Europäische Union

2010/767/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses K(2007) 2286 zur Festlegung der EFR-Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32010D0767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ihre Unterstützung benötigt wird, erforderlich sind. Sie müssen über umfassende berufliche Erfahrungen im öffentlichen oder privaten Sektor in Forschung, Lehre oder Wissenschaftsmanagement verfügen. Auch können andere Fähigkeiten gefordert sein (wie Betreuung und Ausbildung von Nachwuchswissenschaftlern, Abwicklung oder Begutachtung von Projekten, Technologietransfer und Innovation, internationale wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit). Unabhängige Experten, die sich mit Verschlusssachen befassen müssen, müssen sich vor ihrer Bestellung einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Die ERCEA greift ferner auf die Liste von Experten zurück, die infolge von im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen erstellt wurde, sowie auf andere Experten, die über die notwendigen Qualifikationen verfügen und die ihr z. B. von nationalen Einrichtungen der Forschungsförderung oder ähnlichen Organisationen genannt wurden. Die Experten können Staatsangehörige anderer Länder als Mitgliedstaaten oder mit dem RP7 assoziierter Staaten sein. Durch die Zusammenstellung von Expertenpools versucht die ERCEA, möglichst umfangreiche wissenschaftlich-technische Fachkenntnisse in den von einer Aufforderung erfassten Gebieten sicherzustellen, wobei auch andere Kriterien berücksichtigt werden: — eine angemessene Einbeziehung von Frauen und Männern aus der gesamten EU und den assoziierten Ländern sowie aus Drittländern (18); — eine regelmäßige Rotation der Experten, die die notwendige Kontinuität nicht beeinträchtigt. Durchschnittlich sollte mindestens ein Viertel der Experten, die in einem Kalenderjahr für einen Forschungsbereich eingesetzt wurden, ersetzt werden. Die Experten müssen darüber hinaus über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Begutachtung der Vorschläge verfügen. Die Namen der mit der Begutachtung der einzelnen Vorschläge beauftragten Experten werden nicht veröffentlicht. Die Liste der unabhängigen Experten, die zur Begutachtung der Vorschläge beigetragen haben, die im Rahmen einer Aufforderung im Zusammenhang mit dem spezifischen Programm „Ideen“ eingegangen sind, werden jährlich auf den Websites der Kommission veröffentlicht. Darüber hinaus wird auf der Website des ERC die Liste der Gremiumsmitglieder veröffentlicht. Jeder direkte oder indirekte Kontakt zwischen einem antragstellenden verantwortlichen Forscher und/oder einer antragstellenden Rechtsperson und einem unabhängigen Experten, der an der Begutachtung im Rahmen derselben Aufforderung beteiligt ist, bezüglich dieser Begutachtung ist streng untersagt. Im Falle derartiger Kontakte kann die ERCEA beschließen, den entsprechenden Vorschlag von dem Auswahlverfahren der jeweiligen Aufforderung auszuschließen. 3.1.2.1.   Ausschluss unabhängiger Experten auf Antrag eines Antragstellers Nach dem relevanten Leitfaden für Antragsteller kann es für Antragsteller zulässig sein, zu beantragen, dass eine bestimmte Person (19) nicht als Gutachter bei der Bewertung ihres Vorschlags eingesetzt wird. Die Antragsteller müssen solche Anträge begründen (20). In solchen Fällen können die genannten Personen, wenn es sich um unabhängige Experten handelt, die an der Begutachtung der Vorschläge für die fragliche Aufforderung teilnehmen, von der Bewertung des betreffenden Vorschlags ausgeschlossen werden, sofern die ERCEA weiter in der Lage ist, den Vorschlag begutachten zu lassen. 3.1.3.   Bedingungen für die Bestellung, Verhaltenskodex und Interessenkonflikt In diesem Abschnitt geht es um die Modalitäten der Bestellung unabhängiger Experten durch die ERCEA zur Unterstützung der Begutachtung der Vorschläge, die im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ eingehen. Dasselbe Verfahren kann die ERCEA mutatis mutandis bei der Bestellung von Experten für die Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Beteiligungsregeln anwenden. Die ERCEA richtet an den unabhängigen Experten ein von diesem zu unterzeichnendes Bestellungsschreiben, das auf den von der Kommission genehmigten Muster-Bestellungsschreiben beruht. Das Bestellungsschreiben gibt den Rahmen für die Beziehung zwischen einem unabhängigen Experten und der ERCEA vor, nach dessen Vorgaben der Experte aufgefordert werden kann, die ERC mit seinen Fachkenntnissen zu unterstützen. Das Bestellungsschreiben enthält die für unabhängige Experten geltenden Allgemeinen Bedingungen. Insbesondere umfasst es einen Verhaltenskodex für an Begutachtungen mitwirkende unabhängige Experten (im Anhang des Schreibens) sowie die wesentlichen Bestimmungen über Vertraulichkeit, Interessenkonflikte und die Bearbeitung personenbezogener Daten. Die Bestellung wird mit Unterzeichnung des Bestellungsschreibens durch den unabhängigen Experten und die ERCEA wirksam. Die Aufträge zur Ausübung der Funktionen des Gremiumsvorsitzenden, Gremiumsmitglieds, Fachgutachters und unabhängigen Beobachters berechtigen zu einer Aufwandsentschädigung. In diesen Fällen enthält das Bestellungsschreiben die allgemeinen Bedingungen für die Aufwandsentschädigung. Die Aufträge zur Ausübung der Funktion des Schiedsrichters berechtigen nicht zu einer Aufwandsentschädigung. Alle unabhängigen Experten müssen im Rahmen eines Auftrags für jeden von ihnen geprüften Vorschlag bestätigen, dass sie sich nicht in einem (disqualifizierenden oder potenziellen) Interessenkonflikt befinden. Stellt ein unabhängiger Experte fest, dass er sich bezüglich eines Vorschlags in einem Interessenkonflikt befindet, hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob es sich um einen disqualifizierenden oder potenziellen Interessenkonflikt handelt. Im Verhaltenskodex sind die Umstände erläutert, unter denen ein „disqualifizierender“ oder „potenzieller“ Interessenkonflikt bestehen kann. Die unabhängigen Experten dürfen nicht an der Begutachtung von Vorschlägen mitwirken, die für Aufforderungen eingereicht wurden, für die die Experten selbst einen Vorschlag eingereicht haben. Besteht ein disqualifizierender Interessenkonflikt, darf der jeweilige unabhängige Experte die Begutachtung des entsprechenden Vorschlags nicht beeinflussen. So darf ein unabhängiger Experte weder an der Einzelbegutachtung (in der Regel eine Fernbegutachtung) mitwirken noch bei einer Gremiumsdiskussion über diesen Vorschlag das Wort ergreifen oder über den Vorschlag abstimmen. In diesem Fall hat der unabhängige Experte den Raum (oder das elektronische Forum) zu verlassen, wenn der Vorschlag, der Gegenstand des Interessenkonflikts ist, vom Gutachtergremium beraten wird. Wird ein potenzieller Interessenkonflikt festgestellt, wird die ERCEA die Umstände des Falls prüfen und eine Entscheidung treffen. Dabei kann beschlossen werden, dass der unabhängige Experte in die Begutachtung des betreffenden Vorschlags einbezogen wird (in diesem Fall muss der Experte eine entsprechende Erklärung unterzeichnen) oder dass er, ebenso wie bei disqualifizierenden Interessenkonflikten, ausgeschlossen wird. Ein Experte hat jeden bekannten Interessenkonflikt vor einer Begutachtung anzugeben. Wenn im Laufe einer Begutachtung ein bislang nicht vermuteter Konflikt erkennbar wird, muss der unabhängige Experte diese Tatsache unverzüglich einem zuständigen Beamten mitteilen. Handelt es sich um einen disqualifizierenden Konflikt, darf sich der unabhängige Experte nicht mehr an der weiteren Begutachtung des jeweiligen Vorschlags beteiligen. Jegliche Anmerkungen und Punkte, die von diesem unabhängigen Experten zuvor vorgebracht bzw. vergeben wurden, werden annulliert. Falls erforderlich, wird der unabhängige Experte ersetzt. Verbirgt ein unabhängiger Experte wissentlich einen disqualifizierenden oder potenziellen Interessenkonflikt und wird dies während der Begutachtung festgestellt, wird der unabhängige Experte unverzüglich ausgeschlossen und die in dem Bestellungsschreiben genannten Sanktionen finden Anwendung. Alle Begutachtungen, an denen er teilgenommen hat, gelten als null und nichtig und die betreffenden Vorschläge werden neu bewertet. Analog zu Artikel 265a Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (21) kann eine Verletzung des Verhaltenskodex oder ein anderes schweres Fehlverhalten des unabhängigen Experten als schwere berufliche Verfehlung eingestuft werden und zum Ausschluss dieses Experten von der Liste der unabhängigen Experten führen, die von der ERCEA bestellt werden können. Infolge eines solchen Ausschlusses wird der Name des unabhängigen Experten aus der Datenbank gelöscht, und der Experte darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht erneut registrieren lassen. 3.1.4.   Unabhängige Beobachter Unabhängige Experten können auch als Beobachter zur Beurteilung des Ablaufs und der Durchführung des Begutachtungsverfahrens bestellt werden. Der Auftrag der Beobachter erstreckt sich auf die gesamte Begutachtung, auch auf Fernbegutachtungen. Im Falle der Fernbegutachtung haben die Beobachter Zugang zur gesamten Kommunikation zwischen der ERCEA und den Experten und können mit einigen oder allen Experten Kontakt aufnehmen, um deren Meinung über den Ablauf der Begutachtung zu erfahren. Die Beobachter haben Zugang zu allen Sitzungen, die im Rahmen der Begutachtung stattfinden. Die ERCEA trifft mit jedem unabhängigen Experten eine Vereinbarung in Form eines Bestellungsschreibens. Für die Bestellung unabhängiger Experten wird das von der Kommission genehmigte Muster-Bestellungsschreiben verwendet. Der spezifische Verhaltenskodex für Beobachter der Begutachtungen ist in dem von der Kommission verabschiedeten Muster enthalten. Die ERCEA kann den Programmausschuss über die Wahl der Beobachter und über ihren Auftrag informieren. Die Beobachter beurteilen den Ablauf und nicht die Ergebnisse der Begutachtungen, es sei denn, das Ergebnis der Begutachtungen steht in direktem Zusammenhang mit Aspekten des Ablaufs. Daher müssen die Beobachter keine Fachkenntnisse in dem Bereich haben, für den Vorschläge bewertet werden. Es gilt vielmehr als Vorteil, wenn die Beobachter sich nicht zu gut in dem jeweiligen wissenschaftlich-technischen Bereich auskennen, um Konflikte zwischen ihren Standpunkten zum Ergebnis und zum Ablauf der Begutachtungen zu vermeiden. In jedem Fall äußern sie sich nicht zu den zu prüfenden Vorschlägen oder zu den Stellungnahmen der unabhängigen Experten zu diesen Vorschlägen. Die Aufgabe der Beobachter besteht in der unabhängigen Beratung in Bezug auf den Ablauf der Begutachtungen, Möglichkeiten der Verbesserung der Verfahren und die Anwendung der Bewertungskriterien durch die unabhängigen Experten. Die Beobachter vergewissern sich, dass die in diesen Regeln beschriebenen oder genannten Verfahren eingehalten werden, und erstatten der Programmleitung darüber Bericht, wie das Verfahren verbessert werden könnte. Die Beobachter unterliegen derselben Verpflichtung zur Geheimhaltung wie unabhängige Experten und müssen Bestellungsschreiben unterzeichnen, die auch Erklärungen über die Wahrung der Vertraulichkeit beinhalten. Es ist ihnen untersagt, die Namen der den einzelnen Vorschlägen zugewiesenen Experten sowie Einzelheiten über die Vorschläge und über die Erörterungen in den Gutachtergremien zu offenbaren. Die Beobachter berichten dem ERC über ihre Feststellungen. Darüber hinaus sollen die Beobachter mit den an den Begutachtungen beteiligten Mitarbeitern der ERCEA informelle Gespräche führen und Vorschläge für Verbesserungen unterbreiten, die unverzüglich umgesetzt werden können. Die ERCEA unterrichtet den Programmausschuss über die Feststellungen der Beobachter und veröffentlicht eine Zusammenfassung ihres Berichts. Für die Beobachtung von Begutachtungen gelten die in dem konkreten Auftrag angegebenen Höchstsätze. Diese können schriftlich heraufgesetzt werden. 3.1.5.   Kriterien für die Begutachtung Die Bewertungskriterien, die für jeden Vorschlag zu erreichende Punktzahl sowie die jeweils geltenden Gewichtungen und Schwellenwerte sind dem Arbeitsprogramm „Ideen“ zu entnehmen und stützen sich auf die Grundsätze des spezifischen Programms „Ideen“ und der Beteiligungsregeln (22). Nähere Erläuterungen, wie diese angewandt werden, können in dem Leitfaden für Antragsteller enthalten sein (23). Für Vorschläge, die ethisch sensible Themen berühren (siehe Anhang B) oder einer weiteren Prüfung mit Blick auf Sicherheitsfragen bedürfen (siehe Anhang D), gelten besondere Verfahren. 3.1.6.   Ablauf der Begutachtung Der Wissenschaftliche Rat des ERC legt die Methodik für die Begutachtung fest, die im Detail entsprechend der jeweiligen Aufforderung unterschiedlich ablaufen kann, er überwacht das Begutachtungsverfahren und legt die Geschäftsordnung für die ERC-Gremien fest, die auf der Website des ERC (Leitfaden für ERC-Gutachter) veröffentlicht wird. Auch kann der Wissenschaftliche Rat des ERC seine Mitglieder als Beobachter in die Gremiumssitzungen delegieren. Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates dürfen jedoch unter keinen Umständen das Ergebnis der Sitzung des Gutachtergremiums beeinflussen, der sie beiwohnen. Die Begutachtung stützt sich auf die in Abschnitt 2.1 genannten Grundsätze, damit eine einheitliche, effiziente und qualitätsorientierte Bewertung der Vorschläge entsprechend den im Arbeitsprogramm „Ideen“ dargelegten Kriterien sichergestellt ist. Sieht eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Begutachtungsverfahren vor, werden nur diejenigen Vorschläge einer weiteren Begutachtung unterzogen, die die Bewertungskriterien des ersten Schritts erfüllen (24). 3.1.6.1.   Begutachtung von Projekten der Pionierforschung Die Begutachtung erfolgt im Rahmen von Gremien, die mit unabhängigen Wissenschaftlern und Akademikern besetzt sind. Die Gremien können durch Fachgutachter und als Schiedsrichter fungierende Experten unterstützt werden, die die Begutachtung ganz oder teilweise zuhause oder an ihrem Arbeitsplatz (Fernverfahren) vornehmen. Die Gremien werden so besetzt, dass sie das Spektrum der Forschungsbereiche der Aufforderung abdecken, wobei jedes Gremium für bestimmte Forschungsgebiete zuständig ist. Den Vorsitz in den Gremien führt entsprechend der oben genannten Geschäftsordnung für die ERC-Gremien ein erfahrener unabhängiger Experte. Eine Begutachtung kann zwei Stufen umfassen. In diesem Fall dient das Ergebnis der ersten Stufe als Input für die zweite Stufe. Eine Begutachtungsstufe beinhaltet in der Regel folgende Schritte: Zuweisung der Vorschläge an die Gremien: Jeder Vorschlag wird auf der Grundlage des Vorschlagsgegenstands einem Gremium zugewiesen. Zunächst erfolgt die Zuweisung anhand der Angaben des Antragstellers, des Titels und des Inhalts des Vorschlags und/oder der Informationen, die zum Vorschlag — möglicherweise in Form von Stichworten — übermittelt wurden. Einzelbegutachtung: Die Vorschläge werden im Hinblick auf die einschlägigen Kriterien von mindestens drei Gutachtern geprüft (25), die auf den wissenschaftlichen und/oder technologischen Gebieten, die Gegenstand des Vorschlags sind, qualifiziert sind und Berichte über die Einzelbegutachtungen erstellen. Begutachtung durch das Gremium: Die Gremien haben die Aufgabe, die unter ihre Zuständigkeit fallenden Vorschläge nach einheitlichen Gesichtspunkten zu bewerten (26) und mit anderen Gremien so zusammenzuarbeiten, dass eine einheitliche Behandlung der Vorschläge unabhängig von den Gremien und den von der Aufforderung abgedeckten wissenschaftlichen bzw. technologischen Sachgebieten gewährleistet ist. Die Begutachtung eines Vorschlags durch ein Gremium (ebenso wie die Punktzahlen, die ein Vorschlag bei den einzelnen Kriterien und insgesamt erzielt hat sowie seine Einstufung in der Rangliste) wird, gestützt auf die Einzelbegutachtungen und die Erörterung im Gremium, per Mehrheitsvotum festgelegt. Ergebnis der Begutachtung durch das Gremium ist eine Rangliste der Vorschläge. Im letzten Schritt seiner Begutachtung benennt das Gremium die Vorschläge, die im Rahmen der für die Aufforderung zur Verfügung stehenden Mittel für eine Förderung empfohlen werden. Gespräche: Soweit dies im Arbeitsprogramm „Ideen“ angegeben ist, kann die Begutachtung durch das Gremium auch ein Gespräch mit dem verantwortlichen Forscher bzw. der antragstellenden Rechtsperson beinhalten. Im Zusammenhang mit den Gesprächen anfallende Reise- und Aufenthaltskosten können von der ERCEA erstattet werden. Anhang C enthält die Erstattungsregelung für Forscher, die zu einem Gespräch geladen werden. Jedes Gespräch wird von mindestens drei Gremiumsmitgliedern geführt. Die Gespräche können entweder an dem Ort, an dem das Gutachtergremium tagt, oder, je nach technischer Durchführbarkeit, auf elektronischem Wege (Video, Telekonferenz o. Ä.) geführt werden. Gremienübergreifende Begutachtung (Begutachtung durch mehrere Gremien, interdisziplinäre Begutachtung usw.): Bei der gremienübergreifenden Begutachtung wird eine endgültige Empfehlung für die Rangliste der Vorschläge abgegeben, die auf der Grundlage einer Aufforderung insgesamt ausgewählt wurden (für alle Forschungsgebiete der Aufforderung), gestützt auf eine sorgfältige gremienübergreifende Prüfung der Qualität der Vorschläge. Diese Begutachtung findet im Rahmen eines Forums der Gremiumsvorsitzenden oder der von ihnen delegierten Gremiumsmitglieder statt. Bei der gremienübergreifenden Begutachtung liegt der Schwerpunkt auf Vorschlägen interdisziplinärer Art, bei denen die Bereiche der einzelnen Gremien überschritten werden, die neue oder sich neu abzeichnende Forschungsfelder betreffen oder die sich mit Gebieten befassen, die ein hohes Risiko bergen, aber auch einen großen Gewinn versprechen. Wurden im Arbeitsprogramm „Ideen“ die vorläufigen Haushaltsmittel für jedes Gremium, jedes Forschungsgebiet usw. bereits festgelegt, können neben den Vorschlägen, die ausreichend hoch bewertet wurden, nur die Vorschläge erörtert werden, für die im vorläufigen Budget für jedes Gremium, Forschungsgebiet usw. noch ausreichende Mittel vorhanden sind. Im Anschluss an die Begutachtung wird für jeden Vorschlag ein Begutachtungsbericht erstellt, aus dem gegebenenfalls die Ergebnisse einer gremienübergreifenden Begutachtung sowie die endgültige Empfehlung des Gremiums für den Vorschlag hervorgehen, ferner die Bewertungen der einzelnen unabhängigen Gutachter sowie gegebenenfalls die Empfehlung für eine Höchstgrenze der Finanzhilfe. 3.1.6.2.   Zweistufiges Einreichungsverfahren für Pionierforschungsprojekte In der Aufforderung ist angegeben, wann ein zweistufiges Einreichungsverfahren Anwendung findet. In diesem Fall sind die für jede Stufe geltenden Bewertungskriterien im Arbeitsprogramm „Ideen“ angegeben. Die Vorgehensweise für die erste und die zweite Stufe der Begutachtung kann im Einzelnen voneinander abweichen (etwa in Bezug auf den Rückgriff auf Fachgutachter, Schiedsrichter und/oder Gespräche mit den verantwortlichen Forschern). Die verantwortlichen Forscher müssen zunächst eine Kurzfassung bzw. einen Vorentwurf des Vorschlags einreichen. Der auf der ersten Stufe eingereichte Vorschlag wird anhand der in der Aufforderung genannten Kriterien für diese Stufe bewertet. Nach der Begutachtung der auf der ersten Stufe eingereichten Vorschläge durch das Gremium kann für die ausgewählten Vorschläge zur Vorlage von Vorschlägen für die zweite Stufe aufgefordert werden. Unbeschadet etwaiger weiterer gremienübergreifender Begutachtungen haben die Gremien in dieser Phase die Befugnis, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Vorschläge für die zweite Begutachtungsstufe vorzuschlagen. Antragsteller, die auf der ersten Stufe erfolgreich waren, werden aufgefordert, für die zweite Stufe bis zu einem bestimmten Termin einen detaillierteren Vorschlag bzw. umfassendere und aktualisierte Informationen zum ursprünglichen Vorschlag vorzulegen. In Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann das Gremium empfehlen, auf der zweiten Stufe eingereichte Vorschläge, die wesentlich von dem auf der ersten Stufe vorgelegten Vorschlag abweichen, von der weiteren Begutachtung auszuschließen. Der Ablauf der Begutachtung auf der zweiten Stufe entspricht dem in Abschnitt 3.1.6.1 beschriebenen. 3.1.6.3.   Begutachtung von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen Der Ablauf der Begutachtung von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen entspricht dem in Abschnitt 3.1.6.1 beschriebenen. Die letzte Phase vor der Genehmigung der endgültigen Rangliste durch die ERCEA kann die Begutachtung durch das Gremium sein. Die einzige Ausnahme von diesem Verfahren ist im Falle der in Artikel 14 der Beteiligungsregeln genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen möglich, bei denen nur dann unabhängige Experten benannt werden, wenn die ERCEA dies für notwendig hält. Weitere Einzelheiten zum Verfahren der Begutachtung bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sind dem Arbeitsprogramm „Ideen“, der Aufforderung und dem entsprechenden Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen. 3.1.7.   Ergebnisse der Begutachtung, Auswahl und Ablehnung von Vorschlägen Der Wissenschaftliche Rat des ERC genehmigt die endgültige Rangliste der von den Gutachtern zur Förderung empfohlenen Vorschläge. Ausgehend vom Ergebnis der Begutachtung und der Genehmigung der endgültigen Rangliste durch den Wissenschaftlichen Rat des ERC erstellt die ERCEA die endgültige(n) Liste(n) der förderfähigen Vorschläge. Daraus ergeben sich: — eine Liste von Vorschlägen von so hoher Qualität, dass sie für eine Förderung in Frage kommen. Diese Liste ist nach einer empfohlenen Rangfolge im Hinblick auf die Priorität bei der Förderung — im Rahmen der für diese Aufforderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel — erstellt (Liste der ausgewählten Vorschläge). Wurden in der Aufforderung für die einzelnen Gremien, Forschungsgebiete usw. die vorläufigen Haushaltsmittel bereits angegeben, können für jeden Bereich Einzellisten ausgewählter Vorschläge aufgestellt werden; — übersteigen die insgesamt empfohlenen Fördermittel für die im Zuge der Begutachtung ausgewählten Vorschläge die für die jeweilige Aufforderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, können eine oder mehrere Reservelisten von Vorschlägen aufgestellt werden (Letzteres gilt, wenn die Haushaltsmittel einzelnen Gremien, Forschungsgebieten usw. zugeordnet wurden). Die Zahl der in die Reserveliste übernommenen Vorschläge wird von der ERCEA unter Berücksichtigung der Mittelverfügbarkeit festgelegt und hängt davon ab, inwieweit es wahrscheinlich ist, dass diese Vorschläge letztendlich gefördert werden können, etwa weil Vorschläge zurückgezogen werden oder zusätzliche Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; — eine Liste der nicht für eine Förderung ausgewählten Vorschläge. Diese Liste enthält die Vorschläge, die (vor, während oder nach der Begutachtung) als unzulässig eingestuft wurden, die nicht die erforderliche Qualität aufweisen oder für die aufgrund ihrer Platzierung auf der Rangliste keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, sowie Vorschläge von der Reserveliste, wenn die Haushaltsmittel für eine bestimmte Aufforderung aufgebraucht sind. Die Bewertung der Qualität und die Empfehlung für die Einstufung auf der Rangliste der ausgewählten Vorschläge im Hinblick auf die Förderung richtet sich nach der Begutachtung, bei der alle einschlägigen Kriterien berücksichtigt wurden. Wenn in einer Aufforderung eine zweistufige Begutachtung vorgesehen ist und ein Vorschlag die Mindestpunktzahl bei einem bestimmten Bewertungskriterium nicht erreicht, kann jedoch im Verlauf der Begutachtung die Ablehnung des Vorschlags empfohlen werden, ohne dass der Vorschlag anhand weiterer Kriterien bewertet werden muss. Vorschläge, die mit den grundlegenden ethischen Grundsätzen unvereinbar sind oder die die im spezifischen Programm „Ideen“, im Arbeitsprogramm „Ideen“ oder in der Aufforderung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht ausgewählt (27). Auch im Rahmen der in Anhang B bzw. Anhang D genannten Verfahren können aus ethischen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.