Europäische Union

2011/282/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9566) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0282. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Erwägungen und wie bereits in der ersten Entscheidung betont, entspricht die genaue Höhe der Beihilfe in einem bestimmten Steuerjahr und für einen bestimmten Begünstigten dem Nettozeitwert der durch die Abschreibungsmöglichkeit nach Artikel 12 Absatz 5 TRLIS gewährten Steuerermäßigung. Damit hängt die Höhe der Beihilfe von dem in den betreffenden Jahren auf das jeweilige Unternehmen anwendbaren Steuersatz und vom anwendbaren Diskontzinssatz ab. (206) Für ein bestimmtes Steuerjahr und einen bestimmten Begünstigten entspricht der Nennwert der Beihilfe der Steuerermäßigung, die nach Artikel 12 Absatz 5 TRLIS für Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, welche die in den vorstehenden Erwägungsgründen genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gewährt wurde. (207) Der Zeitwert wird berechnet, indem der Zinssatz gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (149) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (150) auf den Nennwert angewendet wird. (208) Bei der Berechnung der Steuerlast, die sich für die Begünstigten bei Nichtbestehen der rechtswidrigen Beihilfemaßnahme ergeben hätte, muss sich Spanien, wie bereits festgestellt, auf die in der Zeit vor der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union (Vertrauensschutz aufgrund der Erklärungen der Kommission gegenüber Europäischen Abgeordneten) bzw. vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses (Vertrauensschutz aufgrund der ersten Entscheidung) durchgeführten Vorgänge stützen. Es kann nicht argumentiert werden, dass die Begünstigten ihre Vorgänge bei Nichtbestehen dieser rechtswidrigen Vorteile anders gestaltet hätten, um ihre Steuerlast zu senken. Wie im Urteil des Gerichtshofs in der Sache Unicredito (151) eindeutig dargelegt, dürfen derartige hypothetische Erwägungen bei der Berechnung der Beihilfe nicht berücksichtigt werden. VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG (209) Angesichts der dargelegten Rechtsprechung und der besonderen Merkmale der Sache hat die Kommission die Auffassung zu vertreten, dass Artikel 12 Absatz 5 TRLIS auch in Bezug auf Erwerbe außerhalb der Union eine Beihilferegelung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Da die streitige Maßnahme unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde, stellt die Kommission ferner fest, dass sie in Bezug auf innergemeinschaftliche Erwerbe eine rechtswidrige Beihilferegelung darstellt. (210) Da bis zum Datum der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung jedoch der Grundsatz des Vertrauensschutzes anwendbar war, verzichtet die Kommission ausnahmsweise auf die Rückforderung der sich aus der Anwendung der Beihilferegelung ergebenden Steuervorteile und akzeptiert, dass diese Steuervorteile bis zum Ende des in der Beihilferegelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums weiter gewährt werden können, wenn es sich um Beihilfen bei Beteiligungen an ausländischen Unternehmen handelt, die ein erwerbendes spanisches Unternehmen bereits vor dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV im Amtsblatt der Europäischen Union direkt oder indirekt gehalten hat. Ausnahmen bilden folgende Fälle: erstens, ein erwerbendes spanisches Unternehmen ist vor dem 21. Dezember 2007 eine unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen, die genannten Beteiligungen zu halten; zweitens, der Vertrag enthielt eine aufschiebende Bedingung hinsichtlich des Umstands, dass die fragliche Transaktion an die zwingende Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde gebunden ist; und drittens, die Transaktion ist vor dem 21. Dezember 2007 angemeldet worden. Ebenso hat die Kommission auf die Rückforderung der sich aus der Anwendung der Beihilferegelung ergebenden Steuervorteile zu verzichten und akzeptiert die Fortsetzung der Anwendung bis zum Ende des in der Beihilferegelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums im Fall von Transaktionen zum Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen, die vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses durchgeführt wurden, wenn sie Drittstaaten betreffenden, in denen das Bestehen ausdrücklicher rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Grundsätzen entsprechend nachgewiesen ist. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Beihilferegelung, die das Königreich Spanien nach Artikel 12 Absatz 5 des Real Decreto Legislativo Nr. 4/2004 vom 5. März 2005, mit dem die Änderungen an der Ley del Impuesto sobre Sociedades (spanisches Körperschaftsteuergesetz) konsolidiert wurden, durchgeführt und unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig angewendet hat, ist in Bezug auf die den Begünstigten für die Durchführung von Erwerben außerhalb der Union gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (2)   Steuerabzüge, die den Begünstigten nach Artikel 12 Absatz 5 TRLIS im Rahmen von Erwerben direkter oder indirekter Beteiligungen an ausländischen Unternehmen in Drittländern gewährt wurden, die — mit Ausnahme der Voraussetzung, das die Begünstigten ihre Beteiligungen während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten haben — die einschlägigen Voraussetzungen der Beihilferegelung vor dem 21. Dezember 2007 erfüllten, können hingegen während des gesamten in der Beihilferegelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums weiter geltend gemacht werden. (3)   Steuerabzüge, die den Begünstigten nach Artikel 12 Absatz 5 TRLIS im Rahmen der Durchführung von Erwerben außerhalb der Union gewährt wurden, können unter der Voraussetzung, dass vor dem 21. Dezember 2007 die unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen worden ist, die genannten Beteiligungen zu halten, ferner, dass der Vertrag die aufschiebende Bedingung enthält, dass die fragliche Transaktion an die zwingende Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde gebunden ist, und dass die Transaktion vor dem 21. Dezember 2007 angemeldet worden ist, für den Teil der Beteiligungen, die ab dem Datum gehalten werden, an dem die aufschiebende Bedingung erfüllt ist, während des gesamten in der Beihilferegelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums weiter geltend gemacht werden. (4)   Auch Steuerabzüge, die den Begünstigten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union im Rahmen der Durchführung von Erwerben außerhalb der Union im Zusammenhang mit direkten oder indirekten Mehrheitsbeteiligungen an ausländischen Unternehmen in China, Indien oder in anderen Ländern, in denen das Vorliegen ausdrücklicher rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen nachgewiesen wurde oder nachgewiesen werden kann, gewährt wurden, können während des gesamten in der Beihilferegelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums weiter geltend gemacht werden. (5)   Während des gesamten in der Beihilferegelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums weiter geltend gemacht werden können Steuerabzüge, die den Begünstigten nach Artikel 12 Absatz 5 TRLIS im Rahmen der Durchführung von Erwerben außerhalb der Union gewährt wurden, unter der Voraussetzung, dass vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union die unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen wurde, die genannten Beteiligungen an ausländischen Unternehmen in China, Indien oder in anderen Ländern, in denen das Vorliegen ausdrücklicher rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen nachgewiesen wurde oder nachgewiesen werden kann, zu halten, sofern auch folgende Voraussetzungen erfüllt sind: der Vertrag enthielt eine aufschiebende Bedingung hinsichtlich des Umstands, dass die fragliche Transaktion an die zwingende Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde gebunden ist, und die Transaktion wurde vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union angemeldet; in diesen Fällen beginnt der Abschreibungszeitraum mit dem Datum der Aufhebung der aufschiebenden Bedingung zu laufen. Artikel 2 Im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen stellen keine Beihilfen dar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Verordnung erfüllten. Artikel 3 Im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen geltenden Beihilferegelung erfüllten, sind in der Höhe der auf derartige Beihilfen anwendbaren Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 4 (1)   Spanien fordert mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen, die nach der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Regelung in Form von Steuerermäßigungen gewährt wurden, von den Begünstigten zurück, es sei denn, deren im Rahmen von Erwerben außerhalb der Union erworbene Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erfüllen die in Artikel 1 Absätze 2 bis 5 aufgeführten Voraussetzungen. (2)   Der Rückforderungsbetrag wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung verzinst. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet. (4)   Spanien widerruft die im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Regelung gewährten ausstehenden Steuerermäßigungen mit Wirkung ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses; dies gilt mit Ausnahme der Steuerermäßigungen, die für Beteiligungen an ausländischen Unternehmen gewährt wurden, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Artikel 5 (1)   Es erfolgt eine unverzügliche, tatsächliche Rückforderung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden. (2)   Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder Begünstigte im Rahmen dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag, Hauptforderung und Zinsen, die von jedem Begünstigten zurückzufordern sind; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden. (2)   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 12. Januar 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 311 vom 21.12.2007, S. 21. (2)  Gesetzblatt Boletín Oficial del Estado vom 11.3.2004. (3)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. (4)  Vgl. http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/clase_details.cfm?proc_code = 2_M_4517 (5)  Vgl. Fußnote 1. (6)  Vgl. Entscheidung der Kommission K (2009) 8107 endgültig und deren berichtigte Fassung K (2009) 8107 korr., verfügbar seit Januar 2010 auf der Website der Kommission: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/222341/222341_1030573_302_1.pdf (7)  Gesetz 4/2008 vom 23. Dezember 2008 zur Änderung bestimmter steuerrechtlicher Bestimmungen (Ley 4/2008 de 23 de diciembre). (8)  Vgl. Art. 46 und 39 des spanischen Handelsgesetzbuches (Código de Comercio) von 1885. (9)  In Anwendung des Gesetzes 16/2007 vom 4. Juli 2007 zur Reform und Anpassung des Handelsrechts im Bereich der Rechnungslegung im Hinblick auf seine internationale Harmonisierung auf der Grundlage der Vorschriften der Europäischen Union (Ley de reforma y adaptación de la legislación mercantil en materia contable para su armonización internacional con base en la normativa de la Unión). (10)  Vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a TRLIS (11)  Vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b TRLIS. (12)  Vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 TRLIS (13)  Vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 TRLIS. (14)  Artikel 12 Absatz 6 der letzten Fassung des Gesetzes. (15)  Dies ist ausdrücklich in Artikel 12 Absatz 5 zweiter Abschnitt dargelegt: „Der steuerliche Abzug dieser Differenz ist gegebenenfalls mit der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Abschreibung vereinbar.“ (16)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 6/69 und 11/69, Kommission/Frankreich, Slg. 1969, S. 523. Vgl. auch Nummer 18 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (17)  Vgl. Erwägungsgrund 7. (18)  Vgl. Erwägungsgrund 8. (19)  Spanien stützte sich auf Artikel 194 des Real Decreto 1564/1989 vom 22.12.1989. (20)  Spanien stützte sich auf den Beschluss des Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas (ICAC) — Nr. 3 BOICAC, 27.11.1996. (21)  Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 22.9.2004 in der Sache N 354/2004, irisches Unternehmensbeteiligungsprogramm (ABl. C 131 vom 28.5.2005, S. 10). (22)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (23)  Vgl. Erwägungsgrund 12. (24)  Vgl. Urteil des Gerichts vom 10.4.2008 in der Rechtssache T-233/04, Niederlande/Kommission, Slg. 2008, II-591. (25)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 13.2.2008 in der Sache N 480/07, Reducción de ingresos procedentes de determinados activos intangibles (ABl. C 80 vom 1.4.2008, S. 1). (26)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8.11.2001 in der Rechtssache Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, S. I-8365 (27)  In Anwendung von Artikel 89 Absatz 3 TRLIS. (28)  Vgl. das in Erwägungsgrund 7 genannte Schreiben Spaniens an die Kommission vom 5. Dezember 2007, S. 35. (29)  Gemäß Seite 8 des Schreibens Spaniens vom 30. Juni 2008, vgl. Erwägungsgrund 9. (30)  Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2005 (Cesky Telekom), die Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2005 (O2), die Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2006 (Quebec, GIC, BAA), die Entscheidung der Kommission vom 15. September 2004 (Abbey National) und die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2007 (Scottish Power), die auf der Website http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/ eingesehen werden können. (31)  Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“- Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen — Roadmap zur Reform des Beihilfenrechts 2005–2009, KOM(2005) 107 endg. (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1). (32)  Urteil des Gerichts vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-348/03, Koninklijke Friesland Foods/Kommission, Slg. 2007, II-101 (33)  Schriftliche Anfragen E-4431/05 und E-4772/05. (34)  Unter anderem die Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 in der Sache N 354/04, irisches Unternehmensbeteiligungsprogramm, (ABl. C 131 vom 28.5.2005, S. 10) und die Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2006 in der Sache C4/07 (ex N 465/06) Groepsrentebox (ABl. C 66 vom 22.3. 2007, S. 30). (35)  Vgl. die Entscheidung 2001/168/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften (ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 57). (36)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-501/00, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-6717. (37)  Vgl. Abschnitt II Absatz 1 Buchstabe b ff. des Kommissionsberichts über die Umsetzung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, verfügbar auf der Website: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/rapportaidesfiscales_es.pdf. (38)  Vgl. die Entscheidung 82/364/EWG der Kommission vom 17. Mai 1982 über die Gewährung von zinsvergünstigten Krediten für Ausfuhren von Frankreich nach Griechenland im Anschluss an den Beitritt Griechenlands zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 159 vom 10.6.1982, S. 44), insbesondere Teil IV, in dem auf die Rechtssachen 6/69 und 11/69, Kommission/Frankreich, Bezug genommen wird (39)  Unter Berufung auf den Beschluss des Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas vom November 1996, Nr. 3 BOICAC 27. (40)  Vgl. Fußnote 36. (41)  Vgl. Fußnote 22. (42)  Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-308/01, GIL Insurance, Slg. 2004, I-4777, Randnr, 68; das Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-172/03, Heiser, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40; und das Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006 in der Rechtssache C-88/03, Portugal/Kommission, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54. (43)  Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006 in der Rechtssache C-88/03, Portugal/Kommission, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54. (44)  Vgl. u. a. das Urteil des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93 Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79; das Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20; das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 25 und das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00 Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-10901, Randnr. 46. (45)  Vgl. u. a. das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 101. (46)  Vgl. Fußnote 22. (47)  Artikel 89 Absatz 3 TRLIS, vgl. Erwägungsgrund 31. (48)  Vgl. Artikel 96 Absatz 2 TRLIS. (49)  Vgl. das Urteil des Gerichts vom 9. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, Diputación Foral de Álava und andere/Kommission, Slg. 2009, S. II-1, Randnrn. 381 ff. (50)  Vgl. Erwägungsgrund 14. (51)  Vgl. u. a. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache T-308/00, Salzgitter/Kommission, Slg. 2004, II-1933, Randnr. 82 (52)  Vgl. das in Erwägungsgrund 13 genannte E-Mail Spaniens vom 16. Juni 2009 (53)  Vgl. insbesondere das in Erwägungsgrund 9 angeführte Schreiben Spaniens vom 22. April 2009 (A-9531), Seite 6. (54)  Vgl. die Erwägungsgründe 117 und 118 der ersten Entscheidung. (55)  Vgl. hierzu Erwägungsgrund 94 der ersten Entscheidung. (56)  Die Kommission betont, dass irgendwelche spezifischen Voraussetzungen für die Durchführung einer grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzung, etwa die Gründung einer Betriebsstätte im Land des Zielunternehmens oder die Abwicklung bestimmter Formalitäten bei der Zentralbank des Drittlandes vor der Verschmelzung, administrative Formerfordernisse darstellen. Die Kommission ist auch der Ansicht, dass es steuerlich gerechtfertigte Gründe für Bestimmungen gibt, die Verschmelzungen, welche keine reale wirtschaftliche Grundlage haben oder hauptsächlich einen Steuervorteil bezwecken, verhindern sollen. Solche Bestimmungen gibt es auch im spanischen Steuersystem (57)  Vgl. insbesondere Erwägungsgrund 93 ff. (58)  Vgl, S. 19 des Berichts von KPMG vom Dezember 2009 mit dem Titel „ Análisis de la existencia de obstáculos específicos jurídicos y fiscales a las fusiones transfronterizas en algunas jurisdicciones “. (59)  Vgl. die Zusammenfassung des Berichts von KPMG in Anhang II dieses Beschlusses, Abschnitt über die USA. (60)  Vgl. Fußnote 61. (61)  Vgl. u. a. die Abschnitte 351 ff. des Internal Revenue Code (Steuergesetzbuch) von 1986 geänderte Fassung und Abschnitt 7874 dieses Gesetzes; und die Treasury Regulation (Abgabenordnung) vom 23. Januar 2006 (T.D. 9242), verfügbar auf der Website: http://www.law.cornell.edu/uscode/. (62)  Vgl. die Fußnote 59, Abschnitte 361 ff. und 367 ff. des Internal Revenue Code — http://www.law.cornell.edu/uscode/. (63)  Vgl. u. a. Abschnitt 252 Buchstabe a des Delaware General Corporation Law (Gesellschaftsgesetz des Bundesstaates Delaware), verfügbar auf der Website: http://delcode.delaware.gov/title8/c001/sc09/index.shtml. (64)  Nach Abgaben der offiziellen Website des Bundesstaates Delaware ist „der Bundesstaat Delaware […] der wichtigste Standort von US-amerikanischen und internationalen Unternehmen … Über 850 000 Unternehmen haben ihren Sitz in Delaware. Über 50 % aller börsennotierten Unternehmen in den USA, einschließlich 63 % von der Liste Fortune 500, haben Delaware zum Sitz gewählt.“ Vgl. http://www.corp.delaware.gov/aboutagency.shtml. (65)  Verfügbar auf der Website: http://www.agenciatributaria.es/wps/portal/Listado?channel = de40217740119010VgnVCM10000050f01e0a____&ver = L&site = 56d8237c0bc1ff00VgnVCM100000d7005a80____&idioma = es_ES&menu = 1&img = 8 (66)  Vgl. u. a. Artikel 14 Buchstabe b des mexikanischen Bundessteuergesetzes (Código Fiscal de la Federación) verfügbar auf der Website: http://info4.juridicas.unam.mx/ijure/fed/7/18.htm?s=. (67)  Vgl. S. 29 des zweiten Berichts. Im Jahr 2004 fusionierten die Labatt Brewing Canada Holding Ltd, ein Getränkeerzeuger mit Sitz auf den Bahamas, und die Beverage Associates Holding, ebenfalls mit Sitz auf den Bahamas, zur Companhia de Bebidas das Américas, einem brasilianischen Unternehmen mit Sitz in São Paulo. (68)  Vgl. u. a. die Gesetze (Lei) 10 460/02, 9 249/95, 6 404/76 und 9 249/95 (69)  Vgl. u. a. die Verordnung (Decreto Lei) 2 627/40, die Gesetze (Lei) 10 406/02, 4 132/62, 5 709/1, 6 634/79 und die Bundesverordnung (Decreto Federal) 74 965/74, verfügbar auf der Website: http://www.jusbrasil.com.br/. (70)  Vgl. u. a. Lei 9 472/97 und Decreto 2 617/98 verfügbar auf der Website: http://www.jusbrasil.com.br/ (71)  Verfügbar auf der Website: http://www.agenciatributaria.es/wps/portal/Listado?channel = de40217740119010VgnVCM10000050f01e0a____&ver = L&site = 56d8237c0bc1ff00VgnVCM100000d7005a80____&idioma = es_ES&menu = 1&img = 8. (72)  Vgl. u. a. das Gesellschaftsgesetz (Ley de Sociedades Comerciales) Nr. 19 550, Gesetz Nr. 25 156, verfügbar auf der Website: http://infoleg.mecon.gov.ar/ (73)  Vgl. u. a. das Steuergesetz (Decreto 649/97) und die Verordnung (Decreto 1344/98) verfügbar auf der Website: http://infoleg.mecon.gov.ar/ (74)  Vgl. die Entscheidung der AFIP Nr. 37/1997 vom 8. Juli 1997, Nr. 6/1998 vom 30. Januar 1998, verfügbar auf der Webs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.