Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7131) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32018D0628. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng um weitere fünf Jahre vorsah, sofern Ryanair ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung in vollem Umfang gerecht wird. (42) Ryanair war laut Vereinbarung verpflichtet, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung an mindestens einmal täglich unter Einsatz eines Flugzeugs vom Typ B737 Passagierflugdienste zu Niedrigpreisen zwischen dem KLU und dem Flughafen London-Stansted (im Folgenden „STN“) anzubieten (348 Flüge pro Jahr bzw. 87 Flüge pro Quartal). (43) Laut dieser Vereinbarung zahlt Ryanair an die KFBG eine Pauschalgebühr von […] EUR pro Flug, die die Start- und Landeentgelte, Beleuchtungs-, Lärm- und Nachtgebühren, die Vorfeld- und Passagierabfertigungsentgelte, Infrastrukturgebühren, Entgelte für die örtliche Flugsicherung und Gebühren für die Leistungen des KLU umfassen. (44) Ryanair erhebt je Flugticket einen Betrag von […] EUR pro abfliegenden Fluggast als Flughafengebühr. Ferner erhebt Ryanair je Flugticket einen Betrag von […] EUR (festgelegt von der österreichischen Regierung) pro abfliegenden Fluggast als Sicherheitsgebühr für den Flughafen. (45) Zur Information des KLU erstellt Ryanair zusammen mit der DMG einen regelmäßigen Marketingplan für die Flugverbindungen. Ryanair hat bei der Verwendung der ihr gewährten Marketingunterstützung völlig freie Hand; die einzige Bedingung besteht darin, dass sie Links von den entsprechenden Tourismus-Webseiten zur Ryanair-Website schalten und geeignete Logos einsetzen muss, wo immer dies machbar ist. (46) Die KFBG ist verpflichtet, für Ryanair Terminal- und Abfertigungsdienste bereitzustellen (einschließlich kostenloser Markenwerbungsflächen an den Ticket- und Fluggastabfertigungsschaltern sowie den Flugsteigen), PR-Leistungen wie etwa lokale Pressekonferenzen zur Bekanntgabe neuer Bestimmungsorte zu erbringen, für die am 27. Juni 2002 beginnenden täglichen Flüge die Zahlung von jährlich […] EUR an LV durch DMG zu veranlassen, die quartalsweise in Höhe von […] EUR im Voraus zahlbar sind. Für Differenzen zwischen dieser Summe und den tatsächlich durch die DMG an LV gezahlten Beträgen kommt die KFBG gegenüber Ryanair auf. 2.6.1.2.   Die Marketingvereinbarung zwischen der DMG und LV vom 22. Januar 2002 (die erste Marketingvereinbarung) (47) Am 22. Januar 2002 schlossen die DMG und LV eine am selben Tag in Kraft getretene Vereinbarung mit einer Laufzeit bis zum 26. Juni 2007 und automatischer Verlängerung um weitere fünf Jahre, wenn LV seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung in vollem Umfang nachkommt. (48) Gemäß der Vereinbarung beauftragt DMG LV, Marketingmaßnahmen mit dem Ziel einzuleiten, das Land Kärnten in der englischsprachigen Welt besser bekannt zu machen und dafür zu sorgen, dass rechtmäßig zugelassene Luftfahrtunternehmen von Ryanair im Linienflugverkehr die Beförderung von Fluggästen auf neuen Strecken von Orten innerhalb des Vereinigten Königreichs und/oder Kontinentaleuropas zum KLU übernehmen und dazu Flugzeuge mit einer Kapazität von mindestens 140 Sitzen einsetzen. (49) Die vereinbarten Leistungen sollten sich weiterhin auf 348 Flüge pro Jahr (87 Flüge pro Quartal) belaufen — die Marketingvereinbarung bezog sich auf die Flüge gemäß der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen KFBG und Ryanair. LV verpflichtet sich, die Einführung und Fortführung der Leistungen zu vermitteln, einen Werbeplan aufzustellen und Links zur DMG-Webseite zu schalten sowie weitere Öffentlichkeitsarbeit zur Bewerbung der Leistungen zu erbringen, einschließlich Links zwischen Tourismus-Webseiten und Webseiten von Kunden des LV-Luftverkehrsbetreibers zu schalten. (50) Die DMG zahlt jährlich […] EUR für die täglichen Flüge, zahlbar quartalsweise im Voraus in Höhe eines Betrags von […] EUR (diese Zahlung wird auch in dem Vertrag zwischen der KFBG und Ryanair vom 22. Januar 2002 genannt). Dieser Betrag wird auch im Vertrag zwischen der KFGB und Ryanair genannt, in dem festgelegt ist, dass die KFGB die Zahlung der DMG an die LV „beschaffen“ muss. 2.6.1.3.   Die Marketingvereinbarung zwischen der DMG und AMS vom 22. Januar 2002 (die zweite Marketingvereinbarung) (51) Eine weitere Marketingvereinbarung wurde am 22. Januar 2002 zwischen der DMG und AMS geschlossen. Sie trat am selben Tag für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft und sah die Möglichkeit einer Verlängerung um weitere fünf Jahre vor. (52) Die Vereinbarung besagt Folgendes: Die DMG beauftragt AMS, bis spätestens zum 1. Mai 2002 auf www.ryanair.com zwei Links zu von der DMG ausgewählten Webseiten zu schalten und zu betreiben, auf denen die Attraktionen des Bundeslands Kärnten vorgestellt werden. AMS stellt zusätzliche Dienstleistungen bereit, sollten die Parteien dies gemäß Artikel 5.1 und 5.2 der Vereinbarung entscheiden. (53) Die DMG zahlt AMS jährlich […] EUR für die beschriebenen Dienstleistungen. 2.6.1.4.   Die Nebenvereinbarung zur Marketingvereinbarung zwischen der DMG und LV vom 22. Januar 2002 (die dritte Marketingvereinbarung) (54) Die Nebenvereinbarung der Marketingvereinbarung zwischen der DMG und LV vom 22. Januar 2002 (erste Marketingvereinbarung) wurde von beiden Seiten am 22. Januar 2002 unterzeichnet und trat am selben Tag in Kraft. (55) Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass „in Bezug auf die am 22. Januar 2002 geschlossene Vereinbarung zwischen LV und der DMG am 1. Mai 2002 eine weitere Marketingzahlung in Höhe von […] EUR für zusätzliche, verstärkte Marketingmaßnahmen während der Laufzeit der Vereinbarung von der DMG an LV zu leisten ist“. 2.6.1.5.   Zusammenfassung der Zahlungen im Rahmen der verschiedenen Vereinbarungen mit Ryanair und seinen Tochtergesellschaften Tabelle 6 Zahlungen der KFBG an Ryanair 2002-2005 (in EUR) im Rahmen der Marketingvereinbarungen Jahr 2002 2003 2004 2005 Erstattung von Turnaround-Entgelten […] […] […] […] Zahlungen gemäß der ersten Marketingvereinbarung […] […] […] […] Zahlungen gemäß der zweiten Marketingvereinbarung […] […] […] […] Zahlungen gemäß der dritten Marketingvereinbarung (Nebenvereinbarung zur ersten Marketingvereinbarung) […]       (56) Alle 2002 geschlossenen Vereinbarungen zwischen der KFBG, der DMG, Ryanair, LV und AMS endeten am 29. Oktober 2005, als Ryanair die Passagierflugdienste zwischen dem KLU und dem STN aus wirtschaftlichen Gründen einstellte. 2.6.2.   Die Vereinbarungen aus dem Jahr 2006 2.6.2.1.   Die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen „Airport Services Agreement“ zwischen KFBG und Ryanair vom 23. August 2006 (57) Am 23. August 2006 schlossen KFBG und Ryanair eine Vereinbarung über eine dreimal pro Woche erfolgende Leistungserbringung in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis 21. April 2007, die noch am selben Tag in Kraft trat. Die Vereinbarung beruhte auf den veröffentlichten Tarifen des KLU und auf der Incentive-Regelung, die im September 2005 eingeführt worden war. (58) Ryanair war verpflichtet, einen dreimal pro Woche erfolgenden Flugdienst auf der Route STN-KLU-STN einzuführen und zu betreiben, dessen Fluggastaufkommen während der Laufzeit des Vertrags mindestens 8 000 abfliegende Passagiere betragen musste. Ryanair war verpflichtet, die offiziellen Flughafenentgelte des KLU zu entrichten. Durch die Incentive-Regelung wurde Ryanair je abfliegenden Fluggast im neuen Linienverkehrsangebot ein Incentive in Höhe von 7,62 EUR gewährt. (59) Die Vereinbarung sah die Möglichkeit der Verlängerung um fünf Jahre — vom 22. April 2007 bis 21. April 2012 — vor. 2.6.2.2.   Die Marketingvereinbarung „Marketing Services Agreement“ zwischen der DMG und AMS vom 21. Dezember 2006 (60) Am 21. Dezember 2006 schlossen die DMG und AMS eine Marketingvereinbarung, die am 28. Februar 2007 in Kraft trat. Die Vereinbarung war mit der Verpflichtung von Ryanair verbunden, in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis 21. April 2007 die Flugstrecke STN–KLU zu bedienen (vgl. Erwägungsgrund 61). (61) AMS war im Rahmen der Vereinbarung verpflichtet, ein jährliches Marketingpaket im Wert von […] EUR nach der aktuellen AMS-Preisliste zu erbringen. Zu diesen Marketingleistungen gehörten ein Link von www.ryanair.com zu einer von DMG benannten Webseite, ein von der DMG benannter Inhalt auf der Reisezielseite Klagenfurt/Kärnten und E-Mail-Angebote mit Werbung für Klagenfurt/Kärnten, die an die Abonnenten der Webseite gesandt wurden. Gemäß Artikel 5 der Vereinbarung hatten beide Seiten die Möglichkeit, zusätzliche Marketingdienste zu beschließen, die diesen Betrag übersteigen. Die von der DMG benannten Webseiten durften keine Flüge, Mietwagen, Unterkünfte und sonstigen Leistungen anbieten, die künftig auf der Webseite www.ryanair.com angeboten werden könnten, sie durften jedoch touristisch interessante Orte und Geschäftsmöglichkeiten in Klagenfurt/Kärnten vorstellen. (62) Die DMG war verpflichtet, für die Marketingdienste […] EUR auf Rechnungsbasis in monatlichen Raten zu bezahlen. (63) Die Vereinbarung sah die Möglichkeit einer Verlängerung um weitere fünf Jahre vom 22. April 2007 bis 21. April 2012 vor. Grundlage der Vereinbarung waren ganzjährige Linienflüge dreimal pro Woche auf der Strecke STN–KLU—STN. Das jährliche Marketingpaket war hinsichtlich Inhalt und Gebühren jedes Jahr einvernehmlich anzupassen. 2.7.   Die Vereinbarungen mit Hapag Lloyd Express (HLX) und TUIfly (64) Im November 2002 lancierte die DMG eine zweite Ausschreibung für eine Linienflugverbindung zwischen Klagenfurt und einem europäischen Ballungszentrum (ausgenommen London sowie Ziele mit einer Flugdistanz von weniger als 500 km). Die Ausschreibung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. Dezember 2002, S. 240, und im Amtlichen Ausschreibungsblatt des österreichischen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht. Angeboten wurde ein Vertrag über eine tägliche direkte Linienflugverbindung zwischen Klagenfurt und einem europäischen Ballungszentrum mit 348 Flügen (Rotationen) pro Jahr mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einer Verlängerungsoption für weitere fünf Jahre. Im Gegenzug bot die DMG an: a) einen Zuschuss zu den Marketingmaßnahmen der Fluggesellschaft in Form eines feststehenden Betrags von 145 000 EUR; diese Marketingunterstützung war zur Bewerbung und Vermarktung der Flugverbindung einzusetzen, die Verwendung war halbjährlich nachzuweisen, b) eine 95 %ige Erstattung der Turnaround-Entgelte (Flughafengebühren, Entgelte für Boden- und Vorfeldabfertigung sowie Flugsicherungsentgelt) des KLU. Diese Entgelte fallen bei der Landung auf dem KLU an. (65) Bei der zweiten öffentlichen Ausschreibung wurde kein Angebot eingereicht, daher wurde sie zurückgezogen. In der Folge wurde ein ausgehandeltes Verfahren ohne vorherige Veröffentlichung durchgeführt, bei dem ein Vertrag mit HLX zustande kam. (66) Nach den von Österreich übermittelten Informationen trat die Kooperationsvereinbarung zwischen der KFBG und HLX am 30. August 2003 in Kraft und lief bis zum 31. März 2008. Schriftlich wurde sie erst durch Vereinbarungen vom 24. Mai 2004 und 4. Juni 2004 formalisiert. Die Vereinbarung schloss die Möglichkeit einer Verlängerung durch beide Parteien ein. (67) HLX verpflichtete sich zur Einrichtung und zum Betrieb der Strecken Klagenfurt–Köln/Bonn (mit sechs Linienflügen pro Woche) sowie Klagenfurt–Hannover (mit drei Linienflügen pro Woche). Für diese Flugdienste hatte HLX die offiziellen Entgelte des KLU gemäß der Entgeltordnung des KLU zu entrichten. (68) HLX übernahm es außerdem, ein Paket von Marketingleistungen zugunsten des KLU zu erbringen, etwa durch werbliche Begleitung des Flugangebots in lokalen, regionalen und nationalen Medien, im Internet sowie durch Plakatwerbung im öffentlichen Raum. Darüber hinaus verpflichtete sich HLX zu einer positiven Darstellung des KLU auf seiner Internetseite und zur Einrichtung eines Links auf die Internetseite des KLU. (69) Die KFBG versprach eine einmalige Zahlung von […] EUR für die im Vorfeld der Aufnahme des Flugangebots und in der Einführungsphase des Flugangebots anfallenden Kosten für Marketing (Initiierungskosten). Ferner hatte die KFBG für jede der neuen Ziele einen monatlichen Betrag für Marketingleistungen zu zahlen, der sich ab 1. Oktober 2003 auf […] EUR und ab 1. Mai 2004 bis 31. März 2008 auf […] EUR belief. (70) Im Dezember 2003 lancierte die DMG ein drittes Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung von regelmäßigen Flugverbindungen zwischen Klagenfurt und europäischen Ballungszentren (ausgenommen London sowie Ziele mit einer Flugdistanz von weniger als 500 km). Die Ausschreibung wurde im Amtsblatt der EU und im Amtlichen Ausschreibungsblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 30. Dezember 2003 veröffentlicht. Angeboten wurde ein Vertrag über eine tägliche direkte Linienflugverbindung zwischen Klagenfurt und europäischen Ballungszentren mit 3-7 Flügen (Rotationen) pro Woche über eine Laufzeit von 5 Jahren. Im Gegenzug bot die DMG an: a) einen Zuschuss zu den Marketingmaßnahmen der Fluggesellschaft in Form eines feststehenden Betrags von 29,90 EUR je abfliegenden Fluggast, b) eine 98 %ige Erstattung der Turnaround-Entgelte (Flughafengebühren, Entgelte für Boden- und Vorfeldabfertigung sowie Flugsicherungsentgelt) des KLU. Diese Entgelte fallen bei der Landung auf dem KLU an. (71) Bei der dritten öffentlichen Ausschreibung wurde kein Angebot eingereicht, daher wurde sie zurückgezogen. Anschließend wurde ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung durchgeführt, bei dem ein Vertrag mit HLX zustande kam. Ab 1. Mai 2004 umfasste das Flugangebot von HLX noch zwei weitere Ziele, nämlich Hamburg und Berlin. (72) Die österreichischen Behörden machten geltend, dass die an HLX geleisteten Zahlungen für Marketingleistungen in etwa der Erstattung von Turnaround-Entgelten laut der zweiten und dritten Ausschreibung der DMG im November 2002 und Dezember 2003 entspricht (9). Die Bedingungen der mit HLX geschlossenen Vereinbarung hätten den Konditionen der zweiten und der dritten Ausschreibung der KFBG entsprochen. (73) Im Januar 2007 wurden HLX und ein weiteres Unternehmen namens „Hapag-Lloyd Flug“ zu der neuen Fluggesellschaft TUIfly zusammengeführt. TUIfly setzte die Flugverkehrsdienste von HLX fort. Nach dieser Zusammenlegung schloss die KFBG am 10. Dezember 2008 eine Folgevereinbarung mit TUIfly. Die Vereinbarung trat am 1. April 2008 in Kraft und lief am 31. März 2013 automatisch aus. (74) Nach dieser Vereinbarung war TUIfly verpflichtet, in der Flugplanperiode der Internationalen Luftverkehrs-Vereinigung (International Air Transport Association, im Folgenden „IATA“) für Sommer 2008 die Strecken Klagenfurt–Köln siebenmal pro Woche, Klagenfurt–Hannover zweimal pro Woche, Klagenfurt–Berlin dreimal pro Woche und Klagenfurt–Hamburg zweimal pro Woche zu bedienen, wobei ein Fluggastaufkommen von mindestens 50 000 abfliegenden Passagieren erwartet wurde. In der IATA-Flugplanperiode Winter 2008/2009 hatte TUIfly die Strecken Klagenfurt–Köln siebenmal pro Woche, Klagenfurt–Hannover viermal pro Woche, Klagenfurt–Berlin viermal pro Woche und Klagenfurt–Hamburg viermal pro Woche zu bedienen, wobei ein Fluggastaufkommen von mindestens 40 000 abfliegenden Passagieren erwartet wurde. (75) Ferner war TUIfly laut Vereinbarung verpflichtet, ein umfassendes Paket von Marketingleistungen für den KLU und die Region Kärnten zur Verfügung zu stellen. Dazu gehörten eine Darstellung von Klagenfurt als Ferienziel in zwei monatlichen Newslettern, auf einer Schnäppchenflugseite, auf der TUIfly-Startseite, auf der KLU-Reisezielseite, auf Bordkarten und in Bordjournalen, auf dem Sommer- bzw. Winterflugplan von TUIfly, in einem Spot im BordTV sowie durch Flugzeugbranding und verschiedene Presseveranstaltungen. (76) Die KFBG hatte für diese Marketingleistungen eine jährliche Summe von […] EUR sowie einen Einmalbetrag von […] EUR für das Flugzeugbranding zu entrichten. 2.8.   Die Vereinbarung mit Air Berlin (77) Ab IATA-Flugplanperiode Winter 2009/2010 übernahm Air Berlin die Städteverbindungen von TUIfly. Nach der Übernahme unterzeichneten die KFBG und TUIfly am 28. Oktober 2009 einen Vertrag, durch den sie ihre Vereinbarung vom 10. Dezember 2008 mit Wirkung vom 25. Oktober 2009 aufhoben. Die DMG schloss mit Air Berlin eine Folgevereinbarung für die Zeit vom 25. Oktober 2009 bis 31. März 2013, deren Unterzeichnung an unterschiedlichen Daten, d. h. am 8. Juli 2010, 13. Oktober 2010 und 25. Oktober 2010 erfolgte. Die Vereinbarung schloss die Möglichkeit einer Verlängerung durch beide Parteien ein. (78) Danach war Air Berlin verpflichtet, in der IATA-Flugplanperiode Winter 2009/2010 die Strecke Klagenfurt–Köln vier- bis siebenmal pro Woche zu bedienen (mindestens vier und höchstens sieben Dienste pro Woche je nach Entscheidung von Air Berlin), Klagenfurt–Berlin fünf- bis sechsmal pro Woche, Klagenfurt–Hannover zweimal pro Woche und Klagenfurt–Hamburg fünf- bis sechsmal pro Woche, wobei in dieser Winterperiode ein Fluggastaufkommen von mindestens 31 000 abfliegenden Passagieren erwartet wurde. In der IATA-Flugplanperiode Sommer 2010 hatte Air Berlin die Strecke Klagenfurt–Köln fünf- bis sechsmal pro Woche, Klagenfurt–Berlin vier- bis fünfmal pro Woche, Klagenfurt–Hannover zweimal pro Woche und Klagenfurt–Hamburg drei- bis viermal pro Woche zu bedienen, wobei in dieser Sommerperiode ein Fluggastaufkommen von mindestens 42 000 abfliegenden Passagieren erwartet wurde. (79) In der IATA-Flugplanperiode Winter 2010/2011 hatte Air Berlin die Strecke Klagenfurt–Düsseldorf zwei- bis dreimal pro Woche, Klagenfurt–Berlin dreimal pro Woche und Klagenfurt–Hamburg zwei- bis dreimal pro Woche zu bedienen, wobei ein Fluggastaufkommen von mindestens 19 000 abfliegenden Passagieren erwartet wurde. In der IATA-Flugplanperiode Sommer 2011 hatte Air Berlin die Strecke Klagenfurt–Düsseldorf zwei- bis dreimal pro Woche, Klagenfurt–Berlin drei- bis viermal pro Woche und Klagenfurt–Hamburg zweimal pro Woche zu bedienen, wobei ein Fluggastaufkommen von mindestens 28 000 abfliegenden Passagieren erwartet wurde. (80) Ferner war Air Berlin nach der Vereinbarung verpflichtet, für den KLU und die Region Kärnten ein umfangreiches Paket an Marketingleistungen bereitzustellen, so z. B. eine Darstellung Klagenfurts auf der Hauptwebsite von Air Berlin, im deutschen Newsletter und im niederländischen Newsletter, beim Web Check-in, auf den Passagierabschnitten der Bordkarten, als Bildschirmschoner, in verschiedenen Print- und TV-Medien an Bord der Flugzeuge und bei regionalen Presseveranstaltungen. (81) Die DMG sagte zu, für diese Marketingleistungen in der Flugplanperiode Winter 2009/2010 einen Betrag von […] EUR und in der Flugplanperiode 2010/2011 einen Betrag von […] EUR zu entrichten. 2.9.   Die Vereinbarung mit Austrian Airlines vom 20. Oktober 2005 (82) Ab 1. Oktober 2003 kürzte AUA von sich aus die Zahlungen für die damals fälligen Turnaround-Entgelte an die KLU. Am 17. November 2003 reichte die KFBG beim Landesgericht eine Zivilklage gegen AUA wegen der ausstehenden Zahlungen von Flughafenentgelten ein. Am 7. Januar 2004 brachte AUA eine Klagebeantwortung ein. Darüber hinaus stellte AUA am 17. Oktober 2004 beim nationalen Kartellgericht einen Antrag gemäß Kartellgesetz wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die KFBG. (83) Am 20. Oktober 2005 unterzeichneten die KFBG und AUA eine Vergleichsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 20. Oktober 2005. Darin kamen die Parteien überein, die beiden Rechtsstreite vor dem Landesgericht und dem nationalen Kartellgericht zu beenden. (84) AUA verpflichtete sich zur Zahlung eines Betrags in Höhe von […] EUR an die KFBG. (85) Die Parteien vereinbarten, dass die Incentive-Regelung der KFBG vom 1. September 2005 zum Bestandteil der Vergleichsvereinbarung werden und rückwirkend ab 1. Oktober 2003 für AUA gelten sollte. 2.10.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens im Februar 2012 und die Ausweitung des Verfahrens im Juli 2014 (86) In ihrem Einleitungsbeschluss und ihrem Ausweitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel im Hinblick auf die folgenden Maßnahmen: 2.10.1.   Finanzierung des Flughafens Klagenfurt durch die Stadt Klagenfurt, das Land Kärnten und andere Einrichtungen (87) Die Kommission äußerte Zweifel, ob die öffentlichen Zahlungen, die die Gesellschafter der KFBG sowie das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für Finanzen in der Zeit von 2000 bis 2010 an den KLU leisteten, eine staatliche Beihilfe darstellten und, wenn ja, ob diese staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 2.10.2.   Die Flughafen-Incentive-Regelung der Kärntner Flughafen Betriebs GmbH von 2005 (88) Die Kommission äußerte Zweifel, ob die ermäßigten Flughafenentgelte im Rahmen der Incentive-Regelung von 2005 eine staatliche Beihilfe darstellen und, wenn ja, ob diese staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 2.10.3.   Die Vereinbarungen mit Ryanair, LV und AMS von 2002 und 2006 (89) In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob Ryanair und ihre Tochtergesellschaft LV durch den Abschluss der Vereinbarungen mit der KFBG und DMG im Jahr 2002 in den Genuss staatlicher Beihilfe kamen und, wenn ja, ob diese staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (90) In ihrem Ausweitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob zwei zusätzliche Vereinbarungen aus dem Jahr 2002 zwischen der DMG und AMS sowie LV, die in eine genaue Analyse aller im Jahr 2002 geschlossenen Vereinbarungen einbezogen werden müssen, eine staatliche Beihilfe darstellen und, wenn ja, ob diese staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (91) In ihrem Einleitungsbeschluss bezweifelte die Kommission außerdem, ob Ryanair und ihre Tochtergesellschaft AMS durch den Abschluss der Vereinbarungen mit der KFBG und DMG im Jahr 2006 staatliche Beihilfe erhielten und, wenn ja, ob diese staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 2.10.4.   Die Vereinbarungen mit Hapag Lloyd Express (HLX) und TUIfly (92) Die Kommission äußerte Zweifel, ob HLX/TUIfly durch den Abschluss der Vereinbarungen mit der KFBG eine staatliche Beihilfe erhielten und, wenn ja, ob diese staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 2.10.5.   Die Vereinbarung mit Air Berlin (93) Ferner bezweifelte die Kommission, ob Air Berlin durch den Abschluss der Vereinbarungen mit der KFBG staatliche Beihilfe erhielten und, wenn ja, ob diese staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 2.10.6.   Die Vereinbarung mit Austrian Airlines vom 20. Oktober 2005 (94) Die Kommission äußerte Zweifel, ob die Vergleichsvereinbarung zwischen der KFBG und AUA vom 20. Oktober 2005 eine staatliche Beihilfe darstellt und, wenn ja, ob diese staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 3.   VON DEN ÖSTERREICHISCHEN BEHÖRDEN VORGENOMMENE KOSTEN-NUTZEN-ANALYSEN (95) Die österreichischen Behörden erklärten, dass die KFBG keine Ex-ante-Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt habe, und zwar weder vor dem Abschluss der Vereinbarungen mit den Fluggesellschaften noch vor der Einführung der Incentive-Regelung im Jahr 2005. (96) Um der Kommission die Würdigung der zu prüfenden Maßnahmen zu ermöglichen, übermittelte Österreich rekonstruierte Ex-ante-Kosten-Nutzen-Analysen für alle Vereinbarungen zwischen der KFBG/DMG und verschiedenen Fluggesellschaften sowie für die Incentive-Regelung von 2005. (97) Bei der Rekonstruktion dieser Analysen verwendeten die österreichischen Behörden nur Daten und Informationen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen und bei Einführung der Incentive-Regelung verfügbar waren; ferner legten sie Schätzwerte für die Laufzeiten der einzelnen Vereinbarungen vor. 4.   STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS (98) Erstens verwiesen die österreichischen Behörden auf das große öffentliche Interesse am Betrieb des KLU in Kärnten. Der KLU stelle für die Region Kärnten eine wichtige Anbindung an andere Regionen und Mitglieds

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.