Europäische Union

1999/594/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 1998 zur Festsetzung von Geldbußen wegen Nichtanmeldung und Vollzugs eines Zusammenschlusses in Zuwiderhandlung gegen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.920 - Samsung/AST) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 392) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0594 1999/594/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 1998 zur Festsetzung von Geldbußen wegen Nichtanmeldung und Vollzugs eines Zusammenschlusses in Zuwiderhandlung gegen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.920 - Samsung/AST) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 392) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 225 vom 26/08/1999 S. 0012 - 0019 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Februar 1998 zur Festsetzung von Geldbußen wegen Nichtanmeldung und Vollzugs eines Zusammenschlusses in Zuwiderhandlung gegen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.920 - Samsung/AST) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 392) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/594/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe b), nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen zur Stellungnahme zu den Einwänden der Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission erhielt am 22. April 1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, in dessen Rahmen das Unternehmen Samsung Electronics Co. Ltd ("Samsung") infolge eines am 14. April 1997 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens AST Research Inc. ("AST") im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung erwerben sollte. Am 24. April 1997 wurde die Anmeldung für unvollständig erklärt und Samsung aufgefordert, die fehlenden Angaben zu übermitteln. Am 28. April 1997 lagen der Kommission alle erforderlichen Angaben vor, und sie erklärte die Anmeldung für vollständig. Am 21. April 1997 beantragten die anmeldenden Parteien eine Befreiung von der Verpflichtung, den Zusammenschluß gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung noch nicht zu vollziehen. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 7. Mai 1997 zurückgezogen. (2) Nach Prüfung der Anmeldung stellte die Kommission mit Entscheidung vom 26. Mai 1997(3) fest, daß das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fiel und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gab. In derselben Entscheidung (Randnummer 5) wies die Kommission auf die Möglichkeit hin, gegen die Parteien wegen der verspäteten Anmeldung Geldbußen gemäß Artikel 14 der Fusionskontrollverordnung festzusetzen. (3) Aus den der Kommission vorliegenden Angaben geht eindeutig hervor, daß Samsung die Kontrolle über AST im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung (siehe Erwägungsgründe 5 bis 8 dieser Entscheidung) bereits im Januar 1996 erworben hatte. Samsung befolgte weder Artikel 4 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung, wonach Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung innerhalb einer Woche nach dem Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung bei der Kommission anzumelden sind, noch Artikel 7 Absatz 1, wonach ein Zusammenschluß im Sinne der Fusionskontrollverordnung nicht vor der Anmeldung oder während der auf die Anmeldung folgenden drei Wochen vollzogen werden darf. (4) Am 19. Juni 1997 wurde Samsung eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung übermittelt, um dem Unternehmen Gelegenheit zu geben, sich vor dem möglichen Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 14 zu den Einwänden der Kommission zu äußern. Am 14. Juli 1997 antwortete Samsung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und beantragte eine mündliche Anhörung gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3384/94 der Kommission(4) ("Durchführungsverordnung") über die Anmeldungen, die Fristen und die Anhörung nach der Fusionskontrollverordnung. Die Anhörung fand am 23. September 1997 statt. Der Beratende Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wurde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung am 20. Januar 1998 gehört. I. ERWERB DER KONTROLLE (5) Am 16. April 1997 informierte Samsung die Kommission freiwillig von einem möglichen Verstoß gegen Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Kontrolle über AST. (6) Am 22. April 1997 meldete Samsung das betreffende Vorhaben bei der Kommission an, die die Anmeldung jedoch am 24. April 1997 für unvollständig erklärte, da aus dieser nicht klar hervorging, wann genau Samsung die Kontrolle über AST erworben hatte. Zum Zeitpunkt der Anmeldung hatte Samsung bereits 45,4 % des breit gestreuten Kapitals von AST erworben und stellte die Mehrheit der Mitglieder des Board of Directors von AST. Daher forderte die Kommission eine Reihe von Dokumenten an, die Samsung und AST im Rahmen ihrer Vereinbarung über eine strategische Allianz seit Februar 1995 unterzeichnet hatten. Die Parteien legten diese Dokumente am 28. April 1997 vor, so daß die Anmeldung zu diesem Datum wirksam wurde. (7) Hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem Samsung einen entscheidenden Einfluß auf AST ausüben konnte, können folgende Schlußfolgerungen gezogen werden: a) Es ist möglich, daß Samsung bereits im Juli 1995 de facto die Kontrolle über AST ausübte, da Samsung infolge der Vereinbarungen zwischen den beiden Unternehmen(5) offenbar entscheidenden Einfluß auf alle strategisch wichtigen Tätigkeitsbereiche von AST nahm. Darüber hinaus wurde AST von Samsung zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Vereinbarungen finanziell unterstützt, um seine Verluste auszugleichen(6). Die Anzahl der von Samsung zu benennenden Mitglieder im Board of Directors wurde jedoch durch die Aktionärsvereinbarung (Stockholder Agreement) auf die Mehrheit minus eins der zulässigen AST-Mitgliederzahl beschränkt. Die der Kommission vorliegenden Angaben reichen nicht aus, um zu beweisen, daß Samsung im Juli 1995 die Kontrolle über AST im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung erwarb. b) Am 21. Dezember 1995 schlossen Samsung und AST angesichts der anhaltenden Betriebsverluste von AST und des dadurch verursachten Rückgangs der Kassenbestände eine zusätzliche Unterstützungsvereinbarung (Additional Support Agreement), in der Samsung sich bereit erklärte, für eine Bankkreditlinie von 200 Mio. USD zugunsten von AST zu bürgen und seine Abnahmeverpflichtung ("vendor line") gegenüber AST auf 100 Mio. USD zu erhöhen. Im Gegenzug zu dieser zusätzlichen Unterstützung von Samsung räumte AST letzterem eine Kaufoption für weitere 4,4 Millionen Stammaktien ein. Zeitgleich mit der Durchführung der zusätzlichen Unterstützungsvereinbarung verabschiedeten Samsung und AST die Änderung Nr. 1 zur Aktionärsvereinbarung (Amendment No 1 to the Stockholder Agreement). Diese Änderung gestattete Samsung, aufgrund der durch die Stammaktien von AST gewährten Stimmrechte die von ihm gewünschte Anzahl von Mitgliedern im Board of Directors zu benennen, allerdings unter der Voraussetzung, daß mindestens drei Mitglieder unabhängig blieben. Sie sorgt aber außerdem dafür, daß Samsung bis 15. Dezember 1998 ohne Zustimmung der Mehrheit der unabhängigen Mitglieder im Board of Directors nicht mehr als 49,9 % der im Umlauf befindlichen Aktien von AST erwerben kann. Der Kommission liegen - vor allem hinsichtlich der Samsung auferlegten Beschränkungen des Kapitaleigentums - keine ausreichenden Angaben vor, um zu beweisen, daß Samsung im Dezember 1995 die Kontrolle über AST im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung erwarb. c) Im Januar 1996 benannte Samsung aufgrund seiner Stimmrechte 6 der 11 Mitglieder des AST-Board. Infolge dieser Mehrheit und gemäß der Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation)(7) und der Satzung (Bylaws)(8) von AST war Samsung in der Lage, die strategischen Geschäftstätigkeiten von AST zu bestimmen, und erwarb folglich die Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung. Die anmeldenden Parteien haben in ihrem Schreiben vom 7. Mai 1997, mit dem sie den Antrag auf eine Befreiung nach Artikel 7 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung zurückzogen, eingeräumt, daß Samsung die Kontrolle bereits im Januar 1996 erworben hatte(9). In anderen Unterlagen, die die Kommission einsehen konnte, wurde offenbar eingeräumt, daß eine der Kontrolle im Sinne der Fusionskontrollverordnung entsprechende Situation bereits vor der Anmeldung bestanden hatte, wobei jedoch nicht angegeben wurde, seit wann(10). Die von Samsung ausgeübte Kontrolle wurde infolge seiner Mehrheit im AST-Board im August 1996 verstärkt, als Samsung die Posten des Chairman und des Chief Executive Officer im AST-Board besetzte. d) Am 13. Dezember 1996 schlossen Samsung und AST eine zweite zusätzliche Unterstützungsvereinbarung, in der sich Samsung bereit erklärte, für eine Bankkreditlinie von bis zu 100 Mio. USD zu bürgen. Als Gegenleistung für diese Unterstützung überließ AST Samsung 500000 stimmrechtslose Vorzugsaktien. e) Anfang Januar 1997 unterrichtete Samsung die unabhängigen Mitglieder des AST-Board von dem möglichen Erwerb des gesamten AST-Eigenkapitals. Die Verhandlungen mündeten in ein öffentliches Übernahmeangebot, das Samsung am 14. April 1997 für sämtliche im Umlauf befindlichen Stammaktien von AST vorlegte. (8) Auf dieser Grundlage kann davon ausgegangen werden, daß Samsung - wie von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 26. Mai 1997 festgestellt und von den Parteien eingeräumt - die Kontrolle über AST im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung spätestens im Januar 1996 erworben hat. II. ART DES VERSTOSSES (9) Dieser Erwerb stellte einen Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter Bedeutung(11) dar, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung anmeldepflichtig war. Der Zusammenschluß wurde jedoch erst am 22. April 1997 angemeldet. Folglich hat Samsung gegen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung verstoßen. (10) Samsung hat die Lage mehrfach auf ein Versehen oder einen Irrtum zurückgeführt, die auf die mangelnde Vertrautheit seiner lokalen Vertreter in Kalifornien mit der Gemeinschaftsdefinition des Zusammenschlusses zurückzuführen sind. Die Kommission erkennt an, daß die Fusionskontrollverordnung nicht vorsätzlich umgangen wurde. Die Bestimmungen der Fusionskontrollverordnung erstrecken sich jedoch ausdrücklich nicht nur auf vorsätzliche, sondern auch auf fahrlässige Umgehungen. (11) Samsung hat vorgeschlagen, bei der Entscheidung darüber, ob Artikel 14 Absatz 2 anzuwenden ist, zwischen unbeabsichtigten und vorsätzlichen Unterlassungen zu unterscheiden. Die Fusionskontrollverordnung liefert jedoch keine Grundlage für eine solche Unterscheidung, sondern bezieht sich in Artikel 14 ausdrücklich auch auf fahrlässige Unterlassungen. Die Frage der Vorsätzlichkeit kann bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden, bei der die Kommission nach Artikel 14 Absatz 3 die Art und die Schwere des Verstoßes berücksichtigen muß. (12) Aus den vorstehenden Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, daß es Samsung als einem multinationalen Unternehmen mit sehr umfangreichen Tätigkeiten in Europa bekannt sein muß, daß es die europäischen Fusionskontrollvorschriften zu beachten hat. Dies kann bei jedem Unternehmen einer Größenordnung, die den in Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung festgelegten Schwellen entspricht, als wahrscheinlich vorausgesetzt werden. (13) Samsung hat auch den Standpunkt vertreten, daß Artikel 14 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung nur angewandt werden sollte, wenn die Parteien des Zusammenschlusses vorsätzlich handeln, wenn die Unterlassung einer Handlung das Ergebnis grober Fahrlässigkeit ist oder wenn die Nichtanmeldung bestimmte, nicht unwesentliche wettbewerbswidrige Auswirkungen hat. Nach Ansicht von Samsung können die Absätze 1 und 2 des Artikels 14 der Fusionskontrollverordnung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht beide relevant sein, da Unternehmen, die die Anmeldung eines Zusammenschlusses vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, ihr Vorhaben normalerweise auch verwirklichen werden. (14) Die Kommission teilt nicht den Standpunkt, daß dies ein Grund ist, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe b) nicht anzuwenden. Verstöße gegen einen dieser Absätze können sich sehr unterschiedlich auf den Markt auswirken. Daher hat der Gesetzgeber je nach Sachlage unterschiedliche Geldbußen vorgesehen. (15) Es trifft zwar zu, daß ein Unternehmen, das die Anmeldung unterläßt und damit gegen Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) verstößt, sein Vorhaben in der Regel in die Tat umsetzt und damit auch gegen Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) verstößt. Doch sind auch Fälle denkbar, in denen lediglich Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Anwendung findet, wenn z. B. Unternehmen, die die Anmeldung unterlassen haben, nicht in der Lage sind, ihr Vorhaben zu verwirklichen. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) fände beispielsweise Anwendung, wenn Unternehmen der Anmeldepflicht nachgekommen sind, aber andere Bestimmungen nicht beachtet haben, wie etwa die Vorschrift, daß der Zusammenschluß nicht während der drei auf die Anmeldung folgenden Wochen vollzogen werden darf. Im ersten Fall würde das Unternehmen seine Pflicht zur vorherigen Anmeldung von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung verletzen und damit die Möglichkeit einer wirksamen Fusionskontrolle in Frage stellen. Hierfür sieht die Fusionskontrollverordnung Geldbußen von 1000 ECU bis 50000 ECU vor. Im zweiten Fall handelt es sich um einen potentiell schwerwiegenderen Verstoß, für den folglich höhere Geldbußen von bis zu 10 % des Umsatzes des betreffenden Unternehmens vorgesehen sind. Solche Verstöße betreffen den Kern des gemeinschaftlichen Fusionskontrollsystems, das verhindern soll, daß die in seinen Geltungsbereich fallenden strukturverändernden Transaktionen bleibende Wettbewerbsschäden hinterlassen. Um dies zu gewährleisten, wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Fusionen und Übernahmen vor ihrer Durchführung zu überprüfen. (16) Folglich hat Samsung in Zuwiderhandlung gegen Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung fahrlässig die Anmeldung eines Zusammenschlusses unterlassen und in Zuwiderhandlung gegen Artikel 7 Absatz 1 fahrlässig einen Zusammenschluß vollzogen. III. FESTSETZUNG VON GELDBUSSEN (17) Nach Artikel 14 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission durch Entscheidung Geldbußen unter anderem gegen Unternehmen festsetzen, die gegen Artikel 4 und Artikel 7 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung verstoßen. (18) Samsung macht geltend, daß die Kommission in Fällen, in denen eine Anmeldung nicht absichtlich unterlassen wurde, Straferlaß gewähren sollte, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb vorliegen und die Parteien die Kommission freiwillig unterrichten und ihr Verhalten korrigieren. Mit der Verhängung von Geldbußen in solchen Fällen lenkt die Kommission die Unternehmen nach Ansicht von Samsung in eine falsche Richtung, da sie so davon abgehalten werden, ein Versäumnis freiwillig zu korrigieren, um einer Geldbuße zu entgehen. Unter den von Samsung beschriebenen Umständen, d. h. bei fahrlässiger Unterlassung der Anmeldung in Fällen, die weder wettbewerbsschädigende Auswirkungen nach sich ziehen noch Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Kontrollverhältnisse aufwerfen, liegt es nach Auffassung der Kommission im Interesse des Unternehmens, sie zu unterrichten und den Zusammenschluß anzumelden, wie es Samsung auch getan hat. Das Unternehmen geht damit zwar das Risiko ein, daß die Kommission eine (je nach Lage) relativ geringe Geldbuße festsetzt, vermeidet jedoch gleichzeitig die schwerwiegenderen Konsequenzen einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 der Fusionskontrollverordnung, in der festgestellt wird, daß das Unternehmen vorsätzlich gehandelt hat. Großen Unternehmen von gemeinschaftsweiter Bedeutung dürfte auch bewußt sein, daß es für sie verhältnismäßig schwierig sein wird, eine Überführung zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden, da sie sich möglicherweise an anderen Transaktionen oder Zusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter Bedeutung beteiligen und - vor allem bei konzentrativen Gemeinschaftsunternehmen mit Dritten - von ihren Partnern zur Anmeldung gezwungen werden, wobei sie über frühere Versäumnisse Rechenschaft ablegen müssen. Darüber hinaus könnten Wettbewerber und andere Marktteilnehmer die Kommission von nicht angemeldeten Zusammenschlüssen in Kenntnis setzen(12). Daher wäre es nicht ratsam für ein Unternehmen dieser Art und Größe, systematisch zu versuchen, frühere Versäumnisse vor der Kommission zu verbergen. Folglich liegt objektiv keine Notwendigkeit vor, in Fällen wie dem vorliegenden Straferlaß zu gewähren. (19) Im Zusammenhang mit diesen politischen Erwägungen hat Samsung mehrfach auf andere Fusionskontrollsysteme hingewiesen, und zwar insbesondere auf die Politik, die die amerikanische Federal Trade Commission nach dem Hart-Scott-Rodino Antitrust Improvements Act von 1976 verfolgt. Die Schlüsse, die Samsung aus der amerikanischen Politik gezogen hat - falls seine Auslegungen korrekt sind - können jedoch nicht auf das gemeinschaftliche Fusionskontrollsystem übertragen werden, da die gesetzlichen Regelungen insbesondere in bezug auf die Anmeldung und die Stillhaltefristen unterschiedlich sind. Darüber hinaus ist unklar, ob die von Samsung unterlassene Anmeldung nach der amerikanischen Regelung als Ergebnis reiner Fahrlässigkeit angesehen worden wäre. Nach dem Hart-Scott-Rodino Act umfaßt der Begriff "Kontrolle" nämlich auch das vertraglich eingeräumte Recht, die Mehrheit der Boardmitglieder zu benennen(13). (20) Samsung argumentiert ferner, daß die Kommission ohne klaren Präzedenzfall keine Geldbuße verhängen sollte und daß sie bisher keine Modalitäten für die Festsetzung von Geldbußen im Rahmen der gemeinschaftlichen Fusionskontrolle festgelegt hat. Des weiteren meint Samsung, daß in Anlehnung an die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(14) in Fällen der nicht absichtlich unterlassenen Anmeldung von Zusammenschlüssen ohne nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb mit Milde vorgegangen werden sollte. Nach Ansicht der Kommission ist der Wortlaut von Artikel 14 der Fusionskontrollverordnung in bezug auf seinen Anwendungsbereich und die der Kommission übertragenen Befugnisse jedoch eindeutig. Darüber hinaus dient die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen ganz offensichtlich dem Schutz anderer Wettbewerbsinteressen als Artikel 14 der Fusionskontrollverordnung. Auf jeden Fall erkennt die Kommission es als mildernden Umstand an, daß Samsung den Verstoß zugegeben und bei den Nachprüfungen mit der Kommission zusammengearbeitet hat. (21) Nach Auffassung der Kommission müssen Geldbußen gegen Samsung vor allem deswegen festgesetzt werden, weil sich die Nichtanmeldung und der Vollzug des Zusammenschlusses ohne Genehmigung der Kommission über einen erheblichen Zeitraum erstreckt haben (siehe Abschnitt IV) und derartige Versäumnisse bei einem multinationalen Unternehmen wie Samsung eindeutig ein fahrlässiges Verhalten darstellen, das nicht ignoriert werden darf. Die Kommission muß den Grundsatz wahren, daß Unternehmen daran zu hindern sind, unter die Fusionskontrollverordnung fallende Zusammenschlüsse ohne ordnungsgemäße Anmeldung zu vollziehen. Zu diesem Zweck sollte sie die ihr vom Rat in Artikel 14 zugestandenen Befugnisse ausüben. (22) Aus diesen Gründen ist es nach Ansicht der Kommission erforderlich, gegen Samsung Geldbußen gemäß Artikel 14 der Fusionskontrollverordnung festzusetzen. IV. HÖHE DER GELDBUSSEN (23) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission unter anderem dann gegen Unternehmen Geldbußen in Höhe von 1000 bis 50000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 unterlassen. Nach Artikel 14 Absatz 2 kann sie Geldbußen in Höhe von bis zu 10 v. H. des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig einen Zusammenschluß vor seiner Anmeldung vollziehen. (24) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sollte die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Art und die Schwere des Verstoßes berücksichtigen. (25) Die Art der hier vorliegenden Verstöße wurde in Abschnitt II geschildert. Samsung hat es unterlassen, einen Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter Bedeutung innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen Frist bei der Kommission anzumelden. Darüber hinaus hat das Unternehmen den Zusammenschluß unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 vollzogen, bevor es die erforderliche Anmeldung vorgelegt hat. Die Kommission hat in Abschnitt III erläutert, warum sie eine Ahndung der Versäumnisse von Samsung für erforderlich hält. (26) Bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes und der anschließenden Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission die Dauer des Verstoßes sowie eine Reihe mildernder und erschwerender Faktoren berücksichtigt: Dauer (27) Die Nichtanmeldung und der Vollzug ohne Genehmigung der Kommission erstreckten sich über einen erheblichen Zeitraum und zwar nach Ansicht der Kommission in dem für Samsung günstigsten Fall von Januar 1996 (dem von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 26. Mai 1997 festgehaltenen Datum) bis April 1997 (als dem Samsung die Kommission erstmals von seinem Versäumnis unterrichtete). Daher legt die Kommission für die Berechnung der Höhe der Geldbußen einen Zeitraum von 14 Monaten zugrunde. Mildernde Faktoren (28) Folgende mildernde Faktoren könnten berücksichtigt werden: 1. Durch die Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung und durch den Vollzug des Zusammenschlusses ist der Wettbewerb nicht beeinträchtigt worden. Dies wurde von den gemäß Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung befragten Wettbewerbern bestätigt und von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 26. Mai 1997 festgehalten. Der Anteil von AST am Gemeinschaftsmarkt für Personalcomputer beträgt rund 2,5 %, während Samsung in der Gemeinschaft nur geringfügige Mengen absetzt. Daher führt der Zusammenschluß praktisch zu keiner Überschneidung. Abgesehen von einem leichten Anstieg des Marktanteils von AST hat sich die gemeinsame Marktstellung der Parteien in den letzten drei Jahren nicht wesentlich verändert. 2. Samsung hat der Kommission sein Versäumnis freiwillig mitgeteilt - d. h. bevor diese einen Verstoß aufgedeckt hat - und den Zusammenschluß anschließend angemeldet. 3. Samsung hat den Verstoß zugegeben und bei den Nachprüfungen mit der Kommission zusammengearbeitet. 4. Nach den der Kommission vorliegenden Angaben zielten die verspätete Anmeldung und der ohne Genehmigung erfolgte Vollzug des Zusammenschlusses nicht darauf ab, die Kontrolle der Kommission zu umgehen, sondern erfolgten lediglich aus Fahrlässigkeit. 5. Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich um die erste von der Kommission gemäß Artikel 14 der Fusionskontrollverordnung getroffene Entscheidung und um den ersten Verstoß gegen diese Fusionskontrollverordnung durch Samsung. Erschwerende Faktoren (29) Folgende erschwerende Faktoren könnten berücksichtigt werden: 1. Da es sich bei Samsung um ein großes Unternehmen mit signifikante

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.