Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/700 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34914 (2013/C) des Vereinigten Königreichs betreffend das Körperschaftsteuersystem in Gibraltar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7848)

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9) Überdies hat die Untersuchung auch einige Schwachstellen im Verfahren zur Erteilung von Steuervorbescheiden ans Licht gebracht, insbesondere das Fehlen eines bestimmten Verfahrens, das klare Anforderungen sowohl an den Antragsteller als auch an die Steuerbehörden stellt, und das Fehlen geeigneter Ex-ante- und Ex-post-Kontrollverfahren. (240) Schließlich wurden auch Schwachstellen in Bezug auf die in Section 40 des ITA 2010 vorgesehenen allgemeinen Bestimmungen zur Vermeidung der Steuervermeidung, einschließlich der Vorschriften über die Verrechnungspreisgestaltung, festgestellt, da die Anwendung der Bestimmung vom Vorhandensein eines „künstlichen Geschäfts“ abhängig ist. (241) Keine dieser Schwachstellen stellt für sich eine staatliche Beihilfe dar. In Ermangelung geeigneter Maßnahmen zur Behebung dieser Schwachstellen können die Steuerbehörden jedoch bei der Durchsetzung der Vorschriften über einen übermäßigen Ermessensspielraum verfügen, was das Risiko der Gewährung staatlicher Beihilfen erhöhen kann. Darüber hinaus haben diese Schwachstellen zu den Zweifeln beigetragen, die die Kommission im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens geäußert hat. (242) Um diese Schwachstellen zu beheben, hat sich die Regierung Gibraltars bereit erklärt, gesetzliche und regulatorische Änderungen in Bezug auf ihr Steuervorbescheidsverfahren, das Territorialitätsprinzip und die Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung bzw. über die Verrechnungspreisgestaltung vorzunehmen. Nach Ansicht der Kommission stellen die im Oktober 2018 beschlossenen Änderungen einen wichtigen Fortschritt zur Erhöhung der Transparenz und zur Verringerung des Ermessensspielraums bei der Anwendung der in Gibraltar geltenden Einkommen-/Körperschaftsteuerbestimmungen dar. (243) Die Änderungen, die am 25. Oktober 2018 veröffentlicht und verabschiedet wurden, lassen sich wie folgt zusammenfassen: — Annahme eines Leitfadens (111) über die Anwendung des Territorialitätsprinzips, der konkrete Beispiele für ein breites Spektrum von Tätigkeiten liefert und ausdrückliche Überwachungsanforderungen in Bezug auf Unternehmen einführt, die in Gibraltar nicht steuerpflichtig sind; — Annahme von Rechtsvorschriften und Regelungen (112) betreffend die verfahrensrechtlichen Aspekte von Steuervorbescheiden, einschließlich der folgenden Anforderungen: 1) Der Antrag auf einen Steuervorbescheid muss eine ausführliche Beschreibung der Geschäftstätigkeiten mit eindeutiger Angabe des Ortes, an dem die Tätigkeit ausgeführt werden, enthalten; 2) der Vorbescheid kann nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erteilt werden und muss eine vollständige Begründung für die Erteilung sowie gegebenenfalls eine umfassende Verrechnungspreisanalyse enthalten; 3) Einführung eines Kontrollsystems, das Ex-ante- und Ex-post-Prüfungen der Steuervorbescheide umfasst; und 4) mindestens jährliche Veröffentlichung anonymisierter Zusammenstellungen von Steuervorbescheiden oder Zusammenfassungen durch die Steuerbehörden; — Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Änderung des ITA 2010 (113), um sicherzustellen, dass die Bestimmungen zur Vermeidung der Steuervermeidung und die Vorschriften über die Verrechnungspreisgestaltung unabhängig davon gelten, ob das betreffende Geschäft künstlich ist oder nicht. (244) Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass Gibraltar eine Änderung von Section 29 des ITA 2010 (114) erlassen hat, um alle in Gibraltar registrierten Unternehmen zur Abgabe einer Steuererklärung zu verpflichten, unabhängig davon, ob die Unternehmen über in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen verfügen und ob sie einen Antrag auf einen Steuervorbescheid stellen oder nicht. Die Änderung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. 12.   SCHLUSSFOLGERUNG (245) Die Kommission stellt fest, dass das Vereinigte Königreich die Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte in Gibraltar rechtswidrig durchgeführt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat. Die Kommission stellt überdies fest, dass es sich bei der Ausnahmeregelung um eine Beihilfe handelt, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (246) Die Kommission ist der Auffassung, dass die auf der Grundlage der Steuervorbescheide von der Regierung Gibraltars gewährte steuerliche Behandlung zugunsten der fünf an niederländischen Kommanditgesellschaften (Commanditaire Vennootschappen) beteiligten gibraltarischen Unternehmen, die Einkünfte aus Nutzungsentgelten und passiven Zinsen erzielen, Einzelbeihilfen darstellt, die rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurden und im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. (247) Das Vereinigte Königreich sollte gemäß Artikel 16 der Verfahrensverordnung verpflichtet werden, die staatlichen Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Das Vereinigte Königreich sollte zudem sicherstellen, dass den Empfängern oder einem ihrer Konzernunternehmen aufgrund der Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte oder der in den beanstandeten Steuervorbescheiden festgelegten steuerlichen Behandlung in Zukunft keine zusätzlichen Beihilfen gewährt werden. (248) Da das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 mitgeteilt hat, dass es gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Europäischen Union auszutreten beabsichtigt, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern. Infolgedessen und unbeschadet etwaiger Bestimmungen des Austrittsabkommens gilt dieser Beschluss lediglich, bis das Vereinigte Königreich seine Eigenschaft als Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatliche Beihilferegelung in Form der Ausnahmeregelung für passive Zinsen, die nach dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz 2010 (ITA 2010) im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2013 in Gibraltar Anwendung fand und von Gibraltar rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wurde, ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (2)   Die staatliche Beihilferegelung in Form der Ausnahmeregelung für Nutzungsentgelte, die nach dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz 2010 im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 in Gibraltar Anwendung fand und von Gibraltar rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wurde, ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Die Einzelbeihilfen, die fünf an niederländischen Kommanditgesellschaften (Commanditaire Vennootschappen) beteiligten gibraltarischen Unternehmen, die Einkünfte aus Nutzungsentgelten und passiven Zinsen erzielen, von der Regierung Gibraltars auf der Grundlage der im Anhang des Beschlusses aufgeführten Steuervorbescheide Nr. 83, 84, 139, 140 und 144 gewährt und die rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV vom Vereinigten Königreich durchgeführt wurden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Die Steuervorbescheidspraxis im Rahmen des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes 2010 stellt keine staatliche Beihilferegelung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (2)   Mit Ausnahme der fünf in Artikel 2 genannten Vorbescheide und der 34 in Erwägungsgrund 144 genannten Vorbescheide (115) stellen die 126 im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorbescheide keine staatlichen Einzelbeihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 4 (1)   Artikel 1 und 2 dieses Beschlusses gelten nicht für Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen oder der in Artikel 2 erwähnten Steuervorbescheide gewährt wurden, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in der nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 (116) des Rates erlassenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind. (2)   Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 5 gelten Einzelbeihilfen in Bezug auf jedes Steuerjahr an dem Tag als dem Empfänger zur Verfügung gestellt, an dem die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen oder der in Artikel 2 erwähnten Steuervorbescheide entgangene Steuer ohne die entsprechende Regelung bzw. ohne den entsprechenden Vorbescheid fällig geworden wäre. Artikel 5 (1)   Das Vereinigte Königreich fordert alle mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen oder der in Artikel 2 genannten Steuervorbescheide gewährt wurden, von den Empfängern dieser Beihilfen zurück. (2)   Alle Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Steuervorbescheide gewährt wurden und die von dem betreffenden Unternehmen in Gibraltar nicht zurückgefordert werden können, werden von anderen Unternehmen zurückgefordert, die mit dem betreffenden Unternehmen in Gibraltar eine wirtschaftliche Einheit bilden, d. h. von der entsprechenden niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV), der niederländischen Kommanditgesellschaft (CV) oder der Muttergesellschaft des in Gibraltar ansässigen Unternehmens. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (117) anhand der Zinseszinsformel berechnet. (5)   Das Vereinigte Königreich stellt die Gewährung der Beihilfen auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen oder der in Artikel 2 genannten Steuervorbescheide mit dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses ein. Artikel 6 (1)   Die in Artikel 5 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 7 (1)   Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Bewertung für jedes Unternehmen in Gibraltar, das in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2013 passive Zinserträge erzielt hat, ob diese Erträge nach der „Ort des Darlehens“-Regel (englisch „situs of the loan rule“) als in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen anzusehen sind; b) Liste der Empfänger, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen Beihilfen erhalten haben, sowie die folgenden Informationen für jeden Empfänger und für jedes relevante Steuerjahr: — Höhe der erzielten Gewinne (getrennt nach den Gewinnen aus Nutzungsentgelten und den Gewinnen aus passiven Zinserträgen), Steuerbemessungsgrundlage, anzuwendender Einkommen-/Körperschaftsteuersatz, Höhe der gezahlten Einkommen-/Körperschaftsteuer und Betrag der entgangenen Steuer; — Gesamtbetrag der erhaltenen Beihilfen; c) folgende Informationen für jedes der fünf Unternehmen in Gibraltar, das auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Steuervorbescheide eine Beihilfe erhalten hat, und für jedes relevante Steuerjahr: — Höhe der erzielten Gewinne (getrennt nach den Gewinnen aus Nutzungsentgelten und den Gewinnen aus passiven Zinserträgen), Steuerbemessungsgrundlage, anzuwendender Einkommen-/Körperschaftsteuersatz, Höhe der gezahlten Einkommen-/Körperschaftsteuer und Betrag der entgangenen Steuer; — Gesamtbetrag der erhaltenen Beihilfen; d) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Rückforderungszinsen), der von jedem Empfänger (für alle Steuerjahre, auf die sich die Rückforderung erstreckt) zurückzufordern ist; e) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; f) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. 2.   Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen gemäß Artikel 5 abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Vereinigte Königreich der Kommission Informationen über die nationalen Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 348 vom 28.11.2013, S. 184. und ABl. C 369 vom 7.10.2016, S. 55. (2)   ABl. C 348 vom 28.11.2013, S. 184. (3)  Confederación Española de Organizaciones Empresariales. (4)  C(2014) 6851 final. (5)   ABl. C 369 vom 7.10.2016, S. 55. (6)  Rechtssache T-783/16, Government of Gibraltar/Kommission. (7)  Nach dem ITA 2010 ist (in Gibraltar erzieltes oder bezogenes) Einkommen von „Personen“ steuerpflichtig. In Section 74 des ITA 2010 ist der Begriff „Person“ wie folgt definiert: Der Begriff „Person“ bezieht sich auf Kapitalgesellschaften (zusammengelegt oder eigenständig) sowie Vereine, Gesellschaften oder andere Organisationen; er bezeichnet aber auch eine oder mehrere Personen jeden Alters und männlichen oder weiblichen Geschlechts und umfasst alle Unternehmen sowie natürliche und juristische Personen. (8)  Nach Section 74 des ITA 2010 bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ jedes Unternehmen, das nach dem in Gibraltar oder andernorts geltenden Recht eingetragen oder registriert ist. (9)  Nach Section 74 des ITA 2010 bezeichnet der Begriff „gewöhnlicher Sitz“ bei Unternehmen entweder ein Unternehmen, dessen Leitung und Kontrolle sich in Gibraltar befindet, oder ein Unternehmen, dessen Leitung und Kontrolle außerhalb Gibraltars von Personen ausgeübt wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des ITA 2010 in Gibraltar haben. (10)  Section 11(4) des ITA 2010 sieht Folgendes vor: Wenn ein Unternehmen, das seinen gewöhnlichen Sitz nicht in Gibraltar hat, über eine Niederlassung oder eine Agentur Handel in Gibraltar treibt, erfolgt die Berechnung der zu versteuernden Gewinne unter Bezugnahme auf alle Handelserträge, die über die oder von der Niederlassung oder Agentur erzielt werden, und, soweit sie steuerpflichtig sind, alle Erträge aus Vermögen oder Rechten, die von der Niederlassung oder der Agentur genutzt oder von ihr oder für sie gehalten werden. (11)  Auf von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ausbezahlte oder auszuzahlende Dividenden wird jedoch keine Steuer erhoben. (12)  In Section 74 in der ursprünglich erlassenen Fassung wurde auf den Ort hingewiesen, an dem die Tätigkeiten insgesamt oder überwiegend ausgeführt werden, der Verweis auf Letzteres wurde jedoch durch das Gesetz von 2013 zur Änderung des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes (Income Tax (Amendment) Act 2013) gestrichen. (13)  Das Judicial Committee of the Privy Council hat seinen Sitz in London und ist das oberste Berufungsgericht für Gibraltar. Seine Entscheidungen betreffend die Gesetzgebung Gibraltars sind sowohl für das Gibraltar Income Tax Office (Einkommen-/Körperschaftsteueramt in Gibraltar) als auch für die übrigen Gerichte Gibraltars bindend. (14)  Commissioner of Inland Revenue v Hang Seng Bank Ltd [1991] 1 AC 306. (15)  Commissioner of Inland Revenue v HK-TVB International Ltd [1992] 2 AC 397. (16)  Bemerkungen des Vereinigten Königreichs vom 14. November 2013, S. 2. (17)  In Tabelle C in Schedule 1 des ITA 2010 in seiner ursprünglich erlassenen Fassung war diese Einkommenskategorie nicht enthalten. (18)  Betroffen sind Unternehmen, die allgemein Kredite vergeben oder im dem Einlagengeschäft Zinserträge erwirtschaften. (19)  Income Tax (Amendment) Regulations 2013 (Rechtsvorschriften zur Änderung des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes von 2013), veröffentlicht im zweiten Beiblatt zum Amtsblatt Gibraltars Nr. 4006 vom 6. Juni 2013. (20)  Income Tax (Amendment) Act 2013 (Gesetz von 2013 zur Änderung des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes), veröffentlicht im ersten Beiblatt zum Amtsblatt Gibraltars Nr. 4049 vom 24. Dezember 2013. (21)  Siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 73 ff. (22)  Diese Regel diene der Feststellung, ob Zinserträge aufgrund des Territorialitätsprinzips steuerpflichtig sind. Die Prüfung basiere auf den folgenden kumulativen Kriterien: a) Wohnsitz des Schuldners; b) Quelle, aus der die Zinsen gezahlt werden; c) Ort, an dem die Zinsen gezahlt werden und d) Art und Ort der Sicherheit für die Schuld. (23)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (24)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). (25)  Daher werden die vom Vereinigten Königreich und den Beteiligten vorgebrachten Argumente betreffend sonstiges passives Einkommen oder betreffend einen Zeitraum nach Inkrafttreten der Änderungen von 2013 in diesem Beschluss nicht behandelt. (26)  Siehe u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 53. (27)  Siehe Urteil vom 15. November 2011, Kommission/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung. (28)  Siehe Urteil vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri, C-169/08, ECLI:EU:C:2009:709, Rn. 58. (29)  Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598, Rn. 38. (30)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C-66/02, ECLI:EU:C:2005:768, Rn. 78; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 132; Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, ECLI:EU:C:2014:2262, Rn. 21–31. (31)  Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, ECLI:EU:C:2006:403, Rn. 30 und Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, ECLI:EU:C:1994:100, Rn. 14. (32)  Die Prüfung basiere auf den folgenden kumulativen Kriterien: a) Wohnsitz des Schuldners; b) Quelle, aus der die Zinsen gezahlt werden; c) Ort, an dem die Zinsen gezahlt werden und d) gegebenenfalls Art und Ort der Sicherheit für die Schuld. (33)  Erster Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 48 bis 57. (34)  Urteil des Gerichtshofes vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 57 ff. (35)  Urteil des Gerichtshofes vom 11. September 2008, C-428/06 bis C-434/06, ECLI:EU:C:2008:488, Rn. 47 ff. (36)  Diese Bewertung der regionalen Selektivität wurde im Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, T-211/04 und T-215/04, ECLI:EU:T:2008:595, Rn. 76 bis 116 bestätigt. Obwohl gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde, wurde die Bewertung der regionalen Selektivität vom Gerichtshof nicht überprüft. (37)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group, C-20/15 P und C-21/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung. (38)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 8. September 2011, Paint Graphos, C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 65. (39)  Urteil des Gerichtshofes vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 91; Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2018, Lowell Financial Services GmbH/Kommission, C219/16 P, ECLI:EU:C:2018:508, Rn. 92. (40)  Urteil des Gerichtshofes vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, ECLI:EU:C:2008:757, Rn. 85 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung und Urteil des Gerichtshofes vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (NOx), C-279/08 P, ECLI:EU:C:2011:551, Rn. 51. (41)  Siehe Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1, Rn. 133). (42)  Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Rn. 134. (43)  http://www.gibraltarlaws.gov.gi/articles/2010-21o.pdf, siehe S. 16. (44)  Bemerkungen des Vereinigtes Königreichs vom 14. September 2012. (45)  Siehe in diesem Zusammenhang Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group, verbundene Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 92: „ In den streitigen Rechtsakten hat die Kommission sich nämlich für die Einstufung der streitigen Maßnahme als selektiv auf die Tatsache berufen, dass der von dieser Maßnahme verschaffte Steuervorteil nicht unterschiedslos alle Wirtschaftsteilnehmer begünstige, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen spanischen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befänden, da die ansässigen Unternehmen, die Beteiligungen gleicher Art an in Spanien steuerlich ansässigen Unternehmen erwürben, diesen Vorteil nicht erlangen könnten “ (Unterstreichung von der Kommission); siehe auch Rn. 22 und 68 dieser Rechtsprechung. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-217/03, ECLI:EU:C:2005:266, Rn. 95; Urteil, Portugal/Kommission, C-88/03, ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 56; Urteil des Gerichtshofes vom 6. September 2006, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C-519/07 P, ECLI:EU:C:2009:556, Rn. 2–7 und Urteil des Gerichtshofes vom 8. September 2011, Paint Graphos, C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 50. Siehe auch Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Rn. 134. (46)  In ihren Bemerkungen vom 18. April 2013 bestätigten die Behörden des Vereinigten Königreichs, dass das Bezugssystem nach dem ITA 2010 das System der territorialen Besteuerung sei, wonach in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen in Gibraltar steuerpflichtig ist. Sie wiesen zudem darauf hin, dass dieses System für sämtliche Unternehmen in sämtlichen Bereichen der Industrie, des Finanzwesens und des Handels gelte und in seiner Anwendung universell sei. (47)  Vor dem Inkrafttreten der Änderungen, durch die Zinserträge aus konzerninternen Darlehen und Nutzungsentgelten steuerpflichtig wurden, gehörten passive Zinsen und Nutzungsentgelte nicht zu den in Schedule 1 des ITA 2010 genannten Einkommensarten und mussten daher in Gibraltar nicht versteuert werden. (48)  Section 11(1) und 74 des ITA 2010. (49)  Bemerkungen der Behörden des Vereinten Königreichs vom 14. September 2012. (50)  Siehe Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2013 in der Beihilfesache SA.34914 (2013/C) (ex 2013/NN) — Körperschaftsteuersystem in Gibraltar (ABl. C 348

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.