Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/700 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34914 (2013/C) des Vereinigten Königreichs betreffend das Körperschaftsteuersystem in Gibraltar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7848)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0700. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ollständig kontrolliert. Dementsprechend bildet diese gesamte Unternehmensstruktur, d. h. die niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die niederländische Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter in Gibraltar und die Muttergesellschaft, eine einzige wirtschaftliche Einheit, die in den Genuss der Beihilfemaßnahme kommt. (199) In der Folge geht die Kommission davon aus, dass neben den gibraltarischen Gesellschaftern der niederländischen Kommanditgesellschaften, die die Empfänger der Beihilfe sind, auch die niederländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die niederländischen Kommanditgesellschaften und die Muttergesellschaften der gibraltarischen Gesellschafter in den Genuss staatlicher Beihilfen kommen, die auf der Grundlage der beanstandeten Steuervorbescheide im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt werden. 8.3.3.   Charakter einer neuen Beihilfe (200) Die Behörden des Vereinigten Königreich sowie Gibraltar, der gibraltarische Verband der Wirtschaftsprüfer und Vertreter einiger der im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens aufgeführten Unternehmen machen geltend, dass der Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens auf einem falschen Verständnis des geltenden Rechtsrahmens im Hinblick auf das Steuervorbescheidsverfahren beruhe. Obwohl sie anerkennen, dass dieses Missverständnis auf falsche Informationen der Behörden des Vereinigten Königreichs zurückzuführen sei (falscher Verweis auf Section 42 des ITA 2010), vertreten die Behörden des Vereinigten Königreichs und Gibraltar die Auffassung, dass es diese falschen Informationen gewesen seien, die die Kommission zu der Annahme veranlasst hätten, dass seit 2010 erteilte Steuervorbescheide als „neue Beihilfen“ betrachtet werden könnten. (201) In diesem Zusammenhang muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass das Vereinigte Königreich und Gibraltar die Kommission erst nach der Annahme des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens darüber unterrichteten, dass die Vorbescheidspraxis auf Section 2 des ITA 2010 basiere. Da Section 2 dem Kommissar für Steuern nicht ausdrücklich die Befugnis zur Erteilung von Vorbescheiden erteilt, war es für die Kommission nicht offensichtlich, dass sich eine solche Befugnis aus den in dieser Bestimmung festgelegten allgemeinen Befugnissen zur Durchführung des ITA 2010 ergibt. (202) Zweitens ist es nach Ansicht der Kommission für die Zwecke des Prüfverfahrens in diesem Fall unerheblich, ob die Steuervorbescheidspraxis auf Section 42 des ITA 2010 oder auf der allgemeinen Befugnis des Kommissars für Steuern in Gibraltar zur Durchführung des ITA 2010 beruhte. In dem Beschluss waren die Steuervorbescheidspraxis und die 165 einzelnen Steuervorbescheide, auf die der Beschluss sich bezog, eindeutig festgelegt. Somit kann der Verweis auf Section 42 des ITA 2010 die Beteiligten hinsichtlich der im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens untersuchten Maßnahmen nicht in die Irre geführt haben. (203) Noch wichtiger ist, dass in diesem Beschluss an keiner Stelle davon ausgegangen wird, dass das ITA 1952 keine Bestimmung enthält, die Section 42 des ITA 2010 entspricht, um die Schlussfolgerung zu untermauern, dass die Steuervorbescheidspraxis und die 165 Einzelsteuervorentscheide „neue Beihilfen“ darstellen. (204) Die Behörden des Vereinigten Königreichs behaupten überdies, dass die Vorbescheide lediglich Teil einer einheitlichen Praxis seien, die lange vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften im Jahr 1973 aufgenommen worden sei. Die Praxis beruhe auf Section 3(1) des ITA 1952, dessen Wortlaut nun in nahezu identischer Form in Section 2(1) und (2) des ITA 2010 wiedergegeben werde und wodurch dem Commissioner for Income Tax die allgemeine Befugnis übertragen werde, die ordnungsgemäße Durchführung des Gesetzes für die Festsetzung und Erhebung der Einkommen-/Körperschaftsteuer in Gibraltar sicherzustellen. Wenn sich also eine staatliche Beihilfe feststellen lässt, handele es sich nach Ansicht des Vereinigten Königreichs demnach zwangsläufig um eine „bestehende“ Beihilfe und nicht um eine „neue“ Beihilfe. Darüber hinaus hätten die wirtschaftlichen, rechtlichen und finanziellen Auswirkungen der Vorbescheide stets auf dem Verständnis des anwendbaren Rechts seitens des Commissioners for Income Tax beruht, und die vor 2010 erteilten Vorbescheide seien in jeder Hinsicht im Wesentlichen identisch mit den Vorbescheiden, die nach Erlass des ITA 2010 erteilt worden waren. Ähnliche Bemerkungen wurden von den Behörden Gibraltars und dem gibraltarischen Verband der Wirtschaftsprüfer vorgebracht. (205) In den Argumenten des Vereinigten Königreichs und einiger Beteiligten wird angenommen, dass sich der Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens auf die Steuervorbescheidspraxis als solche beziehe. Die Kommission stimmt dieser Annahme nicht zu, da aus dem Wortlaut dieses Beschlusses eindeutig hervorgeht, dass er sich auf die im Anhang dieses Beschlusses genannten 165 Steuervorbescheide, die im Zeitraum 2011 bis 2013 erteilt wurden, sowie auf die Steuervorbescheidspraxis im Rahmen des ITA 2010 bezieht, die durch diese Vorbescheide nachgewiesen wird. Im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Steuervorbescheide staatliche Beihilfen darstellen, da sie i) erteilt worden waren, ohne dass ein spezifisches Verfahren für ein den Steuerbehörden Gibraltars zu übermittelndes Informationsersuchen bestand, und ii) die Steuerbehörden Gibraltars im Rahmen ihres Ermessens davon Abstand genommen hatten, eine angemessene Bewertung der Steuerpflichten der Unternehmen vorzunehmen. Ferner vertrat die Kommission zunächst die Auffassung, dass die Steuerbehörden Gibraltars in einigen Fällen Steuervorbescheide erteilt hatten, die nicht mit den geltenden steuerlichen Bestimmungen im Einklang standen. (206) Um die Behauptung, dass es sich bei der Praxis um eine „bestehende Beihilfe“ handele, erfolgreich durchsetzen zu können, müssten die Behörden des Vereinigten Königreichs bzw. die Beteiligten nachweisen, dass vor dem 1. Januar 1973 eine Praxis der Erteilung von Steuervorbescheiden bestand, die eine Fehlanwendung des ITA 1952 darstellte und einer faktischen Beihilferegelung entsprach. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben keine Hinweise darauf gegeben, dass eine solche Praxis vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs bestand. (207) Folglich sind die vor dem Beitritt erteilten Vorbescheide — auch wenn sie auf der allgemeinen Befugnis des Kommissars von Gibraltar zur Durchführung des seit 1953 bestehenden Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes beruhen — ganz klar nicht Teil der im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens beschriebenen Maßnahmen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich der rechtliche Rahmen, in dem die Beihilfe gewährt wurde (ITA 2010), erheblich von dem ITA 1952 unterscheidet. Zu den Änderungen gehören die Nichtbesteuerung von passivem Einkommen gemäß dem ITA 2010 sowie die Aufhebung der Maßnahmen zugunsten „freigestellter Unternehmen“ und „in Betracht kommender Unternehmen“, die nach dem ITA 1952 bestanden. 8.3.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (208) Staatliche Beihilfe gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie in eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV angeführten Kategorien fallen, und können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie nach Ansicht der Kommission in eine der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Kategorien fallen. Jedoch trägt der Mitgliedstaat, der die staatliche Beihilfe gewährt, die Beweislast dafür, dass die von ihm gewährte staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 2 oder Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (209) Das Vereinigte Königreich hat sich in den Regelungen für die staatliche Beihilfe, die es auf der Grundlage der beanstandeten Steuervorbescheide gewährte, auf keine der Begründungen für die Feststellung von Vereinbarkeit berufen. Auch Dritte haben sich nicht auf solche Gründe berufen. (210) Da die auf der Grundlage der beanstandeten Steuervorbescheide gewährte steuerliche Behandlung die betreffenden Unternehmen von einer Steuerschuld befreit, die sie andernfalls im Rahmen der täglichen Ausübung ihrer normalen Geschäftstätigkeit hätten tragen müssen, stellen die auf Basis dieser Vorbescheide gewährten Beihilfen zudem Betriebsbeihilfen dar. Im Normalfall wird eine solche Beihilfe nicht gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, da sie nicht die Entwicklung bestimmter Aktivitäten oder bestimmter Wirtschaftsgebiete fördert. Des Weiteren sind die in Frage stehenden Steuervorteile nicht zeitlich begrenzt, nehmen nicht ab oder sind nicht verhältnismäßig zu dem, was erforderlich ist, um ein bestimmtes Marktversagen zu beheben oder ein Ziel von allgemeinem Interesse in den betreffenden Bereichen zu erreichen. Daher können sie nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (211) Folglich ist die von den Steuerbehörden Gibraltars an die entsprechenden fünf Unternehmen gewährte staatliche Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. 8.4.   Fehlen einer Beihilferegelung (212) Im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens äußerte die Kommission nicht nur hinsichtlich der 165 im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Einzelvorentscheide, sondern auch ganz allgemein Zweifel in Bezug auf die Steuervorbescheidspraxis im Rahmen des ITA 2010. Grund dafür war, dass die Steuerbehörden Gibraltars die Bestimmungen des ITA 2010 offenbar immer wieder falsch anwendeten. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission vorläufig fest, dass die 165 Steuervorbescheide sowie die Steuervorbescheidspraxis in Gibraltar staatliche Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, und äußerte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Steuervorbescheide und der Steuervorbescheidspraxis mit dem Binnenmarkt. (213) Obwohl die Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens begründete Zweifel hatte, ist darauf hinzuweisen, dass die in den Abschnitten 8.3.1 und 8.3.2 genannten Feststellungen nicht ausreichen, um das Bestehen einer Beihilferegelung auf der Grundlage der Steuervorbescheidspraxis in Gibraltar nachzuweisen. Insbesondere deuten solche Feststellungen nicht auf eine wiederholte Fehlanwendung des ITA 2010 durch die Erteilung von Steuervorbescheiden hin. (214) Darüber hinaus verringern die von Gibraltar beschlossenen gesetzlichen und regulatorischen Änderungen in Bezug auf das Steuervorbescheidsverfahren, das Territorialitätsprinzip und die Bestimmungen zur Vermeidung der Steuervermeidung (siehe Abschnitt 11 dieses Beschlusses) den Ermessensspielraum der Steuerbehörden Gibraltars bei der Erteilung von Steuervorbescheiden und der Durchsetzung der Körperschaftsteuerregeln. (215) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in diesem Fall untersuchte Steuervorbescheidspraxis nicht das Bestehen einer Beihilferegelung beinhaltet. 9.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFE (216) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung von Beihilfen zu unterrichten (Anmeldepflicht), und sie dürfen die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss bezüglich der jeweiligen Beihilfe erlassen hat (Durchführungsverbot). (217) Die Kommission stellt fest, dass das Vereinigte Königreich sie weder über die beabsichtigte Gewährung der Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte bzw. die beanstandeten Steuervorbescheide unterrichtet noch das in Artikel 108 Absatz 3 AEUV dargelegte Durchführungsverbot eingehalten hat. Demnach stellen die Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte im Rahmen des ITA 2010 sowie die auf der Grundlage der beanstandeten Steuervorbescheide gewährte steuerliche Behandlung eine rechtswidrige Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 dar, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wurde. 10.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE (218) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Kommission entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie festgestellt hat, dass diese mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist (105). Zudem hat der Gerichtshof konsequent die Auffassung vertreten, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestufte Beihilfe aufzuheben, auf die Wiederherstellung der früheren Lage abzielt (106). (219) Der Gerichtshof stellte fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger die rechtswidrige Beihilfe zurückgezahlt und damit den Vorteil verloren hat, den er am Markt gegenüber seinen Wettbewerbern besaß, sodass die Lage, die vor Gewährung der Beihilfe bestand, wiederhergestellt ist (107). (220) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verfahrensverordnung wie folgt: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. (221) Angesichts der Tatsache, dass die fraglichen Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgesetzt wurden und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe angesehen werden, sollte der Mitgliedstaat aufgefordert werden, die Beihilfe zurückzuzahlen, damit die Lage, die auf dem Markt vor Gewährung dieser Beihilfe bestand, wiederhergestellt wird. Der Rückforderungszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorteil dem Empfänger zuteil wurde, d. h. die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zur ihrer tatsächlichen Rückzahlung, und auf die zurückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben. (222) Keine Bestimmung des Unionsrechts verlangt von der Kommission, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt vielmehr, dass der Beschluss der Kommission Angaben enthält, die es dem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (108). (223) In Bezug auf rechtswidrige staatliche Beihilfen steuerlicher Art sollte der zurückzuzahlende Betrag auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen der tatsächlich gezahlten Steuer und dem Betrag berechnet werden, der ohne die steuerliche Vorzugsbehandlung hätte gezahlt werden müssen. (224) Um zu einem Steuerbetrag zu gelangen, der ohne die steuerliche Vorzugsbehandlung hätte entrichtet werden müssen, sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs in diesem Fall die Steuerschuld der Unternehmen, die von den betreffenden Maßnahmen profitierten, für jedes Steuerjahr, in dem sie von diesen Maßnahmen profitieren, neu bewerten. (225) Einzelbeihilfen gelten an dem Tag als dem Empfänger zur Verfügung gestellt, an dem die entgangene Steuer ohne diese Maßnahmen für jedes Steuerjahr fällig geworden wäre. (226) Der Betrag der entgangenen Steuer für ein bestimmtes Steuerjahr ist wie folgt zu berechnen: — Anfangs sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs den Gesamtgewinn des betreffenden Unternehmens für das entsprechende Steuerjahr ermitteln (einschließlich der Einkünfte aus Nutzungsentgelten und/oder passiven Zinserträgen); — auf der Grundlage dieses Gewinns sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs die Steuerbemessungsgrundlage des betreffenden Unternehmens für das jeweilige Steuerjahr berechnen; — die Steuerbemessungsgrundlage ist mit dem für das jeweilige Steuerjahr geltenden Körperschaftsteuersatz zu multiplizieren; — schließlich sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs die Körperschaftsteuer, die das Unternehmen für das jeweilige Steuerjahr gegebenenfalls bereits gezahlt hat, abziehen. (227) In Bezug auf die im Wege der Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte gewährten Beihilfen haben das Vereinigte Königreich und die Behörden Gibraltars geltend gemacht, dass eine Rückforderung aus praktischen Gründen aufgrund des mobilen Charakters der Mittel der betreffenden Unternehmen und des Grundsatzes des internationalen Rechts, nach dem die Gerichte eines Staates Steuerforderungen im Namen eines anderen Staates nicht stattgeben oder sie nicht vollstrecken, wahrscheinlich unmöglich sei. Weder das Vereinigte Königreich noch die Behörden Gibraltars haben jedoch Nachweise für konkrete praktische Schwierigkeiten vorgelegt, die zu dem Schluss führen könnten, dass eine Rückforderung der Beihilfe absolut unmöglich ist. In der Tat ist nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung, dass die Durchführung eines Beschlusses „absolut unmöglich ist“, nicht erfüllt, wenn sich der Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung des Beschlusses verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne wirklich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe von dem betroffenen Unternehmen zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten der Durchführung des Beschlusses vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, diese Schwierigkeiten zu überwinden (109). In der Folge gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich und die Behörden Gibraltars nicht nachweisen konnten, dass eine Rückforderung der im Wege der Ausnahmeregelung gewährten Beihilfe absolut unmöglich ist. 10.1.   Rückforderung der im Wege der Ausnahmeregelung gewährten Beihilfe (228) Jegliche aufgrund der Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte zwischen dem 1. Januar 2011 und dem Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen, durch die passive Zinsen und Nutzungsentgelte steuerpflichtig wurden, entgangenen Steuern sollten zurückgefordert werden, sofern das Einkommen in Gibraltar erzielt oder bezogen wurde (110). (229) Wie in Erwägungsgrund 82 erläutert, gelten Nutzungsentgelte, die ein Unternehmen in Gibraltar erhält, als in Gibraltar erzieltes und bezogenes Einkommen. Die Behörden des Vereinigten Königreichs sollten daher verpflichtet werden, die Steuern, die Unternehmen in Gibraltar erlassen wurden, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 Einkünfte aus Nutzungsentgelte erzielten, zurückzufordern. (230) Was von Unternehmen in Gibraltar zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 30. Juni 2013 erzielte passive Zinsen anbelangt, so müssen die Behörden des Vereinigten Königreichs zur Feststellung, ob dieses Einkommen in Gibraltar erzielt oder bezogen wurde, die in Erwägungsgrund 82 beschriebene „Ort des Darlehens“-Regel im Einklang mit dem Territorialitätsprinzip anwenden. (231) Gelangen die Behörden des Vereinigten Königreichs zu dem Schluss, dass es sich bei den passiven Zinserträgen um in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen handelt, sollten die aufgrund der Nichtbesteuerung dieser Erträge entgangenen Steuern von dem betreffenden Unternehmen zurückgefordert werden. 10.2.   Rückforderung der den fünf in Gibraltar ansässigen Unternehmen in Bezug auf ihre Beteiligung an niederländischen Kommanditgesellschaften gewährte Beihilfe (232) Die Behörden des Vereinigten Königreichs sollten verpflichtet werden, die Praxis der Nichtbesteuerung des Anteils der in Erwägungsgrund 160 genannten gibraltarischen Unternehmen am Einkommen in Form von Zinserträgen und Nutzungsentgelten der niederländischen Kommanditgesellschaften, an denen die Unternehmen jeweils beteiligt sind, abzuschaffen. (233) Die Behörden des Vereinigten Königreichs sollten ferner verpflichtet werden, die Steuern zurückzufordern, die diesen fünf Unternehmen in Gibraltar infolge der Nichtbesteuerung ihrer Anteile an den von den jeweiligen niederländischen Kommanditgesellschaften erzielten Einkünften aus Nutzungsentgelten und Zinserträgen erlassen wurden. (234) Die Rückforderung sollte sich auf die Steuern erstrecken, auf die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden des Vereinigten Königreichs die Praxis der Nichtbesteuerung des aus der Beteiligung an den niederländischen Kommanditgesellschaften entstandenen Einkommens der gibraltarischen Unternehmen abschaffen (siehe Erwägungsgrund 232), verzichtet wurde. (235) Was die Einkünfte aus Nutzungsentgelten der Unternehmen in Gibraltar betrifft, die sich aus ihrer Beteiligung an den niederländischen Kommanditgesellschaften ergeben, so sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs die Beträge zurückfordern, die den Steuerverlusten in Bezug auf diese Einkünfte während des gesamten im vorstehenden Erwägungsgrund festgelegten Zeitraums entsprechen. (236) Im Hinblick auf die passiven Zinserträge der in Gibraltar ansässigen Unternehmen, die sich aus ihrer Beteiligung an den niederländischen Kommanditgesellschaften ergeben, sollten die Beihilfen von den entsprechenden Unternehmen in Gibraltar wie folgt zurückgefordert werden: — Für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 30. Juni 2013 sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs in einem ersten Schritt bestimmten, ob die Erträge in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen darstellen. Dies sollte unter Anwendung der in Erwägungsgrund 82 beschriebenen „Ort des Darlehens“-Regel erfolgen. Soweit die Zinserträge in Gibraltar erzielt oder bezogen wurden, sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs die infolge der Nichtbesteuerung dieser Erträge entgangenen Steuern zurückfordern. — Für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs die infolge der Nichtbesteuerung dieser Erträge entgangenen Steuern dann zurückfordern, wenn die Zinserträge je zinszahlendes Unternehmen mindestens 100 000 GBP pro Jahr betragen. (237) Unter Berücksichtigung der Bemerkungen in den Erwägungsgründen in Abschnitt 8.3.2 ist die Kommission der Ansicht, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs in erster Linie die rechtswidrige und mit dem Binnenrecht unvereinbare Beihilfe zurückfordern sollten, welche den gibraltarischen Unternehmen durch diese gibraltarischen Unternehmen gewährt wurde. Sollte eine Rückforderung des gesamten Beihilfebetrags von dem entsprechenden gibraltarischen Unternehmen nicht möglich sein, sollte das Vereinigte Königreich den verbleibenden Beihilfebetrag von anderen Unternehmen zurückfordern, die mit dem entsprechenden Unternehmen in Gibraltar eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, d. h. von der entsprechenden niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der niederländischen Kommanditgesellschaft oder der Muttergesellschaft des in Gibraltar ansässigen Unternehmens, um sicherzustellen, dass der gewährte Vorteil beseitigt und die zuvor auf dem Markt bestehende Situation durch die Rückforderung wiederhergestellt wird. 11.   VON GIBRALTAR VERABSCHIEDETE GESETZLICHE UND REGULATORISCHE ÄNDERUNGEN (238) Auch wenn die Erteilung von Steuervorbescheiden im Rahmen des förmlichen Verfahrens in den meisten Fällen nicht zur Gewährung staatlicher Beihilfen führte, ergab die Untersuchung der Kommission einige Schwachstellen im gibraltarischen Steuersystem, die von multinationalen Unternehmen zu Zwecken der Steuerplanung ausgenutzt werden könnten. Insbesondere wurde festgestellt, dass das System der territorialen Besteuerung Gibraltars Möglichkeiten für eine grenzüberschreitende Steuerplanung schaffen könnte (wobei ein beträchtliches Risiko besteht, dass die Gewinne der betreffenden Unternehmen sowohl in Gibraltar als auch in den Ländern, in denen die Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt werden, nicht besteuert werden). Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass das System der territorialen Besteuerung den Steuerbehörden möglicherweise einen zu großen Ermessensspielraum einräumen könnte, wenn es keine klaren Leitlinien in Bezug auf die praktische Anwendung des Territorialitätsprinzips gibt. (23

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.