Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/700 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34914 (2013/C) des Vereinigten Königreichs betreffend das Körperschaftsteuersystem in Gibraltar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7848)

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Quellenkennung: 32019D0700. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ert würden, wenn das Einkommen in Gibraltar „erzielt oder bezogen“ werde. Auch das ITA 1952 habe sich auf dieses Prinzip gestützt; 2. die Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte könne nicht als selektiv betrachtet werden, da diese Bestimmungen für alle Unternehmen offen seien und im Allgemeinen für alle Bereiche der Industrie, des Finanzwesens und des Handels gelten würden. Die Verfügbarkeit der Ausnahmeregelung sei in keinster Weise begrenzt, weder auf bestimmte Unternehmenskategorien noch auf bestimmte Arten von Tätigkeiten. Der Umstand, dass einige Unternehmen mehr von einer steuerlichen Regelung als andere profitieren würden, mache sie nicht selektiv. Ferner könne keine bestimmte Gruppe von Unternehmen ermittelt werden, die von der Maßnahme profitieren würde. In Gibraltar gebe es keine anderen e sich tatsächlich und rechtlich in einer ähnlichen Lage befindenden Unternehmen, für die diese Maßnahmen nicht gelten würden; 3. es sei falsch zu behaupten, dass die Ausnahmeregelung insbesondere Unternehmen selektiv begünstige, die Nutzungsentgelte für Rechte an geistigem Eigentum beziehen und konzerninterne Zinsen von nicht in Gibraltar ansässigen Unternehmen erhalten würden. Das Steuersystem enthalte keinerlei Elemente, die zu einem bestimmten Anteil nicht in Gibraltar ansässiger Unternehmen führen oder Unternehmen, die Darlehen an ausländische Unternehmen vergäben, Vorrechte einräumen würden; 4. der Verweis auf „Offshore-Unternehmen“ in Erwägungsgrund 37 des ersten Einleitungsbeschlusses sei nicht eindeutig genug und stehe nicht im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von passivem Einkommen. Überdies sei das Argument, dass durch die Maßnahme die bisherige Regelung freigestellter Unternehmen wiederhergestellt werde, nicht relevant, da die Bewertung der Selektivität der Ausnahmeregelung dadurch nicht beeinflusst werde; 5. in Bezug auf die faktische Selektivität könne keine erkennbare Gruppe oder Kategorie von Unternehmen als Empfänger ermittelt werden. Die Art und Weise, wie eine bestimmte Regel in der Praxis mitunter umgesetzt werde, mache sie nicht selektiv, es sei denn, die Bedingungen der Maßnahme oder ein erkennbares und stabiles Merkmal der spezifischen Umstände, auf die sie anwendbar sei, würde bewirken, dass sie nur einer begrenzten Gruppe von Unternehmen zugute komme. Im vorliegen Fall sei die Zahl der Unternehmen, die tatsächlich oder potenziell von den Bestimmungen profitierten, in keinster Weise — weder rechtlich noch tatsächlich — begrenzt. Daher sei die Bestimmung nicht selektiv; 6. die Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte sei durch die Art und den inneren Aufbau des gibraltarischen Steuersystems gerechtfertigt. Erstens sei die Nichtbesteuerung von passiven Zinsen aus ausländischen Quellen die logische Folge des Territorialitätsprinzips, das auf dem Ziel der Vermeidung der Doppelbesteuerung beruhe. Zweitens sei die Ausnahmeregelung für Zinsen aus gibraltarischer Quelle und Nutzungsentgelten durch die Logik eines jeden Steuersystems in Anbetracht dessen, dass die Kosten der Erhebung die erwarteten Einnahmen nicht überschreiten dürften, gerechtfertigt; 7. sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Behandlung von Darlehenszinsen aus ausländischen Quellen selektiv sei, müsste eine Einstufung als „bestehende“ Beihilfe erfolgen. Die neue Beihilfe könnte nur passive Zinsen betreffen, die vor Inkrafttreten des ITA 2010 steuerpflichtig gewesen seien, wohingegen Darlehenszinsen aus ausländischen Quellen aufgrund der „Ort des Darlehens“-Regel (englisch „situs of the loan rule“) nach dem ITA 1952 nicht versteuert werden müssten (22). Dies bedeute, dass der „Ort“ der Zinserträge aus konzerninternen Darlehen aus ausländischen Quellen de facto derselbe wie nach der vorherigen Gesetzgebung geblieben sei. Daher sei es rechtlich nicht korrekt gewesen, dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren zu diesem speziellen Aspekt des gibraltarischen Steuersystems eingeleitet habe; 8. Die Regierung Gibraltars habe mit Wirkung zum 1. Juli 2013 Rechtsvorschriften erlassen, wonach alle Zinserträge aus konzerninternen Darlehen, gleich ob aus inländischen oder ausländischen Quellen, die 100 000 GBP pro Jahr überschritten, steuerpflichtig seien. Zudem sei auf weitere Rechtsvorschriften verwiesen worden, die am 24. Dezember 2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 erlassen worden seien, wonach auch Nutzungsentgelte besteuert werden müssten; 9. Gelange die Kommission zu dem Schluss, dass die steuerliche Behandlung von Zinsen und Nutzungsentgelten eine „neue“ Beihilfe darstelle, verstehe das Vereinigte Königreich den Standpunkt Gibraltars zudem so, dass eine Rückforderung für die betreffenden Zeiträume aus praktischen Gründen schwierig oder unmöglich sein würde; 10. Schließlich sei die Kommission mit der Einleitung einer förmlichen Prüfung zu einem bestimmten Aspekt des gibraltarischen Steuersystems parallel zu einer weiteren vorläufigen Prüfung betreffend dasselbe Steuersystem von der üblichen Praxis gemäß Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (23) (nachfolgend Verfahrensverordnung“) abgewichen. 4.2.   Stellungnahme zur Steuervorbescheidspraxis (53) Die vom Vereinigten Königreich am 31. März 2015 vorgebrachten Argumente gegen den Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Es gebe keine Beweise für die Selektivität der Steuervorbescheide. Die Steuervorbescheidspraxis in Gibraltar habe zu keinem Zeitpunkt Elemente einer individuellen oder besonderen Behandlung oder einer Verhandlung oder einer Beeinflussung oder Gegenleistung beinhaltet, außer denen, die sich aus den Bestimmungen des in Gibraltar geltenden Steuerrechts ergäben. Ein Steuervorbescheid sei lediglich eine Erklärung des Kommissars für Einkommen-/Körperschaftsteuer in Gibraltar, dass das betreffende Unternehmen auf der Grundlage der dem Kommissar dargelegten Fakten und der normalen und korrekten Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften in Bezug auf die beschriebenen Einkommen oder Einnahmen nicht der Einkommensteuer unterliege. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Vorbescheide in irgendeiner Weise von der normalen und korrekten Auslegung der Steuervorschriften abweichen würden. Darüber hinaus übten die Steuerbehörden keine Ermessensbefugnis aus, und es gebe auch keinen Nachweis dafür, dass sie jemals bewusst oder absichtlich auf die Durchführung angemessener Bewertungen verzichtet hätten oder bewusst von der geltenden nationalen Steuergesetzgebung abgewichen seien. Die von der Kommission im ersten Einleitungsbeschluss ermittelten sieben Kategorien von Vorbescheiden seien im Vergleich zu anderen Steuervorentscheiden nicht selektiv, da keiner der Vorbescheide von den geltenden nationalen Steuervorschriften abweiche; 2. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Steuervorbescheide den Wettbewerb verfälschen würden. Eine Maßnahme könne den Wettbewerb nur in dem Sektor, für den sie gelte, oder in einem eng verbundenen Sektor verfälschen. Die Steuervorbescheide, auf die sich der Beschluss beziehe, gälten in einer Vielzahl von Sektoren. Die Kommission habe nicht nahegelegt, dass einzelne Vorbescheide den Wettbewerb in dem Sektor, für den der Vorbescheid gelte, verfälschten, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass es Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gebe, die den Wettbewerb zu verfälschen drohten, ohne zu prüfen, ob dies für einen der Vorbescheide auch wirklich der Fall gewesen sei; 3. es gebe eindeutige Beweise dafür, dass die in dem Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens genannten Vorbescheide nur Teil einer einheitlichen Praxis seien, die schon lange vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Union bestanden habe. Die Praxis beruhe auf Section 3(1) des ITA 1952, dessen Wortlaut nun in nahezu identischer Form in Section 2(1) und (2) des ITA 2010 wiedergegeben werde. Wenn sich also eine staatliche Beihilfe feststellen ließe, würde es sich demnach zwangsläufig um eine „bestehende“ Beihilfe und nicht um eine „neue“ Beihilfe handeln; 4. der Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens beruhe auf einem falschen Verständnis wichtiger Tatsachen. Die Kommission sei von den Behörden des Vereinigten Königreichs im Namen der Regierung Gibraltars leider falsch darüber unterrichtet worden, dass das Verfahren, das es dem Kommissar für Einkommen-/Körperschaftsteuer in Gibraltar gestattet, Steuervorbescheide darüber zu erteilen, ob ein in Gibraltar ansässiges Unternehmen in Gibraltar steuerpflichtig sei oder nicht, in Section 42 des ITA 2010 festgelegt sei, der durch dieses Gesetz eingeführt worden sei und nach dem ITA 1952 nicht bestanden habe, anstatt darüber informiert zu werden, dass mit Section 42 lediglich eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für eine bestimmte Art von Vorbescheiden eingeführt worden sei, die für den vorliegenden Fall keine Bedeutung habe, und dass Vorbescheide betreffend die Anwendung des Territorialgrundsatzes seit 1952 gemäß Section 3(1) des ITA 1952 bzw. Section 2(1) und (2) des ITA 2010 erteilt würden. Obwohl dieses Missverständnis auf falsche Informationen der Behörden des Vereinigten Königreichs zurückzuführen sei, vertrete das Vereinigte Königreich die Auffassung, dass es vermutlich diese falschen Informationen gewesen seien, die die Kommission zu der Annahme veranlasst hätten, dass seit 2010 erteilte Steuervorbescheide als „neue Beihilfen“ betrachtet werden könnten; 5. der Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens lege nahe, dass die Kommission der Ansicht sei, dass es sich bei der Praxis um eine „Beihilferegelung“ handeln könnte, die eine oder mehrere Einzelbeihilfen umfasse. Keine der beiden Ansichten lasse sich durch Belege unterstützen. Diese Unsicherheit stelle den Beschluss, zumindest teilweise, verfahrensrechtlich in Frage, da der Charakter einer Beihilferegelung der Vorbescheidspraxis nicht durch das gewählte Verfahren behandelt werden könne, nachdem es sich offensichtlich um eine bestehende Beihilfe handele, sofern sie überhaupt als Beihilfe eingestuft werde. Darüber hinaus gebe es keine Hinweise darauf, dass Steuervorbescheide etwas anderem als der normalen und korrekten Auslegung und Anwendung des geltenden Steuerrechts dienen sollten; 6. Der Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens sei angenommen worden, bevor die Kommission über alle notwendigen Informationen verfügt habe, um die Position in Bezug auf Steuervorbescheide umfassend beurteilen zu können. Insbesondere hätten die Kommission und das Vereinigte Königreich sich lediglich zweimal über die Steuervorbescheidspraxis ausgetauscht, bevor die Kommission den Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens getroffen habe. Dabei habe die Kommission zu keiner Zeit darauf hingewiesen, auf welcher Grundlage ein Steuervorbescheid als wettbewerbsverfälschend angesehen werden könnte. 5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 5.1.   Stellungnahmen zur Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte (54) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von vier Beteiligten, nämlich von Gibraltar, Spanien, Deutschland und vom spanischen Unternehmerverband (CEOE) ein. 5.1.1.   Stellungnahme Gibraltars (55) In seiner Stellungnahme unterstützte Gibraltar die vom Vereinigten Königreich vorgebrachte Argumentation, dass die Maßnahme nicht selektiv sei, da sie universell angewendet werde und für alle Arten von Waren, Dienstleistungen und Unternehmen gelte, und dass sie, falls sie sich als selektiv erweisen sollte, als durch die Logik und den Aufbau des Systems als Folge des Territorialitätsprinzips gerechtfertigt angesehen werden sollte. Gibraltar wies ferner darauf hin, dass die Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte durch Bedenken hinsichtlich der verwaltungstechnischen Bewältigbarkeit gerechtfertigt sei, da die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Kosten voraussichtlich höher seien als die tatsächlichen Steuererträge. (56) Was die Ausnahmeregelung für Nutzungsentgelte anbelangt, so machte Gibraltar überdies geltend, dass die Ausnahmeregelung nicht als selektiv angesehen werden könne, da die Unternehmen, die während des Zeitraums von drei Jahren, in dem die Steuerbefreiung in Kraft gewesen sei, Einkünfte aus Nutzungsentgelte erzielt hätten, in so unterschiedlichen Sektoren wie Lebensmitteleinzelhandel, Qualitätsbekleidung, Glücksspiel und Versicherung tätig gewesen seien. Darüber hinaus waren die betreffenden Nutzungsentgelte in ihrer Art ebenso vielfältig (u. a. Urheberrecht, Handelsmarken, Know-how und Patente). (57) Gibraltar machte auch geltend, dass die Maßnahme, sollte sie sich dennoch als selektiv erweisen, als „bestehende Beihilfe“ anzusehen sei, da sie de facto eine Fortsetzung der alten Regelung darstelle, nach der ausländische Zinsen auf der Grundlage einer Analyse des „Orts des Darlehens“ nicht steuerpflichtig seien. Aus diesem Grund könnte die Maßnahme nur insoweit als „neue Beihilfe“ betrachtet werden, als sie inländische Zinserträge betreffe. (58) In Bezug auf eine etwaige Rückforderung brachte Gibraltar zudem vor, dass der Betrag der entgangenen Steuer unterhalb der in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (24) festgelegten De-minimis-Schwelle liegen würde. Insbesondere machte Gibraltar geltend, dass aus den Informationen, die von 18 Unternehmen übermittelt worden seien, die Einkünfte aus Nutzungsentgelten erzielt hätten und auf die zusammen Bruttonutzungsentgelte in Höhe von 90 Mio. GBP entfielen, hervor gegangen sei, dass sich der Nettogesamtwert der Nutzungsentgelte aufgrund der abzugsfähigen Ausgaben auf nicht mehr als 18 Mio. GBP belaufe. Darüber hinaus würde im Hinblick auf passive in Gibraltar erzielte Zinsen der maximale Steuerertrag, verteilt auf mindestens 17 Unternehmen, etwa 250 000 GBP betragen. Ferner ist Gibraltar der Ansicht, dass eine Rückforderung aus praktischen Gründen wahrscheinlich unmöglich und aufgrund des mobilen Charakters der Mittel der betreffenden Unternehmen und im Lichte des Grundsatzes des internationalen Rechts, nach dem die Gerichte eines Staates Steuerforderungen im Namen eines anderen Staates nicht stattgeben oder vollstrecken würden, mit unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden sei. (59) Im Hinblick auf das Verfahren behauptete Gibraltar, die Kommission sei von der normalen Praxis im Sinne der Verfahrensverordnung abgewichen, und führte dabei ähnliche Argumente an, wie sie von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgebracht worden waren. 5.1.2.   Stellungnahmen Spaniens, Deutschlands und des CEOE (60) Spanien, Deutschland und der CEOE unterstützten in ihren Stellungnahmen die Analyse der Kommission, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelte, da sie bestimmte Arten von Einkommen selektiv von der Besteuerung ausschloss, den Handel innerhalb der Union beeinträchtigte und den Wettbewerb verfälschte. (61) Überdies äußerte Spanien Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Änderung vom 7. Juni 2013 betreffend die Besteuerung passiver Zinsen, da die freigestellten Unternehmen in Gibraltar, die Zinserträge erhalten hatten, keine Steuererklärungen hätten abgeben müssen. Der Auffassung Spaniens nach würde dies der Ermittlung der potenziellen Empfänger der Maßnahme entgegenstehen und die Ex-Post-Kontrollen bezüglich der Meldung und Besteuerung von Zinserträgen behindern. (62) Spanien führte des Weiteren an, dass der neue Schwellenwert von 100 000 GBP, die mit der Änderung von 2013 eingeführt worden sei, hoch sei. Darüber hinaus würden die Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung, wonach die von verbundenen Unternehmen erhaltenen Zinsen zusammengefasst werden müssten, nicht auf der Ebene der begünstigten Unternehmen gelten. Daher könnte der vorgeschriebene Schwellenwert durch eine einfache Umstrukturierung der Unternehmensgruppe, wobei mehrere Unternehmen mit Sitz in Gibraltar gegründet und die erhaltenen Zinsen auf diese aufgeteilt würden, problemlos umgangen werden. (63) In Bezug auf die Ausnahmeregelung für Dividenden bestritt Spanien die von der Kommission vorgelegte Begründung (Vermeidung der Doppelbesteuerung). Nach Ansicht Spaniens habe Gibraltar entgegen dem Arbeitspaket 2011 der Gruppe „Verhaltenskodex“ betreffend die Leitfäden der Unternehmensbesteuerung keine wirksamen Missbrauchsbekämpfungsvorschriften zur Sicherstellung der Besteuerung erlassen. Insbesondere vertrat Spanien die Auffassung, dass in den Rechtsvorschriften Gibraltars nicht vorgesehen sei, dass das betreffende Unternehmen (entweder in Gibraltar oder im Ausland) steuerpflichtig sein muss, um die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können. Dies berge aus der Sicht Spaniens die Gefahr der doppelten Nichtbesteuerung. (64) Was die steuerliche Behandlung von Nutzungsentgelten anbelangt, so vertraten die spanischen Behörden die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung Unternehmen selektiv begünstige, die Nutzungsentgelte beziehen würden, und dass eine solche Ausnahmeregelung nicht durch die Vermeidung der Doppelbesteuerung gerechtfertigt werden könne. (65) Sowohl die spanischen Behörden als auch der CEOE verwiesen zudem auf die Tatsache, dass die Ausnahmeregelung für passive Zinsen und Nutzungsentgelte in Anbetracht der allgemeinen Auswirkungen des ITA 2010 zu prüfen sei. Ihrer Meinung nach bestehe der Zweck des ITA 2010 darin, die Regelungen des früheren Steuersystems (das bereits vom Gerichtshof als staatliche Beihilfe erklärt worden sei), das Offshore-Unternehmen gegenüber in Gibraltar ansässigen Unternehmen begünstigt, fortzuführen. (66) Schließlich hat Spanien auch die von der Kommission vorgenommene Bewertung in Bezug auf die regionale Selektivität beanstandet, da zwischen dem Status der Provinz Azoren (auf den die Kommission in ihrer Analyse im ersten Einleitungsbeschluss Bezug genommen hat) und dem Status Gibraltars unterschieden werden müsse. Insbesondere waren die spanischen Behörden der Ansicht, dass neben den drei Kriterien institutionelle, prozedurale und finanzielle Autonomie auch das implizite Kriterium der Steuerharmonisierung (das nach Auffassung der spanischen Behörden in Gibraltar eindeutig nicht existiere) geprüft werden sollte. Spanien verwies ferner auf eine Reihe anderer steuerrechtlicher Aspekte, etwa die Anzahl der in Gibraltar ansässigen Briefkastenfirmen, die nicht steuerpflichtig sind. 5.2.   Stellungnahme zur Steuervorbescheidspraxis (67) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von sechs Beteiligten ein, nämlich von Gibraltar, Spanien, der Gibraltar Society of Accountants (gibraltarischer Verband der Wirtschaftsprüfer) und von drei Unternehmen, die im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens als mögliche Empfänger von Steuervorbescheiden aufgeführt sind. 5.2.1.   Stellungnahme Gibraltars (68) Die Stellungnahme Gibraltars betrifft sowohl das Verfahren als auch die Sache. Sie folgt der vom Vereinigten Königreich vorgebrachten Argumentation und lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Ein Verfahren wegen staatlicher Beihilfen sollte nur dann eingeleitet werden, wenn hinreichende Beweise dafür vorlägen, dass die betreffende Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe und dass der Vorteil selektiv sei und den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe. In diesem Fall lägen keine Beweise in Bezug auf diese Punkte vor. Die Stellungnahme der Kommission zu den Vorbescheiden laufe lediglich darauf hinaus, dass die Kommission der Meinung sei, dass mehr Informationen hätten eingeholt werden müssen. Diese Stellungnahme stelle keinen Beweis für einen Vorteil, die Selektivität oder eine Wettbewerbsverfälschung dar; 2. der Kommission sei ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, als sie im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens erklärt habe, dass die Steuervorbescheidspraxis in Gibraltar mit Section 42 des ITA 2010 eingeführt worden sei; 3. das Steuervorbescheidsverfahren bestehe seit den 1960er-Jahren und sollte, gesetzt den Fall, dass es als Beihilfe eingestuft werde, als solches als „bestehende Beihilfev“ betrachtet werden; 4. es gebe keine Beweise dafür, dass die Steuervorbescheide selektiv seien oder den Wettbewerb verfälschen würden. Jeder Vorbescheid sei eine Sache der Auslegung der im Antrag dargelegten Fakten. Das Fehlen einer ausführlichen Analyse allein könne nicht als Anhaltspunkt für Selektivität angesehen werden; 5. die Steuervorbescheidspraxis in Gibraltar habe zu keinem Zeitpunkt eine individuelle oder besondere Behandlung oder eine Verhandlung oder eine Beeinflussung oder Gegenleistung beinhaltet, sofern sie sich nicht aus den Bestimmungen des in Gibraltar geltenden Steuerrechts ergeben würden; 6. die Steuerbelastung der betreffenden Unternehmen wäre dieselbe, unabhängig davon, ob ein Steuervorbescheid beantragt worden sei oder nicht; 7. bei der Überprüfung der Territorialität hätten die Steuerbehörden keinen Ermessensspielraum und seien an die diesbezüglich geltende Gesetzgebung und Rechtsprechung gebunden; 8. die Bemühungen der Kommission, die 165 Vorbescheide in sieben verschiedene Kategorien einzuteilen, um gruppenweise das Vorliegen von Selektivität zu prüfen, seien unbegründet, da nichts darauf hindeute, dass diese Gruppen im Vergleich zu anderen beanstandeten Vorbescheiden, die im gleichen Zeitraum oder früher erteilt worden seien, besondere Merkmale aufweisen würden. 5.2.2.   Stellungnahme Spaniens (69) Die von den spanischen Behörden am 30. November 2016 übermittelte Stellungnahme lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Die spanischen Behörden beanstandeten nicht das Territorialitätsprinzip an sich, sondern die Art und Weise, wie es von den Behörden Gibraltars ausgelegt wird. Diese allgemeine Regel in Kombination mit einem Mangel an angemessener Bewertung, Überwachung und rechtlicher Durchsetzung der Steuervorschriften durch die Steuerverwaltung Gibraltars (ex ante oder ex post) führe zu einer willkürlichen, vorteilhaften steuerlichen Behandlung einer Vielzahl von Unternehmen in Gibraltar; 2. neben den 165 im Anhang des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens aufgeführten Unternehmen würden auch in Gibraltar tätige zwischengeschaltete Unternehmen wie Beratungsfirmen, Treuhänder und Anwaltskanzleien, die auf Steuerplanung und -verwaltung spezialisiert sind, indirekt von der Beihilfe profitieren; 3. Spanien bekräftigte erneut seine Auffassung, dass die Frage auch unter dem Gesichtspunkt der regionalen Selektivität analysiert werden sollte, was seiner Ansicht nach auch dem Argument Rechnung tragen würde, dass die Maßnahme eine bestehende Beihilfe darstelle. 5.2.3.   Stellungnahme des gibraltarischen Verbands der Wirtschaftsprüfer (70) Am 3. November 2016 übermittelte der gibraltarische Verband der Wirtschaftsprüfer (Gibraltar Society of Accountants) — das wichtigste Vertretungsorgan für in Gibraltar tätige professionelle Wirtschaftsprüfer — seine Stellungnahme zum Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens. Die Stellungnahme lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Die aufgeführten Vorbescheide seien weder nach Section 42 des ITA 2010 beantragt noch erteilt worden; 2. die ausgewählten Vorbescheide deckten ein breites Spektrum von Umständen und Themen ab und es fehle der Aspekt der „Gemeinsamkeit“, auf den im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens Bezug genommen werde; 3. die Praxis der Beantragung und Erteilung von Steuervorbescheiden dieser Art geht in Gibraltar bis in die 1950er-Jahre zurück, und die Regelung sollte, falls sie als staatliche Beihilfe einzustufen ist, als bestehende Beihilfe angesehen werden; 4. die Vorbescheide seien Auslegungen des gibraltarischen Steuerrechts. Es handele sich nicht um ausgehandelte „Deals“ oder Zugeständnisse. Die Erteilung eines Vorbescheids führe nicht zu einer Begünstigung. Der Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens liefert keine Beweise dafür, dass die Auslegung anders wäre, wenn kein Vorbescheid beantragt worden wäre; 5. keines der für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erforderlichen Kriterien sei nachweislich erfüllt. Die Maßnahme werde nicht aus staatlichen Mitteln gewährt u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.