Europäische Union

Beschluss 2009/88/GASP des Rates vom 22. Dezember 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

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3.2.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 33/41 BESCHLUSS 2009/88/GASP DES RATES vom 22. Dezember 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, auf Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat am 15. Mai 2008 die Resolution 1814 (2008) verabschiedet, mit der die Staaten und Regionalorganisationen aufgefordert werden, Maßnahmen zum Schutz des Schiffsverkehrs im Zusammenhang mit der Beförderung und Lieferung humanitärer Hilfsgüter nach Somalia und mit von den Vereinten Nationen genehmigten Tätigkeiten zu ergreifen. (2) Der VN-Sicherheitsrat hat am 2. Juni 2008 die Entschließung 1816 (2008) verabschiedet, mit der den Staaten, die mit der Übergangs-Bundesregierung von Somalia zusammenarbeiten, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum jener Entschließung gestattet wird, in die Hoheitsgewässer Somalias einzulaufen und in einer mit dem einschlägigen Völkerrecht zu vereinbarenden Weise alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf See zu bekämpfen. Diese Bestimmungen wurden mit der am 2. Dezember 2008 vom VN-Sicherheitsrat verabschiedeten Resolution 1846 (2008) um weitere zwölf Monate verlängert. (3) Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation „Atalanta“) angenommen. (4) Artikel 11 jener Gemeinsamen Aktion sieht vor, dass der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, die im Landgebiet von Drittstaaten stationiert sind oder in den Hoheitsgewässern oder den Binnengewässern von Drittstaaten operieren, nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags festgelegt wird. Die Regierung der Republik Dschibuti hat den Generalsekretär/Hohen Vertreter mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 unterrichtet, dass sie dem Einsatz einer europäischen Truppe in ihrem Hoheitsgebiet zustimmt und dass sie zu diesem Zweck ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte abzuschließen beabsichtigt. (5) Nachdem er vom Rat am 18. September 2007 gemäß Artikel 24 des Vertrags hierzu ermächtigt worden war, hat der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen Vertreter, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti ausgehandelt. (6) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2008. Im Namen des Rates Der Präsident B. KOUCHNER (1)   ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33. ÜBERSETZUNG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta DIE EUROPÄISCHE UNION (EU) einerseits und DIE REPUBLIK DSCHIBUTI — nachstehend „Aufnahmestaat“ genannt — andererseits, beide nachstehend „Parteien“ genannt — besorgt über die Zunahme seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle gegen die humanitäre Hilfsgüter transportierenden Schiffe und den Seeverkehr vor der Küste Somalias, IN ANBETRACHT der Resolutionen 1814 (2008), 1838 (2008) und 1846 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen; des Schreibens der Republik Dschibuti vom 1. Dezember 2008, in dem diese insbesondere der Präsenz von Einheiten der Seestreitkräfte der EU in ihrem Hoheitsgebiet zustimmt; der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation „Atalanta“); der Tatsache, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien, die sich aus internationalen Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, ergeben, unberührt lässt — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die EU-geführten Einsatzkräfte und deren Personal Anwendung. (2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, einschließlich seiner Binnengewässer, seines Küstenmeers und seines Luftraums, Anwendung. (3)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck a) „EU-geführte Einsatzkräfte“ (EUNAVFOR) die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der Operation beitragenden nationalen Kontingente, ihre Schiffe, ihre Flugzeuge, ihre Ausrüstung und ihre Transportmittel; b) „Operation“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Militärmission entsprechend dem Mandat, das sich aus den Resolutionen 1814 (2008) und 1816 (2008) des VN-Sicherheitsrats sowie aus jeder späteren einschlägigen Resolution des VN-Sicherheitsrats und aus dem am 10. Dezember 1982 unterzeichneten VN-Seerechtsübereinkommen ergibt; c) „Befehlshaber der Operation“ den Befehlshaber der Operation; d) „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“ den Befehlshaber im Einsatzgebiet; e) „militärisches Hauptquartier der EU“ die militärischen Hauptquartiere und deren Einzelteile, ungeachtet ihres Standorts, unter Aufsicht der militärischen Befehlshaber der EU, welche die militärische Führung oder Kontrolle der Operation wahrnehmen; f) „nationale Kontingente“ die Einheiten, Schiffe, Flugzeuge und Komponenten, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen an der Operation teilnehmenden Staaten gehören, insbesondere Schutzeinheiten und Militärkräfte an Bord von Handelsschiffen; g) „EUNAVFOR-Personal“ das der EUNAVFOR unterstellte zivile und militärische Personal sowie das zur Vorbereitung der Operation entsandte Personal und das im Einsatz befindliche Personal sowie das Polizeipersonal zur Begleitung der von EUNAVFOR aufgegriffenen Personen, das für einen Entsendestaat oder ein EU-Organ im Rahmen der Operation tätig ist und sich — sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats befindet, ausgenommen das örtliche Personal und das von internationalen kommerziellen Auftragnehmern beschäftigte Personal; h) „örtliches Personal“ das Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat; i) „Einrichtungen und Anlagen“ Gebäude, Unterkünfte und Gelände, die für die EUNAVFOR und ihr Personal benötigt werden; j) „Entsendestaat“ den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellt; k) „Gewässer“ die Binnengewässer und das Küstenmeer des Aufnahmestaats und den Luftraum über diesen Gewässern; l) „amtlicher Schriftverkehr“ den gesamten die Operation und ihre Aufgaben betreffenden Schriftverkehr. Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen (1)   Die EUNAVFOR und ihr Personal beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und enthalten sich jeder Handlung oder Maßnahme, die mit den Zielen der Operation unvereinbar ist. (2)   Die EUNAVFOR informiert die Regierung des Aufnahmestaats vorab und regelmäßig über die Anzahl der Mitglieder ihres Personals, die das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats durchqueren oder dort stationiert sind, sowie über die Identität der Schiffe, Flugzeuge und Einheiten, die in den Gewässern des Aufnahmestaats operieren oder die Häfen des Aufnahmestaats anlaufen. Artikel 3 Identifizierung (1)   Die im Landgebiet des Aufnahmestaats anwesenden Mitglieder des EUNAVFOR-Personals müssen jederzeit ihren Reisepass oder ihren Militärausweis mit sich führen. (2)   Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe und andere Transportmittel der EUNAVFOR sind mit unverwechselbaren Kennzeichnungen und/oder amtlichen Kennzeichen der EUNAVFOR zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats vorab mitzuteilen sind. (3)   Die EUNAVFOR ist berechtigt, die Flagge der Europäischen Union sowie Kennzeichen wie militärische Abzeichen, Titel und amtliche Symbole an ihren Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln zu führen. Die Uniformen der Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sind mit einem unverwechselbaren EUNAVFOR-Emblem zu versehen. Nationale Flaggen oder Hoheitszeichen der an der Operation beteiligten nationalen Kontingente dürfen auf Beschluss des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte an den Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Uniformen der EUNAVFOR geführt werden. Artikel 4 Überschreiten der Grenzen und Bewegungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats (1)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stets einen gültigen Reisepass und, sofern sie nicht zur Besatzung von EUNAVFOR-Schiffen oder -Flugzeugen zählen, im Falle der Ersteinreise einen Einzel- oder Sammeleinsatzbefehl der EUNAVFOR. Sie unterliegen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, bei der Ausreise aus diesem Gebiet und innerhalb dieses Gebiets keinen Einwanderungs- und Zollkontrollen. Besatzungsmitglieder von Schiffen und Flugzeugen der EUNAVFOR unterliegen nicht den Visumbestimmungen. (2)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals unterliegen nicht den Bestimmungen des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats. (3)   Ein allgemeines Verzeichnis der Mittel der EUNAVFOR, die in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verbracht werden, wird diesem zur Information übermittelt. Diese Mittel werden mit einer EUNAVFOR-Kennzeichnung versehen. Die EUNAVFOR ist von der Vorlage jeglicher anderer Zolldokumente sowie von allen Kontrollen befreit. (4)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals dürfen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Kraftfahrzeuge sowie Schiffe und Luftfahrzeuge führen, sofern sie einen gültigen nationalen, internationalen oder Militärführerschein, ein Kapitänspatent bzw. einen Pilotenschein besitzen, welche von einem der Entsendestaaten ausgestellt wurden. (5)   Für die Zwecke der Operation gewährt der Aufnahmestaat der EUNAVFOR und ihrem Personal in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich seiner Gewässer und seines Luftraums, Bewegungs- und Reisefreiheit. Die Bewegungsfreiheit im Küstenmeer des Aufnahmestaats schließt auch das Anhalten und Ankern ein. (6)   Für die Zwecke der Operation darf die EUNAVFOR in den Gewässern des Aufnahmestaats Luftfahrzeuge oder militärisches Gerät starten bzw. aussetzen, landen oder an Bord nehmen. (7)   Für die Zwecke der Operation dürfen die EUNAVFOR und die von ihr angemieteten Transportmittel öffentliche Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Häfen ohne Entrichtung von Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen. Die EUNAVFOR ist nicht von der Entrichtung von Vergütungen für Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin erhält. Artikel 5 Vorrechte und Immunitäten, die der EUNAVFOR vom Aufnahmestaat gewährt werden (1)   Die Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR sowie ihre Schiffe und Flugzeuge sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaats dürfen sie allerdings mit Zustimmung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte betreten. (2)   Die EUNAVFOR, ihre Vermögensgegenstände und Mittel genießen Immunität vor jeder Form der Gerichtsbarkeit, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden. (3)   Die Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel genießen Immunität vor jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung. (4)   Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUNAVFOR gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung. (5)   Der amtliche Schriftverkehr der EUNAVFOR ist unverletzlich. (6)   Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr der für die Operation bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben, ausgenommen die Kosten für Lagerung, Transport und andere Dienstleistungen. (7)   Die EUNAVFOR ist in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen und hinsichtlich der Einrichtungen und Anlagen, die von der EUNAVFOR für die Zwecke der Operation genutzt werden, von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit. Die EUNAVFOR ist nicht von Gebühren oder Abgaben zur Vergütung für erbrachte Dienstleistungen befreit. Artikel 6 Vorrechte und Immunitäten, die dem EUNAVFOR-Personal vom Aufnahmestaat gewährt werden (1)   Das EUNAVFOR-Personal unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Wird jedoch ein Mitglied des EUNAVFOR-Personals von der Polizei des Aufnahmestaats auf öffentlichen Straßen auf frischer Tat entdeckt, so kann der Täter, sofern er die körperliche Unversehrtheit eines Staatsangehörigen des Aufnahmestaats beeinträchtigt hat, zu seinem Schutz von der Polizei bis zur Ankunft der zuständigen Dienste der EUNAVFOR festgehalten werden. (2)   Die Papiere, die Korrespondenz und Vermögensgegenstände des EUNAVFOR-Personals sind unverletzlich, außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 6 zulässig sind. (3)   Das EUNAVFOR-Personal genießt Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats. Der Entsendestaat oder das betreffende Organ der Europäischen Union kann je nach Lage des Falles auf die Immunität des EUNAVFOR-Personals vor der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets schriftlich erklärt werden. (4)   Das EUNAVFOR-Personal genießt Immunität vor der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausführung seines offiziellen Auftrags vorgenommenen Handlungen. Falls ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals vor einem Gericht des Aufnahmestaats eingeleitet wird, sind der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und die zuständige Behörde des Entsendestaats oder das betreffende EU-Organ unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des betreffenden EU-Organs gegenüber dem Gericht fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals in Ausführung ihres offiziellen Auftrags vorgenommen wurde. Wurde die Handlung in Ausführung des offiziellen Auftrags vorgenommen, wird kein Verfahren eingeleitet und Artikel 15 findet Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Ausführung des offiziellen Auftrags vorgenommen, kann das Verfahren aufgenommen werden. Der Aufnahmestaat vergewissert sich, dass die zuständige Gerichtsbarkeit die Feststellung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte und der zuständigen Behörde des Entsendestaats oder des betreffenden EU-Organs anerkennt. Strengt ein Mitglied des EUNAVFOR-Personals ein Zivilverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit berufen. (5)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen. (6)   Gegen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur für den Fall getroffen werden, dass ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit ihrem offiziellen Auftrag steht, gegen sie eingeleitet wird. Das Vermögen von Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals, in Bezug auf das der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte feststellt, dass es für die Ausführung des offiziellen Auftrags notwendig ist, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden. (7)   Die Immunität der Mitglieder des EUNAVFOR-Personals vor der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats. (8)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sind im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EUNAVFOR oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen, befreit. (9)   Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des EUNAVFOR-Personals und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen. Das EUNAVFOR-Personal ist von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des EUNAVFOR-Personals oder eines bevollmächtigten Vertreters der EUNAVFOR stattfinden. Artikel 7 Örtliches Personal Örtlichem Personal stehen keinerlei Vorrechte und Immunitäten zu. Der Aufnahmestaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Operation nicht ungebührlich behindert wird. Artikel 8 Strafgerichtsbarkeit Die zuständigen Behörden des Entsendestaats können im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats in Zusammenarbeit mit dessen zuständigen Behörden die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle dem einschlägigen Recht dieses Staats unterworfenen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals übertragen ist. Artikel 9 Uniform und Waffen (1)   Für das Tragen von Uniform gelten vom Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte festgelegte Vorschriften. (2)   Für die Zwecke der Operation dürfen die Mitglieder des Militärpersonals der EUNAVFOR sowie das Polizeipersonal zur Begleitung der von der EUNAVFOR aufgegriffenen Personen Waffen und Munition mit sich führen oder transportieren, sofern sie durch Befehl dazu ermächtigt sind. Artikel 10 Unterstützung seitens des Aufnahmestaats und Auftragsvergabe (1)   Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EUNAVFOR auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen und Anlagen zu unterstützen. (2)   Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Operation. (3)   Das Recht, das auf die von der EUNAVFOR im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird vertraglich festgelegt. (4)   Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass das in Artikel 15 Absätze 3 und 4 genannte Streitbeilegungsverfahren auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Anwendung findet. (5)   Der Aufnahmestaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUNAVFOR mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke der Operation schließt. Artikel 11 Änderungen an den Einrichtungen und Anlagen Die EUNAVFOR ist befugt, nach vorheriger Zustimmung des Aufnahmestaats Einrichtungen und Anlagen entsprechend ihren operativen Erfordernissen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten. Artikel 12 Verstorbene Mitglieder des EUNAVFOR-Personals (1)   Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sowie ihres persönlichen Besitzes zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. (2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUNAVFOR darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staats und in Anwesenheit eines Vertreters der EUNAVFOR und/oder des betreffenden Staats erfolgen. (3)   Der Aufnahmestaat und die EUNAVFOR arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des EUNAVFOR-Personals möglichst umfassend zusammen. Artikel 13 Sicherheit der EUNAVFOR und Militärpolizei (1)   Der Aufnahmestaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der EUNAVFOR und ihres Personals außerhalb der Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR zu gewährleisten. (2)   Die EUNAVFOR ist befugt, im Landgebiet und in den Gewässern des Aufnahmestaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihre Einrichtungen und Anlagen, Schiffe und Flugzeuge sowie die Schiffe, denen sie Schutz gewährt, gegen alle Angriffe und jedes Eindringen von außen zu schützen. (3)   Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte kann eine Militärpolizeieinheit aufstellen, um die Ordnung in den Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR aufrechtzuerhalten. (4)   Die Militärpolizeieinheit kann in Absprache und Zusammenarbeit mit der Militärpolizei oder der Polizei des Aufnahmestaats auch außerhalb dieser Einrichtungen und Anlagen eingreifen, um für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin unter den Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals zu sorgen. (5)   Mitglieder des EUNAVFOR-Personals, die zur Begleitung der durch die EUNAVFOR aufgegriffenen Personen dschibutisches Hoheitsgebiet durchqueren, dürfen gegenüber diesen Personen die erforderlichen körperlichen Zwangsmaßnahmen anwenden. Artikel 14 Kommunikation (1)   Die EUNAVFOR ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Die EUNAVFOR arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zusammen, um Konflikte bei der Nutzung angemessener Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt entsprechend seinen geltenden Rechtsvorschriften Zugang zum Frequenzspektrum. (2)   Die EUNAVFOR hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke der Operation. (3)   Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen und Anlagen kann die EUNAVFOR die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von Post an oder von EUNAVFOR und/oder Mitglieder(n) des EUNAVFOR-Personals treffen. (4)   Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel werden mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats vereinbart. Artikel 15 Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust (1)   Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlustes von privatem oder staatlichem Eigentum sowie Ansprüche wegen des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.