Europäische Union

2011/282/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9566) Text von Bedeutung für den EWR

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ite: http://biblioteca.afip.gob.ar/ (75)  Verfügbar auf der Website: http://www.agenciatributaria.es/wps/portal/Listado?channel = de40217740119010VgnVCM10000050f01e0a____&ver = L&site = 56d8237c0bc1ff00VgnVCM100000d7005a80____&idioma = es_ES&menu = 1&img = 8 (76)  Vgl. u. a. das Gesellschaftsgesetz (Ley de Compañías del Ecuador), die Abgabenordnung (Ley Orgánica de Régimen Tributario) und das Steuergesetz (Código Tributario), verfügbar auf der Website: http://www.supercias.gov.ec/. (77)  Vgl. die Schlussfolgerung des Berichts von Garrigues zur Rechtslage in Ecuador. (78)  Vgl. u. a. das Bürgerliche Gesetzbuch (Código Civil), das Gesellschaftsgesetz (Ley General de Sociedades) und das Einkommensteuergesetz (Ley del Impuesto a la Renta), verfügbar auf der Website: http://www.sunat.gob.pe/. (79)  Vgl. Fußnote 3 des Berichts von Garrigues über Peru. (80)  Vgl. S. 8 des Berichts von Garrigues über Peru. (81)  Diese Institution wird Fachorgan beschrieben, für den Präsidenten der Republik die Aufsicht und Kontrolle über der handelsrechtlichen Gesellschaften ausübt (vgl- die Website http://www.supersociedades.gov.co/ss/drvisapi.dll?MIval = sec&dir = 280). (82)  Vgl. z. B. die Antwort der Superintendencia de Sociedades auf die Fragen Nr. 220-16478 und Nr. 220-62883, verfügbar auf der Website: http://www.supersociedades.gov.co/ss/drvisapi.dll?MIval = sec&dir = 45&id = 18036. (83)  Vgl. das Steuergesetz (Estatuto tributario) verfügbar auf der Website: http://www.secretariasenado.gov.co/senado/basedoc/codigo/estatuto_tributario.html#14-1. (84)  Vgl. die Schlussfolgerung des Berichts von Garrigues zur Rechtslage in Kolumbien. (85)  Vgl. das Urteil des Gerichts vom 9. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, Diputación Foral de Álava und andere/Kommission, Slg. 2006, II-1, Erwägungsgründe 381 ff. (86)  In Anwendung von Artikel 42 des Handelsgesetzbuchs von 1885. (87)  Vgl. Artikel 42 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs von 1885. (88)  Unternehmen, die Wertpapiere emittiert haben, welche in einem beliebigen Mitgliedstaat zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates zugelassen sind, in Anwendung von Artikel 4 der genannten Vorschrift. (89)  Artikel 194 des Königlichen Dekrets 1564/1989 vom 22. Dezember 1989 zur Genehmigung des konsolidierten Texts des spanischen Aktiengesetzes (Real Decreto 1564/1989, de 22 de diciembre de 1989, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Sociedades Anónimas). (90)   ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1. (91)  In Anwendung von Artikel 89 Absatz 3 TRLIS. (92)  In Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 TRLIS. (93)  Gemäß dem TRLIS in der durch das Gesetz 35/2006 geänderten Fassung wurde für die Berechnung für die Jahre 2002 bis 2006 ein Körperschaftssteuersatz von 35 %, für 2007 ein Körperschaftssteuersatz von 32,5 % und ab 2008 ein Körperschaftssatz von 30 % zugrunde gelegt. (94)  Achte Zusatzbestimmung des Gesetzes 35/2006 vom 28. November über die Einkommensteuer und zur Änderung der Gesetze über die Körperschaftsteuern, über die Einkommenssteuer für Gebietsfremde und über die Vermögenssteuer (Ley 35/2006, de 28 noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio), Amtsblatt (B.O.E.) Nr. 285 vom 29.11.2006. (95)  Vgl. die Rechtssache C-88/03, Portugal/Kommission, Randnr. 81; vgl. Fußnote 49 dieses Beschlusses; vgl. das Urteil des Gerichts vom 9. September 2009 in der Rechtssache T-227/01, Diputación Foral de Álava und andere, Slg. 2006, II-1, Randnr. 179, und das Urteil des Gerichts vom 9. September 2009 in der Rechtssache T-230/01, Diputación Foral de Álava und andere, Slg. 2009, II-139, Randnr. 190 (96)  In Anwendung von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 TRLIS. (97)  Vgl. die Artikel 89, 21 und 22 TRLIS. (98)  Im zweiten Abschnitt von Artikel 12 Absatz 5 heißt es ausdrücklich: „(…) der Abzug dieser Differenz (d. h. Artikel 12 Absatz 5 TRLIS) ist gegebenenfalls mit den durch Wertverlust bedingten Verlusten, auf die in Absatz 3 dieses Artikels Bezug genommen wird, vereinbar“. (99)  Vgl. die Stellungnahme von Telefónica vom 20. September 2010, S. 2. (100)  Vgl. Artikel 96 Absatz 2 TRLIS. (101)  Vgl. insbesondere Erwägungsgrund 60. (102)   Ley 43/1995 del impuesto sobre sociedades (Körperschaftsteuergesetz 43/1995), geändert durch Real Decreto Legislativo 4/2004. (103)  Von Spanien in der Begründung des Gesetzes 43/1995 in folgender Weise definiert: „Der Grundsatz der Wettbewerbsfähigkeit verlangt, dass die Körperschaftsteuer zur Gesamtheit der wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und mit ihnen im Einklang steht. […] und Anreize für die Internationalisierung der Wirtschaft, die eine Zunahme der Ausfuhren bewirken, unterliegen dem genannten Grundsatz.“ (104)  Vgl. u. a. die Entscheidung der Kommission vom 22.3.2006 über direkte Steueranreize für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, Erwägungsgrund 51 (ABl. C 302 vom 14.12.2007, S. 3). (105)  Vgl. das in Fußnote 36 genannte Urteil, Randnr. 127. (106)  Vgl. die in Erwägungsgrund 13 angeführte E-Mail Spaniens vom 16. Juni 2009. (107)  Vgl. insbesondere das in Erwägungsgrund 9 angeführte Schreiben Spaniens vom 22. April 2009 (A 9531), S. 6. (108)  Vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze und andere, Slg. 2006, I-289. (109)  Insbesondere die Randnrn. 9 und 10 der Kommissionsmitteilung. (110)  Vgl. Fußnote 42, Randnrn. 139 bis 143. (111)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Comisión, Slg. 1998, II-717. (112)  Vgl. das Urteil des Gerichtshofs in der bereits in Fußnote 108 genannten Rechtssache C-222/04. (113)  Vgl. Erwägungsgrund 12. (114)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. (115)  Vgl. Fußnote 36. (116)  Vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 43 und 56. (117)  Vgl. die Rechtssache C-501/00, insbesondere Randnr. 120 des Urteils. (118)  Vgl. die Rechtssache C-501/00, Fußnote 36 und Randnr. 124 des Urteils. (119)  Vgl. Fußnote 25 und Erwägungsgrund 56. (120)  Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 14.2.2008 in der in Fußnote 25 genannten Sache N480/07. (121)  SEK(2006) 1515, KOM/2006/728 endg., Abschnitt 1.2. (122)  Vgl. Erwägungsgrund 59. (123)  Vgl. Randnr. 123 des in Fußnote 36 genannten Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-501/00. (124)  Vgl. das Urteil des Gerichthofs vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16; das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-264/96, ICI/Colmer (HMIT), Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19; das Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19 (125)  Vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225 (126)  Vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 28.1.1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann/Belgischer Staat, Slg. 1992, I-249 und das Urteil des Gerichtshofs vom 28.1.1992 in der Rechtssache C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305. (127)  Vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95 Decker/Caisse de Maladie des Employés Privés, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 39; das Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll/Union des Caisses de Maladie, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41, und das bereits genannte Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Randnr. 48. (128)  Vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-315/02, Lenz, Slg. 2004, I-7063; das Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477. (129)  Vgl. das genannte Urteil des Gerichtshofs vom 6.6.2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Randnr. 44. (130)  Vgl. das Urteil des Gerichts vom 9. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, Diputación Foral de Álava und andere/Kommission, Slg. 2006, II-1, Erwägungsgründe 381 ff. (131)  Vgl. Erwägungsgrund 69 ff. (132)  Vgl. die frühere Praxis der Kommission, u. a. die Entscheidung 2004/76/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 1), Erwägungsgrund 73; die Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 52), Erwägungsgrund 105; die Entscheidung 2004/77/EG der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien in Form einer Steuerregelung zugunsten US-amerikanischer Verkaufsgesellschaften (US Foreign Sales Corporations) durchgeführt hat (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 14), Erwägungsgrund 70. (133)  Vgl. Fußnote 31. (134)  Vgl. Das das Urteil des Gerichts vom 4. September 2009 in der Rechtssache T-211/05, Italien/Kommission, Slg. 2009, II-2777, Randnr. 173; vgl. auch das Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/00, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48. (135)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (136)  Vgl. u. a. die Entscheidungen 2003/515/EG, 2004/76/EG und 2004/77/EG. (137)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Forum 187 ASBL, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147; vgl. auch das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2005 in der Rechtssache C-506/03 Deutschland/Kommission, noch nicht in der Slg. veröffentlicht, Randnr. 58 und das Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1987 in der Rechtssache C-265/85, Van den Bergh und Jurgens BV/Kommission, Slg. 1987, S. 1155, Randnr. 44. (138)  Entscheidung der Kommission SG(84) D/6421 vom 16.5.1984. (139)  Schriftliche Anfrage E-4431/05. (140)  Schriftliche Anfrage E-4772/05. (141)  Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes vgl. das bereits genannte Urteil des Gerichtshofs Van den Bergh en Jurgens BV/Kommission, Randnr. 44; das Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Forum 187 ASBL/Kommission, Slg. 2006, I-5479, Randnur. 147; und das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Comisión, Slg. 2000, II-15, Randnr. 59 (142)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Randnrn. 111 bis 114 und 185 und 186; Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T-98/00, Linde/Kommission, Randnr. 33. (143)  Das heißt, es muss nicht nachgewiesen werden, dass die jeweilige Privatperson oder das jeweilige Unternehmen aufgrund der fraglichen Zusicherung Tätigkeiten durchgeführt hat, die es andernfalls möglicherweise unterlassen hätte. (144)  Vgl. in Analogie die Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die belgischen Koordinierungszentren (2003/757/EG) und die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über Steuervorschriften für bestimmte Wirtschaftliche Interessenvereinigungen („GIE fiscaux“) (C 46/04). (145)  Siehe Fußnote 1. (146)  Vgl. die Entscheidung 2003/755/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25) und das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006 in den genannten verbundenen Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Forum 187 ASBL, Randnrn. 162 und 163. (147)  Vgl. das bereits genannte Urteil in der Rechtssache Forum 187, Randnr. 149; vgl. auch das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache C-74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, S. 533, Randnr. 44. (148)   ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1. Diese Verordnung ermächtigt u. a. die Kommission, eine Verordnung zu erlassen, die feststellt, dass bestimmte Beihilfen nicht alle Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV („de-minimis“-Beihilfen) erfüllen. (149)   ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1. (150)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (151)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-148/04, Unicredito Italiano Spa/Agenzia delle Entrate, Slg. 2005, I-11137, Randnrn. 117 bis 119. ANHANG I LISTE DER BETEILIGTEN, DIE STELLUNGNAHMEN ZUR ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG ÜBERMITTELT UND KEINEN ANTRAG AUF VERTRAULICHE BEHANDLUNG GESTELLT HABEN   Abertis Infraestructuras SA   Acerinox SA   Aeropuerto de Belfast SA.   Altadis SA, Fomento de Construcciones y Contratas SA   Amey UK Ltd   Applus Servicios Tecnológicos SL   Asociación Española de Banca (AEB)   Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA)   Asociación de Empresas Constructoras de Ámbito Nacional (SEOPAN)   Asociación de Marcas Renombradas Españolas   Asociación Española de Asesores Fiscales   Amadeus IT Group SA   Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA)   Banco Santander SA   Club de Exportadores e Inversores Españoles   Compañía de distribución integral Logista SA   Confederacion Española de Organizaciones Empresariales   Confederacion Española de la Pequeña y Mediana Empresa (CEPYME)   Ebro Puleva SA   Ferrovial Servicios SA   Hewlett-Packard Española SL   La Caixa SA, Iberdrola SA   Norvarem SA   Prosegur Compañía de Seguridad SA   Sociedad General de Aguas de Barcelona SA (Grupo AGBAR)   Telefónica SA ANHANG II ZUSAMMENFASSUNG DES VON SPANIEN ÜBERMITTELTEN BERICHTS VON KPMG Übersicht Land Regelung von Verschmelzungen im Gesellschaftsrecht Besteht nach dem Gesellschaftsrecht und seinen Folgebestimmungen ein Verbot grenzüberschreitender Verschmelzungen? (Ja/Nein/Keine ausdrückliche Regelung) Werden grenzüberschreitende Verschmelzungen in der Rechtsprechung oder Rechtslehre behandelt? (Ja/Nein/Keine gefunden) Wurden wesentliche faktische Hindernisse für grenzüberschreitende Verschmelzungen festgestellt? (Ja/Nein) Wurden Steuerbestimmungen festgestellt, die grenzüberschreitende Verschmelzungen zusätzlich steuerlich belasten? (Ja/Nein/Steuerliche Behandlung ungewiss) Gibt es Präzedenzfälle grenzüberschreitender Verschmelzungen in der Rechtsprechung? (Ja/Nein/Keine Wurden wesentliche faktische Hindernisse fürgefunden) Zusammenfassung Argentinien Gesetz 19550 Artikel 82 bis 87 und 118 Weder im Gesellschaftsrecht noch in den wesentlichen Handelsregisterbestimmungen ausdrücklich geregelt. Ja Nach Ansicht der einschlägigen Rechtslehre sind grenzüberschreitende Verschmelzungen in Argentinien nicht möglich. Ja Probleme bei der Eintragung im zuständigen Handelsregister. Ja. Besteuerung des Zielunternehmens und seiner Anteilinhaber, da das Protokoll zum Argentinisch-spanischen Abkommen als nicht anwendbar gilt. Der einschlägigen Rechtslehre und der argentinischen Steuerbehörde zufolge gilt die Steuerbefreiung für Unternehmensumstrukturierungen nur bei innerstaatlichen Verschmelzungen. Nein Der Rechtslehre zufolge sind grenzüberschreitende Verschmelzungen nicht möglich Besteuerung des Zielunternehmens und seiner Anteilinhaber. Australien Gesellschaftsgesetz von 2001 (Abschnitt 606, 413 und 611). Im Gesellschaftsrecht wird der Begriff der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht geregelt. Das Gesellschaftsgesetz 2001 sieht drei spezifische Verfahren im Zusammenhang mit Verschmelzungen vor, keines davon betrifft grenzüberschreitende Verschmelzungen. Keine gefunden. Ja Grenzüberschreitende Verschmelzungen sind in Australien nicht durchführbar. Steuerliche Behandlung ungewiss. Die Steuerbefreiung für Unternehmensumstrukturierungen gilt nur bei innerstaatlichen Verschmelzungen. Keine gefunden. Im Gesellschaftsgesetz 2001 wird die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht spezifisch als zulässige Transaktion erwähnt; sie ist daher nicht durchführbar. Brasilien Brasilianisches bürgerliches Gesetzbuch (Gesetz 10 406/02) und Gesetz 6 404/1976 Nicht ausdrücklich geregelt. Keine gefunden. Genehmigung durch den Staatsrat. Genehmigung der Eintragung im SISBACEN ist ungewiss. Beschränkungen in bestimmten Sektoren verunmöglichen grenzüberschreitende Verschmelzungen Steuerliche Behandlung ungewiss. Brasilianische und ausländische Steuerpflichtige (d. h. die Anteilinhaber des brasilianischen Unternehmens), die an einer Verschmelzung zum Marktwert beteiligt sind, erleiden steuerliche Nachteile. Nein Es wurde nur eine Transaktion gefunden, die jedoch in umgekehrter Richtung erfolgte; d. h. einige ausländische Unternehmen wurden von einem brasilianischen übernommen. Es gibt erhebliche Hindernisse, die eine grenzüberschreitende Verschmelzung in der Praxis verhindern. Kanada Das kanadische Gesellschaftsgesetz und die Gesellschaftsgesetze der jeweiligen kanadischen Provinzen. Ja Beide an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaften müssen kanadisches Recht anwenden. In British Columbia sind nur bestimmte Arten von Verschmelzungen (z. B. durch Aufnahme) zulässig, es gibt aber keine Präzedenzfälle. Keine gefunden. Ja Ja/Steuerliche Behandlung ungewiss. Im Fall der Auflösung einer 100 %igen Tochtergesellschaft wären das aufgelöste Unternehmen und ihr Anteilinhaber steuerpflichtig. Keine gefunden. Im Allgemeinen sind grenzüberschreitende Verschmelzungen nicht möglich (nur in British Columbia unter bestimmten Voraussetzungen), außer im Fall der Auflösung einer 100 %igen kanadischen Tochtergesellschaft. Besteuerung des aufgelösten Unternehmens und seiner Anteilinhaber. Chile Gesetz 18046 Artikel 99 Nicht ausdrücklich geregelt. Keine gefunden. Ja Bei der Einkommensteuerbehörde muss eine Bestätigung über die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit eingeholt werden, was den Ablauf beträchtlich verzögern kann. Weitere Hindernisse ergeben sich aus den Bestimmungen der chilenischen Zentralbank, die eine gesonderte Beantragung der Durchführung der Verschmelzung erfordern; aus den Bestimmungen über ausländische Investitionen nach der gesetzesvertretenden Verordnung 600 sowie aus der Tatsache, dass grenzüberschreitende Verschmelzungen in bestimmten Wirtschaftszweigen nicht möglich sind. Es ist ungewiss, ob die Anteilinhaber und das aufgenommene Unternehmen in den Genuss der Steuerbefreiung für Unternehmensumstrukturierungen kommen können. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung bewirkt nur die Besteuerung der bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung von der erworbenen Gesellschaft nicht ausgeschütteten Gewinne. Die Auflösung einer chilenischen Gesellschaft in ihrer direkten Tochtergesellschaft ist in Chile steuerlich nicht einer Verschmelzung gleichgestellt. Wenn der Wert der übertragenen Aktiva steigt, unterliegen daher die Anteilinhaber der chilenischen Körperschaftssteuer. Ja Nur ein Fall, aber er betraf eine Holding, die in Chile weder eine Geschäftstätigkeit noch Aktiva hatte. Es gibt erhebliche Hindernisse, die die Durchführung einer grenzüberschreitenden Verschmelzungen verhindern können. Ungewisse steuerliche Behandlung der Anteilinhaber und des aufgenommenen Unternehmens. China a) Gesellschaftsgesetz der VR-China von 2005 für Verschmelzungen, an denen nur in China gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften beteiligt sind; und b) Vorschriften über die Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (verkündet 2001), die für Verschmelzungen mit ausländischer Beteiligung in China gelten. Vorschriften über die Verschmelzung ausländischer Unternehmen verkündet 2009. Die vorhandenen Bestimmungen beziehen sich nur auf innerstaatliche Verschmelzungen. Am 22. Juni 2009 erließ das Handelsministerium ein neues Paket von Bestimmungen über Verschmelzungen und Erwebe eines chinesischen Unternehmens durch ausländische Investoren. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung im Sinne dieses Dokuments ist nicht möglich. Keine gefunden. Ja Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist nicht zulässig. Steuerliche Behandlung ungewiss. Die Mitteilung 59 (die die Neuregelung der Körperschaftssteuer enthält) gilt nicht für grenzüberschreitende Verschmelzungen, daher kommt auch die Steuerneutralität nicht zur Anwendung; allerdings ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung in China nicht zulässig. Keine gefunden. 2009 wurde ein neues Gesellschaftsgesetz verkündet, das von ausländischen Investoren vorgenommene Verschmelzungen regelt. Grenzüberschreitende Verschmelzungen (im Sinne dieses Dokuments) sind aber nicht zulässig. Kolumbien Artikel 172 ff. des Handelsgesetzbuchs. Nicht spezifisch geregelt. In der Praxis werden grenzüberschreitende Verschmelzungen jedoch akzeptiert, denn die Gesellschaftsaufsicht stellt Richtlinien zur Verfügung. In vielen Wirtschaftszweigen müsste eine kolumbianische Zweigniederlassung die wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft weiter betreiben, was in der Praxis die Durchführung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung verhindert. Nein Ja Die Bestimmungen über ausländische Investitionen; vor allem ist es nicht möglich, dass eine kolumbianische Tochtergesellschaft bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Ja Besteuerung der Anteilinhaber. Ja, aber nicht mit spanischen Unternehmen. Es gibt erhebliche Hindernisse, die die Durchführung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung verhindern oder verzögern können. Besteuerung der Anteilinhaber. Ecuador Gesellschaftsgesetz (R.O. 312 vom 5.11.1999) und Artikel 337 und 344 des Änderungsgesetzes zum Gesellschaftsgesetz (R.O. 519 vom 15.5.2009). Nicht ausdrücklich geregelt. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist in Ecuador nicht durchführbar, da die ecuadorianische Gesellschaft liquidiert werden müsste. Keine gefunden. Ja Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist in Ecuador nicht durchführbar. Steuerliche Behandlung ungewiss. Es gibt eine Steuerbefreiung von Unternehmensumstrukturierungen, die aber nur für innerstaatliche Umstrukturierungen gilt. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist in Ecuador nicht durchführbar.   Indien Artikel 391 und 394 des indischen Gesellschaftsgesetzes von 1965 Artikel 394 Absatz 4.Buchstabe b des Gesellschaftsgesetzes verbietet Upstream Mergers. Keine gefunden. Ja Upstream Mergers sind nicht möglich. Ja Bei Upstream Mergers würden Steuerkosten für das Zielunternehmen und seine Anteilinhaber anfallen, grenzüberschreitende Verschmelzungen sind in Indien allerdings nicht zulässig. Nein Es gibt nur Präzedenzfälle von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.