zwischen Herstellern von Methylglukamin hatte in dem betreffenden Zeitraum spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Auch im EWR mit seinen geringen Umsätzen hatte die Vereinbarung spürbare Auswirkungen sowohl direkt, weil die Parteien insbesondere in Norwegen einige direkte Verkäufe tätigten, als auch indirekt, indem das Bestehen des Kartells im EWR und im übrigen räumlich relevanten Markt den Preis des Endproduktes beeinflusst hat. (190) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte stellt Aventis die Feststellung in Frage, dass das Kartell den größten Teil des EWR umfasst und nennenswerte Auswirkungen in der EFTA gehabt habe. (191) Nach von Merck und RPB vorgelegten Unterlagen verkauften beide Hersteller 1998 und 1999 lediglich an 10 EU-Länder und kein einziges EFTA-Land. Sie bezweifeln, dass 10 von 18 Mitgliedstaaten als "größter Teil des EWR" bezeichnet werden können(133). (192) Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Obwohl die Hersteller nicht direkt in sämtliche EWR-Länder verkauften, wirkte sich ihre Vereinbarung zumindest indirekt auf alle oder fast alle diese Länder aus. Außerdem zählten zu den Ländern, in die direkt verkauft wurde, sämtliche größten und bevölkerungsreichsten EWR-Mitgliedstaaten. (193) Da Merck und Aventis den gesamten Weltmarkt für Methylglukamin kontrollierten, lässt sich aus dem Umstand, dass in bestimmte EFTA-Länder nur wenig oder gar kein Methylglukamin geliefert wurde, nur ablesen, dass in diesen Ländern keine methylglukaminhaltigen Produkte hergestellt wurden. Solche Produkte wurden aber ohne jeglichen Zweifel in beträchtlichen Mengen in diese EFTA-Länder eingeführt, so dass die indirekten Auswirkungen erheblich waren. 2.6. Auf Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden anzuwendende Wettbewerbsbestimmungen (194) Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Vor diesem Datum kann das Wirken des Kartells im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe des Artikels 81 EG-Vertrag beurteilt werden; etwaige Einschränkungen des Wettbewerbs in dieser Zeit in den EFTA-Staaten Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden werden nicht vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst. (195) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 galt in den genannten sechs EFTA-Staaten das EWR-Abkommen. Somit stellte das Kartell eine Verletzung von sowohl Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen als auch von Artikel 1 Absatz 1 EG-Vertrag dar, und die Kommission ist für die Anwendung beider Bestimmungen zuständig. Die Einschränkung des Wettbewerbs in diesen sechs EFTA-Ländern während des Jahres 1994 fällt unter das Verbot des Artikels 350 Absatz 1 EWR-Abkommen. (196) Mit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995 galt das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag auch für die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch das Kartell in diesen Ländern. Die Kartellaktivitäten in Norwegen sind weiterhin als Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu werten. (197) Praktisch ergibt sich aus dem oben Gesagten, dass im Hinblick auf die Arbeitsweise des Kartells in Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden eine Verletzung der Wettbewerbsregeln von EWR und/oder EU ab 1. Januar 1994 vorliegt. 2.7. Dauer der Zuwiderhandlung (198) Die Kommission hat Informationen dafür, dass die Parteien spätestens seit ihrer Zusammenkunft vom 22. November 1990 (siehe Ziffer 73f) eine gemeinsame Vereinbarung getroffen und befolgt haben, um den Wettbewerb zu beschränken. In der Gemeinschaft begann der von dieser Untersuchung betroffene Verstoß daher mit der Zusammenkunft vom 22. November 1990. Für die EFTA ist der Beginn der Zuwiderhandlung mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 anzusetzen. (199) Wie in Ziffer 120 ausgeführt, verfügt die Kommission nicht über ausreichende beweiskräftige Unterlagen, anhand derer sie feststellen könnte, welche der beiden Versionen vom genauen Zeitpunkt des Kartell-Endes zutrifft. (200) Die auf der letzten von beiden Seiten anerkannten Kartellzusammenkunft im Jahr 1998 vereinbarten Preise galten bis zum 31. Dezember 1999. Aus diesem Grund kam die Kommission zu dem Ergebnis, das Ende des Kartells in dieser Entscheidung auf den 31. Dezember 1999 festzusetzen. (201) Mit diesem Verfahren wird festgestellt, dass beide Hersteller vom 22. November 1990 bis zum 31. Dezember 1999 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen haben. 2.8. Haftbarkeit (202) Um die Adressaten dieser Beschwerdepunkte zu ermitteln, muss bestimmt werden, welchen juristischen Personen die Haftbarkeit für die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist. 2.8.1. Anwendbare Grundsätze (203) Gegenstand von Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen ist das "Unternehmen", ein Begriff, der nicht mit dem Konzept der unternehmerischen Rechtspersönlichkeit des nationalen Handels- oder Steuerrechts gleichzusetzen ist. Der Begriff "Unternehmen" ist weder im EG-Vertrag noch im EWR-Abkommen definiert. Er kann sich auf jede Einheit beziehen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Für die Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen können bei großen Unternehmensgruppen die gesamte Gruppe oder einzelne Gruppenteile bzw. Tochtergesellschaften(134) als "Unternehmen" behandelt werden. (204) Um zu ermitteln, ob eine Muttergesellschaft für das rechtswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft haftbar zu machen ist, muss festgestellt werden, ob die Tochtergesellschaft unabhängig über ihr eigenes Verhalten im Markt befindet, oder im Wesentlichen die Weisungen ihrer Muttergesellschaft befolgt(135). (205) Wenn ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen festgestellt wurde, muss die natürliche oder juristische Person ermittelt werden, die für die Geschäftsleitung des Unternehmens im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung zuständig war, damit sie dafür haftbar gemacht werden kann. (206) Ein Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen hat, daraufhin seine Vermögenswerte veräußert, die das Instrument seiner Zuwiderhandlung waren, und sich aus dem betreffenden Markt zurückzieht, ist - sofern es noch existiert - weiterhin für die Zuwiderhandlung haftbar zu machen(136). (207) Wenn das Unternehmen, das die Vermögenswerte erworben hat, die Verletzung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fortsetzt, ist die Haftbarkeit für die Zuwiderhandlung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer dieser Vermögenswerte aufzuteilen(137). 2.8.2. Adressaten (208) Merck KgaA hat in dem gesamten Bezugszeitraum für die Ermittlung der Zuwiderhandlung direkt an dem Kartell teilgenommen und ist somit Adressat dieser Entscheidung. (209) Rhône-Poulenc Biochimie (RPB) stellt Methylglukamin her und nahm direkt an der Zuwiderhandlung teil, da es an der Zusammenkunft vertreten war, auf der die ursprüngliche wettbewerbswidrige Vereinbarung getroffen wurde, sowie auf allen beschriebenen nachfolgenden Zusammenkünften. In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte führt Aventis aus, dass der Verstoß nur von RPB begangen worden sei und nicht von einem anderen Unternehmen. Die in den Beschwerdepunkten genannten Tätigkeiten beziehen sich in der Tat ausschließlich auf RPB(138). und ist somit Adressat dieser Entscheidung. (210) Die Beschwerdepunkte hatte die Kommission auch an Aventis Pharma SA adressiert. Dafür hatte sie folgende Gründe angegeben: (211) "Insbesondere der Schriftverkehr zwischen den Parteien und der Kommission zeigt, dass die Verteidigung von RPB de facto von Aventis Pharma übernommen wird. Kopien des Schriftverkehrs der Anwälte gehen an [Aventis-Angestellter 4] und [Aventis-Angestellter 5](139). Diese Verbindung zeigt, dass Aventis Pharma tatsächlichen Einfluss auf RPB ausübt". (212) "RPB ist eine vollständige Tochtergesellschaft von Aventis Pharma (zuvor RP Rorer), die wiederum zur Gänze Aventis SA gehört. Zwar wurden die Entscheidungen des Tagesgeschäfts betreffend Methylglukamin von [Aventis-Angestellter 1], dem Geschäftsführer von RPB getroffen, der Vermerk von [Aventis-Angestellter 3] von RP Rorer vom 6. November 1991 zeigt jedoch, dass RP Rorer (später Aventis Pharma) das Geschäftsverhalten von RPB genau verfolgte(140). Die Überwachung ging sogar so weit, dass Vertreter von RP Rorer über einen Kunden Anweisungen an Vertreter von RPB weitergaben. Laut Aventis unterstand [Aventis-Angestellter 3] [Aventis-Angestellter 1](141). Dennoch ist damit noch nicht erklärt, warum der Vermerk vom 6. November 1991 auf Briefpapier von RP Rorer verfasst wurde. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, die Mitteilung der Beschwerdepunkte an Aventis Pharma SA zu richten". (213) In seiner Erwiderung argumentiert Aventis, dass lediglich RPB für den Verstoß zur Verantwortung gezogen werden sollte. Begründet wird dieses Ansinnen jedoch lediglich mit der in Ziffer 209 zitierten Erklärung(142). Hingegen unternimmt Aventis keinen Versuch zur Erläuterung der Begleitumstände des Vermerks von [Aventis-Angestellter 3] vom 6. November 1991 und geht auch nicht auf den Einfluss von Aventis Pharma auf die Entscheidungsabläufe in Rhône-Poulenc Biochimie ein. (214) Mit anderen Worten: Keiner der von der Kommission in den Beschwerdepunkten vorgebrachten Gründe wird von Aventis aufgegriffen. Deswegen richtet sich diese Entscheidung ebenfalls an Aventis Pharma SA, das gemeinsam mit seiner Tochtergesellschaft für eine etwaige Geldbuße haftet. (215) Gestützt auf diese Erwägungen wird diese Entscheidung an folgende Unternehmen versandt: - Merck KgaA, - Rhône-Poulenc Biochimie SA, - Aventis Pharma SA. 3. ABHILFEN 3.1. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates (216) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen fest, kann sie von den betreffenden Unternehmen verlangen, dass sie diese gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates beenden. (217) Die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, müssen aufgefordert werden, die Zuwiderhandlung einzustellen (falls sie dies noch nicht getan haben) und sich in Zukunft jeglicher Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu enthalten, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung hat, einschließlich jeglichen Austausches von Geschäftsinformationen, mit denen die Beteiligten direkt oder indirekt über ihre jeweiligen Absatzdaten in Kenntnis gesetzt würden. 3.2. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (218) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates kann die Kommission mit Entscheidung Geldbußen gegen Unternehmen von 1000 bis 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen haben. (219) Die Kommission beabsichtigt, Geldbußen wegen der beschriebenen Zuwiderhandlungen gegen die Unternehmen festzusetzen, an die diese Entscheidung gerichtet ist. (220) Bei der Festsetzung des Betrages einer Geldbuße muss die Kommission alle maßgeblichen Umstände und dabei insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen. (221) Bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission ihre Art, ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt, sofern diese ermessen werden können, und den Umfang des räumlich relevanten Marktes. Die Rolle jedes einzelnen Unternehmens bei der Zuwiderhandlung wird im Einzelnen ermittelt. (222) Die Kommission zieht für jedes Unternehmen alle erschwerenden oder mildernden Umstände in Betracht und wendet gegebenenfalls die Kronzeugenregelung an. Diese Bewertung kann jedoch erst am Ende der Entscheidung erfolgen. (223) Geldbußen sind auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. 3.3. Die Höhe der Geldbuße (224) Das Kartell war eine bewusste Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen: Unter genauer Kenntnis des restriktiven und überdies rechtswidrigen Charakters ihres Verhaltens richteten die Methylglukamin-Hersteller einen geheimen und kontinuierlichen Mechanismus ein, der die Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte. 3.3.1. Grundbetrag der Geldbuße (225) Der Grundbetrag der Geldbuße bestimmt sich nach der Schwere und der Dauer des Verstoßes. 3.3.1.1. Schwere des Verstoßes (226) Bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes wird die Kommission die Art der Zuwiderhandlung, ihre tatsächliche Auswirkung auf den Markt, soweit dies feststellbar ist, sowie die Größe des relevanten geografischen Marktes berücksichtigen. 3.3.1.2. Art des Verstoßes (227) Der vorliegende Verstoß bestand hauptsächlich aus Praktiken der Marktaufteilung und der Preisfestsetzung, die ihrem Wesen nach die schwerwiegendsten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen überhaupt darstellen. (228) Ihrem Wesen nach führte die oben beschriebene Umsetzung einer Kartellvereinbarung automatisch zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung, die ausschließlich den am Kartell beteiligten Herstellern zugute kam und zulasten ihrer Kunden und letztlich der allgemeinen Öffentlichkeit ging. (229) Die Kommission stellt daher fest, dass die vorliegende Zuwiderhandlung ihrem Wesen nach einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. 3.3.1.3. Die konkreten Auswirkungen des Verstoßes auf den Methylglukaminmarkt im EWR (230) Der Verstoß wurde von Unternehmen begangen, die während der Dauer des Kartells den gesamten Methylglukamin-Weltmarkt belieferten. Da die Absprachen ausdrücklich dem Ziel dienten, die Preise über das ansonsten erzielbare Niveau hinaus anzuheben, und von den beteiligten Unternehmen in die Praxis umgesetzt wurden, wirkten sie sich tatsächlich auf den Markt aus. (231) Die Differenz zwischen den erzielten und den ohne diese Absprachen voraussichtlich erzielbaren Preisen muss nicht in allen Einzelheiten beziffert werden. Es ist auch gar nicht immer möglich, diese Differenz zuverlässig zu ermitteln, da die Preise möglicherweise auch durch externe Faktoren beeinflusst wurden, und die Gewichtung der einzelnen Faktoren beim Zustandekommen der Preise sehr schwer abzuschätzen ist. (232) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte argumentiert Aventis, dass sich die Zuwiderhandlung kaum bis überhaupt nicht auf die von den Endverbrauchern gezahlten Preise auswirkte, da nur ein geringer Teil der Endproduktkosten auf Methylglukamin entfällt. Hierzu legt Aventis eine Kostenstrukturanalyse für 9 Produkte vor. Der höchste Anteil von Methylglukamin am Einzelhandelsbreis beträgt demnach 2,03 %(143). (233) Die Kommission weist diesen Einwand als nicht sachbezogen zurück. Der Anteil der Methylglukamin-Kosten am Endproduktpreis ist für die Auswirkungen der Zuwiderhandlung unerheblich. 3.3.1.4. Der Umfang des räumlich relevanten Marktes (234) Jeder Teil des Gemeinsamen Marktes und des EWR standen entweder unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluss des Kartells. Bei der Ermittlung der Schwere des Verstoßes berücksichtigt die Kommission daher den Umstand, dass die gesamte Gemeinschaft und - nach seiner Gründung - der gesamte EWR von dem Kartell betroffen waren. 3.3.1.5. Schlussfolgerung zur Schwere des Verstoßes (235) Wegen der Art des hier behandelten Verstoßes, seiner tatsächlichen Auswirkungen auf den Methylglukaminmarkt und des Umstands, dass die gesamte Gemeinschaft und - nach seiner Gründung - der gesamte EWR von dem Kartell betroffen waren, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Unternehmen, an die sich diese Entscheidung richtet, einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben. Trotz der sehr schwerwiegenden Natur der Zuwiderhandlung wird die Kommission in diesem Fall auch den begrenzten wertmäßigen Umfang des sachlich relevanten Marktes berücksichtigen. 3.3.2. Einordnung der Kartellteilnehmer (236) Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Verstöße ermöglicht die Geldbußenskala eine Differenzierung der Unternehmen, um ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. (237) Da an dem Kartell nur zwei Unternehmen beteiligt waren und das Kartell folglich nur unter Mitwirkung beider funktionieren konnte, ist eine Einordnung der Kartellteilnehmer hier nicht erforderlich. (238) Deswegen wird der Grundbetrag der Geldbußen aufgrund der Schwere des Verstoßes wie folgt festgesetzt: - Merck KgaA: 2,5 Mio. EUR, - Rhône-Poulenc Biochimie SA/Aventis Pharma SA: 2,5 Mio. EUR. 3.3.2.1. Hinreichende Abschreckung (239) Um eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Großunternehmen über juristische und wirtschaftliche Kenntnisse und Infrastrukturen verfügen, die es ihnen ermöglichen, leichter zu erkennen, dass ihr Verhalten einen Verstoß darstellt, und sich der Konsequenzen aus diesem Verhalten nach dem Wettbewerbsrecht bewusst zu werden, bestimmt die Kommission, ob eine weitere Anpassung des Ausgangsbetrags für das jeweilige Unternehmen erforderlich ist. (240) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte macht Aventis geltend, dass die Geldbuße wegen seiner Zusammenarbeit mit der Kommission in früheren Sachen und seiner Bemühungen um Aufdeckung weiterer möglicher Kartelle im eigenen Unternehmen nicht um einer hinreichend abschreckenden Wirkung willen erhöht werden sollte. (241) Hierzu führt Aventis aus: "Wir betonen, dass Rhône-Poulenc SA (und anschließend sein Nachfolger Aventis SA) sowie mehrere ihrer Tochterunternehmen umfangreiche interne Untersuchungen möglicher Verstöße gegen EG-Wettbewerbsrecht unternommen haben. Dabei haben sie gegenüber der Kommission zwei der bisher größten je ans Tageslicht gebrachten Kartelle aufgedeckt, nämlich das Vitamin- und das Methionin-Kartell. Im gleichen Geist hat unser Unternehmen seine Mitarbeiter befragt, um weitere etwaige wettbewerbswidrige Absprachen aufzuhellen"(144). (242) Die Kommission erkennt an, dass Aventis wertvolle Informationen über das Vitamin- und das Methionin-Kartell vorgelegt hat(145). Allerdings kann sie sich nicht dem Gedanken anschließen, dass ein Unternehmen wegen seiner Mitarbeit in einer Sache in einer anderen Sache eine niedrigere Geldbuße erhalten sollte. Aventis war in diesen Fällen in den Genuss der Kronzeugenregelung gekommen; für eine Ausdehnung der Kronzeugenbehandlung auf andere Sachen gibt es keinen Grund. In den Fällen, in denen die Bemühungen von Aventis zur Aufdeckung von Kartellen im Unternehmen führten, war Aventis für seine Informationen mit einer Anwendung der Kronzeugenregelung belohnt worden. Eine Ermäßigung der Geldbuße wegen des bloßen Versuchs von Aventis, Informationen über ein Kartell zu finden, scheint nicht sinnvoll. (243) Merck weist in seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte auf seine wesentlich geringere Unternehmensgröße und die kleineren Methylglukamin-Produktionskapazitäten gegenüber Aventis hin(146). (244) Die Kommission stimmt zu, dass Aventis insgesamt deutlich größer ist als Merck. Diese Entscheidung richtet sich jedoch nicht an Aventis SA, sondern an die Tochtergesellschaften Aventis Pharma SA und Rhône-Poulenc Biochimie SA. Außerdem sind beide Unternehmen kleiner als Merck. (245) Wie in Ziffer 14 ausgeführt, kann die Kommission nicht mit Sicherheit feststellen, welche der beiden Parteien über die größten Produktionskapazitäten verfügt. Allerdings konnte Merck in den letzten Jahren im EWR größere Mengen Methylglukamin absetzen als Aventis (siehe Ziffer 7f). (246) 2001 erwirtschaftete Merck einen Gesamtumsatz von 7,528 Mrd. EUR(147), RPB [etwa 110] Mio. EUR(148) und Aventis Pharma [etwa 2] Mrd. EUR(149). (247) Aus diesen Gründen sollte der in Ziffer 238 genannte Ausgangsbetrag um seiner abschreckenden Wirkung willen um 100 % auf 5,0 Mio. EUR für Merck erhöht werden. Nicht erhöht werden sollten die Geldbußen für Rhône-Poulenc Biochimie/Aventis Pharma. 3.3.3. Dauer der Zuwiderhandlung (248) Rhône-Poulenc Biochimie und Merck KgaA haben von November 1990 bis 31. Dezember 1999 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999 gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. Der Zeitraum der Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 beträgt somit für alle Parteien sechs, der gegen Artikel 53 Absatz 1 neun Jahre. Der Ausgangsbetrag wegen der Schwere des Verstoßes wird daher für beide Parteien um 90 % erhöht. 3.3.4. Schlussfolgerung zu den Grundbeträgen (249) Dementsprechend werden die Grundbeträge der Geldbußen wie folgt festgesetzt: - Rhône-Poulenc Biochimie SA/Aventis Pharma SA: 4,75 Mio. EUR, - Merck KgaA: 9,5 Mio. EUR. 3.3.5. Erschwerende Umstände 3.3.5.1. Führende Rolle bei dem Verstoß (250) Beide Parteien versuchen in ihren Erwiderungen nachzuweisen, dass sie nicht als Anführer des Kartells handelten. Der Akte sind keine Anhaltspunkte für eine Führungsrolle einer Partei zu entnehmen, so dass eine solche Anführerschaft nicht ermittelt werden konnte. (251) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass nicht festgestellt werden kann, wer bei dem Kartell die führende Rolle spielte. 3.3.6. Mildernde Umstände (252) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte führt Aventis die schlechte Lage auf dem Methylglukaminmarkt als mildernden Umstand an(150). (253) Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass der Methylglukaminmarkt insgesamt als krisengeschüttelt bezeichnet werden kann, weil er stagniert oder leicht zurückg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.