Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/700 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34914 (2013/C) des Vereinigten Königreichs betreffend das Körperschaftsteuersystem in Gibraltar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7848)

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vom 18.11.2013, S. 189). (51)  Aus den in Abschnitt 8.3.1.2 dargelegten Gründen umfasst die Analyse der Unternehmen, die Einkünfte aus Nutzungsentgelten erzielen, die fünf in Gibraltar ansässigen Unternehmen, für die als Teil der 165 Vorbescheide, die in den Geltungsbereich des im Oktober 2014 eingeleiteten ausgeweiteten Verfahrens fallen, Steuervorbescheide erteilt worden waren und die aufgrund ihrer Beteiligung an niederländischen Personengesellschaften von Nutzungsentgelten und Zinserträgen profitierten. (52)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, World Duty Free Group, C-20/15 P und C-21/15 P, Rn. 80. (53)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission gegen Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 106. (54)  In bestimmten Situationen kann die Abzugsfähigkeit der Zahlungen von Zinsen oder Nutzungsentgelten auf Ebene des zahlenden Unternehmens aufgrund von Zinsbegrenzungsregeln, Vorschriften über die Verrechnungspreisgestaltung oder anderen Missbrauchsbekämpfungsvorschriften eingeschränkt sein. (55)  Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49). (56)  Das Vereinigte Königreich brachte vor, dass die Ausnahmeregelung im Allgemeinen für alle Bereiche der Industrie, des Finanzwesens und des Handels gelte und keinen bestimmten Wirtschaftsbereich begünstige. Insbesondere in Bezug auf die Ausnahmeregelung für Nutzungsentgelte wies Gibraltar zudem darauf hin, dass die Unternehmen, die während des Zeitraums der drei Jahre, in dem die Steuerbefreiung in Kraft war, Nutzungsentgelte bezogen hätten, in so unterschiedlichen Sektoren wie Lebensmitteleinzelhandel, Qualitätsbekleidung, Glücksspiel und Versicherung tätig gewesen seien. Bei diesen Sektoren handele es sich um liberalisierte Bereiche, die dem Wettbewerb unterlägen und in denen innergemeinschaftlicher Handel stattfinde. Öffentlich zugängliche Informationen zu den Begünstigten der Ausnahmeregelung für Nutzungsentgelte zeigten außerdem, dass die begünstigten Unternehmen Teil von in Unionsmärkten tätigen Konzernen seien. (57)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech/The Parking Adjudicator, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 66; Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, ECLI:EU:C:2013:288, Rn. 77 und Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, Kommission/Lico Leasing SA u. a., C-128/16 P, ECLI:EU:C:2018:591, Rn. 84. (58)  Die Freistellungen gemäß Artikel 107 Absatz 2 AEUV betreffen: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. (59)  Die Freistellungen gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV betreffen: a) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete; b) Beihilfen für bestimmte wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen für die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes; e) Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss bestimmt. (60)  Urteil des Gerichtshofs vom 12 September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, ECLI:EU:T:2007:253, Rn. 34. (61)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2018, ANGED/Disputacion de Aragon, verbundene Rechtssachen C-236/16 und C-237/16, ECLI:EU:C:2018:291, Rn. 38 und Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission/Government of Gibraltar, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 97. (62)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, verbundene Rechtssachen 6/69 und 11/69, ECLI:EU:C:1969:68, Rn. 17 und Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. Siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Rn. 81; Urteil des Gerichtshofes vom 15. November 2011, Kommission/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732; Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, ECLI:EU:C:2012:184, Rn. 25 und Beschluss des Gerichtshofs vom 29. März 2012, Safilo, C-529/10, ECLI:EU:C:2012:188, Rn. 18; siehe auch Urteil des Gerichts vom 25. März 2015, Belgien/Kommission, T-538/11, ECLI:EU:T:2015:188, Rn. 66. (63)  Siehe Randnummer 5 des DG Competition Internal Working Paper on State Aid and Tax Rulings (internes Arbeitsdokument der GD Wettbewerb zu staatlichen Beihilfen und Steuervorbescheiden), http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/working_paper_tax_rulings.pdf. (64)  Siehe Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (im Folgenden „Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe“) (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1. Rn. 170). (65)  Diese Zweifel werden in Erwägungsgrund 32 des besagten Beschlusses näher dargelegt. (66)  Siehe insbesondere Erwägungsgrund 53 des Beschlusses zur Erweiterung des Verfahrens. (67)  Für die Beurteilung, ob Zinserträge in Gibraltar erzielt oder bezogen werden, sind insbesondere die Quelle der Erträge und der Ort der Besicherung von Bedeutung (Anwendung der „Ort des Darlehens“-Regel). (68)  Ohne die Ausnahmeregelung für passive Zinsen nach dem ITA 2010 hätte auf die Erträge das Territorialitätsprinzip und somit die „Ort des Darlehens“-Regel Anwendung gefunden. Angesichts der ausländischen Quelle der Zinsen und des Orts der Besicherung des Darlehens wäre höchstwahrscheinlich davon ausgegangen worden, dass die Zinserträge außerhalb Gibraltars erzielt oder bezogen wurden. (69)  Bemerkungen des Vereinigtes Königreichs vom 21. Februar 2018. (70)  Vorbescheide im Zusammenhang mit der Besteuerung dieser Art von Einkommen fallen möglicherweise in den Anwendungsbereich des Prüfverfahrens betreffend die Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte (insbesondere betreffend passive Zinsen und Nutzungsentgelte, die vor dem 1. Juli 2013 bzw. 1. Januar 2014 erzielt wurden), und etwaige aufgrund besagter Ausnahmeregelung entgangene Steuern können gemäß Abschnitt 10 dieses Beschlusses zurückgefordert werden. Diese 34 Vorbescheide werden im Anhang als Vorbescheide Nr. 7, 33, 35, 45, 47, 57, 58, 81, 82, 86, 89, 95, 100, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 113, 114, 120, 121, 122, 123, 126, 127, 128, 129, 130, 131 und 158 bezeichnet. (71)  Gemäß Erwägungsgrund 144 bleiben Beihilfen unberührt, die im Zusammenhang mit den 34 Vorbescheiden über passives Einkommen als Ergebnis der Anwendung der in Abschnitt 7 dieses Beschlusses untersuchten Beihilferegelung gewährt wurden. (72)  Gemäß Erwägungsgrund 144 bleiben Beihilfen unberührt, die im Zusammenhang mit den 34 Vorbescheiden über passives Einkommen als Ergebnis der Anwendung der in Abschnitt 7 dieses Beschlusses untersuchten Beihilferegelung gewährt wurden. (73)  Gemäß Erwägungsgrund 144 bleiben Beihilfen unberührt, die im Zusammenhang mit den 34 Vorbescheiden über passives Einkommen als Ergebnis der Anwendung der in Abschnitt 7 dieses Beschlusses untersuchten Beihilferegelung gewährt wurden. (74)  Nach niederländischem Recht muss in Wirklichkeit zwischen offenen und geschlossenen CVs unterschieden werden. Eine solche Unterscheidung hängt davon ab, ob der Zugang neuer Gesellschafter und die Übertragung der Gesellschafteranteile der Zustimmung aller anderen Gesellschafter bedarf oder nicht. Während eine offene CV als ein an sich steuerpflichtiges Unternehmen (nicht transparent) betrachtet wird, gilt eine geschlossene CV als transparentes Unternehmen, das demnach nicht der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Im vorliegenden Fall handelt es um geschlossene CVs. Diese Einstufung ist aber im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der CVs in Gibraltar (im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Rechts) unerheblich. (75)  Siehe insbesondere das von HM Revenue & Customs veröffentlichte International Manual (internationales Handbuch) „Foreign entity classification for UK tax purposes“ (Klassifizierung ausländischer Unternehmen für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich) in der zuletzt am 9. Januar 2018 aktualisierten Fassung, https://www.gov.uk/hmrc-internal-manuals/international-manual/intm180010. (76)  Bei passiven Zinsen würde dies nur gelten, soweit die Zinserträge je zinszahlendes Unternehmen 100 000 GBP oder mehr betragen. (77)  Gemäß Klasse 3A, Buchstabe b, Tabelle C in Schedule 1 gelten Nutzungsentgelte als in Gibraltar erzielt und bezogen, sofern das Unternehmen, das Einkünfte aus Nutzungsentgelten erzielt, in Gibraltar registriert ist. Diese Regel berührt nicht die Schlussfolgerung, dass die entsprechenden in Gibraltar registrierten Unternehmen in Bezug auf ihren Anteil an den Einkünften aus Nutzungsentgelten, die auf Ebene der niederländischen Kommanditgesellschaften erzielt werden, steuerpflichtig sind, da der entsprechende Anteil am Einkommen der Kommanditgesellschaften als direkt von den in Gibraltar ansässigen Unternehmen mit Beteiligung an den niederländischen Kommanditgesellschaften erhalten gilt. (78)  Gemäß Section 74 bezieht sich der Begriff „Personen“ auf „Kapitalgesellschaften (zusammengelegt oder eigenständig) sowie Vereine, Gesellschaften oder andere Organisationen; er bezeichnet aber auch eine oder mehrere Personen jeden Alters und männlichen oder weiblichen Geschlechts und umfasst alle Unternehmen sowie natürliche und juristische Personen und alle anderen Unternehmen, wie sie in den nach diesem Gesetz erlassenen Vorschriften definiert sind“. (79)  Im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens als „geplantes Unternehmen“ bezeichnet. (80)  Im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens als „geplantes Unternehmen“ bezeichnet. (81)  Die von den jeweiligen Kommanditgesellschaften in den Geschäftsjahren 2012, 2013 und 2017 erzielten Gewinne sind nicht bekannt. (82)  Die Jahresabschlüsse der jeweiligen Kommanditgesellschaften lauten auf USD. Der Rechnungszeitraum für MJN Holdings (Gibraltar) Ltd., Heidrick & Struggles (Gibraltar) Holdings Ltd. und Heidrick & Struggles (Gibraltar) Ltd. endet am 31. Dezember. Der Rechnungszeitraum für Ash (Gibraltar) One Ltd. und Ash (Gibraltar) Two Ltd. endet dagegen am 30. September. (83)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung. (84)  Bis zum 31. Dezember 2015 unterlagen in Gibraltar ansässige Unternehmen, die kein steuerpflichtiges Einkommen verzeichneten, da sie beispielsweise nur Dividenden von einem anderen Unternehmen erhielten, nicht der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. (85)  Siehe Urteil vom 15. November 2011, Kommission/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung. (86)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 15. November 2011, Kommission gegen Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung. (87)  Urteil des Gerichtshofes vom 20. November 2003, GEMO SA, C-126/01, ECLI:EU:C:2003:622, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung. (88)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Phillip Morris, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11 und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80. (89)  Siehe Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe“) (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1), Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). (90)  Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974, Italien gegen Kommission, 173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. (91)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C-66/02, ECLI:EU:C:2005:768, Rn. 78; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 132; Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, ECLI:EU:C:2014:2262, Rn. 21–31. (92)  Diese Vorbescheide waren zum Zeitpunkt der Prüfung noch in Kraft. (93)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013, P Oy, C-6/12, ECLI:EU:C:2013:525, Rn. 17; Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, ECLI:EU:C:2014:2262, Rn. 32. (94)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group, C-20/15 P und C-21/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung. (95)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 8. September 2011, Paint Graphos, C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 65. (96)  Siehe insbesondere das von HM Revenue & Customs veröffentlichte International Manual (internationales Handbuch) „Foreign entity classification for UK tax purposes“ (Klassifizierung ausländischer Unternehmen für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich) in der zuletzt am 9. Januar 2018 aktualisierten Fassung, https://www.gov.uk/hmrc-internal-manuals/international-manual/intm180010. (97)  Obwohl sie sehr präzise sind, scheinen sich die fünf relevanten Vorbescheide auf die Tatsache zu stützen, dass passives Einkommen (einschließlich Nutzungsentgelte) nach dem ITA 2010 nicht steuerpflichtig war. (98)  Seit dem 1. Juli 2013 müssen passive Zinserträge besteuert werden, soweit die Zinserträge je zinszahlendes Unternehmen pro Jahr 100 000 GBP oder mehr betragen. (99)  Urteil des Gerichtshofes vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 52 und 80 und die dort angeführte Rechtsprechung. (100)  Urteil des Gerichtshofes vom 8. September 2011, Paint Graphos, C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 69. (101)  Urteil des Gerichtshofes vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 81. (102)  Urteil des Gerichtshofes vom 8. September 2011, Paint Graphos, C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 69. (103)  Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984, Hydrotherm, C-170/83, ECLI:EU:C:1984:271, Rn. 11. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T-137/02, ECLI:EU:T:2004:304, Rn. 50. (104)  Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 2010, Acea Electrabel Produzione SpA/Kommission, C-480/09 P, ECLI:EU:C:2010:787, Rn. 47–55; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 112. (105)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Randnr. 13. (106)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Randnr. 75. (107)  Siehe Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Randnr. 64 und 65. (108)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06, ECLI:EU:C:2007:616, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung. (109)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, C-622/16 P, ECLI:EU:C:2018:873, Rn. 91; Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich, C-37/14, ECLI:EU:C:2015:90, Rn. 66; Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2013, Kommission/Italien, C-411/12, ECLI:EU:C:2013:832, Rn. 37. (110)  Wie in Erwägungsgrund 144 dieses Beschlusses dargelegt, werden alle auf der Grundlage der 34 Vorbescheide betreffend die steuerliche Behandlung von passivem Einkommen (während des Zeitraums vor Inkrafttreten der Änderungen von 2013) gewährten Beihilfen als Teil der in Abschnitt 7 ermittelten Beihilfe behandelt und können Beihilfen beinhalten, die gemäß den Erwägungsgründen 229 und 230 zurückzufordern sind. (111)  Siehe Guidance on Accrued and Derived 2018 (Leitfaden zur Bestimmung von in Gibraltar erzieltem oder bezogenem Einkommen). Der vollständige Text ist verfügbar unter: https://www.gibraltar.gov.gi/new/downloads-ito (112)  Siehe Income Tax (Tax Rulings) Rules 2018 (Einkommen-/Körperschaftsteuerregeln/Vorschriften betreffend Steuervorbescheide von 2018). Der vollständige Text ist verfügbar unter: http://www.gibraltarlaws.gov.gi/articles/2018s227.pdf. Siehe auch Guidance on Tax Rulings (Procedure) 2018 (Leitfaden zu Steuervorbescheiden (zum Steuervorbescheidsverfahren von 2018). Der vollständige Text ist verfügbar unter: https://www.gibraltar.gov.gi/new/downloads-ito (113)  Siehe Income Tax (Amendment) Regulations 2018 (Rechtsvorschriften zur Änderung des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes von 2018). Der vollständige Text ist verfügbar unter: http://www.gibraltarlaws.gov.gi/articles/2018=228.pdf (114)  Income Tax (Amendment) Act 2015 (Gesetz von 2015 zur Änderung des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes) vom 6. August 2015. (115)  Die 34 Vorbescheide (im Anhang als Vorbescheide Nr. 7, 33, 35, 45, 47, 57, 58, 81, 82, 86, 89, 95, 100, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 113, 114, 120, 121, 122, 123, 126, 127, 128, 129, 130, 131 und 158 aufgeführt) betreffen die steuerliche Behandlung von passivem Einkommen. Die Beihilfen im Zusammenhang mit diesen (während des Zeitraums vor Inkrafttreten der Änderungen von 2013) erteilten Vorbescheiden werden in Artikel 1 dieses Beschlusses behandelt. (116)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1). (117)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). ANHANG Firmenname Zeitpunkt der Gewährung Beschreibung der Tätigkeiten Einstufung des Vorbescheids (in Anbetracht von Abschnitt 8.2.1) 1. KaiRo Management Limited 7.1.2011 Dienstleistungen, Unternehmensberatung Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 2. Thurlestone Shipping (Overseas) Limited 10.1.2011 Dienstleistungen, Schiffsmakler Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 3. Mina Corp Limited 10.1.2011 Handel, Vertrieb von Mineralölprodukten Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 4. Red Star Enterprises Limited 10.1.2011 Handel, Vertrieb von Mineralölprodukten Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 5. BO (Middle East) Limited 12.1.2011 Handel, Einfuhr von Möbeln Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 6. THE One (Middle East) Limited 12.1.2011 Handel, Einfuhr von Möbeln Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 7. THE One Retail Network (International) Limited 12.1.2011 Holdinggesellschaft, Vergabe von Lizenzen im Bereich geistiges Eigentum Steuerbefreiung für passives Einkommen. Bereinigung der Situation nach Gesetzesänderungen oder Einstellung der Tätigkeiten. 8. THE One Music Limited 12.1.2011 Handel, Herstellung und Verkauf von CDs Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 9. Geplantes Unternehmen 12.1.2011 Holdinggesellschaft, Vergabe von Lizenzen im Bereich geistiges Eigentum Das Unternehmen wurde nicht eingetragen, hat seine Tätigkeiten nicht aufgenommen oder es handelte sich um ein ruhendes Unternehmen. 10. Link Holdings (Gibraltar) Limited 14.1.2011 Handel, Mieteinkünfte Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 11. European Mail Union Limited 28.1.2011 Handel, Postweiterleitung Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 12. Ansellia Aviation Limited 31.1.2011 Halten von Vermögenswerten, Eigentum (Luftfahrzeuge) Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 13. Geplantes Unternehmen 4.2.2011 Begünstigter in einer Treuhandgesellschaft Das Unternehmen wurde nicht eingetragen, hat seine Tätigkeiten nicht aufgenommen oder es handelte sich um ein ruhendes Unternehmen. 14. Geplantes Unternehmen 7.2.2011 Gewährung von Darlehen Das Unternehmen wurde nicht eingetragen, hat seine Tätigkeiten nicht aufgenommen oder es handelte sich um ein ruhendes Unternehmen. 15. Zartello Limited 7.2.2011 Handel, Marketing-Dienste Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 16. Gol International Limited 10.2.2011 Handel, Sportvermittler Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 17. Graf Von Bismark and Associated Limited 21.2.2011 Handel, Bereitstellung von Vermögensverwaltern Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 18. Medifour Limited 25.2.2011 Handel, Vertrieb von Medizinprodukten Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 19. Current Technology (Europe) Limited 25.2.2011 Handel, Marketing- Das Unternehmen wurde nicht eingetragen, hat seine Tätigkeiten nicht aufgenommen oder es handelte sich um ein ruhendes Unternehmen. 20. Corporate Consultants Limited 25.2.2011 Dienstleistungen, Beratung Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 21. Alphasol Limited 25.2.2011 Dienstleistungen, Beratung Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 22. Akasha Charters Limited 25.2.2011 Handel, Yachtvermietung Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 23. Osato Industries Limited 28.2.2011 Dienstleistungen, Beratung Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen. 24. Gambit Management Services Limited 1.3.2011 Halten von Eigentum und Beratung Anwendung des Territorialitätsprinzips. Kein in Gibraltar erzieltes oder bezoge

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