Europäische Union

2004/104/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (in der Sache COMP/E-2/37.978/Methylglukamin) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4557) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0104. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eht. Eine stagnierende oder rückläufige Marktentwicklung gilt generell nicht als mildernder Umstand bei der Festsetzung von Geldbußen. (254) Ferner führt Aventis als mildernden Umstand an, dass es die Zuwiderhandlung vor der Nachprüfung der Kommission in den Geschäftsräumen von RPB am 15. Januar 2001 eingestellt hätte(151). (255) Erstens kommt eine frühe Abstellung erst recht bei besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen nicht als mildernder Umstand in Frage; im Gegenteil sollte eine Fortführung des Verstoßes nach dem Einschreiten der Kommission grundsätzlich als erschwerender Umstand angesehen werden. (256) Zweitens kann bei langjährigen Verstößen, die aus den verschiedensten Gründen abgestellt worden sein können, nicht von einer frühen Abstellung gesprochen werden. (257) Drittens konnte die Kommission, wie in den Ziffern 146-164 ausgeführt, nicht ermitteln, ob der Verstoß auf Veranlassung von Aventis/RPB im November 1999 oder infolge der Zusammenkunft der Kommissionsdienststellen mit Merck am 27. September 2000 abgestellt wurde. (258) Der bloße Umstand, dass der Verstoß vor den Nachprüfungen der Kommission in den Geschäftsräumen von RPB abgestellt wurde, kann daher nicht als mildernder Umstand gewertet werden. (259) Ferner erklärt Aventis in seiner Erwiderung, umfassende Programme zur Gewährleistung eines wettbewerbsrechtskonformen Geschäftsverhaltens eingeleitet zu haben, die zur Aufdeckung anderer Vereinbarungen geführt hätten. Die Methylglukamin-Vereinbarung sei irrtümlich übersehen und nicht der Kommission vorgelegt worden(152). (260) Die Kommission begrüßt, dass Aventis eine Geschäftspolitik in die Wege geleitet hat, die die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften bezweckt. Diese Maßnahme ist jedoch vorbeugender Natur und entbindet die Kommission nicht von ihrer Pflicht, Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften zu ahnden. Die Einleitung eines Programms zur Gewährleistung eines wettbewerbsrechtskonformen Geschäftsverhaltens kann daher nicht als mildernder Umstand angesehen werden, der eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen würde. (261) Die Kommission kommt aus diesen Gründen zu der Schlussfolgerung, dass auf die an der Zuwiderhandlung auf dem Methylglukaminmarkt beteiligten Unternehmen keine mildernden Umstände anwendbar sind. 3.3.7. Anwendung der Kronzeugenregelung (262) Die Adressaten der vorliegenden Entscheidung haben zu verschiedenen Phasen der Ermittlung mit der Kommission zu dem Zweck zusammengearbeitet, in den Genuss der in der Kronzeugenregelung der Kommission dargelegten Begünstigung zu gelangen. Um den gerechtfertigten Erwartungen der betreffenden Unternehmen in Bezug auf die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen auf der Grundlage ihrer Zusammenarbeit gerecht zu werden, wird im nachstehenden Abschnitt geprüft, ob die betroffenen Parteien die in der einschlägigen Mitteilung dargelegten Voraussetzungen erfuellt haben. 3.3.7.1. Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße ("Abschnitt B") (263) Merck erfuellt nach eigener Auffassung sowohl nach der Kronzeugenregelung von 1996 als auch nach der von 2002 die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Geldbuße, die ansonsten gegen das Unternehmen verhängt worden wäre(153). (264) Selbst wenn technisch die Kronzeugenregelung von 1996 gelte, sollte Merck nach den Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft und dem Recht der Mitgliedstaaten in den Genuss der Regelung von 2002 kommen, weil sie großzügiger sei. (265) Zur Begründung verweist Merck auf seine Zusammenkunft mit den zuständigen Kommissionsbediensteten vom 27. September 2000 und seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kommission. Merck beschrieb die Kartelltätigkeit mündlich und übermittelte der Kommission am 20. Oktober 2000 eine ausführliche schriftliche Darstellung. Merck war damit das erste Unternehmen, dass der Kommission Beweise vorlegte, die ihr den Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung ermöglichten(154). (266) Außerdem weist Merck auf seine vollständige, kontinuierliche und prompte Zusammenarbeit während des gesamten Verfahrensablaufs hin; das Unternehmen habe der Kommission zudem sämtliche Beweise vorgelegt, die sich in seinem Besitz befanden oder verfügbar waren(155). (267) Des Weiteren habe Merck seine Mitwirkung im Kartell spätestens mit der Einreichung seiner Beweise bei der Kommission eingestellt. Außerdem hätte es RPB in keiner Weise zur Teilnahme an dem Verstoß gezwungen(156). (268) Zur Anwendbarkeit der beiden Kronzeugenregelungen führte die Kommission in Ziffer 28 ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen von 2002(157) aus: "Ab dem 14. Februar 2002 ersetzt die vorliegende Mitteilung die Mitteilung von 1996 in allen Fällen, in denen sich noch kein Unternehmen mit der Kommission in Verbindung gesetzt hat, um die Vorteile der Mitteilung von 1996 in Anspruch zu nehmen". Da Merck sich in dieser Sache erstmalig im Jahr 2000 an die Kommission wandte, ist die Mitteilung von 2002 hier nicht anwendbar. (269) Die Kommission erkennt an, dass Merck als erstes Unternehmen entscheidende Informationen über die Existenz eines Kartells in der Methylglukaminindustrie im EWR vorgelegt hat. Die Informationen wurden der Kommission erstmalig während des Treffens mit Merck am 27. September 1999 in Brüssel vorgelegt; anschließend nahm die Kommission eine Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Rhône-Poulenc Biochimie vor. Merck erfuellt daher die in Abschnitt B der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen. (270) Die Kommission ist mit der Zusammenarbeit von Merck zufrieden. (271) Schließlich hält sie fest, dass Merck den von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Sachverhalt inhaltlich nicht bestritten hat. (272) Deswegen reduziert die Kommission den Betrag der Geldbuße, die Merck auferlegt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit ihr zusammengearbeitet hätte, um 100 %. 3.3.7.2. Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße ("Abschnitt C") (273) Aventis Pharma oder Rhône-Poulenc Biochimie waren nicht die ersten, die der Kommission entscheidende Informationen über das Methylglukamin-Kartell vorgelegt haben, wie für die Anwendung von Abschnitt C Buchstabe a) der Kronzeugenregelung erforderlich. Keines der Unternehmen erfuellt daher die Voraussetzungen dieses Abschnitts. 3.3.7.3. Spürbare Ermäßigung der Geldbuße ("Abschnitt D") (274) Aventis erfuellt oder übertrifft sogar nach eigener Auffassung sämtliche Voraussetzungen für eine spürbare Ermäßigung der Geldbuße(158). (275) Zum Ausmaß seiner Zusammenarbeit erklärt Aventis: (276) "In Reaktion auf das Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 hat unser Unternehmen in vollster Zusammenarbeit mit dieser erhebliche Anstrengungen unternommen, sämtliche existierenden Unterlagen über das Methylglukamingeschäft beizubringen, um die wettbewerbswidrige Vereinbarung mit Merck aufzudecken"(159). (277) "Unser Unternehmen ist der Ansicht, dass seine Informationen einen erheblichen inhaltlichen Beitrag zum Nachweis des Kartells geleistet haben. Wie aus der Akte eindeutig hervorgeht, haben weder Merck noch RPB schriftliche Beweise für die Vereinbarung gefunden. Die Kommission hatte sich somit ausschließlich auf Geständnisse von Merck und RPB gestützt, an einer gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung mitgewirkt zu haben. Hätte RPB keine Informationen über die Vereinbarung aufgespürt und beigebracht, hätte die Kommission lediglich die Aussage eines Unternehmens als Beweis anführen können, der die Aussage eines anderen Unternehmens entgegen gestanden hätte. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte stützte sich zum Beweis des Verstoßes eindeutig auf Enthüllungen beider Unternehmen"(160). (278) Ferner habe Aventis den von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Sachverhalt inhaltlich nicht bestritten. (279) Die Kommission erkennt an, dass Aventis während des gesamten Verfahrens in zufrieden stellendem Ausmaß mit ihr zusammengearbeitet hat und die von ihm vorgelegten Informationen bestimmte Aspekte der Zuwiderhandlung bestätigt haben. Sie waren jedoch nicht entscheidend für den Nachweis, dass das Kartell existierte. Die Erbringung dieses Nachweises wäre ohne die Bestätigung der von Merck vorgelegten Unterlagen durch Aventis lediglich komplizierter gewesen. (280) Die Kommission erkennt ebenfalls an, dass Aventis den von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Sachverhalt inhaltlich nicht bestritten hat. (281) Deswegen reduziert die Kommission den Betrag der Geldbuße, die Aventis Pharma und Rhône-Poulenc Biochimie auferlegt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit ihr zusammengearbeitet hätte, um 40 %. 3.3.7.4. Schlussfolgerung zur Anwendung der Kronzeugenregelung (282) Die Kommission ermäßigt die Geldbußen der Adressaten der vorliegenden Entscheidung unter Berücksichtigung der Art ihrer Zusammenarbeit und der in der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen wie folgt: - im Falle von Rhône-Poulenc Biochimie SA/Aventis Pharma SA um 40 %, - im Falle von Merck KgaA um 100 %. 3.3.8. Die Endbeträge der im vorliegenden Verfahren verhängten Geldbußen (283) Die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 zu verhängenden Geldbußen werden wie folgt festgesetzt: - Rhône-Poulenc Biochimie SA/Aventis Pharma SA: 2,85 Mio. EUR - Merck KgaA: 0 Mio. EUR. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN: Artikel 1 Rhône-Poulenc Biochimie SA, Aventis Pharma SA und Merck KgaA haben gegen Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags und - ab dem 1. Januar 1994 - gegen Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise in der Methylglukaminbranche mitgewirkt haben. Die Zuwiderhandlung dauerte in allen drei Fällen vom 22. November 1990 bis zum 31. Dezember 1999. Artikel 2 Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen die genannte Zuwiderhandlung unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie sehen von jeglicher Handlung oder Verhaltensweise mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung ab. Artikel 3 Für die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung werden gegen die dort aufgeführten Unternehmen folgende Geldbußen festgesetzt: a) Rhône-Poulenc Biochimie SA/Aventis Pharma SA: 2,85 Mio. EUR, b) Merck KgaA: 0 Mio. EUR. Artikel 4 Die Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung dieser Entscheidung einzuzahlen auf das Konto Nr. 642-0029000-95 der Europäischen Kommission bei der Bank Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) SA Avenue des Arts/Kunstlaan 43B B - 1040 Brüssel (SWIFT-CODE BBVABEBB) (IBAN-CODE BE 76 6420 0290 0095). Nach Ablauf dieser Frist werden Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften am ersten Arbeitstag des Monats angewandt wird, in dem diese Entscheidung erlassen worden ist, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: a) Rhône-Poulenc Biochimie SA 20, Avenue Raymond Aron F - 92165 Antony Cedex b) Aventis Pharma SA 20, Avenue Raymond Aron F - 92165 Antony Cedex c) Merck KgaA Frankfurter Straße 250 D - 64293 Darmstadt Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 256 EWG-Vertrag vollstreckbar. Brüssel, den 27. November 2003 Im Namen der Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) Den Zahlen der Kommission liegen die Angaben der Unternehmen zugrunde. Absatzzahlen siehe Dok. 00200 und Dok. 908-921 der Kommissionsakte. (2) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (3) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (4) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (5) ABl. C 36 vom 10.2.2004. (6) Den Zahlen der Kommission liegen die Angaben der Unternehmen zugrunde. Es ist nicht bekannt, ob geringe Mengen von den chinesischen Herstellern verkauft werden. Absatzzahlen siehe Dok. 00200 und Dok. 908-921. (7) Den Zahlen der Kommission liegen die Angaben der Unternehmen zugrunde. Absatzzahlen siehe Dok. 00202 und Dok. 908-921. (8) Den Zahlen der Kommission liegen die Angaben der Unternehmen zugrunde. Absatzzahlen siehe Dok. 00200 und Dok. 908-921. (9) Den Zahlen der Kommission liegen die Angaben der Unternehmen zugrunde. [Die genaue Zahl ist nicht angegeben, weil es sich um vertrauliche Angaben der Parteien handelt]. (10) Erwiderung von Merck, S. 5-6, Ziffern 13-16. (11) Dok. 00021. (12) Dok. 00197. (13) Dok. 8935. (14) Erwiderung von Aventis, S. 28, Ziffer 71. (15) Gemeinsamer Umsatz von Rhône-Poulenc Rorer und Hoechst Marion Roussel. Fax von Jones, Day, Reavis & Pogue vom 31. Oktober 2002. (16) Dok. 00203. (17) Dok. 6901. (18) Dok. 00023 (19) Dok. 9075. (20) ABl. C 207 vom 18. 7. 1996, S. 4. (21) Dok. 00011-00013, 00123-00124. (22) Dok. 00013-00017, 00115-00122. (23) Dok. 00011-00017, Dok. 9065-9067. (24) Dok. 00011-00017, Dok. 9071-9067. (25) Dok. 6891. (26) Dok. 9073. (27) Dok. 6879, Dok. 9074. (28) Dok. 6879-688. (29) Dok. 9067. (30) Erwiderung von Merck, S. 13-14, Ziffern 31-34. (31) Dok. 794 "Co-Produzent ist ein Unternehmen, das ein bestimmtes Produkt herstellt, und somit weiß, mit welchen Kosten die Produktion dieses Produktes verbunden ist. Wenn das Unternehmen im Rahmen von Kollegenlieferungen das Produkt von einem Wettbewerber bezieht, so hat es aufgrund seines Sonderwissens eine bessere Verhandlungsposition und wird versuchen, das Produkt zu einem Preis zu bekommen, der so nah wie möglich an die Kosten der Eigenproduktion herankommt (sog. Co-Produzentenpreis)". (32) Dok. 00123. (33) Dok. 00129-130 "Obwohl er bis Anfang diesen Jahres nicht direkt mit MG zu tun habe, habe er von den Kontakten mit Rhône-Poulenc (RP) im Hinblick auf dieses Produkt gewusst. Diese Kontakte seien ein offenes Geheimnis in der Vertriebsabteilung von Merck gewesen. Er habe von diesen Kontakten schon vor zehn bis zwanzig Jahren gehört und zwar in der Zeit [ ] (1983-1989 Red) und bevor die Spartenorganisation bei Merck eingeführt wurde (1978-1979 Red). Die besondere Beziehung zu RP hinsichtlich MG habe sich auf Preise sowie Marktanteile bezogen". (34) Dok. 6882, "Wann genau er diese Kenntnisse erhalten habe, ließe sich in Nachhinein nicht mehr zuordnen. Er meine jedoch, dass diese Kenntnis Anfang bis Mitte der 80er Jahre da gewesen und aus verlässlicher Quelle gekommen sei. In Erinnerung sei ihm geblieben, dass ein Kunde für MG sich geäußert habe, man erhalte zwei gleiche Antworten, wenn man Merck und Rhône Poulenc nach dem Preis für MG frage. Wann genau diese Äußerung gefallen sei, wisse er jedoch nicht mehr". (35) Dok. 6885 "[Merck-Angestellter 5] erklärte, er sei erst 1990 wieder aus dem Ausland nach Darmstadt zurückgekommen. Er habe von den Absprachen zu MG im Rahmen von Besuchen in Darmstadt während seiner Auslandszeit gehört. Seiner Erinnerung nach habe das Kartell bei seiner ersten Befragung (im Jahr 2000) etwa 10-15 Jahre bestanden. Bei einem seiner Heimatbesuche habe er Gerüchte gehört, dass es bei MG 'Verständigungen über den Preis' gebe. Sein Eindruck sei damals gewesen, dass diese Sache nicht sauber gewesen sei. Über eine mögliche Aufteilung von Kunden zwischen Merck und Rhône-Poulenc habe er jedoch nichts gehört". (36) Dok. 00025. (37) Dok. 00125. (38) Erwiderung von Merck vom 2. September 2002, S. 17-18, Ziffer 49. (39) Dok. 00124. (40) Dok. 6890. (41) Dok. 00047, Dok. 00136-00137. (42) Erwiderung von RPB, 1. September 2002, S. 4-6, Ziffern 9-12. (43) Dok. 6890. (44) Dok. 00574. (45) Dok 6878: "[Merck-Angestellter 3] habe ihn mit [Aventis-Angestellter 1] bekannt gemacht. Die konkreten Absprachen mit Rhône-Poulenc habe [Merck-Angestellter 1] jedoch erst zusammen mit [Aventis-Angestellter 1] entwickelt". (46) Dok. 9070. (47) Dok. 00125. (48) Dok. 9065-9066. (49) Diese Abteilung war u. a. für Methylglukamin zuständig. (50) Erwiderung von Merck, S. 15, Ziffer 38f. (51) Dok. 00025. (52) Dok. 9066. (53) Erwiderung von Aventis, S. 14-15, Ziffern 30-31. (54) Dok. 00025. (55) Dok. 9066. (56) Erwiderung von Aventis, S. 15, Ziffer 32. (57) Dok. 00024. (58) Dok. 00024-00025. (59) Dok. 00119, "Es war vereinbart, dass Merck bzw. RP bei einer Anfrage von Kunden des anderen, auch wenn dies große Kunden waren, nur Listenpreise anbieten sollte. Da diese Listenpreise höher lagen als die Preise für große Abnehmer, war so sichergestellt, dass die großen Kunden bei den jeweiligen Herstellern verblieben. Über diese Vorgehensweise wurde auf dem zweiten Treffen im Herbst 1996 ausführlich gesprochen". (60) Dok. 00120 "Die Teilnehmer besprachen, ob auch im vergangenen Jahr alle Kunden bei den jeweiligen Unternehmen verblieben waren, und stellten fest, dass dies der Fall war". (61) Dok. 9066. (62) Dok. 9067. (63) Erwiderung von Merck, S. 18, Ziffer 53. (64) Erwiderung von Merck, S. 19, Ziffer 55. (65) Erwiderung von Aventis, S. 17, Ziffer 37. (66) Dok. 00025. (67) Dok. 00032-00033. (68) Dok. 9065-9066. (69) Dok. 00455 im frz. Original: "Cette situation est inadmissible et je compte sur vous pour me fournir les arguments qui me permettront, peut-être, de retrouver les volumes que nous avions par le passé". (70) Dok. 9066. (71) Dok. 00547. (72) Dok. 00547. (73) Dok. 02953. (74) Dok. 00752. (75) Dok. 00531. (76) Dok. 02862. (77) Erwiderung von Merck, S. 17, Ziffer 46. (78) Dok. 00525. (79) Die Listenpreise betreffen nur rund 20 % des Marktes. Für die Lieferungen von Methylglukamin an Großabnehmer werden besondere Bedingungen ausgehandelt. Die Preise können deshalb nicht vollständig vergleichbar sein (Währungsschwankungen, Lieferbedingungen, Verpackung). (80) Dok. 00055. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1995. (81) Dok. 00525. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1995. (82) Dok 02781-02782. (83) Dok. 00500. (84) Dok. 00049-00050. (85) Dok. 00049. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1996. (86) Dok. 00500. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1996. (87) Dok. 00029-00030, Dok. 00118. (88) Dok. 0057-0071. (89) Dok. 00029. (90) Erwiderung von Aventis, S. 20f, Ziffer 47. (91) Dok. 00030, Dok. 00118-00119. (92) Dok. 00072-00075. (93) Dok. 00076-00077. (94) Dok. 00076-00077. (95) Dok. 00076. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1997. (96) Dok. 00490. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1997. (97) Dok. 00031, Dok. 00120-00121. (98) Dok. 00088-00089. (99) Dok. 00078-00087. (100) Erwiderung von Aventis, S. 21, Ziffer 49. (101) Dok. 00088-00089. (102) Dok. 00485. (103) Dok. 00088. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1998. (104) Dok. 00485. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1998. (105) Dok. 00031-00032, Dok. 00121. (106) Dok. 00090-00098. (107) Dok. 00097-00100. (108) Dok. 9066. (109) Dok. 00743. (110) Dok. 00097-00098. (111) Dok. 00481. (112) Dok. 00097. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1999. (113) Dok. 00481. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 1999. (114) Dok. 00032-00033, Dok. 00121-00122. (115) Dok. 00122. (116) Dok. 00105-00110. (117) Dok 00112-00113. (118) Erwiderung von Aventis, S. 7-8, Ziffern 15-17. (119) Dok. 00736-00738. (120) Erwiderung von Aventis, S. 10, Ziffer 21. (121) Dok. 00044-00045 "nein, das ist nicht in unserem Sinn!!!! Wir wollen keinen zusätzlichen Marktanteil, sondern unseren bestehenden MA mit einem höheren Preis halten. [Kunde 5] ist o. k., aber der Preis für [Kunde 2] ist 108 FRF. Bitte teilen Sie dies [Merck-Angestellter 9] mit. Falls er Probleme hat, soll er mich anrufen". (122) Erwiderung von Aventis, S. 10, Ziffer 20. (123) Dok. 00105. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 2000. (124) Dok. 00787. Umrechnung gemäß dem durchschnittlichen Wechselkurs von Eurostat für Januar 2000. (125) Dok. 00696. (126) Schlussakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (127) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz zur Auslegung von Artikel 81 EG-Vertrag erstreckt sich gleichermaßen auf Artikel 53 EWR-Abkommen. (128) Slg. II-931, Rdnr. 715. (129) Verbundene Rechtssachen 40-48/73 usw. Suiker Unie und andere/Kommission, Slg. [1975] 1663. (130) Urteil in der Rechtssache C-49/92 P Kommission/Anic Partecipazioni SpA vom 8.7.1999, Slg. I-4125, Rdnr. 81. (131) Urteil in der Rechtssache T-7/89 Hercules/Kommission, Slg. [1991] II-1711, Rdnr. 264. (132) Urteil Zement, Slg. (2000), II-491, Rdnr. 3927, s. Rs. T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services, Slg. (1998), II-3196, Rdnr. 136, wo das Gericht diese Feststellung unter ausdrücklichem Bezug auf Preisvereinbarungen traf. (133) Erwiderung von Aventis, S. 22-23, Ziffer 54. (134) Die Frage des jeweiligen Adressaten in einem Verfahren ist von der Frage vollständig getrennt zu sehen, ob "Vereinbarungen" zwischen Unternehmen derselben Gruppe von Artikel 81 EG-Vertrag oder Artikel 53 EWR-Abkommen erfasst werden können. (135) Rechtssache 48/69 Imperial Chemical Industries vom 14.7.1972, Slg. 619, Rdnr. 132-133. (136) Rechtssache T-6/89 Enichem Anic SpA/Kommission (Polypropylen), Slg. II 1623, Rechtssache C-49/92 P Kommission/Anic Partecipazioni SpA vom 8.7.1999, Slg. I-4125, Rdnr. 81. (137) Entscheidung der Kommission 89190EWG in der Sache IV/31.865 - PVC, ABl. L 74 vom 17.3.1989, Ziffer 43. (138) Erwiderung von Aventis, S. 3, Ziffer 7 und S. 28, Ziffer 71. (139) Dok. 8929-8930. (140) Dok. 00455. (141) Dok. 8926. (142) Erwiderung von Aventis, S. 3, Ziffer 7. (143) Erwiderung von Aventis, S. 30-31, Ziffern 74-75. (144) Erwiderung von Aventis, S. 32-33, Ziffern 80-81. (145) Entscheidungen der Kommission vom 21. November 2001 (Sache 37.512) und vom 2. Juli 2002 (Sache 37.519). (146) Erwiderung von Merck, S. 10-11, Ziffern 23-24. (147) Fax von Freshfields Bruckhaus Deringer vom 21. Oktober 2002. (148) Dok. 8935. (149) Fax von Jones, Day, Reavis & Pogue vom 31. Oktober 2002. (150) Erwiderung von Aventis, S. 34-35, Ziffern 86-87. (151) Erwiderung von Aventis, S. 35, Ziffer 88. (152) Erwiderung von Aventis, S. 33, Ziffer 83. (153) Erwiderung von Merck, S. 22, Ziffer 59. (154) Erwiderung von Merck, S. 35, Ziffer 97. (155) Erwiderung von Merck, S. 35, Ziffer 99. (156) Erwiderung von Merck, S. 35, Ziffer 100. (157) ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 45. (158) Erwiderung von Aventis, S. 37, Ziffer 94. (159) Erwiderung von Aventis, S. 36, Ziffer 91. (160) Erwiderung von Aventis, S. 36-37, Ziffer 92.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.