Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/700 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34914 (2013/C) des Vereinigten Königreichs betreffend das Körperschaftsteuersystem in Gibraltar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7848)

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Quellenkennung: 32019D0700. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Eigentums nutzen), deutlich begünstigt. Insbesondere kam die Maßnahme i) einer kleinen Anzahl von multinationalen Unternehmen zugute, von denen die meisten Teil großer weltweit tätiger multinationaler Konzerne sind, (die Einkünfte aus Nutzungsentgelten erzielen), und ii) Unternehmen, die Teil multinationaler Konzerne sind und Darlehen an ausländische Unternehmen vergeben, die Teil des jeweiligen Konzerns sind, zugute. Im Hinblick auf das Ziel des ITA 2010 (nämlich die Besteuerung von in Gibraltar erzieltem oder bezogenem Einkommen) befinden sich diese Unternehmen in einer rechtlich und tatsächlich ähnlichen Lage wie alle anderen in Gibraltar ansässigen Unternehmen, die Einkommen in Gibraltar erzielen oder beziehen (oder Tätigkeiten ausüben, die nach gibraltarischem Recht einer Lizenz bedürfen, etwa Tätigkeiten in den Bereichen Banking, Versicherung oder Glücksspiel). (101) Das Vereinigte Königreich und die Behörden Gibraltars vertreten die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung eine allgemeine Maßnahme darstelle, die auf alle Unternehmen in einer ähnlichen Situation, unabhängig vom Wirtschaftszweig, Anwendung finde. Sie weisen ferner darauf hin, dass die Möglichkeit, einige Unternehmen zu ermitteln, die von einer steuerlichen Regelung mehr profitieren als andere, nicht bedeute, dass die Regelung an sich selektiv ist. Die Regelung wäre nur dann selektiv, wenn sie von Natur aus geeignet wäre, einer identifizierbaren Kategorie von Unternehmen zugute zukommen. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs und der Behörden Gibraltars sei dies bei der vorliegenden Maßnahme nicht der Fall, da es in Gibraltar keine anderen Unternehmen in einer ähnlichen tatsächlichen oder rechtlichen Lage gebe, für die die Ausnahmeregelung nicht gelte. (102) Nach Auffassung der Kommission ist die Behauptung des Vereinigten Königreichs, die Maßnahme gelte prima facie für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Branche oder Tätigkeit, für die Beurteilung der Selektivität nicht relevant. Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Umstand, dass viele Unternehmen eine nationale Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, nicht, um die Selektivität dieser Maßnahme in Frage zu stellen (52). (103) Eine Maßnahme, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen einführt, die sich im Hinblick auf das von der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, ist a priori selektiv. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Befreiung von passiven Zinsen und Nutzungsentgelten von der Körperschaftsteuer hauptsächlich multinationalen Konzernen zugute kommt. Wie in Erwägungsgrund 100 erwähnt, befinden sich multinationale Konzerne im Hinblick auf das Ziel des steuerlichen Bezugssystems (ITA 2010), nämlich die Besteuerung von in Gibraltar erzieltem oder bezogenem Einkommen, in einer rechtlich und tatsächlich ähnlichen Lage wie alle anderen in Gibraltar ansässigen Unternehmen, die Einkommen in Gibraltar erzielen oder beziehen. Daher ist die Befreiung von passiven Zinsen und Nutzungsentgelten von der Körperschaftsteuer prima facie selektiv. (104) Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Ausnahmeregelung in erster Linie multinationalen Konzernen zugute kommt, keine zufällige Folge der fraglichen Regelung (53) ist. In einem kleinen Steuergebiet wie Gibraltar und ohne die Berücksichtigung des Orts, an dem die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausgeführt wurden, bietet die Ausnahmeregelung per Definition mehr Möglichkeiten für internationale Konzerne, die aufgrund ihrer internationalen Struktur und ihrer Größe leicht in der Lage sind, immaterielle Vermögenswerte und Kapital innerhalb des Konzerns zu bewegen (und dann Darlehen zu gewähren und/oder die Befugnis zur Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums zu erteilen). Diese Feststellungen sind hinreichender Nachweis dafür, dass die Maßnahme darauf abzielte, Konzernunternehmen und insbesondere multinationale Konzerne anzuziehen oder zu begünstigen, die mit bestimmten Funktionen betraut sind (Unternehmen, die z. B. konzerninterne Darlehen gewähren oder Rechte des geistigen Eigentums nutzen). Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme prima facie selektiv ist, da ihre Auswirkungen, die eine bestimmte Kategorie von Unternehmen erheblich begünstigten, die unvermeidliche Folge der Konzeption der Maßnahme sind. 7.1.3.3.   Fehlende Begründungen der Maßnahme (105) Eine Maßnahme, die prima facie selektiv ist, kann durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt werden, wenn sie unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien des Steuersystems beruht oder wenn sie auf die inhärenten Mechanismen zurückzuführen ist, die für das Funktionieren und die Wirksamkeit des Systems erforderlich sind. Dies kann beim Grundsatz der Neutralität, dem Ziel der Optimierung der Beitreibung von Steuerschulden oder der verwaltungstechnischen Bewältigbarkeit der Fall sein. (106) Die Behörden des Vereinigten Königreichs machten geltende, dass die Ausnahmeregelung die logische Folge des Territorialitätsprinzips sei, das auf dem Ziel der Vermeidung der Doppelbesteuerung beruhe. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die mit dem ITA 2010 eingeführte Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte nicht als reine Anwendung des Territorialitätsprinzips angesehen werden kann. Wie bereits in Abschnitt 7.1.3.2 erläutert, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Nutzungsentgelte, die ein Unternehmen mit Sitz in Gibraltar erhält, nach dem System der territorialen Besteuerung in Gibraltar erzielt oder bezogen werden müssen. Was Zinsen anbelangt, so muss das Territorialitätsprinzip im Einzelfall geprüft werden, um den Ort der Tätigkeiten, aus denen sich die Einkünfte ergeben, und somit das Bestehen oder Nichtbestehen eines zu versteuernden Einkommens zu ermitteln. Daher kann die mit dem ITA 2010 eingeführte Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte nicht nur als Ausdruck der Anwendung des Territorialitätsprinzips angesehen werden. (107) Darüber hinaus hält das Argument, dass die Anwendung des Territorialitätsprinzips von der Notwendigkeit der Vermeidung der Doppelbesteuerung abhängt, nicht stand, da die (ausländische) zahlende Einheit im Allgemeinen berechtigt ist, die Zinsen oder Nutzungsentgelte für Steuerzwecke abzuziehen (54) Zudem sind im Rahmen der Richtlinie 2003/49/EG des Rates (55) über Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren bestimmte Zahlungen von konzerninternen Zinsen und Nutzungsentgelten (auf Ebene des ausländischen zahlenden Unternehmens) auf der Grundlage der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der vorgenannten Richtlinie 2003/49/EG in nationales Recht von der Quellensteuer befreit. Angesichts des begrenzten Risikos der Doppelbesteuerung ist eine vollständige und automatische Freistellung daher unverhältnismäßig, und die Vermeidung der Doppelbesteuerung kann nicht als akzeptable Rechtfertigung angesehen werden. (108) Darüber hinaus machten die Behörden des Vereinigten Königreichs im Rahmen der förmlichen Prüfung geltend, dass die Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte durch die verwaltungstechnische Bewältigbarkeit begründet sei, da die Steuererträge nicht ausreichten, um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Besteuerung von passiven Zinsen und Nutzungsentgelten zu rechtfertigen. Sie wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem normalen Territorialitätsprinzip von Gibraltar entsprechend für Zinsen aus ausländischen Quellen in jedem Fall eine Befreiung gelte. Was Zinsen und Nutzungsentgelte aus gibraltarischen Quellen betrifft, so sind die Behörden des Vereinigten Königreichs der Auffassung, dass die Steuerbefreiung durch den Umstand gerechtfertigt sei, dass die mit der Erhebung verbundenen Kosten die erwarteten Erträge übersteigen würden. (109) Die Kommission forderte die Behörden des Vereinigten Königreichs auf, anhand konkreter Elemente nachzuweisen, dass die mit der Durchsetzung der Körperschaftsteuer auf passive Zinsen und Nutzungsentgelte verbundenen Verwaltungskosten gegenüber etwaigen Steuererträgen überwiegen würden. Die Behörden des Vereinigten Königreichs brachten jedoch keine konkreten Elemente vor, um ihre Behauptung zu begründen. Da keine Beweise vorliegen, kann die Kommission die Behauptung, die Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte sei durch Gründe der verwaltungstechnischen Bewältigbarkeit gerechtfertigt, nicht akzeptieren. 7.1.3.4.   Schlussfolgerung zur Selektivität (110) In Anbetracht der in diesem Abschnitt wiedergegebenen Überlegungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme selektiv ist, da sie eine bestimmte Gruppe von zu multinationalen Konzernen gehörenden Unternehmen, die mit bestimmten Aufgaben (Gewährung von konzerninternen Darlehen oder Erteilung der Befugnis zur Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums) betraut sind, gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit dem ITA 2010 verfolgte Ziel tatsächlich und rechtlich in einer ähnlichen Lage befinden, erheblich begünstigt. 7.1.4.   Mögliche Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union (111) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss eine Maßnahme, um eine staatliche Beihilfe darzustellen, den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen. (112) Im Laufe der Prüfung wurde festgestellt, dass die meisten Unternehmen, die von der Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte profitierten, Teil internationaler Konzerne sind, die in Sektoren tätig sind, in denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet (56). (113) Selbst wenn die freigestellten Unternehmen mit Sitz in Gibraltar nicht direkt am Handel beteiligt waren, hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt wird, die seine Stellung gegenüber anderen, am innergemeinschaftlichen Handel beteiligten Unternehmen stärkt, davon auszugehen ist, dass die Maßnahme den Handel beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht (57). (114) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Körperschaftsteuerbefreiung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte nicht mit einer bestimmten Investition zusammenhängt und die Begünstigten lediglich von Kosten befreit, die sie normalerweise im Rahmen der Ausübung ihres Tagesgeschäfts hätten tragen müssen. Wenn sich also herausstellt, dass es sich bei der Befreiung um eine staatliche Beihilfe handelt, wäre diese als Betriebsbeihilfe einzustufen. Bei Betriebsbeihilfen ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, da sie nicht auf die Behebung eines bestimmten Marktversagens abzielen und nicht zeitlich begrenzt sind. (115) Das Vereinigte Königreich und die Behörden Gibraltars führten überdies an, dass es sich bei jeglichen Beihilfen, die sich aus der Ausnahmeregelung für Nutzungsentgelte ergäben, um De-minimis-Beihilfen handele, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nicht in den Anwendungsbereich des Beihilferechts fielen. Im Rahmen der förmlichen Prüfung wurden die Behörden des Vereinigten Königreichs aufgefordert, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen, die erforderlich sind, um davon auszugehen, dass es sich bei einer Maßnahme um eine De-minimis-Maßnahme handelt, die dementsprechend nicht in den Anwendungsbereich des Beihilferechts fällt, für alle betreffenden Unternehmen erfüllt sind. Die vorgelegten Informationen bezogen sich jedoch nur auf eine Handvoll Unternehmen, und die Behörden des Vereinigten Königreichs haben ihre Behauptung, dass die De-minimis-Voraussetzungen für alle Empfänger der Beihilfe erfüllt seien, nicht begründet. Daher kann die Kommission das Argument, die Ausnahmeregelung stelle keine staatliche Beihilfe dar, da der verschaffte Vorteil stets einen De-minimis-Charakter habe, nicht akzeptieren. (116) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel in der Union beeinträchtigt. 7.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (117) Da sämtliche in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, gelangt die Kommission somit zu dem Schluss, dass die Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte, wie sie vor Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen im Jahr 2013 bestand, eine staatliche Beihilfe im Sinne des genannten Artikels darstellt. 7.2.   Charakter einer neuen Beihilfe der Maßnahme (118) Gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck „neue Beihilfen“ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, Änderungen bestehender Beihilfen eingeschlossen. Der Begriff „bestehende Beihilfen“ bezieht sich auf Beihilfen, die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verfahrensverordnung als genehmigt gelten. (119) Die Behörden des Vereinigten Königreichs und Gibraltar behaupten, wenn die Ausnahmeregelung für Zinsen aus ausländischen Quellen eine staatliche Beihilfe darstelle, sei sie eine bestehende Beihilfe, da der Status dieser Zinsen (aufgrund des Territorialitätsprinzips) im Rahmen der Ausnahmeregelung de facto derselbe sei wie nach den früheren Rechtsvorschriften von 1952. (120) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass nach dem System der territorialen Besteuerung eine Einzelfallprüfung der Zinserträge erforderlich wäre, um festzustellen, ob ein zu versteuerndes Einkommen vorliegt. Dies hätte keine automatische Befreiung des entsprechenden Einkommens zur Folge. Daher unterscheidet sich die mit dem ITA 2010 (vor dem 1. Juli 2013) eingeführte Ausnahmeregelung für passive Zinsen erheblich von der steuerlichen Behandlung passiver Zinsen vor Inkrafttreten des ITA 2010 und ihre Wirkung kann nicht so angesehen werden, als wäre sie mit der Anwendung des Territorialitätsprinzips identisch. (121) Sollte das Territorialitätsprinzip zudem tatsächlich zur Befreiung von Zinsen aus ausländischen Quellen führen, wäre dies nicht ausreichend, um die Maßnahme als „bestehende Beihilfe“ einzustufen, da die vorherige Befreiung nicht auf Zinsen aus ausländischen Quellen beschränkt war (sie betraf Zinsen sowohl aus inländischen als auch ausländischen Quellen). Jede mögliche Rechtfertigung für die Befreiung (und ihre Übereinstimmung mit dem Territorialitätsprinzip) muss auf einer Begründung beruhen, die für alle Zinserträge gilt und nicht nur für einen bestimmten Teil (Zinsen aus ausländischen Quellen). 7.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (122) Staatliche Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie in eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV (58) angeführten Kategorien fallen, und können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie in eine der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV (59) genannten Kategorien fallen. Jedoch trägt der Mitgliedstaat, der die staatliche Beihilfe gewährt, die Beweislast dafür, dass die von ihm gewährte staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 2 oder Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (60). (123) Die Kommission merkt an, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs keine Argumente dafür vorgebracht haben, warum die Befreiung von passiven Zinsen und Nutzungsentgelten von der Körperschaftsteuer als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden sollte. Insbesondere äußerte sich das Vereinigte Königreich nicht zu den im ersten Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme. (124) Die Kommission selbst hat keine möglichen Gründe für Vereinbarkeit festgestellt, und sie ist der Auffassung, dass keine der in Artikel 107 Absätze 2 oder 3 AEUV aufgeführten Ausnahmen Anwendung findet, da die Maßnahme offensichtlich nicht darauf abzielt, eines der in diesen Bestimmungen genannten Ziele zu erreichen. Da die Körperschaftsteuerbefreiung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte nicht mit einer bestimmten Investition zusammenhängt und die Begünstigten lediglich von Kosten befreit, die sie normalerweise im Rahmen der Ausübung ihres Tagesgeschäfts hätten tragen müssen, wird zudem davon ausgegangen, dass es sich um eine Betriebsbeihilfe handelt. Im Normalfall kann eine solche Beihilfe nicht gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, da sie nicht die Entwicklung bestimmter Aktivitäten oder bestimmter Wirtschaftsgebiete fördert. Des Weiteren sind die Steuervorteile in diesem Fall nicht zeitlich begrenzt, nehmen nicht ab oder sind nicht verhältnismäßig zu dem, was erforderlich ist, um ein bestimmtes Marktversagen zu beheben oder ein Ziel von allgemeinem Interesse in den betreffenden Bereichen zu erreichen. Daher kann die Maßnahme nicht gemäß Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. 8.   ÜBERPRÜFUNG DER STEUERVORENTSCHEIDUNGSPRAXIS IN GIBRALTAR (125) Zunächst sei daran erinnert, dass „mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Bestimmung der Bemessungsgrundlage und die Verteilung der Steuerbelastung auf die unterschiedlichen Produktionsfaktoren und Wirtschaftssektoren in die Steuerzuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheiten, die über Steuerautonomie verfügen, fallen“ (61). Nach ständiger Rechtsprechung ist es zugleich „nicht zulässig, in Ausübung der den Staaten vorbehaltenen Zuständigkeiten einseitig Maßnahmen zu ergreifen, die der Vertrag verbietet“ (62). (126) Insbesondere stellt die Kommission die Erteilung der Steuervorbescheide durch die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten nicht in Frage. Sie erkennt die Bedeutung der Vorbescheide als Instrument zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für die Steuerzahler an. Sofern sie bestimmten Wirtschaftsbeteiligten keinen selektiven Vorteil verschaffen, werfen Steuervorbescheide in Bezug auf das Beihilferecht der Union keine Bedenken auf (63). (127) Wenn ein Steuervorbescheid allerdings ein Ergebnis bestätigt, das nicht zuverlässig das Ergebnis einer normalen Anwendung des allgemeinen Steuersystems widerspiegelt, verschafft der Vorbescheid seinem Empfänger möglicherweise einen selektiven Vorteil, da diese selektive Behandlung zu einer Senkung seiner Steuerschuld in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vergleich zu anderen Unternehmen führt, die sich in einer ähnlichen Sach- und Rechtslage befinden (64). 8.1.   Einleitung (128) Im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens gelangte die Kommission in Bezug auf die 165 Steuervorbescheide, die zwischen Januar 2011 und August 2013 von den Steuerbehörden Gibraltars erteilt worden waren, zu dem vorläufigen Schluss, dass die Steuervorbescheide materiell selektiv sind, da die Steuerbehörden Gibraltars im Rahmen ihres Ermessens davon Abstand nahmen, eine angemessene Bewertung der Steuerpflichten der Unternehmen vorzunehmen. Ferner vertrat die Kommission zunächst die Auffassung, dass die Steuerbehörden Gibraltars in einigen Fällen Steuervorbescheide erteilten, die nicht mit den anzuwendenden steuerlichen Bestimmungen im Einklang standen (65). (129) Die Kommission war vorläufig der Auffassung, dass die Steuerbehörden Unternehmen, die sich tatsächlich und rechtlich in einer ähnlichen Lage befanden, ungleich behandelten, da sie solche Steuervorbescheide nur an bestimmte multinationale Unternehmen und nicht an andere rein inländische Unternehmen erteilten, die keine Steuervorbescheide beantragt hatten. Dementsprechend wurden die Maßnahmen als prima facie selektiv betrachtet. Außerdem hat die Kommission keine akzeptable Begründung gefunden, die sich aus der Natur oder dem inneren Aufbau des ITA 2010 ergibt. (130) Im Rahmen der förmlichen Prüfung analysierte die Kommission die einschlägigen, vom Vereinigten Königreich vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit den 165 Vorbescheiden, auf die sich die Untersuchung erstreckte, um mögliche Ermessensmaßnahmen, eine falsche Anwendung der Vorschriften oder das Fehlen angemessener Prüfungen dahin gehend, wo die Tätigkeiten tatsächlich durchgeführt wurden, festzustellen. Die von der Kommission geprüfte Dokumentation umfasste Folgendes: (1) die 165 Vorbescheide selbst und die entsprechenden Anträge; (2) Berichte über die Ex-post-Prüfungen, die 2015 von den Behörden Gibraltars in Bezug auf sämtliche Empfänger der 165 Vorbescheide durchgeführt worden waren. Diese Prüfungen hatten zum Ziel, zu beurteilen, ob Bestimmungen des ITA 2010 falsch angewendet worden waren. Die Prüfberichte enthalten Hintergrundinformationen zu den betreffenden Unternehmen und ihren Tätigkeiten und zu etwaigen Änderungen in Bezug auf ihre Organisation, ihre Tätigkeiten und ihre Aufgaben seit Erteilung des Vorbescheids sowie einige sachliche Informationen über die Tätigkeiten der Unternehmen und eine rechtliche Beurteilung der Frage, ob die Unternehmen und/oder Tätigkeiten nach dem ITA 2010 steuerpflichtig waren. Die Hauptfrage, die bei den Prüfungen untersucht wurde, war, ob das aus den Tätigkeiten erzielte Einkommen die Voraussetzungen erfüllt, die erforderlich sind, damit es als in Gibraltar erzielt oder bezogen angesehen werden kann. Die Prüfungen beruhten auf einer genauen Durchsicht sämtlicher von den geprüften Unternehmen eingereichten Dokumente, den Antworten auf die Fragebögen, den Kontrollen vor Ort und den Treffen mit den Unternehmen bzw. deren Vertretern. Für 25 Unternehmen wurden sogar ausführlichere Finanzinformationen zur Verfügung gestellt, darunter Jahresabschlüsse und, für bestimmte Unternehmen, Kopien ihrer Steuererklärungen; (3) sachliche Informationen zu allen 165 Unternehmen zur Beurteilung, ob die Behauptung, diese Unternehmen übten keine Tätigkeiten in Gibraltar aus, hinreichend begründet ist, einschließlich Informationen über die Anzahl der Mitarbeiter und Direktoren, persönliche Ausgaben, Amortisationskosten, sonstige betriebliche Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb in Gibraltar und Betriebskosten, die nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb in Gibraltar stehen. (131) Die Analyse dieser Informationen ermöglichte es der Kommission, zu beurteilen, ob die betreffenden Unternehmen gemäß dem System der territorialen Besteuerung steuerpflichtiges Einkommen in Gibraltar erzielten und/oder ob Steuervorbescheide in einer Weise erteilt oder umgesetzt worden waren, die mit den geltenden Steuervorschriften unvereinbar war. 8.2.   Die unproblematischen Steuervorbescheide (132) In der überwiegenden Mehrheit der Fälle (d. h. bei 160 der 165 geprüften Vorbescheide) ergab diese Analyse nicht, dass die Vorbescheide in einer Weise erteilt worden waren, die mit den geltenden allgemeinen Steuervorschriften unvereinbar war. In den meisten Fällen waren bei dem von den betreffenden Unternehmen erzielten Einkommen die territorialen Anforderungen, die erforderlich sind, damit das Einkommen in Gibraltar steuerpflichtig ist, nicht erfüllt. Insbesondere aus den Prüfberichten und den anderen von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgelegten Dokumenten ging hervor, dass die Tätigkeiten der Unternehmen in Gibraltar begrenzt waren und die Steuerbehörden im Allgemeinen nicht zu der Schlussfolgerung veranlassen konnten, dass in Gibraltar tatsächlich einkommensschaffende Tätigkeiten ausgeführt worden waren. Mit anderen Worten: Es gab genügend Beweise dafür, dass die gewinnbringenden Tätigkeiten nicht in Gibraltar ausgeführt worden waren. Mehrere Vorbescheide bestätigten die Nichtbesteuerung von passiven Zinsen, Nutzungsentgelten und/oder Dividenden, was den geltenden Steuervorschriften entsprach, da diese zum Zeitpunkt der Erteilung der Steuervorbescheide keine Besteuerung von Nutzungsentgelten und passiven Zinsen vorsahen. Wie in den Erwägungsgründen 145 bis 147 dargelegt, wurden in Bezug auf die anderen Fälle angemessene Begründungen vorgelegt. Die vorgenannten Schlussfolgerunge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.