Europäische Union

2010/767/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses K(2007) 2286 zur Festlegung der EFR-Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32010D0767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ethikprüfungen der Kommission von Vorschlägen, bei denen hES verwendet werden, im Rahmen des RP7 sind in den von der Kommission genehmigten Muster-Bestellungsschreiben beschrieben. Einzelstaatliche Genehmigungen und Stellungnahmen der zuständigen Ethikkomitees Die ERCEA vergewissert sich, dass die Antragsteller vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen lokalen oder nationalen Behörden erhalten haben. Kann bis zum geplanten Projektbeginn die Genehmigung der nationalen Behörde und/oder eine befürwortende Stellungnahme eines zuständigen örtlichen Ethikkomitees nicht vorgelegt werden, kann die Finanzhilfevereinbarung unter Aufnahme einer speziellen Klausel geschlossen werden, die verlangt, dass die entsprechende Genehmigung oder Stellungnahme vor Beginn der betreffenden Forschungsarbeiten vorliegen muss. Die Ergebnisse der Ethikprüfung werden bei der Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung berücksichtigt. Dies kann Änderungen der Beschreibung der Arbeiten in der Finanzhilfevereinbarung oder — in bestimmten Fällen — eine Beendigung der Verhandlungen zur Folge haben. Für humane embryonale Stammzellen betreffende Vorschläge gilt im Anschluss an die Ethikprüfung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 9 der Entscheidung 2006/972/EG des Rates (43) für die Billigung der Maßnahmen, bei denen hES verwendet werden, und ihrer Finanzierung das in den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates festgelegte Regelungsverfahren. Darüber hinaus wird die ERCEA darauf hinwirken, dass die verantwortlichen Forscher ordnungsgemäß Informationen mit dem Europäischen hES-Register (http://www.hescreg.eu/) austauschen. Damit sollen Transparenz in Bezug auf die verwendeten hES-Linien und eine allgemeine Verbreitung der verfügbaren Informationen über diese Linien sichergestellt werden. 5.3.   Anhang C — Regelung für die Erstattung der Reisekosten verantwortlicher Forscher, die zu einem Gespräch geladen werden, sowie für Tagegelder und Übernachtungsgelder (44) Artikel 1 (1)   Diese Regelung gilt für a) von der ERCEA gemäß Abschnitt 3.1.6.1 zu einem Gespräch geladene Personen; b) Begleitpersonen von Personen mit Behinderungen, die von der ERCEA zu einem Gespräch geladen wurden. (2)   Die für Mittelbindungen zuständigen Anweisungsbefugten bemühen sich insbesondere darum, dass die Gespräche so organisiert werden, dass die zu einem Gespräch geladenen Personen die günstigsten Reisetarife nutzen können. Die für Zahlungen zuständigen Anweisungsbefugten prüfen insbesondere solche Erstattungsanträge genau, bei denen außergewöhnlich hohe Flugpreise angegeben werden. Sie haben das Recht, alle erforderlichen Prüfungen vorzunehmen und alle hierfür erforderlichen Nachweise von den geladenen Personen anzufordern. Sie können ferner, soweit dies gerechtfertigt erscheint, die Erstattung auf den im Normalfall üblichen Tarif für eine Reise vom Abreiseort der geladenen Person zum Ort des Gesprächs beschränken. (3)   Sind die gemäß Artikel 3 vorgesehenen Entschädigungen angesichts der einer behinderten Person aufgrund ihrer Behinderung sowie der Begleitperson entstehenden Kosten eindeutig unangemessen, werden die Ausgaben auf Antrag des zuständigen Anweisungsbefugten nach Vorlage der entsprechenden Belege erstattet. (4)   Die ERCEA kann für eventuelle materielle, immaterielle oder physische Schäden der geladenen Personen oder der Begleitpersonen von Personen mit Behinderungen, die gegebenenfalls während ihrer Reise oder ihres Aufenthalts am Ort des Gesprächs eintreten, nicht haftbar gemacht werden kann, sofern solche Schäden nicht direkt durch die ERCEA verursacht wurden. Insbesondere geladene Personen, die zu den Gesprächen in eigenen Verkehrsmitteln an- und abreisen, sind für eventuell eintretende Unfälle vollständig haftbar. Artikel 2 (1)   Alle zu Gesprächen geladenen Personen haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für die Strecke von dem aus der Einladung hervorgehenden Abreiseort (berufliche oder private Anschrift) bis zum Ort des Gesprächs, wobei das aufgrund der jeweiligen Entfernung angemessenste Verkehrsmittel zu wählen ist. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse bei Strecken von bis zu 400 km (einfache Fahrt entsprechend der offiziellen Entfernung in Eisenbahnkilometern) oder die Kosten eines Flugscheins der Economy-Klasse bei darüber liegenden Entfernungen. Bei Flugreisen von einer Dauer von mindestens vier Stunden ohne Zwischenlandung sind die Reisekosten der Business-Klasse erstattungsfähig. (2)   Die Erstattung der Kosten für Reisen im privaten PKW erfolgt auf der Grundlage der Kosten für eine Bahnfahrt 1. Klasse. (3)   Befährt kein Zug die im privaten PKW zurückgelegte Strecke, so werden 0,22 EUR je km erstattet. (4)   Am Abreiseort (bzw. Startflughafen) anfallende Taxikosten und Parkgebühren werden nicht erstattet. Artikel 3 (1)   Das pro Gesprächstag gezahlte Tagegeld deckt pauschal alle Ausgaben am Ort des Gesprächs ab, unter anderem auch Kosten für Verpflegung und Beförderung am Ort (Bus, Straßenbahn, U-Bahn, Taxi, Parkgebühren, Maut usw.) sowie für die Reise- und Unfallversicherung. (2)   Das Tagegeld beträgt 92,00 EUR. (3)   Liegt der in der Einladung genannte Abreiseort höchstens 100 km vom Gesprächsort entfernt, so wird der Tagessatz um 50 % gekürzt. (4)   Muss die geladene Person aufgrund der Unvereinbarkeit der für die Gespräche vorgesehenen Zeiten mit den Flug- oder Bahnfahrplänen eine oder mehrere Nächte vor Ort verbringen (45), so wird ihr auch ein Übernachtungsgeld gezahlt. Dieses beträgt 100,00 EUR pro Nacht. Die Anzahl der Übernachtungen darf die Anzahl der Gesprächstage + 1 nicht überschreiten. (5)   Ausnahmsweise kann ein zusätzliches Übernachtungsgeld und/oder ein zusätzliches Tagegeld gezahlt werden, wenn sich durch die Verlängerung des Aufenthalts eine Transportkostenermäßigung erreichen lässt, deren Höhe den Betrag dieser Sätze übersteigt. Artikel 4 (1)   Die Erstattung wird von der ERCEA auf der Grundlage des ordnungsgemäß ausgefüllten und von der geladenen Person sowie dem für die Bescheinigung der Anwesenheit der geladenen Person zuständigen ERCEA-Beamten unterschriebenen Erstattungsantrags vorgenommen. Durch die Unterzeichnung des Erstattungsantrags erklärt die geladene Person ehrenwörtlich, dass die angegebenen Reise- und/oder Aufenthaltskosten für diese Reise oder diesen Zeitraum von keiner anderen EU-Institution oder einer sonstigen Organisation oder Person getragen werden und dass die Angaben den tatsächlich angefallen Kosten entsprechen. Unregelmäßigkeiten und/oder falsche Angaben haben administrative Sanktionen entsprechend Artikel 265a Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung zur Folge. (2)   Reisekosten werden auf Vorlage von Originalbelegen spätestens 30 Kalendertage nach dem letzten Gesprächstag erstattet (dies sind Fahrscheine und Rechnungen oder Online-Buchungsausdrucke sowie die Bordkarten der Hinreise). Aus den vorgelegten Unterlagen müssen die auf der Reise in Anspruch genommene Klasse, die Reisezeiten und die gezahlten Preise hervorgehen. Vorbehaltlich eines Nachweises durch die geladene Person, der durch begründete Entscheidung vom zuständigen Anweisungsbefugten anerkannt wird, entbindet die Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Absatzes die ERCEA von jeder Pflicht zur Erstattung der Reisekosten und zur Zahlung von Tagegeldern oder Übernachtungsgeldern. (3)   Die ERCEA erstattet innerhalb der in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgelegten Fristen. (4)   Die Reisekosten werden in Euro, gegebenenfalls zu dem am Gesprächstag geltenden Wechselkurs, erstattet. (5)   Das Tagegeld und gegebenenfalls das Übernachtungsgeld werden auf der Grundlage der am Gesprächstag geltenden Pauschale in Euro gezahlt. Das Tagegeld und das Übernachtungsgeld können entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel angepasst werden. (6)   Jede Erstattung von Reisekosten und/oder Zahlung von Tagegeldern und/oder Übernachtungsgeldern erfolgt auf ein und dasselbe Bankkonto. (7)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann durch begründete Entscheidung nach Vorlage der entsprechenden Belege die Erstattung von Beträgen genehmigen, die die geladene Person gegebenenfalls aufgrund ihr schriftlich vorliegender besonderer Anweisungen verauslagen musste. 5.4.   Anhang D — Verfahren bei sicherheitsempfindlichen ERC-Maßnahmen A.   Einleitung Im Falle sicherheitsbezogener Forschung gelten wegen der sensiblen Natur der behandelten Themen und der spezifischen Kapazitätsdefizite, die es mit Blick auf den Schutz der europäischen Bürger zu beheben gilt, besondere Verfahren. Als sicherheitsempfindlich eingestufte ERC-Maßnahmen unterliegen der Geheimhaltung (46). Die entsprechenden Verfahren werden im Folgenden beschrieben. Diese gelten gegebenenfalls für ERC-Maßnahmen, wenn sicherheitsempfindliche Themen behandelt werden. B.   Ermittlung potenziell der Geheimhaltung unterliegender ERC-Maßnahmen Eine sicherheitsempfindliche ERC-Maßnahme ist eine Maßnahme, in deren Rahmen möglicherweise mit Verschlusssachen umgegangen werden muss. Ein Vorschlag wird als „sicherheitsrelevant“ gekennzeichnet, — wenn der Antragsteller den Vorschlag als sicherheitsempfindlich deklariert, — wenn die Gutachter oder die ERCEA feststellen oder vermuten, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: — Zur Hintergrundinformation werden Verschlusssachen herangezogen oder können Verschlusssachen herangezogen werden. — Bestimmte neue Informationen sollen zur Verschlusssache erklärt werden. Bei den als „sicherheitsrelevant“ gekennzeichneten Vorschlägen werden die Rahmenbedingungen der geplanten Arbeiten einer weitergehenden Prüfung gemäß dem in Abschnitt C beschriebenen Verfahren unterzogen. Bei den Vorschlägen ist (wenn dies im entsprechenden Leitfaden für Antragsteller verlangt wird) gegebenenfalls anzugeben, welche bestehenden Informationen für die Durchführung der ERC-Maßnahme notwendig sind und welche neuen Informationen (Verschlusssachen) im Rahmen der Maßnahme generiert werden. Vorschläge, bei denen Verschlusssachen (bestehende Informationen und/oder neue Informationen) gehandhabt werden, müssen eine „Geheimschutzklausel“ (SAL) (47) (mit „Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen“ (SCG) (48) im Anhang) enthalten. Der SCG umfasst: — den Geheimhaltungsgrad der bestehenden und der neuen Informationen — Angaben dazu, welche Teilnehmer Zugang zu welchen Informationen haben Ferner sind folgende Unterlagen vorzulegen: — Kopien der „Sicherheitsbescheide für Einrichtungen“ (FSC) (oder der entsprechenden Anträge). Die Gültigkeit der FSC wird von der Direktion Sicherheit der Kommission über die geeigneten offiziellen Kanäle unter Einbeziehung der nationalen Sicherheitsbehörden (NSA) geprüft; — eine offizielle schriftliche Genehmigung der zuständigen Sicherheitsbehörden, die Verschlusssachen (bestehende Informationen) zu verwenden. Die SAL und der SCG mit den entsprechenden Nachweisen werden auch im Rahmen des nachstehend beschriebenen Verfahrens geprüft. C.   Prüfung potenziell der Geheimhaltung unterliegender ERC-Maßnahmen Die Vorschläge werden nach ihrer wissenschaftlichen Begutachtung entsprechend den Begutachtungsergebnissen in eine Rangfolge gebracht. Die ERCEA erstellt eine „Liste der ausgewählten Vorschläge“ mit den Vorschlägen, die für eine mögliche Förderung empfohlen werden, d. h. den Vorschlägen, die nicht abgelehnt wurden und für die Mittel zur Verfügung stehen; außerdem werden eine oder mehrere Reservelisten erstellt. Jede auf der „Liste der ausgewählten Vorschläge“ oder einer Reserveliste stehende ERC-Maßnahme, die als „sicherheitsrelevant“ markiert ist, wird einer Prüfung unterzogen. Diese wird von einem Ad-hoc-Unterausschuss (dem „Sicherheitsprüfungsausschuss“) vorgenommen. Dieser Sicherheitsprüfungsausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, die in enger Abstimmung mit den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden ernannt werden; diese werden gegebenenfalls durch Vertreter der jeweiligen Programmausschüsse unterstützt, die aus den Ländern der Antragsteller stammen. Den Vorsitz in diesem Ausschuss führt ein Kommissionsvertreter. Der Ausschuss prüft, ob die Antragsteller alle sicherheitsrelevanten Aspekte gebührend berücksichtigt haben. Die Vorschläge werden von Ausschussmitgliedern geprüft, die aus den Ländern der Antragsteller stammen. Das Prüfverfahren sollte im Ergebnis zu einem gemeinsamen Standpunkt der betreffenden nationalen Vertreter und zu einer der folgenden Empfehlungen führen: — Eine Einstufung als Verschlusssache ist nicht erforderlich. Die Verfahren zur Ausarbeitung der ERC-Finanzhilfevereinbarungen können eingeleitet werden (es können jedoch gegebenenfalls Empfehlungen für die Ausarbeitung ausgesprochen werden). — Eine Einstufung als Verschlusssache ist erforderlich. Es werden spezifische Empfehlungen für die Ausarbeitung der ERC-Finanzhilfevereinbarung in Form von Bedingungen ausgesprochen, die die Finanzhilfevereinbarung erfüllen muss. Die ERC-Maßnahme wird zur „Verschlusssache“  (49) und als EU-Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades eingestuft, der der höchsten Einstufung von Informationen entspricht, die gemäß den Angaben der SAL und des SCG im Rahmen der ERC-Maßnahme verwendet/generiert werden. — Der Vorschlag ist zu sicherheitsempfindlich für eine Förderung, da die Antragsteller nicht über die erforderlichen Erfahrungen, Fähigkeiten oder Genehmigungen verfügen, um angemessen mit den Verschlusssachen umzugehen. In diesem Fall kann der Vorschlag abgelehnt werden. Wird der Vorschlag abgelehnt, erläutert die ERCEA die Gründe für die Ablehnung, es sei denn, die Gründe unterliegen selbst der Geheimhaltung. Auf der Grundlage des gemeinsamen Standpunkts wird der Geheimhaltungsgrad bestimmt. In der Folge wird die ERCEA gemeinsam mit allen zuständigen NSA im Verlauf der Ausarbeitung und Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung überprüfen, ob alle erforderlichen Verfahren und Maßnahmen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass mit den Verschlusssachen angemessen umgegangen wird. D.   Ausfuhr- und Transfergenehmigungen Ein Vorschlag kann außerdem — unabhängig von einer Einstufung als Verschlusssache aus Sicherheitsgründen — als sensibel betrachtet werden, wenn in seinem Rahmen Material ausgetauscht wird, für das eine Transfer- oder Ausfuhrgenehmigung benötigt wird. In diesen Fällen müssen die Antragsteller die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften (50) einhalten. Sind für die Durchführung der geplanten Arbeiten Ausfuhrgenehmigungen (oder EU-Genehmigungen) erforderlich, müssen die Antragsteller auf die Notwendigkeit einer Ausfuhr- oder Transfergenehmigung hinweisen und eine Kopie der Ausfuhr- oder Transfergenehmigungen (bzw. der entsprechenden Anträge) vorlegen. E.   Internationale Zusammenarbeit Sicherheitsbedenken können nicht als Begründung für die Ablehnung von Vorschlägen für nicht der Geheimhaltung unterliegende ERC-Maßnahmen dienen, an denen Einrichtungen eines Drittlandes teilnehmen sollen (51). Die einzigen Ausnahmen sind folgende Fälle: — Es wurde bereits im Arbeitsprogramm festgelegt, dass das Thema nicht für eine internationale Zusammenarbeit in Betracht kommt. In diesem Fall wird jeder Vorschlag, der eine internationale Zusammenarbeit vorsieht, als nicht zulässig eingestuft. — Der Vorschlag wurde als „sicherheitsrelevant“ markiert. In diesem Fall wird er einer Prüfung gemäß dem oben beschriebenen Verfahren unterzogen. (1)   ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 14. (2)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243. (3)   ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15. (4)   ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. (5)   ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1. (6)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (7)  Eine mögliche Ausnahme bilden die Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 14 der Beteiligungsregeln. (8)  http://cordis.europa.eu/home_de.html; http://ec.europa.eu/research/participants/portal; http://erc.europa.eu (9)  In Ausnahmefällen kann der verantwortliche Forscher selbst die antragstellende Rechtsperson sein. (10)  Das für das elektronische Einreichungssystem verantwortliche Personal kann mit dem Antragsteller Kontakt aufnehmen, um mit der Einreichung zusammenhängende technische Probleme zu klären bzw. zu lösen. (11)  Die Vollständigkeit der in der Vorschlagsbeschreibung enthaltenen Informationen wird von den unabhängigen Experten beurteilt. Die Zulässigkeitsprüfung bezieht sich lediglich auf das Vorhandensein der entsprechenden Teile und Formblätter des Vorschlags sowie die Gültigkeit der zusätzlich geforderten Unterlagen. (12)  In der Regel werden Vorschläge anhand der für die Förderform, für die sie eingereicht wurden, geltenden Kriterien bewertet. Wurde jedoch zum Beispiel die falsche Förderform gewählt, kann die ERCEA beschließen, einen Vorschlag anhand der Kriterien für eine andere Förderform zu bewerten. Dies ist nur zulässig, wenn der Vorschlag eindeutig nicht oder kaum der ursprünglich gewählten Förderform entspricht und wenn bei der fraglichen Aufforderung eine geeignetere Förderform zur Verfügung steht. (13)  Der Ausschuss setzt sich aus ERCEA-Mitarbeitern und bei Bedarf weiteren Kommissionsbediensteten zusammen, die über die nötigen Fachkenntnisse in Rechtsfragen und/oder Informatik verfügen. Der Ausschuss prüft den Vorschlag und die Umstände seiner Einreichung und erteilt hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Vorschlag bewertet werden oder als unzulässig abgelehnt werden muss, seinen fachlichen Rat. Der Ausschuss kann beschließen, zur Klärung bestimmter Fragen den verantwortlichen Forscher und die antragstellende Rechtsperson zu hören. (14)  Mitarbeiter von relevanten EU-Agenturen gelten als externe Experten. (15)  Artikel 17 Absatz 2 der Beteiligungsregeln. (16)  Bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen ist für die Bestellung von Gutachtern die Auswahl durch den Wissenschaftlichen Rat nicht unbedingt erforderlich. (17)  Im Einklang mit den Beteiligungsregeln und/oder der Entscheidung der Kommission K(2008) 5694 vom 8. Oktober 2008 zur Übertragung von Befugnissen auf die ERCEA. (18)  Die Europäische Kommission verfolgt im Bereich der Forschung eine Politik der Chancengleichheit und der ausgewogenen Mitwirkung von Frauen und Männern (Siehe Beschluss 2000/407/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen). Zu demselben Thema heißt es in Artikel 17 Absatz 2 der Beteiligungsregeln: „Bei der Bestellung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter Weise für eine vernünftige Ausgewogenheit der Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen.“ (19)  Der relevante Leitfaden für Antragsteller kann dem Antragsteller die Möglichkeit geben, bis zu drei Personen nennen. (20)  Es muss sich um triftige Gründe handeln, z. B. unmittelbare wissenschaftliche Konkurrenz, berufliche Konflikte oder Ähnliches, wodurch die Objektivität des potenziellen Gutachters beeinträchtigt bzw. in Zweifel gezogen würde. (21)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. (22)  Artikel 15 der Beteiligungsregeln. (23)  In der Regel werden Vorschläge anhand der für die Förderform, für die sie eingereicht wurden, geltenden Kriterien bewertet. Wurde jedoch zum Beispiel die falsche Förderform gewählt, kann die ERCEA beschließen, einen Vorschlag anhand der Kriterien für eine andere Förderform zu bewerten. Dies ist nur zulässig, wenn der Vorschlag eindeutig nicht oder kaum der ursprünglich gewählten Förderform entspricht und wenn bei der fraglichen Aufforderung eine geeignetere Förderform zur Verfügung steht. (24)  Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Beteiligungsregeln. (25)  Bei diesen kann es sich um Mitglieder anderer Gremien handeln als der Gremien/des Gremiums, denen/dem der Vorschlag zugewiesen wurde, oder um Schiedsrichter. (26)  Einschließlich gremiums- oder disziplinübergreifender Vorschläge, die Mitgliedern von mehr als einem Gremium oder zusätzlichen Schiedsrichtern zur Begutachtung vorgelegt werden können. (27)  Artikel 15 Absatz 2 der Beteiligungsregeln. (28)   „Unregelmäßigkeit“ im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). (29)  Neben diesem Beschwerdeverfahren gibt es im Zusammenhang mit den Handlungen der ERCEA und der Kommission weiterhin folgende Anlaufstellen: das Generalsekretariat der Kommission bei Verletzung des Kodex der guten Verwaltungspraxis (gegenüber der Öffentlichkeit); den europäischen Bürgerbeauftragten bei Missständen im Rahmen der Tätigkeiten der Organe; den Gerichtshof der Europäischen Union, wenn natürliche oder juristische Personen betroffen sind. (30)  Auf der Grundlage der endgültigen von der ERCEA erstellten Liste gemäß Abschnitt 3.1.7. (31)  Bei diesen Informationen kann es sich u. a. um die Namen der verantwortlichen Forscher und der antragstellenden Rechtsträger, den Titel des Vorschlags und dessen Kurzbezeichnung handeln. (32)  Vertragspartner und/oder Empfänger im Rahmen von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen. (33)  Verantwortliche Forscher und/oder Gasteinrichtungen. (34)  Gegebenenfalls nach Abschluss des Verfahrens zur Anhörung des Programmausschusses gemäß dem spezifischen Programm „Ideen“. (35)  Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Beteiligungsregeln sowie gemäß den Regeln der Kommission für die Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des RP7 gefördert werden (K(2007) 2466). (36)  Hierbei kann es sich um Anforderungen im Zusammenhang mit einer Ethikprüfung handeln. (37)  Artikel 114 der Haushaltsordnung. (38)  Oder von einem Auftragnehmer, der bei der Durchführung der Begutachtungsrunden verwaltungstechnische Dienste leistet. (39)  Die folgenden Bereiche fallen in den Zuständigkeitsbereich der GD RTD: humane embryonale Stammzellen, nicht menschliche Primaten, Forschung am Menschen. Vorschläge in diesen Bereichen werden automatisch zur Ethikprüfung an die GD RTD weitergeleitet. (40)  Z. B. klinische Versuche und Forschung an lebenden Menschen unter Anwendung invasiver Verfahren (wie etwa Entnahme von Gewebeproben). (41)  Vorschläge in diesen Bereichen werden automatisch zur Ethikprüfung an die GD RTD weitergeleitet. (42)  Unter Berücksichtigung der Erklärung der Kommission vom 24. Juli 2006 (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 42). (43)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243. (44)  Die ERCEA kann ein System für die elektronische Einreichung von Papierformularen und Originalen einrichten, die im Rahmen dieser Erstattungsregelung vorzulegen sind. (45)  Grundsätzlich kann von den zu Gesprächen geladenen Personen nicht verlangt werden, vor 07:00 Uhr (Bahnhof oder andere Verkehrsmittel) oder vor 08:00 (Flughafen) vom Abreiseort oder vom Gesprächsort abzureisen oder nach 21:00 Uhr (Flughafen) bzw. 22:00 Uhr (Bahnhof oder andere Verkehrsmittel) am Ort der Gespräche bzw. nach 23:00 Uhr (Flughafen, Bah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.