Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/700 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34914 (2013/C) des Vereinigten Königreichs betreffend das Körperschaftsteuersystem in Gibraltar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7848)

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nd verschaffe den Unternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil, weil kein Verlust an Steuereinnahmen entstehe, da die steuerliche Behandlung ohne einen Vorbescheid die gleiche wäre. Die Maßnahme sei nicht selektiv und es lasse sich nicht nachweisen, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe oder den Handel innerhalb der Union beeinträchtige; 6. Alle bis auf sechs der 165 im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens aufgeführten Vorbescheide seien zu einer Zeit erteilt worden, zu der passive Zinserträge nach dem ITA 2010 nicht steuerpflichtig gewesen seien. Daher hätten sich aus der überwiegenden Mehrheit der Vorbescheide keine steuerpflichtigen Zinserträge ergeben können. 5.2.4.   Stellungnahme von oder im Namen von Unternehmen, die als Empfänger von Steuervorbescheiden im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens aufgeführt sind (71) Bei der Kommission gingen auch Stellungnahmen von oder im Namen von drei Unternehmen ein, denen ein Steuervorbescheid erteilt wurde und die im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens genannt werden, nämlich von International Power Ltd, von einem Vertreter eines potenziellen Unternehmens zum Zeitpunkt des Beantragung des Vorbescheids und von Hastings Insurance Group Ltd. Diese Stellungnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Die Vorbescheide hätten der Bestätigung der geltenden Steuerregelung und nicht als Mittel zur Erlangung von Steuervorteilen gedient. Der Hauptgrund für die Beantragung der Vorbescheide sei es gewesen, Rechtssicherheit hinsichtlich der Anwendung der allgemeinen Steuervorschriften zu gewährleisten und nicht eine spezifische alternative steuerliche Behandlung für das Unternehmen zu vereinbaren; 2. Steuervorbescheide ermöglichten es den Mitgliedstaaten, den Abgabepflichtigen Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Anwendung der allgemeinen Steuervorschriften zu bieten. Die Einstufung der Steuervorbescheidspraxis Gibraltars als staatlicher Beihilferegelung würde die Steuerbehörden Gibraltars daran hindern, Rechtssicherheit zu schaffen, und Abgabepflichtige, die Rechtssicherheit suchen, bestrafen, während diejenigen Abgabepflichtigen außen Acht gelassen werden, die von der gleichen Behandlung profitieren, sich aber entscheiden, keine Bestätigung bezüglich der genauen Anwendung des Gesetzes einzuholen; 3. die Vorbescheide seien nicht nach Section 42 des ITA 2010 beantragt worden, sondern hätten vielmehr auf die allgemeine Bestätigung bezüglich der nach dem Gesetz geltenden steuerlichen Behandlung abgezielt; 4. die Vorbescheide hätten den Unternehmen keinen Vorteil verschafft, da mit ihnen lediglich die steuerliche Behandlung bestätigt worden sei, die nach den in Gibraltar geltenden Rechtsvorschriften angewandt worden wäre; 5. Der Inhalt der Anträge auf einen Vorbescheid und die Vorbescheide selbst deuteten darauf hin, dass die Steuerbehörden Gibraltars vor Erteilung der Vorbescheide alle relevanten Faktoren angemessen berücksichtigt hätten. 6.   ANTWORT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF DIE STELLUNGNAHMEN DRITTER 6.1.   Stellungnahmen zur Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte (72) Die Kommission leitete die von den Beteiligten übermittelten Stellungnahmen zur Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte am 16. April 2014 an das Vereinigte Königreich weiter. Die Antwort des Vereinigten Königreichs auf diese Stellungnahmen lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Es seien keine Beweise vorgelegt worden, aus denen eine Verfälschung des Wettbewerbs oder eine Beeinträchtigung des Handels hervorgehe; 2. die Steuerbefreiung von Dividenden sei gerechtfertigt, damit eine Doppelbesteuerung vermieden werde, und das direkte Ergebnis des Territorialitätsprinzips; 3. die Gesetzesänderung von Juni 2013 habe zur Folge gehabt, dass alle in Gibraltar registrierten, Einkünfte aus passiven Zinsen erzielenden Unternehmen der Einkommensteuer unterliegen würden und zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet seien; 4. in Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Schwelle von 100 000 GBP hätten die Steuerbehörden Gibraltars eine Analyse vorgenommen, nach der lediglich 1 % der Zinserträge aus konzerninternen Darlehen unter diesem Schwellenwert liegen würde und daher nicht steuerpflichtig wäre. Die Ergebnisse der Analyse seien der Gruppe „Verhaltenskodex“ und der Kommission im Vorfeld der Verabschiedung der Gesetzesänderung von 2013 zwecks Darlegung der Gründe für die Einführung des Schwellenwerts und die Quantifizierung etwaiger Steuerverluste vorgelegt worden; 5. was die Bemerkungen Spaniens anbelangt, dass die Ausnahmeregelung für Nutzungsentgelte eine Gruppe von Unternehmen, die Einkünfte aus Nutzungsentgelten erzielten, selektiv begünstige, sei zu sagen, dass solch ein Sektor bzw. eine Gruppe nicht existiere. Alle Unternehmen, die Nutzungsentgelte beziehen, würden gleichbehandelt; 6. Im Hinblick auf das Konzept der Territorialität gebe es keine Abweichungen oder Ermessensspielräume und das Territorialitätsprinzip werde einheitlich nach dem ITA 2010 auf alle Unternehmen angewendet; 7. die Bemerkungen Spaniens zu Teilen des in Gibraltar geltenden Steuerrechts, für die die Kommission kein Prüfverfahren eingeleitet hat, seien irrelevant, und die Untersuchung der Kommission sollte sich auf die Angelegenheiten beschränken, für die das Verfahren eingeleitet worden sei; 8. schließlich wurden Bemerkungen zum Status Gibraltars als britischen Überseegebiets übermittelt — Gibraltar verfüge in der Exekutive, Legislative und Judikative über Unabhängigkeit, was zeige, dass die Maßnahme nicht als Regionalbeihilfe angesehen werden könne. 6.2.   Stellungnahme zur Steuervorbescheidspraxis (73) Die Kommission leitete die von den Beteiligten übermittelten Stellungnahmen zur Steuervorbescheidspraxis gemäß Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens am 7. Dezember 2016 an das Vereinigte Königreich weiter. Die Antwort des Vereinigten Königreichs auf diese Stellungnahmen lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Die Stellungnahmen der drei Adressaten der Steuervorbescheide bestätigten die Bemerkungen, die die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission während des Prüfverfahrens übermittelt hätten, und stellten weitere Beweise für die Rechtmäßigkeit der Steuervorbescheidspraxis in Gibraltar und gegen die Einstufung dieser Praxis als staatliche Beihilfe dar; 2. die Regierung Gibraltars habe alle 165 im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens aufgeführten Vorbescheide einer umfassenden Prüfung unterzogen, die nach Ansicht des Vereinigten Königreichs bestätige, dass keiner der 165 Vorbescheide dem Empfänger eine Befreiung von der Steuer verschafft, die andernfalls zu entrichten gewesen wäre, oder zu einem Verlust an Steuereinnahmen für Gibraltar geführt habe; 3. diese Prüfungen bestätigten, dass keiner der im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens aufgeführten Vorbescheide selektiv sei und dass folglich kein Vorbescheid auf dieser Grundlage eine staatliche Beihilfe darstelle; 4. von den im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens aufgeführten Vorbescheiden hätten sich 14 Vorbescheide auf Transaktionen, die nie zustande gekommen seien, und drei weitere Vorbescheide auf die Besteuerung von Arbeitnehmereinkommen und/oder Sachleistungen bezogen, und keine dieser Kategorien werfe Bedenken hinsichtlich möglicher staatlicher Beihilfen auf; 5. die Aussage Gibraltars, dass die gibraltarischen Steuerbehörden bei der Erteilung von Vorbescheiden nicht über einen breiten Ermessensspielraum verfügen und keine Vorbescheide erteilen würden, ohne die entsprechenden Anträge zu prüfen oder zu bewerten, sei korrekt. Die Vorbescheide hätten keine selektive Anwendung der Steuerregelung zur Folge, da mit ihnen lediglich die im ITA 2010 festgelegten Rechtsvorschriften angewendet würden. 7.   ÜBERPRÜFUNG DER AUSNAHMEREGELUNG FÜR PASSIVE ZINSEN UND NUTZUNGSENTGELTE (74) Im ersten Einleitungsbeschluss gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Ausnahmeregelung für passive Zinsen (Zinserträge aus konzerninternen Darlehen) und Nutzungsentgelte staatliche Beihilfen darstellt, und äußerte ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der Ausnahmeregelung mit dem Binnenmarkt. (75) Seit dem 1. Juli 2013 sind passive Zinserträge steuerpflichtig (soweit die Zinserträge je zinszahlendes Unternehmen einen Schwellenwert von 100 000 GBP pro Jahr übersteigen). Seit dem 1. Januar 2014 sind (von in Gibraltar registrierten Unternehmen erhaltene oder zu beanspruchende) Nutzungsentgelte steuerpflichtig. (76) Der Geltungsbereich dieses Beschlusses (gemäß Abschnitt 7) beschränkt sich auf die Bewertung der zwischen dem Inkrafttreten des ITA 2010 (1. Januar 2011) und dem 30. Juni 2013 (Zinsen) bzw. dem 31. Dezember 2013 (Nutzungsentgelte) erhaltenen oder zu beanspruchenden passiven Zinsen und Nutzungsentgelten (25). 7.1.   Vorliegen einer Beihilfe (77) Die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verlangt, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Empfänger durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (26). 7.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (78) Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme einem Mitgliedstaat zurechenbar sein und durch staatliche Mittel finanziert werden. (79) Da sich die Ausnahmeregelung aus einem Gesetz des gibraltarischen Parlaments ergibt, kann sie Gibraltar zugerechnet werden. (80) Was die staatliche Finanzierung der Ausnahmeregelung betrifft, hat der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bestimmt, dass eine Maßnahme, wodurch die öffentlichen Behörden bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, eine staatliche Beihilfe darstellt, auch wenn sie keine positive Übertragung staatlicher Mittel bedeutet, wenn die Empfänger in eine günstigere finanzielle Position versetzt sind als die anderen Steuerpflichtigen (27). Die streitige Maßnahme führt dazu, dass Gibraltar auf Steuereinnahmen verzichtet, die ansonsten von in Gibraltar ansässigen Unternehmen, die Einkünfte aus passiven Zinsen oder Nutzungsentgelten erzielen, hätten eingezogen werden können. Durch den Verzicht auf diese Einnahmen führt die steuerliche Maßnahme zu einem Verlust an staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (28). 7.1.2.   Vorteil (81) Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Vorteile, sondern auch Maßnahmen, die auf verschiedenste Art und Weise die Steuer- und Abgabenlast mindern, die normalerweise das Budget eines Unternehmens belastet (29) Ein Vorteil kann durch verschiedene Formen der steuerlichen Entlastung eines Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch eine Reduzierung des anwendbaren Steuersatzes, der Bemessungsgrundlage oder des fälligen Steuerbetrags (30). Eine Maßnahme, die eine Steuerermäßigung vorsieht, begründet einen Vorteil, weil sie die betroffenen Unternehmen in eine günstigere finanzielle Lage als andere Steuerpflichtige versetzt und zu einem Einkommensverlust für den Staat führt (31). (82) Im vorliegenden Fall verstößt die Maßnahme gegen den allgemeinen Grundsatz, dass die Körperschaftsteuer von allen Steuerpflichtigen erhoben wird, die Einkommen in Gibraltar erzielen oder beziehen. In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz sollten passive Zinsen und Nutzungsentgelte — vorbehaltlich der Anwendung des Territorialitätsprinzips — in der Regel in den Anwendungsbereich der Besteuerung fallen. Was Nutzungsentgelte betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Nutzungsentgelte, die ein Unternehmen mit Sitz in Gibraltar erhält, nach dem Territorialitätsprinzip in Gibraltar erzielt oder bezogen werden müssen. Bei passiven Zinserträgen hängt die Steuerpflicht nach dem Territorialgrundsatz von der Anwendung der „Ort des Darlehens“-Regel ab, die auf vier kumulativen Kriterien (32) beruht, bei denen die Einkommensquelle im Mittelpunkt steht. Dementsprechend ist es in einer Reihe von Fällen möglich, dass passive Zinserträge aus ausländischen Quellen auch ohne die beanstandete Steuerbefreiung aufgrund des Territorialgrundsatzes in Gibraltar nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Steuerbefreiung nach dem Territorialitätsprinzip erfolgt jedoch nicht automatisch, und es müssen andere Kriterien als die Quelle der Zinsen (z. B. der Ort des Schuldtitels) berücksichtigt werden, um festzustellen, ob die Zinsen gemäß der „Ort des Darlehens“-Regel in Gibraltar erzielt oder bezogen wurden. (83) Im Ergebnis führt die Ausnahmeregelung zu einer Verringerung der Steuerbelastung, die Unternehmen, die in den Genuss der Ausnahmeregelung kommen, andernfalls zu tragen hätten. Dies stellt einen Vorteil dar, da die Unternehmen von mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Kosten befreit und daher finanziell besser gestellt werden als andere Abgabepflichtige (die ein aktives Einkommen beziehen). 7.1.3.   Selektivität (84) Um als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu gelten, muss eine Maßnahme in dem Sinne selektiv sein, dass sie bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigt. (85) Einleitend ist hinsichtlich der Bemerkungen Spaniens zur regionalen Selektivität darauf hinzuweisen, dass die Kommission im ersten Einleitungsbeschluss keine Zweifel an der regionalen Selektivität äußerte und der Auffassung war, dass sich der Bezugsrahmen für die Bewertung der Ausnahmeregelung ausschließlich auf das geografische Gebiet von Gibraltar beschränkte (33). Die Kommission hält an ihrer Auffassung fest, dass die Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte keine regionale Selektivität beinhaltet. Insbesondere sind die drei kumulativen Autonomiekriterien (institutionelle, prozedurale und finanzielle Autonomie), wie sie vom Gerichtshof im Urteil in den Rechtssachen Azores (34) und Unión General de Trabajadores de la Rioja (35) festgelegt wurden, erfüllt. Dementsprechend gelten die Behörden Gibraltars als ausreichend autonom von der Zentralregierung des Vereinigten Königreichs, und der Bezugsrahmen entspricht daher den geografischen Grenzen des Gebiets von Gibraltar (36). (86) Zur Feststellung der materiellen Selektivität muss nach ständiger Rechtsprechung in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Steuergebiet geltende allgemeine oder normale Steuerregelung (im Folgenden „Bezugssystem“) ermittelt werden. Zweitens ist zu bestimmen, ob eine bestimmte Maßnahme Wirtschaftsteilnehmer, die sich angesichts der dem System innewohnenden Ziele in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, unterschiedlich behandelt. Ist dies der Fall, wird die Maßnahme als prima facie selektiv betrachtet (37). In einem dritten Schritt ist dann zu prüfen, ob diese prima facie Selektivität durch die Natur oder den inneren Aufbau des (Bezugs-)Systems gerechtfertigt ist (38). Wenn eine prima facie selektive Maßnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt ist, ist sie nicht als selektiv anzusehen und fällt daher nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (87) Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass zur Einstufung einer steuerlichen Maßnahme als selektiv das Steuersystem nicht so konzipiert zu sein braucht, dass die Unternehmen, denen eine selektive Begünstigung zugute kommt, grundsätzlich denselben steuerlichen Belastungen unterliegen wie die sonstigen Unternehmen, dass sie aber von Ausnahmevorschriften profitieren, sodass die selektive Begünstigung die Differenz zwischen der normalen steuerlichen Belastung und der Belastung der erstgenannten Unternehmen ist (39). (88) Ein solches Verständnis der Selektivität würde nämlich bedeuten, dass nur ein nach einem bestimmten Regulierungsverfahren konzipiertes Steuersystem als selektiv gelten könnte und dass nationale Steuervorschriften, die anders konzipiert sind, sich der Kontrolle staatlicher Beihilfen entziehen würden, selbst wenn sie die gleichen rechtlichen oder tatsächlichen Auswirkungen hätten. Dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach Artikel 107 Absatz 1 AEUV bei der Beurteilung der Selektivität nicht nach den Gründen oder Zielen von Maßnahmen unterscheidet, sondern diese stattdessen nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt (40). 7.1.3.1.   Bezugssystem (89) Das Bezugssystem ist die Benchmark, anhand deren die Selektivität einer Maßnahme geprüft wird. Das Bezugssystem setzt sich aus kohärenten Vorschriften zusammen, die auf der Grundlage objektiver Kriterien generell auf alle Unternehmen Anwendung finden, die definitionsgemäß in seinen Anwendungsbereich fallen. In diesen Vorschriften werden nicht nur der Anwendungsbereich des Systems, sondern auch die Voraussetzungen für seine Anwendung, die Rechte und Pflichten der ihm unterliegenden Unternehmen und die technischen Aspekte seiner Funktionsweise festgelegt (41). Im Falle von Steuern setzt sich das Bezugssystem aus Elementen wie der Steuergrundlage, den Steuerpflichtigen, dem Steuertatbestand und den Steuersätzen zusammen (42). (90) Im vorliegenden Fall stellt das ITA 2010 das Bezugssystem dar. Der lange Titel dieses Gesetzes beschreibt es als ein Gesetz zur Erhebung der Einkommensteuer und zur Regelung ihrer Erhebung (43). In Bezug auf die Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen sieht Section 16 des ITA 2010 vor, dass vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen die steuerpflichtigen Gewinne oder Erträge eines Unternehmens dem vollen Betrag der Gewinne oder Erträge des Unternehmens für einen beliebigen Rechnungszeitraum innerhalb dieses Zeitraums entsprechen. Vorbehaltlich der im ITA 2010 vorgesehenen Anpassungen nach oben oder nach unten sind demzufolge die zu versteuernden Gewinne als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommen-/Körperschaftsteuer in Gibraltar anzusehen. (91) Andererseits, wie von den Behörden des Vereinigten Königreichs betont (44), entspricht es der Logik des Systems der territorialen Besteuerung in Gibraltar, dass sämtliches Einkommen, gleich ob aktiv oder passiv, aus Quellen außerhalb Gibraltar, nicht der Besteuerung in Gibraltar unterliegt und weiterhin in dem Hoheitsgebiet, in der das Einkommen erzielt oder bezogen wurde, zu versteuern ist. (92) Die Definition des allgemeinen Einkommen-/Körperschaftsteuersystems Gibraltars als „Bezugsrahmens“ steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge bei Maßnahmen betreffend die Bestimmung der Einkommen-/Körperschaftsteuerschuld das Einkommen-/Körperschaftsteuersystem des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, das für Unternehmen im Allgemeinen gilt, und nicht die spezifischen Bestimmungen dieses Systems, die nur für bestimmte Steuerpflichtige oder bestimmte Transaktionen gelten. So bestätigte der Gerichtshof beispielsweise in der Rechtssache World Duty Free betreffend die Regeln für Investitionen in Beteiligungen die Position der Kommission, dass das spanische Einkommen-/Körperschaftsteuersystem und nicht die spezifischen Regeln für die steuerliche Behandlung dieser Investitionen das Bezugssystem bilde (45). (93) Während das Ziel des ITA 2010 in der Erhebung von Einnahmen von in Gibraltar steuerpflichtigen Steuerzahlern (d. h. Steuerzahlern, die in Gibraltar Einkommen erzielen oder beziehen) (46) besteht, fallen bestimmte Einkommenskategorien nicht in die in Schedule 1 des ITA 2010 aufgeführten Kategorien von Einkommen, das in Gibraltar steuerpflichtig ist (47) Dementsprechend ist die Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte nicht auf eine formelle Abweichung vom Steuersystem zurückzuführen, sondern auf die Nichtaufnahme dieser Einkünfte in die Einkommenskategorien, die in den Anwendungsbereich des gibraltarischen Steuersystems fallen (es handelt sich also um eine implizite Befreiung). 7.1.3.2.   Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Unternehmen in vergleichbarer Lage (94) Gemäß dem in Gibraltar allgemein geltenden System der territorialen Besteuerung (48) unterliegt nur in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen der Körperschaftsteuer. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens sah das ITA 2010 für passive Zinserträge und Nutzungsentgelte jedoch eine automatische Befreiung von der Körperschaftsteuer vor, ohne dass die Elemente berücksichtigt werden mussten, die für die Bestimmung des territorialen Geltungsbereichs der Steuergesetze in Gibraltar im Einklang mit dem Territorialitätsprinzip allgemein relevant waren. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, darauf hinzuweisen, dass die von einem Unternehmen mit Sitz in Gibraltar bezogenen Nutzungsentgelte ohne die entsprechende Ausnahmeregelung nach dem System der territorialen Besteuerung als stets in Gibraltar erzielt und bezogen betrachtet würden (49). Was passive Zinsen anbelangt, so müsste das Territorialitätsprinzip im Einzelfall geprüft werden, um den Ort der Tätigkeiten, aus denen sich die Einkünfte ergeben, und somit das Bestehen oder Nichtbestehen eines zu versteuernden Einkommens zu ermitteln. (95) Im ersten Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die Befreiung von passiven Zinsen und Nutzungsentgelten von der Körperschaftsteuer in Anbetracht des Ziels des ITA 2010 (d. h. Besteuerung von in Gibraltar erzieltem oder bezogenem Einkommen) als prima facie selektiv angesehen werden sollte, da Unternehmen, die sich in einer rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Situation befinden, unterschiedlich behandelt werden. (96) Ferner wies die Kommission im ersten Einleitungsbeschluss darauf hin, dass die Befreiung eine Gruppe von 529 Unternehmen, die passive Zinsen, insbesondere Zinsen von anderen Unternehmen derselben Gruppe, oder Nutzungsentgelte beziehen, erheblich zu begünstigen schien. Die Kommission hob zudem hervor, dass der Großteil der von Unternehmen mit Sitz in Gibraltar bezogenen Zinserträge aus konzerninternen Darlehen stammten, die ausländischen Konzernunternehmen gewährt worden waren (50). (97) In einem solchen Fall, in dem die Maßnahme nicht auf eine formelle Abweichung vom Steuersystem zurückzuführen ist, ist die Kommission der Ansicht, dass es bei der Beurteilung der Selektivität besonders wichtig ist, die Auswirkungen der Maßnahme zu berücksichtigen, um festzustellen, ob die Maßnahme eine bestimmte Gruppe von Unternehmen erheblich begünstigt. (98) Was die Nutzungsentgelte betrifft, so zeigt die von der Kommission vorgenommene Analyse der Auswirkungen der Maßnahme (51), dass die Maßnahme lediglich zehn (von insgesamt 8 003 in Gibraltar tätigen Unternehmen) zugute kam, die alle Teil multinationaler Konzerne sind. Überdies scheinen mindestens acht dieser Unternehmen zu großen multinationalen Unternehmen zu gehören, die weltweit tätig sind. Im Gegensatz dazu erzielte kein eigenständiges Unternehmen in Gibraltar Einkünfte aus Nutzungsentgelten. (99) In Bezug auf die Zinserträge geht aus den von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgelegten Informationen hervor, dass 99,8 % des Gesamtbetrags der von in Gibraltar ansässigen Unternehmen bezogenen Zinserträge aus konzerninternen Darlehen (1 400 Mio. GBP) aus Darlehen stammen, die ausländischen (Konzern-)Unternehmen gewährt wurden. Hingegen profitierten nur zwei Unternehmen mit Sitz in Gibraltar, auf die insgesamt nicht mehr als 3 256 834 GBP (222 169 GBP an Steuerabgaben, auf die verzichtet wurde) entfielen (was 0,2 % des Gesamtbetrags der konzerninternen Darlehen entspricht), von Zinsen aus inländischen Quellen. (100) Diese Zahlen zeigen, dass die Maßnahme Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören und mit bestimmten Funktionen betraut sind (Unternehmen, die z. B. konzerninterne Darlehen gewähren oder Rechte des geistigen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.