Europäische Union

2004/104/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (in der Sache COMP/E-2/37.978/Methylglukamin) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4557) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0104. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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and(88). Nach den Aussagen von Merck hat die Zusammenkunft in dem Hotel stattgefunden, in dem seine beiden Vertreter übernachteten(89). (121) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte macht Aventis geltend, dass diese Zusammenkunft nicht als Kartellzusammenkunft gewertet werden könne, weil keine Preis- oder ähnliche Diskussionen stattgefunden hätten(90): (122) Obwohl Preise oder die Aufteilung von Märkten möglicherweise nicht gezielt auf dieser Zusammenkunft behandelt wurden, spielt sie in der Geschichte des Kartells eine Rolle, da sie der Vorstellung von [Merck-Angestellter 2] als neuem Kartell-Ansprechpartner für Merck diente. Die Teilnehmer waren die gleichen wie auf den anderen Kartellzusammenkünften, die Vorstellung von [Merck-Angestellter 1] 1989/90 war auf die gleiche Weise erfolgt, und laut [Merck-Angestellter 2] wurde vereinbart, sich noch im Laufe des Jahres zu kontaktieren. Ab diesem Zeitpunkt nahm [Merck-Angestellter 2] an den Kartellzusammenkünften teil. Deswegen zählt die Kommission dieses Treffen zu den Zusammenkünften des Kartells. 3.13. Jahreszusammenkunft um den 24. Oktober 1996 im Hotel Intercontinental in Frankfurt am Main (123) Beide Parteien haben bestätigt, dass im Jahr 1996 eine Jahreszusammenkunft stattfand (siehe Ziffern 99-101). (124) [Merck-Angestellter 2], der seither [Merck-Angestellter 1] als Vertreter von Merck ersetzte, legte eine eingehende Darstellung der Jahreszusammenkunft 1996 vor(91). Nachstehend eine Zusammenfassung dieser Schilderung. (125) Im Herbst 1996 erhielt [Merck-Angestellter 2] einen Anruf von Aventis mit dem Vorschlag für eine Zusammenkunft in einem Frankfurter Hotel. Wahrscheinlich in Vorbereitung dieser Zusammenkunft druckte [Merck-Angestellter 7] am 23. Oktober 1996 die Marktstatistiken für Methylglukamin für den Zeitraum Januar 1995 bis September 1996 aus(92). An der Zusammenkunft nahmen [Aventis-Angestellter 1], [Aventis-Angestellter 2] und [Merck-Angestellter 2] teil. Sie fand in einem von Aventis gemieteten Hotelzimmer statt. Die Teilnehmer vereinbarten, dass eine Preiserhöhung von 2,5 % angestrebt werden sollte. Grundlage hierfür war, dass die Listenpreise um diesen Betrag erhöht werden sollten, und dass eine entsprechende Preiserhöhung auch bei den Großabnehmern, die den Listenpreisen nicht zustimmten, angestrebt werden sollte. Außerdem wurde vereinbart, dass Merck und Aventis bei Anfragen von Kunden des jeweils anderen, auch von Großabnehmern, die Listenpreise angeben sollten. (126) Am 24. Oktober 1996 teilte im Anschluss an die Zusammenkunft [Merck-Angestellter 8] der Verkaufsabteilung von Merck Darmstadt die neuen Listenpreise für 1997 mit(93). (127) Die Preisliste von Merck trägt das Datum 24. Oktober 1996(94). Der Kommission liegt die entsprechende Preisliste von Rhône-Poulenc nicht vor. (128) Merck hatte für 1997 einen Listenpreis von 16,93 EUR/kg(95) für Lieferungen von über 2 t, während der entsprechende Listenpreis von Aventis 17,02 EUR/kg(96) betrug. 3.14. Jahreszusammenkunft am 6. Oktober 1997 im Novotel in La Defense bei Paris (129) Die Zusammenkunft wird von beiden Parteien bestätigt (siehe Ziffern 99-101). (130) Nachstehend eine Zusammenfassung der Schilderung der Zusammenkunft von [Merck-Angestellter 2](97). (131) Eine weitere Zusammenkunft fand am 6. Oktober 1997 statt. [Aventis-Angestellter 2] hatte [Merck-Angestellter 2] telefonisch gebeten, die Zusammenkunft zu arrangieren. Die Teilnehmer waren dieselben wie im Jahr 1996. Wie im Vorjahr hatte [Merck-Angestellter 2] um einen Ausdruck der Verkaufsstatistiken für Methylglukamin gebeten. Einleitend stellten die Teilnehmer fest, dass im Vorjahr sämtliche Kunden bei ihren angestammten Lieferanten verblieben waren. Es wurde wiederum vereinbart, den Listenpreis um 2-3 % zu erhöhen und einen entsprechenden Versuch zu unternehmen, um auch die Preise für die Großabnehmer zu steigern. (132) Wie gewöhnlich wurden die Informationen von [Merck-Angestellter 2] an den [Angestellter] und von diesem über die [Angestellter] an die Unternehmen der Gruppe Merck weitergeleitet(98). (133) Nach der Erinnerung von [Merck-Angestellter 2] fand die Zusammenkunft wahrscheinlich am Rande der Konferenz über Pharmazeutische Stoffe (CphI) in Frankfurt statt. Laut den Reiseunterlagen von [Merck-Angestellter 2] trifft dies nicht zu; dort wird als Grund für die Parisreise ein "Treffen mit Rhône-P"(99) angegeben, so dass die Zusammenkunft wahrscheinlich im Novotel in der Défense stattfand, wo [Merck-Angestellter 2] logierte. (134) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte führt Aventis aus, dass, weil das Treffen in Paris stattfand, [Merck-Angestellter 2] wahrscheinlich die Vertreter von RPB kontaktiert hätte und nicht umgekehrt(100). (135) Die Kommission erkennt keinen kausalen Zusammenhang zwischen diesen beiden Fragen und sieht keinen Grund, wegen seines Irrtums über den Ort des Treffens die Behauptung von [Merck-Angestellter 2] in Frage zu stellen, dass er von [Aventis-Angestellter 2] angesprochen worden war. (136) Merck legte seine Preisliste vom 13. Oktober 1997(101) vor, Rhône-Poulenc seine Preisliste vom 1. Dezember 1997(102). (137) Merck hatte für 1998 einen Listenpreis von 17,21 EUR/kg(103) für Lieferungen von über 2 t, während der entsprechende Listenpreis von Aventis 17,38 EUR/kg(104) betrug. 3.15. Jahreszusammenkunft um den 7. Oktober 1998, Frankfurt am Main (138) Die Zusammenkunft wird von beiden Parteien bestätigt (siehe Ziffern 99-101). (139) Nachstehend eine Zusammenfassung der Schilderung der Zusammenkunft durch [Merck-Angestellter 2](105). (140) Eine Zusammenkunft fand im März 1998 entweder in London oder Frankfurt statt. [Aventis-Angestellter 2] hatte wiederum [Merck-Angestellter 2] telefonisch gebeten, das Treffen zu organisieren. Die Teilnehmer waren dieselben wie in den vorangehenden Jahren. Wahrscheinlich zur Vorbereitung der Zusammenkunft hatte der [Merck-Angestellter 10] Statistiken für Methylglukamin am 7. Oktober 1998 ausgedruckt(106). Gegenstand der Gespräche waren wiederum die Preise. (141) Am 9. Oktober 1998 teilte [Merck-Angestellter 10] der Verkaufsabteilung und einigen Unternehmen der Gruppe Merck die neuen Preise für 1999 mit(107). (142) Aventis hat ausdrücklich bestätigt, dass im September/Oktober 1998 eine Zusammenkunft stattfand, bei der es sich um die letzte Kartellzusammenkunft gehandelt haben soll(108). (143) Aus einer Reiseunterlage von [Aventis-Angestellter 2] geht hervor, dass sie sich am 6. bis 8. Oktober 1998 in Frankfurt am Main aufhielt und mit Merck zusammentraf(109). Dies stimmt mit den Angaben von [Merck-Angestellter 2] überein. (144) Die Preisliste von Merck trägt das Datum 9. Oktober 1998(110), die Preisliste von Rhône-Poulenc das Datum 1. Dezember 1998(111). (145) Merck hatte für 1999 einen Listenpreis von 17,90 EUR/kg(112) für Lieferungen von über 2 t, während der entsprechende Listenpreis von Aventis 17,99 EUR/kg(113) betrug. 3.16. Das Ende des Kartells (146) Die Darstellung der beiden Unternehmen mit Bezug auf das Ende des Kartells unterscheiden sich beträchtlich. (147) Nach der Aussage von [Merck-Angestellter 2] fand die letzte Zusammenkunft des Kartells im Herbst 1999 in einem Frankfurter Hotel statt(114). Nachstehend eine Zusammenfassung seiner Schilderung dieser Zusammenkunft. (148) Auf dieser Zusammenkunft traten dieselben Vertreter von Merck und Aventis wie bei den vorangehenden Treffen zusammen. Es wurde wiederum eine Preiserhöhung vereinbart. Außerdem erwähnten die Vertreter von Aventis gegenüber [Merck-Angestellter 2], dass Aventis wesentlich größere Mengen an [Kunde 4] liefern konnte. Aventis fragte nach dem Grund dafür. Der Grund hierfür lag darin, dass Lieferungen von rund 21 t entgangen waren, weil Aventis seine Preise weltweit in französischen Francs und Merck seine Preise für Europa in Deutscher Mark und die übrige Welt in US-Dollars festgesetzt hatte. Deshalb waren die Preise von Merck im Jahr 1999 in den Vereinigten Staaten zu teuer. [Merck-Angestellter 2] hatte erläutert, dass Merck daraufhin seine Preise senkte und auch beabsichtigte, auf diese Weise in Zukunft die Währungsschwankungen auszugleichen. Der Vertreter von Aventis erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden. (149) Laut [Merck-Angestellter 2] wurde auch die Frage erörtert, wie die Teilnehmer an der Zusammenkunft reagieren sollten, falls ihre Treffen von den zuständigen Behörden untersucht würden. Es wurde vereinbart, dass die Teilnehmer auf Fragen nur wenige zufällige Kontakte eingestehen sollten, wie sie z. B. zwischen Wettbewerbern auf Messen üblich sind. [Merck-Angestellter 2] hatte den Eindruck, dass [Aventis-Angestellter 1] über die Absprachen im Vitaminsektor Bescheid wusste. Außerdem wurde die neue Stellung von [Aventis-Angestellter 1] nach dem Zusammenschluss zwischen Rhône-Poulenc und Hoechst besprochen(115). (150) Bei Merck wurden die neuen Preise für das Jahr 2000 von dem [Merck-Angestellter 5] am 15. und 19. Oktober 1999 angekündigt(116). Bereits am 4. Oktober 1999 hatte [Merck-Angestellter 2] [Merck-Angestellter 5] über E-Mail angewiesen, eine Preiserhöhung für Brasilien anzukündigen(117). (151) Wie erwähnt, weicht die Version von Aventis erheblich von der Mercks ab. Laut Aventis habe die letzte förmliche Kartellzusammenkunft im September oder Oktober 1998 stattgefunden. Auf einer Zusammenkunft im November 1999 habe Aventis Merck von der Beendigung der Vereinbarung unterrichtet. (152) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte führt Aventis aus: "Im Gegensatz zur Darstellung in den Beschwerdepunkten, nach der 'Aventis (ein Treffen im Jahr 1999) bestreitet', bestreitet RPB keineswegs, dass damals eine Zusammenkunft stattfand. RPB bestreitet vielmehr, dass es sich um eine Kartellzusammenkunft gehandelt hat. In der Erwiderung von RPB vom 1. Februar 2002 wird ausgeführt, dass die letzte Zusammenkunft, auf der die Parteien in Weiterführung ihrer Vereinbarung von Preisen und Abnehmern gesprochen haben, im Herbst 1998 stattfand. Im November 1999 kam es in der Tat zu einem Treffen zwischen [Aventis-Angestellter 1] und [Aventis-Angestellter 2] von RPB und [Merck-Angestellter 2] von Merck, und zwar anlässlich ihrer Teilnahme an der Konferenz über Pharmazeutische Stoffe (CphI) in Frankfurt. Während der Konferenz unterrichtete [Aventis-Angestellter 1] Merck von der Beendigung der Meglumin-Vereinbarung". (153) "Dabei nannte [Aventis-Angestellter 1] [Merck-Angestellter 2] zwei Gründe, aus denen er sich veranlasst sah, die Vereinbarung mit Merck zu kündigen. Der erste Grund lag in der neuen Stellung von [Aventis-Angestellter 1] nach der Fusion von Rhône-Poulenc SA und Hoechst AG. [Aventis-Angestellter 1] erklärte [Merck-Angestellter 2], dass der Großteil des Vertriebs aktiver Wirkstoffe von RPB und Hoechst Marion Roussel SA (einer Tochter der Hoechst AG) zusammengelegt und der Leitung seines Pendants bei Hoechst Marion Roussel anvertraut würde. Deswegen habe [Aventis-Angestellter 1] nicht länger das letzte Wort bei den Produktpreisen einschließlich Meglumin und könne deswegen keinerlei weitere Absprachen über Meglumin treffen". (154) "Als zweiten Grund nannte er Untersuchungen im Vitaminsektor. Den Parteien war auf der Zusammenkunft im November 1999 allgemein bekannt, dass Behörden mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen auf bestimmten Vitaminmärkten untersuchten. Zu keinem Zeitpunkt haben die Teilnehmer darüber gesprochen, wie auf etwaige behördliche Untersuchungen des Megluminhandels reagiert werden sollte. Laut [Aventis-Angestellter 1] gab es für solche Gespräche keinen Anlass, da Meglumin nur in geringen Mengen gehandelt würde und kein rentables Produkt sei; außerdem rechnete keine der Parteien mit einer Untersuchung ihrer Aktivitäten. Ferner nahm [Aventis-Angestellter 1] an, dass im Falle solcher behördlicher Untersuchungen des Megluminhandels die Wahrheit durch ihn oder andere Quellen ans Licht käme"(118). (155) Trifft die Version von Merck zu, dann wurden neue Preise auf der Zusammenkunft vom Herbst 1999 vereinbart, wonach es zu keinen weiteren Kontakten zwischen den Teilnehmern mehr kam, und der Verstoß endete folglich mit dem Treffen zwischen Merck und der Kommission am 27. September 2000. (156) Trifft die Version von Aventis zu, dann endete der Verstoß am 31. Dezember 1999, dem Tag, mit dessen Ablauf die auf der Zusammenkunft von 1998 ihre Gültigkeit verloren. (157) Aus den im Büro von [Aventis-Angestellter 2] vorgefundenen Reiseunterlagen geht hervor, dass sie sich am 29. und 30. September in Frankfurt zu einem Treffen mit Merck aufhielt(119). Dieses Datum eines Kartelltreffens würde gut zu dem Termin passen, an dem Merck die neuen Preise ankündigte (s. o. Ziffer 150), und die Version von Merck bestätigen. (158) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte erklärt Merck diese Umstände wie folgt:"[Aventis-Angestellter 2] hielt sich am 29./30. September 1999 wegen [ein anderes Produkt] mit Merck und nicht, wie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angenommen, zu Gesprächen über Meglumin in Frankfurt auf. [Aventis-Angestellter 1] nahm an diesem Treffen nicht teil. [Aventis-Angestellter 2] nahm ausschließlich in ihrer [Berufliche Eigenschaft]"(120). (159) Auch ein interner elektronischer Nachrichtenaustausch von Merck vom Oktober dient als Beweis für die Richtigkeit der Darstellung von Merck. Am 19. Oktober versandte [Merck-Angestellter 9], nachdem er über die neuen Preise für das Jahr 2000 in Kenntnis gesetzt worden war, eine E-Mail an [Merck-Angestellter 5] und bat um eine Senkung des Preises für [Kunde 2], da sein Ziel für das nachfolgende Jahr keine Preiserhöhung, sondern die Ausweitung seines Marktanteiles vorsah. Diese Mitteilung wurde an [Merck-Angestellter 2] durch [Merck-Angestellter 5] weitergeleitet, der die Frage stellte, ob eine Preissenkung vernünftig wäre. In seiner Antwort an [Merck-Angestellter 5] vom 25. Oktober erwiderte [Merck-Angestellter 2] wie folgt: "Nein, das ist nicht in unserem Sinn!!!! Wir wollen keinen zusätzlichen Marktanteil, sondern unseren bestehenden Marktanteil mit einem höheren Preis halten. [Kunde 5] ist o. k., aber der Preis für [Kunde 2] ist 108 FRF. Bitte teilen Sie dies [Merck-Angestellter 9] mit. Falls er Probleme hat, soll er mich anrufen"(121). (160) Diese entschiedene Aussage von [Merck-Angestellter 2] macht deutlich, dass sowohl das Kartell als auch die von Aventis erwähnte Marktaufteilungsvereinbarung betreffend [Kunde 2] zu jener Zeit bestanden. (161) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte führt Aventis an, dass "der Entscheidung, lieber die Preise als den Marktanteil zu erhöhen, ohne weiteres legitime Geschäftsstrategien zugrunde liegen konnten und nicht unbedingt ein Kartell"(122). (162) Der interne E-Mail-Austausch von Merck widerspricht streng genommen ohnehin nicht der Version von Aventis, da Aventis nach eigenen Angaben erst Anfang November 1999 Merck von der Kündigung der Vereinbarung unterrichtet hat. (163) Merck hatte für 2000 einen Listenpreis von 18,15 EUR/kg(123) für Lieferungen von über 2 t, während der entsprechende Listenpreis von Aventis 18,60 EUR/kg(124) betrug. Die "Listenpreise" liegen erheblich weiter auseinander als in den Jahren zuvor. (164) Die Kommission verfügt über keine beweiskräftigen Unterlagen, anhand derer sie feststellen könnte, welche der beiden Versionen zutrifft. (165) Deswegen datiert sie das Ende des Verstoßzeitraums in dieser Entscheidung im Hinblick auf etwaige Geldbußen auf den 31. Dezember 1999 als letztem Geltungstag der Preise, die in der Kartellzusammenkunft von 1998 vereinbart worden waren. Keiner der Parteien wird die Initiative zur Abstellung des Verstoßes zugesprochen. TEIL II - RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. ZUSTÄNDIGKEIT (166) Die Vereinbarungen betrafen den Weltmarkt und damit das gesamte Gebiet des EWR, da die Kartellmitglieder ihre Produkte weltweit und in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten verkauften; ein Kartellmitglied setzte sein Produkt auch in einem der EFTA-Länder ab, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben(125). (167) Das EWR-Abkommen enthält dem EG-Vertrag entsprechende Vorschriften. Diese Entscheidung schließt somit die Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln ab dem 1. Januar 1994, als das Abkommen in Kraft trat, auf die Abmachungen ein(126). (168) Artikel 81 EG-Vertrag ist anwendbar, weil die Vereinbarungen den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigten. Artikel 53 EWR-Abkommen ist in dem Maße anwendbar, wie das Kartell spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen EFTA-Ländern, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, und der Gemeinschaft zeitigte. (169) Gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c) EWR-Abkommen ist die Kommission zuständig bei einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, wenn diese wie im vorliegenden Fall den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt. 2. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN 2.1. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen (170) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind mit dem Gemeinsamen Markt bzw. der Funktionsweise des EWR-Abkommens unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes/des von dem EWR-Abkommen erfassten Gebietes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung und der Märkte oder die Aufteilung der Märkte und Versorgungsquellen. 2.2. Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (171) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen untersagen Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. (172) Eine Vereinbarung liegt vor, wenn die Parteien einen gemeinsamen Plan verfolgen, der ihr Geschäftsverhalten einzuschränken vermag, indem er die Grundzüge ihres gegenseitigen Vorgehens oder ihres Absehens von einem Vorgehen im Markt festlegt. Sie muss nicht schriftlich erfolgen, es müssen keinerlei Formalitäten erfuellt sein, und es sind keine vertraglichen Sanktionen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Der Tatbestand einer Vereinbarung kann ausdrücklich gegeben oder aus dem Verhalten der Parteien ablesbar sein. (173) In seinem Urteil in den Verbundenen Rechtssachen T-305/94 usw. Limburgse Vinyl Maatschappij NV und andere/Kommission vom 20.4.1999 (PVC II) befand das Gericht erster Instanz(127), dass "es nach ständiger Rechtsprechung für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag ausreicht, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten"(128). Somit erfordert eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht das gleiche Maß an Gewissheit, das für die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Handelsvertrages erforderlich wäre. (174) Die gemeinschaftliche Rechtsprechung nimmt den Unternehmen nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen, steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder diesen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht(129). (175) Ein Verhalten kann auch dann als "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fallen, wenn die Parteien zwar keinen gemeinsamen Plan gefasst haben, der ihr Verhalten im Markt festlegt, sie aber Absprachen oder Vorkehrungen, die eine Koordinierung ihres Geschäftsverhaltens erleichtern, treffen bzw. befolgen(130). (176) Es ist nicht erforderlich, dass die Kommission eine Zuwiderhandlung ausschließlich als Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise einstuft. Die zugrunde liegenden Konzepte sind nicht fest umrissen und können sich überschneiden. Analytisch gesehen, wäre es künstlich, ein fortdauerndes gemeinsames Unterfangen mit ein und demselben Ziel in mehrere einzelne Formen der Zuwiderhandlung zu zerlegen. Ein Kartell kann deshalb gleichzeitig eine Vereinbarung und eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise sein(131). 2.3. Einheitliche, fortdauernde Zuwiderhandlung (177) Für die Zeit vom 22. November 1990 bis Dezember 1999 gibt es eindeutige Nachweise für das Bestehen einer einheitlichen und fortdauernden Absprache auf dem Weltmarkt für Methylglukamin zwischen Merck und Aventis, auf die zusammen beinahe 100 % dieses Marktes entfallen. Die beiden Unternehmen haben einen gemeinsamen weltumgreifenden Plan verfolgt, der ihr jeweiliges Geschäftsverhalten in sämtlichen Bereichen eingeschränkt hat, in denen sie Wettbewerb hätten entfalten können. Die Vereinbarung, diesen Plan einzugehen, um den Wettbewerb einzuschränken, lässt sich bis wenigstens Herbst 1990 zurückverfolgen. Mit dieser Absprache wurde ein einheitliches wettbewerbswidriges Wirtschaftsziel angestrebt: die Verhinderung jeglichen Preiswettbewerbs durch eine Einigung auf die meisten Bezugsgrößen des Wettbewerbs im Markt für Methylglukamin. (178) Dieser Plan wurde von Merck und Aventis gemeinsam verfolgt. Er wurde über einen Zeitraum von beinahe zehn Jahren durch Absprachen, Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen entwickelt und durchgeführt, mit der die Grundvereinbarung über die Preisfestsetzung und eine Aufteilung der Märkte durch Zuteilung einzelner Kunden ergänzt wurde, um das gemeinsame Ziel zu verfolgen, den Wettbewerb untereinander auszuschalten. Die Teilnehmer an dieser rechtswidrigen Vorgehensweise wussten oder hätten wissen müssen, dass dies Bestandteil eines Gesamtplanes zur Verfolgung eines gemeinsamen unrechtmäßigen Zieles war. (179) Angesichts der gemeinsamen Absicht und des gemeinsamen Ziels, den Wettbewerb auf dem EWR-Markt für Methylglukamin zu beseitigen, ist die Kommission der Auffassung, dass die erwähnten wettbewerbswidrigen Vorkehrungen eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen bezweckten. Diese Vorkehrungen sind im sachlichen Teil dieser Entscheidung eingehend beschrieben. Das betreffende Verhalten war somit eine einheitliche fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. 2.4. Beschränkung des Wettbewerbs (180) Die Vereinbarung bezweckte und bewirkte in diesem Fall eine Beschränkung des Wettbewerbs. (181) In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind Vereinbarungen ausdrücklich als wettbewerbsbeschränkend erwähnt, die u. a.: - die An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen unmittelbar oder mittelbar festsetzen; - die Erzeugung, den Absatz oder die technische Entwicklung einschränken oder kontrollieren und - die Märkte aufteilen. (182) Dabei handelt es sich um die wesentlichen Merkmale der in diesem Fall untersuchten horizontalen Vereinbarungen. Der Preis ist hier das Hauptinstrument des Wettbewerbs. Mit ihren verschiedenen geheimen Absprachen und Vorkehrungen verfolgten die Hersteller das Ziel, den Preis festzusetzen und den Preiswettbewerb zu beseitigen. Die Aufteilung des Marktes und Festsetzung der Preise sind ihrem Wesen nach Beschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (183) Um festzustellen, dass Artikel 81 Absatz 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.