Europäische Union

1999/594/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 1998 zur Festsetzung von Geldbußen wegen Nichtanmeldung und Vollzugs eines Zusammenschlusses in Zuwiderhandlung gegen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.920 - Samsung/AST) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 392) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0594. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Tätigkeiten in Europa handelt(15), muß davon ausgegangen werden, daß ihm die gemeinschaftlichen Fusionskontrollvorschriften bekannt sind. 2. Es bedurfte im vorliegenden Fall keiner komplexen rechtlichen oder sachlichen Prüfung, um festzustellen, wann die Kontrolle im Sinne von Artikel 3 begründet wurde. (30) Um die Verstöße zu ahnden und einer Wiederholung vorzubeugen, ist es nach Ansicht der Kommission unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falls und insbesondere der Tatsache, daß Artikel 14 der Fusionskontrollverordnung zum ersten Mal zur Anwendung gelangt, angemessen, folgende Geldbußen festzusetzen: wegen des Verstoßes gegen Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) 5000 ECU und wegen des Verstoßes gegen Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) für jeden der 14 Monate des Verzugs 2000 ECU. Dies entspricht einem Gesamtbetrag von 33000 ECU. (31) Das Verhältnis zwischen den von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) und den gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) festgesetzten Geldbußen ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falls angemessen und präjudiziert nicht künftige Fälle im Anwendungsbereich von Artikel 14. (32) Die Berechnung der Geldbuße nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) auf der Grundlage der Anzahl der Monate ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falls angemessen und präjudiziert nicht künftige Fälle im Anwendungsbereich von Artikel 14 - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Gegen Samsung Electronics Co. Ltd wird gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wegen Unterlassung der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der genannten Verordnung eine Geldbuße von 5000 ECU festgesetzt. (2) Gegen Samsung Electronics Co. Ltd wird gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses in Zuwiderhandlung gegen Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung eine Geldbuße von 28000 ECU festgesetzt. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Geldbußen sind binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Konto Nr. 310-0933000-43 bei der Banque Bruxelles-Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schuman 5, B-1040 Brüssel, zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der am ersten Arbeitstag des Monats des Erlasses dieser Entscheidung vom Europäischen Währungsinstitut für seine ECU-Transaktionen berechnet wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, d. h. 7,75 %. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Samsung Electronics Co., Ltd Samsung Main Building 250, 2-Ka, Taepyung-Ro, Chung-Ku Seoul , Korea 100-742 Brüssel, den 18. Februar 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. C 241 vom 26.8.1999. (3) ABl. C 203 vom 3.7.1997, S. 3. (4) ABl. L 377 vom 31.12.1994, S. 1. (5) Strategic Alliance Agreement (27. Februar 1995), Stock Purchase Agreement (27. Februar 1995), Amendment 1 to Stock Purchase Agreement (1. Juni 1995), Patent Cross License Agreement (31. Juli 1995), Component Sales Agreement (31. Juli 1995), Joint Development and Technical Co-operation Agreement (31. Juli 1995), Amendment 2 to Stock Purchase Agreement (29. Juli 1995), Stockholder Agreement (31. Juli 1995). (6) AST geriet Anfang der neunziger Jahre in Schwierigkeiten und hat in den Kalenderjahren 1994, 1995 und 1996 Nettoverluste von etwa 800 Mio. USD angehäuft. (7) Artikel 5 (a) der Neufassung der Gründungsbescheinigung von AST, Urkunde A der Aktienkaufvereinbarung von AST und Samsung vom 27. Februar 1995: "Die Geschäfte der Gesellschaft werden vom Board of Directors oder unter seiner Leitung geführt". (8) Artikel III, Abschnitt 8 der Satzung von AST in der geänderten Fassung vom 31. Juli 1995: "... eine Mehrheit von Mitgliedern stellt in allen Sitzungen des Board of Directors das Quorum für die Durchführung von Geschäften dar und die Zustimmung von nicht weniger als einer Mehrheit der in einer Sitzung mit Quorum anwesenden Mitglieder entspricht einem Beschluß des Board of Directors". (9) "Wie in unserer Sitzung vom 30. April 1997 besprochen, ziehen die anmeldenden Parteien hiermit ihren Antrag auf eine Befreiung von der Verpflichtung zurück, den im Januar 1996 vollendeten Zusammenschluß nicht zu vollziehen". (10) Siehe z. B. einen Voranmeldungsvermerk vom 16. April 1997, die von den Parteien vorgelegte Anmeldung des Vorhabens vom 22. April 1997 und die Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 14. Juli 1997. (11) Siehe Randnummer 6 der Entscheidung vom 26. Mai 1997. (12) Im vorliegenden Fall wies ein Wettbewerber in Beantwortung eines Schreibens nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung darauf hin, daß sich AST bereits im Eigentum von Samsung befand, bevor die Gesamtheit von AST im Wege eines am 14. April 1996 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots erworben wurde. (13) Sec. 801 (b) (1). (14) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. (15) Der gemeinschaftsweite Umsatz betrug 1996 (gestrichen, da Geschäftsgeheimnis) ECU.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.