Europäische Union

2010/767/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses K(2007) 2286 zur Festlegung der EFR-Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) Text von Bedeutung für den EWR

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11.12.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 327/51 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses K(2007) 2286 zur Festlegung der EFR-Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/767/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss K(2007) 2286 vom 6. Juni 2007 verabschiedete die Kommission die Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen beim Europäischen Forschungsrat (ERC) und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) („ERC-Regeln“). (2) Mit Beschluss K(2007) 4429 vom 27. September 2007 nahm die Kommission eine Änderung dieser Regeln vor. (3) Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des ERC in den Jahren 2007, 2008 und 2009 und angesichts der Änderungen des EU-Rechts und der vom Wissenschaftlichen Rat des ERC ausdrücklich gewünschten Änderungen sollte der Beschluss K(2007) 2286 entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die mit dem Beschluss K(2007) 2286 verabschiedeten ERC-Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) werden durch die Regeln im Anhang ersetzt. Artikel 2 (1)   Die ERC-Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) gelten für alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des ERC, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses veröffentlicht werden. (2)   Die in den von der Kommission verabschiedeten Muster-Bestellungsschreiben sowie in Abschnitt 3 und den Anhängen B und C der ERC-Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) enthaltenen Bestimmungen für die Bestellung unabhängiger Experten und die Erstattung der Kosten unabhängiger Experten und verantwortlicher Forscher, die zu einem Gespräch geladen werden, gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 9. Dezember 2010 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1. ANHANG EUROPÄISCHER FORSCHUNGSRAT Regeln für die Einreichung von Vorschlägen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 53 2. Einreichung der Vorschläge 53 2.1 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 53 2.2 Vorabregistrierung 54 2.2.1. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 54 2.2.2. Vorabregistrierung 54 2.2.3. Einreichung 54 2.2.4. Hilfen für die Einreichung 55 2.2.5. Vorschlagseingang 55 2.2.6. Zulässigkeitsprüfung 55 3. Begutachtung 56 3.1.1. Aufgabe der unabhängigen Experten 56 3.1.2. Bestellung von Experten 57 3.1.2.1. Ausschluss unabhängiger Experten auf Antrag eines Antragstellers 57 3.1.3. Bedingungen für die Bestellung, Verhaltenskodex und Interessenkonflikt 57 3.1.4. Unabhängige Beobachter 58 3.1.5. Kriterien für die Begutachtung 59 3.1.6. Ablauf der Begutachtung 59 3.1.6.1. Begutachtung von Projekten der Pionierforschung 59 3.1.6.2. Zweistufiges Einreichungsverfahren für Pionierforschungsprojekte 60 3.1.6.3. Begutachtung von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen 61 3.1.7. Ergebnisse der Begutachtung, Auswahl und Ablehnung von Vorschlägen 61 3.1.8. Rückmeldung 62 3.1.9. Hilfen und Rechtsmittel 62 3.1.10. Berichterstattung und Information über die Begutachtung 63 4. Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfen und Abfassung der Finanzhilfevereinbarungen 63 5. Anhänge 64 5.1. Anhang A — Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen in Papierform 64 5.2. Anhang B — Verfahren der Ethikprüfung 64 5.3. Anhang C — Regelung für die Erstattung der Reisekosten verantwortlicher Forscher, die zu einem Gespräch geladen werden, sowie für Tagegelder und Übernachtungsgelder 67 5.4. Anhang D — Verfahren bei sicherheitsempfindlichen ERC-Maßnahmen 69 1.   PRÄAMBEL — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Der Europäische Forschungsrat (ERC) wurde von der Europäischen Kommission (1) auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (spezifisches Programm „Ideen“) (2) für die Durchführung dieses spezifischen Programms eingerichtet. Der ERC umfasst einen Wissenschaftlichen Rat, einen Generalsekretär und eine Durchführungsstelle, die von der Europäischen Kommission eingesetzte Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (3). Er ist gegenüber der Kommission rechenschaftspflichtig und arbeitet nach den Grundsätzen der Autonomie und Integrität, die von der Kommission gewährleistet werden. Für dieses Dokument gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: „ERCEA“ ist die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats. „RP7“ bezieht sich auf das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (4). „Beteiligungsregeln“ bezieht sich auf die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (5). „Haushaltsordnung“ bezieht sich auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6). 2.   EINLEITUNG In diesem Dokument werden die Regeln für die Einreichung von Vorschlägen und deren Begutachtung („Peer Review Evalution“) sowie für die Gewährung von Finanzhilfen für die ausgewählten Vorschläge dargelegt. Mit den Regeln werden grundlegende Parameter aufgestellt, die im Hinblick auf effiziente, faire, wirksame und angemessene Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen ausgelegt sind. Sie wurden in Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftlichen Rat des ERC festgelegt, der u. a. für die Ausarbeitung des Arbeitsprogramms zum spezifischen Programm „Ideen“, die Methodik und die Verfahren der Begutachtung von Vorschlägen im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ sowie die Bestimmung der diese Begutachtung unterstützenden unabhängigen Experten zuständig ist. Die Verfahren werden gemäß den Beteiligungsregeln von der Kommission verabschiedet.   In Abschnitt 1 werden die wichtigsten Grundsätze, d. h. Exzellenz, Transparenz, Fairness und Unparteilichkeit, Effizienz und Schnelligkeit sowie ethische Grundsätze, die für das Verfahren von der Einreichung bis zur Gewährung der Finanzhilfen gelten, erläutert.   Abschnitt 2 geht auf die Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen und deren Weiterbehandlung, u. a. die Prüfung ihrer Zulässigkeit, ein.   Abschnitt 3 behandelt die Begutachtung, u. a. die Art und Weise, in der die unabhängigen Experten ausgewählt und bestellt werden, den Umgang mit potenziellen und tatsächlichen Interessenkonflikten und den Ablauf der Begutachtung. In diesem Abschnitt werden auch der Umgang mit Einsprüchen und Beschwerden sowie das Verfahren der Berichterstattung über die Begutachtung und die Gewährung von Finanzhilfen erläutert.   In Abschnitt 4 wird dargelegt, wie Finanzhilfen vorbereitet und gewährt werden. 2.1.   Grundsätze Das Verfahren von der Vorschlagseinreichung bis zur Gewährung der Finanzhilfen stützt sich auf die folgenden bewährten Grundsätze: — Exzellenz. Die Projekte, die für eine Förderung ausgewählt werden, müssen eine wissenschaftlich und/oder technisch hohe Qualität aufweisen. — Transparenz. Die Entscheidungen über die Finanzierung und die Gewährung von Finanzhilfen müssen sich auf klare Regeln und Verfahren stützen, und die antragstellenden Rechtspersonen und verantwortlichen Forscher sollten in angemessener Weise über das Ergebnis der Begutachtung ihrer Vorschläge informiert werden. — Fairness und Unparteilichkeit. Alle Vorschläge sind gleich zu behandeln. Sie müssen objektiv auf ihre Förderwürdigkeit geprüft werden, unabhängig von ihrer Herkunft und davon, wer die einreichende Rechtsperson, der verantwortliche Forscher oder ein sonstiges Mitglied des Teams ist. — Vertraulichkeit. Alle Vorschläge und damit in Zusammenhang stehende Daten, Kenntnisse und Unterlagen, die der ERCEA übermittelt werden, sind vertraulich zu behandeln. — Effizienz und Schnelligkeit. Die Begutachtung sowie die Gewährung und Vorbereitung der Finanzhilfe sollten unter Wahrung der Qualität der Begutachtung und der Einhaltung des Rechtsrahmens möglichst schnell abgewickelt werden. — Ethische Grundsätze und Sicherheit. Vorschläge, die mit den grundlegenden ethischen Prinzipien unvereinbar sind oder die einschlägigen Sicherheitsverfahren nicht einhalten, können jederzeit von den Verfahren der Begutachtung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen werden. 2.2.   Einreichung der Vorschläge 2.2.1.   Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Vorschläge werden auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen („Aufforderung“) hin eingereicht (7). Inhalt und Zeitplan der Aufforderungen sind dem Arbeitsprogramm „Ideen“ zu entnehmen. Die Aufforderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, auf den Websites der Kommission (8) sowie auf der Website des ERC, die Verknüpfungen zu den Websites der Kommission enthält, veröffentlicht. In den Aufforderungen für Projekte der Pionierforschung können die vorläufigen Haushaltsmittel für die gesamte Aufforderung oder für bestimmte Forschungsbereiche im Rahmen der Aufforderung, die jeweils von eigenen Gremien unabhängiger Experten bewertet werden, angegeben sein. Eine Aufforderung enthält auch Angaben dazu, ob ein ein- oder zweistufiges Einreichungsverfahren und/oder eine ein- oder zweistufige Begutachtung vorgesehen sind. Bei einem zweistufigen Einreichungsverfahren werden nur die Antragsteller, deren Vorschläge auf der ersten Stufe ausgewählt wurden, aufgefordert, vollständige Vorschläge für die zweite Stufe einzureichen. 2.2.2.   Vorabregistrierung Aufgrund des „Bottom-up“-Konzepts des spezifischen Programms „Ideen“ erwartet der ERC eine große Zahl von Vorschlägen für alle Forschungsgebiete. Damit der ERC in der Lage ist, die notwendigen Ressourcen und Fachleute für die Begutachtungen bereitzustellen, kann in der Aufforderung eine Vorabregistrierung vorgesehen sein. Die Vorabregistrierung kann Angaben zum vorgesehenen Forschungsgegenstand und zu den geplanten Forschungszielen des Vorschlags beinhalten. Ist in der Aufforderung eine Vorabregistrierung vorgesehen, muss der potenzielle Antragsteller vor Ablauf der Vorabregistrierungsfrist ein Login und ein Passwort für das IT-System für die elektronische Einreichung von Vorschlägen (derzeit EPSS, nachstehend „elektronisches Einreichungssystem“) anfordern, die er für die Einreichung von Vorschlägen benötigt. Die Frist(en) für die Vorabregistrierung können einige Wochen vor dem/den Schlusstermin(en) für die Einreichung der Vorschläge liegen. Vorabregistrierung und Einreichung der Vorschläge sind zwei unterschiedliche Verfahrensschritte. Ist in der Aufforderung eine Vorabregistrierung vorgesehen und der Antragsteller lässt sich nicht vorab registrieren, so wird die Einreichung des Vorschlags dieses Antragstellers von dem elektronischen Einreichungssystem nicht akzeptiert. Auch wenn in der Aufforderung keine Vorabregistrierung vorgesehen ist, muss ein potenzieller Antragsteller sich registrieren lassen und ein Passwort für das EPSS beantragen, um seinen Vorschlag innerhalb der Einreichungsfrist der Aufforderung übermitteln zu können. In Ausnahmefällen kann der potenzielle Antragsteller bei der ERCEA beantragen, den Vorschlag gemäß Anhang A dieses Beschlusses in Papierform einreichen zu dürfen. 2.2.3.   Einreichung Die Vorschläge und gegebenenfalls die Vorabregistrierungen sind elektronisch über das internetgestützte elektronische Einreichungssystem der Kommission (derzeit EPPS) einzureichen bzw. vorzunehmen. Bei Vorschlägen für Projekte der Pionierforschung ist entsprechend dem Arbeitsprogramm „Ideen“ ein verantwortlicher Forscher zu benennen, d. h. eine Person, die die wissenschaftliche Verantwortung für das Projekt trägt. Die Vorschläge sind von dem verantwortlichen Forscher einzureichen, der hierzu von der Gasteinrichtung ermächtigt wurde; offiziell ist diese die antragstellende Rechtsperson, der die Finanzhilfe gewährt wird (9). Während des gesamten Verfahrens der Einreichung und Begutachtung wird die Kommunikation zwischen der ERCEA und der antragstellenden Rechtsperson hauptsächlich über den verantwortlichen Forscher abgewickelt. Vor der Einreichung des Vorschlags müssen die Angaben zum Vorschlag vorbereitet und eingegeben werden, auch die Zustimmung zu den Bedingungen für die Nutzung des elektronischen Einreichungssystems und für die Begutachtung muss vorliegen. Das elektronische Einreichungssystem wird einige grundlegende Überprüfungen durchführen. Erst nach Abschluss dieser Überprüfungen erteilt das System die Freigabe für die Einreichung. Diese Überprüfungen ersetzen nicht die in Abschnitt 2.2.6 beschriebenen förmlichen Zulässigkeitsprüfungen und können nicht gewährleisten, dass die Dossiers inhaltlich den Anforderungen der Aufforderung entsprechen. Die Einreichung gilt erst zu dem Zeitpunkt als erfolgt, zu dem der verantwortliche Forscher das vom elektronischen Einreichungssystem vorgegebene endgültige Einreichungsverfahren einleitet. Vorschläge, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (CD-ROM oder ähnlichen elektronischen Datenträgern), per E-Mail oder Fax eingereicht werden, gelten als bei der Kommission nicht eingegangen und werden nicht bewertet. In Ausnahmefällen, d. h. falls der verantwortliche Forscher keine Möglichkeit hat, auf das elektronische Einreichungssystem zuzugreifen, kann er bei der ERCEA beantragen, den Vorschlag in Papierform einreichen zu dürfen. Die bei einem solchen Antrag auf Papiereinreichung einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten sind in Anhang A dieser Regeln dargelegt. Der entsprechende Leitfaden für Antragsteller wird auch Angaben dazu enthalten, wie ein Vorschlag zurückgezogen werden kann. Ein zurückgezogener Vorschlag wird weder einer Begutachtung noch einem Auswahlverfahren unterzogen. Gehen mehrere Ausfertigungen desselben Vorschlags ein, wird nur die letzte zulässige Fassung beurteilt. Die Vorschläge werden sicher aufbewahrt. Alle Ausfertigungen, die nicht für die Archivierung und/oder Rechnungsprüfung benötigt werden, werden vernichtet. 2.2.4.   Hilfen für die Einreichung Auf welche Art und Weise verantwortliche Forscher, Teammitglieder oder antragstellende Rechtspersonen Hilfen oder Informationen zu einer Aufforderung erhalten können, ist im Einzelnen im Leitfaden für Antragsteller erläutert. Dieser enthält Angaben zu den nationalen Kontaktstellen, der ERCEA und den ERC-Auskunftsdiensten. Ein speziell hierfür eingerichteter Helpdesk beantwortet Fragen zum elektronischen Einreichungssystem. 2.2.5.   Vorschlagseingang Datum und Uhrzeit des Eingangs der letzten Fassung der eingereichten Vorschläge werden registriert. Nach Ablauf der Einreichungsfrist wird per E-Mail eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben übermittelt: — Bezeichnung und individueller Kenncode (Vorschlagsnummer) des Vorschlags; — Kenncode der Aufforderung, für die der Vorschlag eingereicht wird; — Datum und Uhrzeit des Eingangs (Zeitpunkt des Schlusstermins für die Einreichung bei elektronisch übermittelten Vorschlägen). Nach der Einreichung des Vorschlags nimmt die ERCEA nur Kontakt mit dem verantwortlichen Forscher und/oder der antragstellenden Rechtsperson auf, falls noch Klärungsbedarf besteht, etwa hinsichtlich der Zulässigkeit oder administrativer oder rechtlicher Angaben im Vorschlag (10). Bei einem zweistufigen Verfahren kann jedoch — ausschließlich bei ausgewählten Anträgen — der von der antragstellenden Rechtsperson ermächtigte verantwortliche Forscher unter den in der Aufforderung genannten Bedingungen aufgefordert werden, einen weiteren Vorschlag oder Zusatzinformationen zum ursprünglichen Vorschlag vorzulegen und/oder zu einem Gespräch gebeten werden. 2.2.6.   Zulässigkeitsprüfung Um im Rahmen der Begutachtung bewertet zu werden, müssen die Vorschläge sämtliche Zulässigkeitskriterien erfüllen. Diese Kriterien werden streng angewandt. Bei zweistufigen Einreichungsverfahren wird auf beiden Stufen eine Zulässigkeitsprüfung durchgeführt. Für alle eingereichten Vorschläge gelten folgende Zulässigkeitskriterien: — fristgerechter Eingang des Vorschlags (siehe Datum und Uhrzeit in der Aufforderung); — Vollständigkeit des Vorschlags, d. h. Vorhandensein aller geforderten Teile und Formblätter (11); — Gegenstand der Aufforderung: Der Inhalt des Vorschlags muss den Zielen, den Themen und der Förderform der Aufforderung entsprechen, im Einklang mit den Vorgaben des Arbeitsprogramms „Ideen“. Ein Vorschlag gilt in Bezug auf den Gegenstand nur in eindeutigen Fällen als unzulässig (12); — sämtliche zusätzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit, die für diese Aufforderung gelten und die im Arbeitsprogramm „Ideen“ und im Datenblatt zur Aufforderung angegeben sind. Stellt sich vor, während oder nach der Begutachtung heraus, dass eines oder mehrere der Zulässigkeitskriterien nicht erfüllt sind, wird der betreffende Vorschlag für nicht zulässig erklärt und von jeder weiteren Prüfung ausgeschlossen. Wenn Zweifel an der Zulässigkeit eines Vorschlags bestehen, kann die Begutachtung fortgesetzt werden, bis endgültig über die Zulässigkeit befunden wird. Die Begutachtung eines Vorschlags unter solchen Umständen ist kein Beweis für die Zulässigkeit. Lässt sich die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig klären und erscheint eine eingehendere Prüfung notwendig, kann ein Ausschuss zur Überprüfung der Zulässigkeit einberufen werden. Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, eine einheitliche Auslegung der Vorschriften in diesen Fällen und die Gleichbehandlung der am Vorschlag beteiligten antragstellenden Rechtspersonen und verantwortlichen Forscher sicherzustellen (13). Die verantwortlichen Forscher von als unzulässig eingestuften Vorschlägen werden über die Gründe dieser Entscheidung informiert. 3.   BEGUTACHTUNG 3.1.1.   Aufgabe der unabhängigen Experten Die Vorschläge werden von unabhängigen Experten (Gutachtern) bewertet, um sicherzustellen, dass nur Vorschläge von höchster Qualität für die Förderung ausgewählt werden. Ein unabhängiger Experte ist ein Sachverständiger, der weder dem ERC noch der Kommission angehört (14), in persönlicher Eigenschaft tätig ist und bei der Ausübung seiner Tätigkeit keine Organisation oder wissenschaftliche Gemeinschaft vertritt. Im Rahmen der Begutachtung werden fünf Arten unabhängiger Experten unterschieden: 1.   Vorsitzende der ERC-Gutachtergremien: Sie organisieren die Arbeit innerhalb ihres Gremiums, führen den Vorsitz bei Sitzungen des Gremiums und nehmen an der abschließenden Konsolidierungssitzung teil. Sie können ferner — normalerweise im Fernverfahren — Einzelbegutachtungen von Vorschlägen zur Vorbereitung der Gremiumssitzungen vornehmen. 2.   Mitglieder der ERC-Gutachtergremien: Sie beteiligen sich an der Vorbereitung der Gremiumssitzungen, nehmen an diesen teil und können auch — normalerweise im Fernverfahren — zu Einzelbegutachtungen von Vorschlägen beitragen.. 3.   Fachgutachter: unabhängige Experten, die bei der Einzelbegutachtung von Vorschlägen um Unterstützung gebeten werden. Sie nehmen normalerweise nicht an den Gremiumssitzungen teil. 4.   Schiedsrichter: unabhängige Experten, die ausschließlich im Fernverfahren Einzelbegutachtungen von Vorschlägen vornehmen und deren Arbeit nicht vergütet wird. 5.   Unabhängige Beobachter: unabhängige Experten, die mit der Beurteilung des Ablaufs und der Durchführung der Begutachtung beauftragt werden. Sie führen keine Begutachtungen von in der Evaluierung befindlichen Vorschlägen durch und können an jeder Sitzung im Rahmen der Begutachtung teilnehmen. 3.1.2.   Bestellung von Experten (15) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Beteiligungsregeln obliegt es dem Wissenschaftlichen Rat des ERC, unabhängige Experten für die Begutachtung von Projekten der Pionierforschung vorzuschlagen (16) und die Durchführung der indirekten Maßnahmen im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 der Beteiligungsregeln zu beobachten. Der Wissenschaftliche Rat des ERC kann sich bei der Bestimmung der unabhängigen Experten auf seine Mitglieder und auf Informationen stützen, die von Gremiumsmitgliedern oder von der ERCEA bereitgestellt werden. Auf der Grundlage dieses Vorschlags werden die Experten von der ERCEA förmlich bestellt (17). Von den unabhängigen Experten werden die Fähigkeiten und Kenntnisse erwartet, die für die Tätigkeitsbereiche, in denen

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