Europäische Union

2010/767/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses K(2007) 2286 zur Festlegung der EFR-Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32010D0767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bzw. Sicherheitsgründen Vorschläge abgelehnt werden. Jeder verantwortliche Forscher einer indirekten Maßnahme des spezifischen Programms „Ideen“ bzw. jede antragstellende Rechtsperson, die bei der Durchführung einer anderen indirekten Maßnahme der Rahmenprogramme eine Unregelmäßigkeit begangen hat (28), kann jederzeit von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt wird. 3.1.8.   Rückmeldung Nach der Begutachtung erhalten der verantwortliche Forscher und die antragstellende Rechtsperson eine Rückmeldung von der ERCEA. Die Mitteilungen und Rückmeldungen der ERCEA an den verantwortlichen Forscher und die antragstellende Rechtsperson werden über ein gesichertes Webmail-Konto der ERCEA übermittelt. Der geplante Zeitpunkt für die Übermittlung der Rückmeldungen ist dem Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen. a) Im Anschluss an die Begutachtung der ersten Stufe bei einer zweistufigen Begutachtung:   Antragsteller, deren Vorschläge als unzulässig eingestuft werden, werden über die Gründe dieser Entscheidung informiert. Unzulässige Vorschläge werden nicht begutachtet.   Die Antragsteller, deren Vorschläge nicht zur nächsten Begutachtungsstufe zugelassen werden, erhalten eine Rückmeldung über die Begutachtung in Form eines Begutachtungsberichts.   Die Antragsteller, deren Vorschläge zur nächsten Begutachtungsstufe zugelassen werden, erhalten eine Mitteilung und können zu einem Gespräch gebeten werden. b) Im Anschluss an die Begutachtung der ersten Stufe bei einem zweistufigen Einreichungsverfahren:   Antragsteller, deren Vorschläge als unzulässig eingestuft werden, werden über die Gründe dieser Entscheidung informiert. Unzulässige Vorschläge werden nicht begutachtet.   Die Antragsteller, deren Vorschläge nicht zur nächsten Stufe des Verfahrens zugelassen werden, erhalten eine Rückmeldung über die Begutachtung in Form eines Begutachtungsberichts.   Die Antragsteller, deren Vorschläge für die nächste Stufe des Verfahrens zugelassen werden, werden aufgefordert, einen Vorschlag für die zweite Stufe vorzulegen, und können zu einem Gespräch gebeten werden. c) Im Anschluss an die zweite Begutachtung unter a und b sowie im Anschluss an die einmalige Begutachtung im Falle von einstufigen Einreichungs- bzw. Begutachtungsverfahren:   Antragsteller, deren Vorschläge als unzulässig eingestuft werden, werden über die Gründe dieser Entscheidung informiert. Unzulässige Vorschläge werden nicht begutachtet.   Sowohl bei Vorschlägen, die die Mindestpunktzahl bei der Qualitätsbewertung erreicht haben, als auch bei solchen die diese nicht erreicht haben, erhalten die Antragsteller eine Rückmeldung über die Begutachtung in Form eines Begutachtungsberichts.   Im Begutachtungsbericht enthalten sind das Ergebnis der Begutachtung und gegebenenfalls Anmerkungen sowie die bei den einzelnen Kriterien erreichte Punktzahl und/oder die Gesamtpunktzahl. Bei den Vorschlägen, die in die Liste der ausgewählten Vorschläge aufgenommen werden, können im Begutachtungsbericht Empfehlungen in Bezug auf den Höchstförderbetrag und zur Durchführung des Projekts ausgesprochen sowie Verbesserungen der Methodik und des Arbeitsprogramms vorgeschlagen werden.   Bei Vorschlägen, die die Mindestpunktzahl für ein Qualitätskriterium nicht erreicht haben und daher abgelehnt werden, sind die Anmerkungen im Begutachtungsbericht unter Umständen nur bis zu dem Punkt vollständig, an dem die Mindestpunktzahl nicht erreicht wurde.   Antragsteller, deren Vorschläge aus ethischen oder aus Sicherheitsgründen abgelehnt werden, werden über die Gründe dieser Entscheidung informiert. 3.1.9.   Hilfen und Rechtsmittel Die ERCEA informiert über das Verfahren, das von den verantwortlichen Forschern und/oder antragstellenden Rechtspersonen bei Fragen oder Beschwerden (29) im Zusammenhang mit den Ergebnissen einer bestimmten Begutachtung im Rahmen einer ERC-Aufforderung einzuhalten ist. Bei jeder Frage oder Beschwerde sollte mindestens die Bezeichnung der Aufforderung, die Nummer (falls vorhanden) des Vorschlags und die Bezeichnung des Vorschlags angegeben und das Problem erläutert werden. Für die Behandlung von Fragen zur Zulässigkeitsprüfung und/oder zur Begutachtung eines bestimmten Vorschlags wird ein Beschwerdeverfahren eingeführt, in dessen Rahmen etwaige Mängel bei der Zulässigkeitsprüfung oder der Begutachtung erfasst werden, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie den Beschluss über die Förderung des Vorschlags beeinflusst haben. Ein Beschwerdeausschuss kann mit der Prüfung des jeweiligen Falls beauftragt werden. Wird der Ausschuss aufgefordert, Fragen der Zulässigkeit zu klären, kann er den Rat des entsprechenden Ausschusses einholen (siehe Abschnitt 2.2.6). In dem Ausschuss arbeiten Fachleute mit dem jeweils geforderten wissenschaftlich-technischen oder juristischen Hintergrund zusammen. Der Ausschuss selbst führt allerdings keine Bewertung des Vorschlags durch. Je nach Art der Beschwerde kann der Ausschuss die Lebensläufe der unabhängigen Experten, ihre Einzelkommentare und den Begutachtungsbericht überprüfen. Der Ausschuss stellt das wissenschaftliche Urteil angemessen qualifizierter Expertengremien nicht in Frage. Vor dem Hintergrund seiner Überprüfung wird der Ausschuss der ERCEA die weitere Vorgehensweise empfehlen. Gibt es nach Ansicht des Ausschusses Belege, die die Beschwerde untermauern, kann er eine vollständige oder partielle Neubegutachtung des Vorschlags durch unabhängige Experten vorschlagen. Beschwerden müssen innerhalb eines Monats nach der Übermittlung der Rückmeldung über das gesicherte Webmail-Konto der ERCEA (siehe Abschnitt 3.1.8) eingereicht werden. Der Leitfaden für Antragsteller enthält eine detaillierte Beschreibung eines Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeausschuss befasst sich nicht mit unzulässigen Beschwerden. Die Beschwerdeführer erhalten innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der oben genannten Einreichungsfrist für Beschwerden eine Antwort. Kann zu diesem Zeitpunkt noch keine abschließende Auskunft gegeben werden, wird in dem Antwortschreiben angegeben, wann diese erteilt werden kann. 3.1.10.   Berichterstattung und Information über die Begutachtung Nach jeder Begutachtung arbeitet die ERCEA einen Bericht aus und legt ihn dem Wissenschaftlichen Rat des ERC und dem Programmausschuss „Ideen“ vor. Der Bericht enthält statistische Angaben zu den eingegangenen Vorschlägen (z. B. Anzahl, vorrangige Themenbereiche, Kategorien der Antragsteller und beantragte Mittel), zum Begutachtungsverfahren und zu den unabhängigen Experten. Für Informationszwecke kann die ERCEA nach Abschluss einer Begutachtung in allen geeigneten Medien allgemeine Informationen über das Ergebnis der Begutachtung veröffentlichen. Ferner kann die ERCEA Informationen über die begutachteten Vorschläge veröffentlichen, die bei der Begutachtung (bzw. auf der zweiten Stufe eines zweistufigen Begutachtungsverfahrens) (30) die Mindestpunktzahl bei der Qualitätsbewertung erreicht haben, wenn die Antragsteller der Veröffentlichung der jeweiligen Daten ausdrücklich zugestimmt haben (31). Für Zwecke der Überwachung, Untersuchung und Bewertung, die in den Arbeitsprogrammen „Ideen“ vorgesehen sind, kann es notwendig sein, dass die ERCEA eingereichte Vorschläge im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates von Dritten bearbeiten lässt (32). Die Antragsteller (33) werden gebeten, jeweils freiwillig ihre Zustimmung zur Bearbeitung der Vorschläge zu geben. Diese Zustimmung ist nicht obligatorisch, sondern freiwillig. Die Verweigerung einer solchen Zustimmung hat keine Folgen für die Begutachtung. 4.   BESCHLUSS ÜBER DIE GEWÄHRUNG DER FINANZHILFEN UND ABFASSUNG DER FINANZHILFEVEREINBARUNGEN Die Finanzhilfen werden den antragstellenden Rechtspersonen auf der Grundlage der von der ERCEA gemäß Abschnitt 3.1.7 erstellten endgültigen Rangliste im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vom zuständigen Anweisungsbefugten mittels einer förmlichen Finanzhilfevereinbarung gewährt. Die Finanzhilfevereinbarungen werden mit den antragstellenden Rechtspersonen vorbehaltlich des Abschlusses der internen haushaltstechnischen und rechtlichen Verfahren (34) sowie der Überprüfung der in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen geschlossen. Im Zuge der Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung kann es notwendig sein, dass der verantwortliche Forscher und die antragstellende Rechtsperson weitere Informationen zum Projekt und seiner geplanten Abwicklung vorlegen (35). Sind mehrere Teilnehmer an dem Projekt beteiligt, kann der verantwortliche Forscher oder die antragstellende Rechtsperson aufgefordert werden, diese Informationen und Zusicherungen von den anderen Teilnehmern einzuholen. Ausgehend vom Ergebnis der Begutachtung können für bestimmte Vorschläge zusätzliche Bedingungen (36) an den Abschluss der Finanzhilfevereinbarungen geknüpft werden. Solche Bedingungen müssen ordnungsgemäß dokumentiert und dem verantwortlichen Forscher und der antragstellenden Rechtsperson mitgeteilt sowie im Begutachtungsbericht erfasst werden. Antragstellenden Rechtspersonen, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe in einer der in den Artikeln 93 Absatz 1 (Konkurs usw.), Artikel 94 (falsche Auskünfte usw.) und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a (Ausschluss von den Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Haushalt) der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden, darf keine Finanzhilfe gewährt werden. Die Rechtspersonen müssen nachweisen, dass die oben genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen (37). Zu diesem Zeitpunkt sind gegebenenfalls auch ethische Fragen zu klären. Die ERCEA wird zu diesem Zweck unabhängige Experten für die Beteiligung an der Ethikprüfung benennen (siehe Anhang B). Die Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung beinhaltet keine Verhandlungen über wissenschaftlich-technische Themen. Im Anschluss wird der antragstellenden Rechtsperson auf der Grundlage des eingereichten Vorschlags und der von den Gutachtern empfohlenen Förderhöhe sowie vorbehaltlich der Vereinbarung zwischen der antragstellenden Rechtsperson und dem verantwortlichen Forscher eine Finanzhilfe gewährt. Stellt es sich als unmöglich heraus, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist mit dem verantwortlichen Forscher und der antragstellenden Rechtsperson eine Einigung zu erzielen oder haben beide (oder eine der Parteien) etwaige vorgeschriebene Zusatzvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht unterzeichnet, können die Vertragsverhandlungen beendet werden. Die Ausarbeitung von Finanzhilfevereinbarungen über Vorschläge der Reserveliste kann beginnen, sobald feststeht, dass ausreichende Mittel zur Finanzierung eines oder mehrerer dieser Projekte zur Verfügung stehen. Im Rahmen der verfügbaren Mittel werden die Finanzhilfevereinbarungen über die Vorschläge der Reserveliste in absteigender Reihenfolge ausgearbeitet. 5.   ANHÄNGE 5.1.   Anhang A — Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen in Papierform In Ausnahmefällen, d. h. falls ein Antragsteller keinerlei Möglichkeit hat, auf das elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen zuzugreifen, und wenn dies unmöglich einzurichten ist, kann er bei der ERCEA beantragen, den Vorschlag in Papierform einreichen zu dürfen. Der Antrag, in dem die Umstände im Einzelnen darzulegen sind, muss bei der ERCEA spätestens einen Monat vor dem Schlusstermin für die Einreichung eingehen. Anträge auf Papiereinreichung sind an folgende Anschrift zu richten: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates Leiter der Abteilung Wissenschaftsmanagement („Scientific Management“) COV2 1049 Brüssel Belgien. Die ERCEA antwortet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Wird eine Ausnahme gewährt, übermittelt die ERCEA dem Antragsteller die Antragsformulare für die Papiereinreichung. Sollte aufgrund des spezifischen Charakters einer Aufforderung eine webbasierte Antragstellung generell unangebracht sein, kann die ERCEA von vornherein beschließen, Anträge in Papierform anzunehmen. In derartigen Fällen wird darauf bereits in der Aufforderung hingewiesen. Die benötigten Formulare werden allgemein zugänglich gemacht. Ist eine Einreichung in Papierform — aufgrund einer entsprechenden besonderen oder generellen Ausnahme — zulässig, können die Pakete mit den Papierfassungen der Vorschläge per Post oder durch einen privaten Kurierdienst zugestellt oder persönlich abgegeben werden. Auf einem beweglichen elektronischen Speichermedium (CD-ROM o.Ä.), per E-Mail oder per Fax eingereichte Vorschläge werden von der Bewertung ausgeschlossen. Die Vorschläge auf Papier sind in einem einzigen Paket einzureichen. Wenn Antragsteller eingereichte Vorschläge ändern oder Zusatzinformationen nachreichen wollen, müssen sie klar angeben, welche Teile des Vorschlags geändert wurden, und die Änderungen/Ergänzungen müssen vor Ablauf der Einreichungsfrist der Aufforderung eingehen. Ergänzungen oder Änderungen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt und bewertet. Bei Vorschlägen, die per Post oder Kurierdienst übermittelt werden, dient der Poststempel oder das Datum des Einlieferungsscheins als Nachweis des Versanddatums. Pakete mit Vorschlägen können bei ihrem Eingang von der ERCEA (38) zum Zweck der Registrierung der verwaltungstechnischen Informationen in den Datenbanken und der Versendung einer Eingangsbestätigung geöffnet werden. 5.2.   Anhang B — Verfahren der Ethikprüfung Einleitung Entsprechend Artikel 6 des RP7 und Artikel 15 der Beteiligungsregeln wird im Rahmen des Bewertungsverfahrens zunächst untersucht, welche ethischen Fragen durch die Vorschläge gegebenenfalls aufgeworfen werden; danach werden die Vorschläge, bei denen ethische Fragen zu klären sind, einem Screening unterzogen. Erforderlichenfalls kann nach diesem Screening und vor einer Auswahlentscheidung der ERCEA im Einklang mit den festgelegten Regeln eine Ethikprüfung stattfinden. Screening und Ethikprüfung (in diesem Anhang zusammengenommen das „Verfahren der Ethikprüfung“) werden von unabhängigen Experten mit der erforderlichen Qualifizierung in Ethikfragen vorgenommen. Zweck des Verfahrens der Ethikprüfung ist es, sicherzustellen, dass die Europäische Union keine Forschung unterstützt, die den in den einschlägigen EU-Vorschriften niedergelegten grundlegenden ethischen Prinzipien zuwiderläuft, und zu prüfen, ob die Forschungsarbeiten den in den Beschlüssen und Entscheidungen zum RP7 und zum spezifischen Programm „Ideen“ enthaltenen ethischen Anforderungen entsprechen. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik in den Naturwissenschaften und neuen Technologien wurden und werden auch weiterhin berücksichtigt. Vorschläge Wenn angemessen und/oder in der Aufforderung verlangt, haben die Vorschläge ein Ethikkapitel zu enthalten mit — einer Darstellung etwaiger Ethikaspekte bei den Zielen, der Methodik und den möglichen Auswirkungen der Ergebnisse der vorgeschlagenen Forschung; — einer Begründung der Konzeption des Forschungsprojekts aus ethischer Sicht; — einer Erläuterung, wie die im Arbeitsprogramm genannten ethischen Anforderungen erfüllt werden sollen; — Angaben, wie die Vorschläge die rechtlichen und ethischen innerstaatlichen Anforderungen des Landes, in dem die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen, erfüllen; — einem Zeitplan für die Beantragung von Stellungnahmen und/oder Genehmigungen zuständiger nationaler Behörden (Datenschutzbehörde, für klinische Versuche zuständige Behörde u. a.). Antragsteller werden daher gebeten, die im Leitfaden für Antragsteller enthaltene Tabelle zu den ethischen Aspekten auszufüllen. Die ERCEA kann vom Antragsteller zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zusätzliche Informationen verlangen, die im Hinblick auf eine Genehmigung im Rahmen des Verfahrens der Ethikprüfung von Bedeutung sind. Allgemeine Verfahrensmodalitäten Verfahren des Ethik-Screenings und Struktur der Ethikausschüsse Interne Vorprüfung der Vorschläge Die Ethikgruppe der ERCEA prüft alle für eine Förderung empfohlenen Vorschläge daraufhin, welche Vorschläge keinerlei ethische Fragen aufwerfen und ohne Inanspruchnahme unabhängiger Experten im Hinblick auf eine etwaige Förderung zugelassen werden können. Alle anderen Vorschläge werden einer weiteren Prüfung unterzogen. Dieses Verfahren stützt sich auf die von den Antragstellern übermittelte Tabelle zu den ethischen Aspekten und die Vorschläge. Vorlage bei einem Ethik-Screening-Ausschuss Alle Vorschläge, bei denen vor dem Screening ermittelt wurde, dass sie ethische Fragen aufwerfen, werden einem Ethik-Screening-Ausschuss vorgelegt, der sich aus unabhängigen Experten mit der erforderlichen Qualifizierung in Ethikfragen zusammensetzt. Die Experten ermitteln die Vorschläge, in denen ethische Fragen zufrieden stellend behandelt werden, diejenigen, die zugelassen werden können, sofern ausreichende dokumentarische Informationen und/oder eine nationale Genehmigung vorgelegt werden, sowie diejenigen die aufgrund der Bedeutung der aufgeworfenen ethischen Fragen weiter geprüft und einer Ethikprüfung unterzogen werden müssen (39). Für jeden behandelten Vorschlag erstellen und unterzeichnen die Experten einen Ethik-Screening-Bericht mit Anforderungen. Diese Anforderungen werden zu vertraglichen Verpflichtungen. Vorlage bei einem Ethikausschuss Projekte, bei denen im Verlauf des Ethik-Screenings bedeutende ethische Fragen festgestellt werden, werden einem Ethikausschuss vorgelegt. Themen wie die Forschung am Menschen (40), die Forschung an menschlichen Embryonen und menschlichen embryonalen Stammzellen sowie die Forschung an nicht menschlichen Primaten werden automatisch einer Ethikprüfung unterzogen (41). Der Ethikausschuss prüft die von einem Vorschlag aufgeworfenen ethischen Fragen und nennt die ethischen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit der Vorschlag aus ethischer Sicht genehmigt werden kann. In diesem Stadium kann der Ethikausschuss Vorschläge benennen, bei denen sich schwerwiegende ethische Fragen stellen, die zum Ausschluss des Projekts vom Verfahren für die Finanzhilfegewährung führen können. Zusammensetzung der Ethik-Screening-Ausschüsse und der Ethikausschüsse Ethikausschüssen gehören unabhängige Experten aus verschiedenen Disziplinen — wie Recht, Soziologie, Psychologie, Philosophie und Ethik, Medizin, Molekularbiologie, Chemie, Physik, Ingenieurwissenschaften, Tiermedizin — an, wobei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitgliedern gewährleistet ist. Die ERCEA wird unter den von der Kommission für das RP7 bestimmten und ausgewählten oder den vom wissenschaftlichen Rat bestimmten Sachverständigen Experten mit der erforderlichen Qualifizierung in Ethikfragen auswählen und benennen. Die Ausschüsse sind im Hinblick auf die geografische Herkunft der Mitglieder sowie den Anteil an Frauen und Männern ausgewogen besetzt; ihre Zusammensetzung ist außerdem abhängig von der Art der zu begutachtenden Vorschläge. Die von der Kommission für die Bestellung unabhängiger Experten genehmigten Muster-Bestellungsschreiben werden im Rahmen des an Ethikaspekten orientierten Zulassungsverfahrens entsprechend für die Bestellung von Ethikexperten verwendet. Vertreter der Zivilgesellschaft können zu den Ausschusssitzungen eingeladen werden. Ethikprüfung In einer ersten Phase prüfen die unabhängigen Experten die Vorschläge normalerweise im Fernverfahren. In einer zweiten Phase werden die Vorschläge im Rahmen des ordnungsgemäß ernannten Ethikausschusses erörtert, um zu einem einvernehmlichen Beschluss zu gelangen. Der Ausschuss erstellt einen Bericht über die Ethikprüfung. Der Bericht über die Ethikprüfung enthält eine Auflistung der ethischen Fragen, eine Darstellung, wie die Fragen von dem verantwortlichen Forscher und seinem Team behandelt wurden, sowie Anforderungen und Empfehlungen des Ethikausschusses. Der Bericht wird von den Experten des Ethikausschusses unterzeichnet. Wird kein Konsens erzielt, wird in dem Bericht die mehrheitliche Meinung der Experten des Ethikausschusses dargelegt. Ethik-Screening-Bericht und Bericht über die Ethikprüfung Der verantwortliche Forscher und die antragstellende Rechtsperson werden durch den Ethik-Screening-Bericht oder den Bericht über die Ethikprüfung über das Ergebnis des Verfahrens der Ethikprüfung unterrichtet, ohne dass die Identität der Experten preisgegeben wird. Bei dem Beschluss über die Förderung eines Projekts werden die Ergebnisse des Verfahrens der Ethikprüfung berücksichtigt. Dies kann Änderungen der entsprechenden Finanzhilfevereinbarung und ihrer Anhänge oder — in extremen Fällen — eine Beendigung der Verhandlungen zur Folge haben. Einzelstaatliche Genehmigungen und Stellungnahmen der zuständigen Ethikkomitees Die ERCEA vergewissert sich, dass die Antragsteller vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen nationalen Behörden erhalten haben und/oder befürwortende Stellungnahmen des zuständigen Ethikkomitees vorlegen können. Liegt bis zum Beginn der Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung die Genehmigung der nationalen Behörde und/oder eine befürwortende Stellungnahme eines zuständigen örtlichen Ethikkomitees nicht vor, enthält die Finanzhilfevereinbarung eine spezielle Klausel, die verlangt, dass die entsprechende Genehmigung oder Stellungnahme vor Beginn der betreffenden Forschungsarbeiten vorliegen muss. Folgemaßnahmen und Überprüfung (EFA) Für Vorschläge, bei denen ein Ethik-Screening und/oder eine Ethikprüfung durchgeführt wird, können von den Experten Folgemaßnahmen und eine Überprüfung (Ethics Follow-up/Audit — EFA) vorgesehen werden. Ein EFA-Verfahren wird von Ethik-Experten frühestens zum Zeitpunkt der ersten Finanzberichterstattung für das Projekt durchgeführt. Im Rahmen eines solchen Verfahrens sollen die Finanzhilfeempfänger beim Umgang mit den durch ihre Arbeiten aufgeworfenen ethischen Fragen und gegebenenfalls bei notwendigen Korrekturmaßnahmen unterstützt werden. In extremen Fällen kann ein EFA-Verfahren dazu führen, dass der ERCEA die Beendigung der Finanzhilfevereinbarung empfohlen wird. Zuständig für die Organisation und Durchführung des EFA-Verfahrens sind die für die Ethikprüfung zuständigen Dienststellen der Kommission (GD RTD). Besondere Verfahrensmodalitäten bei Tätigkeiten im Bereich der Forschung an humanen embryonalen Stammzellen  (42) Bei der Bewertung und Auswahl von Vorschlägen, die die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen (hES) vorsehen, und vor der Ausarbeitung der entsprechenden Finanzhilfevereinbarungen geht die ERCEA wie folgt vor: Das allgemeine wissenschaftliche Begutachtungsverfahren nach Abschnitt 3 wird angewendet. Ferner beurteilen die im Rahmen der Begutachtung tätigen unabhängigen Experten, ob — das Projekt wichtigen Forschungszielen dient, die die Grundlagenforschung in Europa voranbringen oder das medizinische Wissen für die Weiterentwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Methoden zur Anwendung beim Menschen erweitern; — die Verwendung von hES zur Verwirklichung der im Vorschlag dargelegten wissenschaftlichen Ziele erforderlich ist. Die Antragsteller müssen insbesondere nachweisen, dass entsprechende validierte Alternativen (insbesondere Stammzellen anderer Art oder Herkunft) nicht geeignet und/oder nicht verfügbar sind, um die im Rahmen des Vorschlags erwarteten Ergebnisse zu erzielen. Die letztgenannte Bestimmung gilt nicht für Forschungsarbeiten zum Vergleich von hES mit anderen humanen Stammzellen. Verfahren der Ethikprüfung Für eine Förderung empfohlene Forschungsvorschläge, bei denen menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden, werden der Kommission (GD RTD) zur Ethikprüfung übermittelt. Die geltenden Verfahren für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.