Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7131) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32018D0628. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tive Laufzeit der in Rede stehenden Vereinbarung beschränkt ist. Nach Ende der Laufzeit der einzelnen Vereinbarungen haben Ryanair und seine Tochtergesellschaften keine Zahlungen mehr im Rahmen dieser Vereinbarungen erhalten und keinen Zugang mehr zur Flughafeninfrastruktur und zu den Bodenabfertigungsdiensten gehabt. Infolgedessen reduzieren sich die in der oben angegebenen Weise berechneten Beihilfebeträge in Verbindung mit einer bestimmten Vereinbarung für die Jahre, in denen die Vereinbarung nicht mehr anwendbar war (insbesondere aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Vereinbarung durch die Luftverkehrsgesellschaften), auf null. (566) Die von Ryanair und AMS zurückzufordernden Beihilfebeträge müssen daher bei bestimmten Vereinbarungen, die vorzeitig beendet wurden, für den Zeitraum vom tatsächlichen Ende der Laufzeit der Vereinbarung bis zu dem bei Abschluss der Vereinbarung vorgesehenen Laufzeitende auf null gesetzt werden. Dies gilt für alle Vereinbarungen vom 22. Februar 2002, die nicht bis zum 27. Juni 2007 in Kraft geblieben sind, sondern am 29. Oktober 2005 endeten, als Ryanair seine Flughafendienstleistungen mit seinem letzten Flugdienst nach London einstellte. (567) Ebenso müssen die Beihilfebeträge, die von TUIfly für die vorzeitig beendete Vereinbarung von 2008 zurückzufordern sind, für den Zeitraum vom tatsächlichen Ende der Laufzeit der Vereinbarung bis zu dem bei Abschluss der Vereinbarung vorgesehenen Laufzeitende auf null gesetzt werden. Dies gilt für den Zeitraum ab dem 25. Oktober 2009, als TUIfly seinen letzten Flugdienst ausgehend vom KLU angeboten hat. 11.3.   Berücksichtigte Marketingzahlungen (568) Was die in der zweiten Marketingvereinbarung zwischen DMG und AMS festgelegten Zahlungen ([…] EUR pro Jahr) betrifft, so berücksichtigte die Kommission diese Vereinbarung bei ihrer Prüfung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten. Auch die in der zweiten Marketingvereinbarung angegebenen Zahlungen werden in diesem Kapitel bei der Berechnung des zurückzufordernden Beihilfebetrags berücksichtigt. (569) Österreich machte geltend, die zweite Vereinbarung sei durch die dritte ersetzt worden und nicht in Kraft getreten. Österreich übermittelte jedoch keine Belege für dieses Argument, sondern berief sich lediglich auf das Fehlen entsprechender Zahlungsunterlagen in der Buchhaltung der KFBG, um nachzuweisen, dass die KFBG im Rahmen der zweiten Marketingvereinbarung keine Zahlungen geleistet habe. (570) Da die Kommission keine schriftlichen Unterlagen aus Österreich erhalten hat, die die Richtigkeit dieser Erklärung belegen, wird auch die zweite Marketingvereinbarung bei der Berechnung des zurückzufordernden Beihilfebetrags berücksichtigt. Dieser Betrag kann zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage von Österreich vorgelegter Nachweise angepasst werden. (571) Die folgenden Tabellen enthalten Angaben zu den verschiedenen Beträgen, auf deren Grundlage die vorläufigen Rückforderungsbeträge zu berechnen sind. Diese Beträge bestehen aus den negativen Teilen der inkrementellen Zahlungsströme (inkrementelle Einnahmen abzüglich inkrementeller Kosten), die im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten ermittelt wurden, mit Ermäßigungen für die Zeiträume, in denen die Zahlungen nach ihrer Unterzeichnung noch nicht bzw. bei vorzeitiger Beendigung der Vereinbarungen nicht mehr zu entrichten waren. Tabelle 18 Angaben zu den vorläufigen Beihilfebeträgen, die Ryanair und dessen Tochtergesellschaften gewährt wurden und die von diesen zurückzufordern sind (in EUR)   Vorläufiger Betrag der auf der Grundlage der verschiedenen Vereinbarungen gewährten Beihilfen Vorläufiger zurückzufordernder Beihilfebetrag Begünstigter/Vereinbarung Juli 2002-Juni 2003 Juli 2003-Juni 2004 Juli 2004-Juni 2005 Juli 2005-Okt. 2005 2006 2007 Ryanair, LV und AMS: Vereinbarungen vom 22.2.2002. 1 248 180 248 180 248 180 82 727     1 827 267 Ryanair und AMS: Vereinbarungen vom 21.12.2006.           141 326 141 326 Tabelle 19 Angaben zu den vorläufigen Beihilfebeträgen, die HLX gewährt wurden und die von HLX zurückzufordern sind (in EUR)   Vorläufiger Betrag der auf der Grundlage der Vereinbarungen gewährten Beihilfen Vorläufiger zurückzufordernder Beihilfebetrag Begünstigter/Vereinbarung Aug. 2003-Aug. 2004 Aug. 2004-Aug. 2005 Aug. 2005-Aug. 2006 Aug. 2006-Aug. 2007 Aug. 2007-März 2008   HLX Vereinbarung von 2003 1 418 984 2 273 855 2 273 855 2 273 855 1 326 414 9 566 963 Tabelle 20 Angaben zu den vorläufigen Beihilfebeträgen, die TUIfly gewährt wurden und von TUIfly zurückzufordern sind (in EUR)   Vorläufiger Betrag der auf der Grundlage der Vereinbarungen gewährten Beihilfen Vorläufiger zurückzufordernder Betrag Begünstigter/Vereinbarung April 2008-März 2009 April 2009-Okt. 2009 April 2010-März 2011 April 2011-März 2012 April 2012-März 2013   TUIfly Vereinbarung von 2008 789 955 344 136       1 134 091 (572) Wie in Erwägungsgrund 326 ausgeführt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ryanair, LV und AMS im Hinblick auf die Anwendung der Beihilfevorschriften eine einzige Wirtschaftseinheit bilden und dass die Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen und die entsprechenden Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen als eine einzige Transaktion zwischen dieser Einheit und KFBG/DMG anzusehen sind. Infolgedessen stellt die Kommission fest, dass Ryanair, LV und AMS für die vollständige Rückzahlung des Nennbetrags der im Rahmen der in den Jahren 2002 und 2006 geschlossenen Vereinbarungen erhaltenen Beihilfen in einer vorläufigen Höhe von 1 827 267 EUR und 141 326 EUR gesamtschuldnerisch haften. (573) Die Kommission stellt fest, dass HLX für die vollständige Rückzahlung des Nennbetrags der im Rahmen der im Jahr 2003 geschlossenen Vereinbarung erhaltenen Beihilfen in einer vorläufigen Höhe von 9 566 963 EUR haftet. HLX wurde 2002 gegründet und gehörte dem Verbund TUI Airlines an. Am 15. Januar 2007 wurde HLX mit Hapagfly, zuvor Hapag-Lloyd Flug, zu der gemeinsamen Marke TUIfly zusammengefasst und im Juli 2010 als solche rechtsfähig. Aus diesem Grund kann TUIfly als Rechtsnachfolger von HLX betrachtet werden und haftet daher für die Rückzahlung der gesamten HLX gewährten Beihilfen (89). (574) Die Kommission stellt fest, dass TUIfly für die vollständige Rückzahlung des Nennbetrags der im Rahmen der im Jahr 2008 geschlossenen Vereinbarung erhaltenen Beihilfen in einer vorläufigen Höhe von 1 134 091 EUR haftet. (575) Österreich muss die genannten Beträge innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurückfordern. (576) Österreich muss nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (90) zum Betrag der Beihilfen Rückforderungszinsen addieren, die ab dem Zeitpunkt, ab dem die in Rede stehenden Beihilfen dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden (91). In diesem Zusammenhang ist der Zeitpunkt, ab dem die Zinsen zu berechnen sind, das Datum, an dem die einzelnen Beihilfebeträge, das heißt die Tranchen, gewährt wurden (92). (577) Wenn ein Mitgliedstaat bei der Durchführung auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten oder Umstände stößt, die von der Kommission nicht in Erwägung gezogen wurden, können diese Probleme nach ständiger Rechtsprechung der Kommission zur Beurteilung vorgelegt und dabei geeignete Änderungen des fraglichen Beschlusses vorgeschlagen werden. In diesem Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat loyal zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter uneingeschränkter Beachtung der Bestimmungen des AEUV zu überwinden. (578) Die Kommission fordert Österreich auf, sie über etwaige Probleme bei der Durchführung dieses Beschlusses zu informieren. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die öffentliche Finanzierung, die der KFBG/DMG zwischen 2000 und 2010 in Form von finanziellen Beiträgen gewährt wurde, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist. Artikel 2 Die Incentive-Regelung des KLU aus dem Jahr 2005 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 3 Die Vergleichsvereinbarung zwischen der KFBG und AUA stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 4 Die von der KFBG mit Air Berlin geschlossene Vereinbarung über Flughafendienstleistungen vom 8. Juli 2010 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 5 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1 827 267 EUR, die Österreich Ryanair, LV und AMS unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 6 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 141 326 EUR, die Österreich Ryanair und AMS unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 7 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 9 566 963 EUR, die Österreich HLX unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 8 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1 134 091 EUR, die Österreich TUIfly unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 9 (1)   Österreich fordert die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück. (2)   Auf die zurückzufordernden Beihilfebeträge werden Zinsen erhoben, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (93) geänderten Fassung anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Österreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in den Artikeln 1 bis 4 genannten Beihilfen ein. Artikel 10 (1)   Die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Österreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 11 (1)   Österreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den Empfängern zu fordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist. (2)   Österreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in den Artikeln 5 bis 8 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Österreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Österreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 12 Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 11. November 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 233 vom 3.8.2012, S. 28. (2)  Beschluss der Kommission SA.24221 (ex CP 281/2007) — Österreich — Flughafen Klagenfurt — Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. C 233 vom 3.8.2012, S. 28). (3)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). (4)  Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1). (5)  Beschluss der Kommission SA.24221 (ex CP 281/2007) — Österreich — Flughafen Klagenfurt — Ryanair und andere Fluggesellschaften (ABl. C 348 vom 3.10.2014, S. 36). (6)  Am 28. April 2016 beschloss das Bundesland Kärnten, die KLH ohne Liquidation aufzulösen. Die durch die KLH gehaltenen Beteiligungen wurden auf eine Zweckgesellschaft mit der Bezeichnung „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ (K-BVG) übertragen. Da es in diesem Beschluss um einen Zeitraum geht, in dem die KLH noch existierte, wird im gesamten Beschluss die Bezeichnung „KLH“ verwendet. (*1)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis. (7)  Die Beträge in Klammern sind die Beträge der Incentives, die infolge der Vergleichsvereinbarung (siehe Abschnitt 2.9) rückwirkend an AUA ausgezahlt wurden. (8)  Die Anwendung der Incentives auf AUA für den Zeitraum vor 2005 erfolgte auf der Grundlage der Vergleichsvereinbarung (siehe Abschnitt 2.9). (9)  Wie aus den Erwägungsgründen 65 und 71 hervorgeht, sahen die beiden Ausschreibungen jedoch eine unterschiedliche Erstattung der Turnaround-Entgelte vor. (10)  Als Beispiele führte Ryanair die Flughäfen […] an. (11)  Dieses Akronym steht für den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (‚Market Economy Investor Principle‘). (12)  Beim Gesamtkostendeckungsansatz (Single-Till-Ansatz) werden für die Festsetzung der Höhe der Flughafenentgelte alle Einnahmen des Flughafenbetreibers aus sämtlichen Tätigkeiten des Flughafens berücksichtigt, einschließlich der nicht luftverkehrsbezogenen gewerblichen Tätigkeiten (z. B. Betrieb der Geschäfte, Restaurants und Parkplätze). Beim Dual-Till-Ansatz hingegen werden für die Festsetzung der Flughafenentgelte nur die Einnahmen aus luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten (im Wesentlichen Einnahmen aus Flughafengebühren und Bodendienstentgelten) berücksichtigt. (13)  In der anglophonen Werbewirtschaft werden diese Werbepreislisten als „rate cards“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um Aufstellungen der Werbepreise von Print- oder Rundfunkmedien oder Unternehmen, die Werbeflächen auf ihren Websites anbieten. (14)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). Zu dem Zeitpunkt, als Oxera seine Anmerkungen übermittelte (d. h. im Januar 2015), war dieses Dokument als Entwurf zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. (15)  Oxera verwies auf den Ansatz der Kommission in den Beschlüssen zu den Flughäfen Pau und Nîmes, in denen die Kommission die erwarteten nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je abfliegenden Passagier berechnete, indem sie die ermittelten Daten zu den Flughäfen aus der Zeit vor Unterzeichnung der Vereinbarungen verwendete und entsprechende Inflationsanpassungen vornahm. Beschluss (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (ABl. L 201 vom 30.7.2015, S. 109), Rn. 414. Beschluss (EU) 2016/633 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33961 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan, zugunsten von Veolia Transport Aéroport de Nîmes, zugunsten von Ryanair Limited und zugunsten von Airport Marketing Services Limited (ABl. L 113 vom 27.4.2016, S. 32), Rn. 436. (16)  Als Jahr des Beginns der Tätigkeit von Ryanair setzte Oxera jeweils das Jahr an, in dem Ryanair „wesentliche“ Tätigkeiten auf einem Flughafen aufnahm; dies wiederum wurde definiert als das erste Jahr, in dem die abfliegenden Ryanair-Passagiere mehr als 50 % der maximalen Gesamtzahl aller abfliegenden Ryanair-Passagiere ausmachten, die im Zeitraum 1994-2012 innerhalb eines Jahres auf demselben Flughafen befördert wurden. (17)  Urteil des Tribunal administratif de Marseille vom 20. Oktober 2009. Darin stellt das Gericht fest, dass der Flughafen Marseille im Rahmen der mit AMS geschlossenen Vereinbarung eine tatsächliche Gegenleistung in Form von Marketingdienstleistungen erhält. (18)  Entscheidung 2011/60/EU der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 12/08 (ex NN 74/07) — Slowakei — Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava in der Slowakei und Ryanair (ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 24), Erwägungsgrund 114. Darin stellt die Kommission fest, dass auch dann, wenn ein Flughafen nicht für zusätzliches Marketing auf der Website von Ryanair zahlt und auf der Website lediglich als einer der Zielorte genannt wird, nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Flughafen daraus einen gewissen Nutzen zieht (siehe Erwägungsgrund 114). In der Entscheidung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die untersuchte Vereinbarung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang steht. (19)  Objektive Kriterien wie die Art der Werbung (Links, Banner, Textabschnitte, Länge und Erscheinungsbild der Werbung auf dem Bildschirm), die tägliche Zahl der Besucher auf der Seite sowie die Zahl der Flugverbindungen von und zu diesem Flughafen. (20)  Siehe http://airportmarketingservices.com/pdfs/ratecard.pdf. (21)  Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303; Urteil vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, ECLI:EU:C:1991:161; Urteil vom 16. November 1995, Fédération Française des Sociétés d'Assurances/Ministère de l'Agriculture et de la Pêche, C-244/94, ECLI:EU:C:1995:392; Urteil vom 11. Dezember 1997, Job Centre, C-55/96, ECLI:EU:C:1997:603. (22)  Urteil vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283; Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303. (23)  Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission und Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Kommission, verbundene Rechtssachen T-443/08 und T-455/08, ECLI:EU:T:2011:117, insbesondere Rn. 93 und 94; bestätigt durch das Urteil vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Kommission, C-288/11 P, ECLI:EU:C:2012:821; siehe auch Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, bestätigt durch das Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, ECLI:EU:C:2002:617; und Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, ECLI:EU:T:2008:585. (24)  Urteile vom 17. Februar 1993, Poucet/AGV und Pistre/Cancave, C-159/91 und C-160/91, ECLI:EU:C:1993:63. (25)  Urteil Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission bzw. Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Kommission, oben in Fn. 24 angeführt, ECLI:EU:T:2011:117, insbesondere Rn. 84 und 158. (26)  Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben in Fn. 21 angeführt, ECLI:EU:T:2000:290, bestätigt durch das Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, ECLI:EU:C:2002:617. (27)  Urteil vom 12. Juli 1984, Hydrotherm, 170/83, ECLI:EU:C:1984:271, Rn. 11. Siehe auch Urteil vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T-137/02, ECLI:EU:T:2004:304, Rn. 50. (28)  Urteil vom 16. Dezember 2010, AceaElectrabel Produzione SpA/Kommission, C-480/09 P, ECLI:EU:C:2010:787, Rn. 47-55; Urteil vom 10. Januar 2006, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 112. (29)  Urteil vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7. (30)  Urteil vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7 und 8, und Urteil vom 4. Mai 1988, Bodson/Pompes funèbres des régions libérées, 30/87, ECLI:EU:C:1988:225, Rn. 18. (31)  Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 1997, Diego Cali & Figli/Servizi Ecologici Porto di Genova, C-343/95, ECLI:EU:C:1997:160; Entscheidung der Kommission N 309/2002 vom 19. März 2003; Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 in der Sache N 438/2002 — Subventionen zugunsten der Hafenverwaltungen für die Durchführung hoheitlicher Aufgaben in Belgien (ABl. C 284 vom 21.11.2002, S. 2). (32)  Entscheidung der Kommission N 309/2002 vom 19. März 2003. (33)  Siehe insbesondere Urteil vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 30, und Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2009, Selex Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, ECLI:EU:C:2009:191, Rn. 71. (34)  Siehe unter anderem Urteil vom 3. März 2005, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 36 und die angeführte Rechtsprechung. (35)  Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294. (36)  Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'agglomération du Douaisis, verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, ECLI:EU:T:2011:209, Rn. 108. (37)  Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 51 ff. (38)  Ebenda. (39)  Urteil vom 11. Juli 1996, Syndicat français de l'Express international (SFEI) und andere/La Poste und andere, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60, und Urteil vom 29. April 1999, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41. (40)  Urteil vom 2. Juli 1974, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. (41)  Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 69. (42)  Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-305/89, ECLI:EU:C:1991:142, Rn. 23; Urteil vom 12 Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, ECLI:EU:T:2000:289, Rn. 84. (43)  Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 40/85, ECLI:EU:C:1986:305. (44)  Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (45)  Urteil vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77. (46)  Siehe Luftverkehrsleitlinien von 2014, Rn. 53. (47)  Siehe Luftverkehrsleitlinien von 2014, Rn. 59. (48)  Siehe Entscheidung 2011/60/EU der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 12/08 (ex NN 74/07) — Slowakei — Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava in der Slowakei und Ryanair (ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 24), Erwägungsgründe 88 und 89. (49)  Zum Benchmarking in Bezug auf die Rentabilität (im Gegensatz zur Preisbildung) in der Branche siehe Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen T-319/12 und T-321/12, ECLI:EU:T:2014:604, Rn. 44. (50)  Die weiteren zu prüfenden Vergleichskriterien sind unter Rn. 60 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 genannt. (51)  Siehe Rn. 59 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (52)  Siehe Berichte der 167.-173. Sitzung des Aufsichtrates der KFBG vom 29. Juli 2004, 8. Oktober 2004, 1. Dezember 2004, 4. März 2005, 4. Mai 2005, 30. September 2005 und 12. Dezember 2005. (53)  Siehe Berichte des Aufs

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