Europäische Union

Beschluss 2009/88/GASP des Rates vom 22. Dezember 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0088. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlustes von EUNAVFOR-Eigentum werden auf diplomatischem Wege geregelt. (2)   Diese Ansprüche sind über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EUNAVFOR zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was die von der EUNAVFOR erhobenen Ansprüche anbelangt. (3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUNAVFOR und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen. (4)   Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung gefunden werden, wird die Streitigkeit a) bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 80 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt; b) bei Ansprüchen, die die unter Buchstabe a genannte Höhe übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind. (5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen der erste vom Aufnahmestaat, der zweite von der EUNAVFOR und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUNAVFOR ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUNAVFOR keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des obersten Gerichtshofs der Republik Dschibuti ernannt. (6)   Zwischen der EUNAVFOR und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden. Artikel 16 Verbindung und Streitigkeiten (1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUNAVFOR und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geregelt. (2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt. Artikel 17 Sonstige Bestimmungen (1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUNAVFOR und des EUNAVFOR-Personals Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich. (2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staats, der einen Beitrag zur EUNAVFOR leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Artikel 18 Durchführungsmodalitäten Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative, finanzielle und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind. Artikel 19 Inkrafttreten und Beendigung (1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von 12 Monaten in Kraft. Es wird jeweils um drei Monate stillschweigend verlängert. Jede Partei teilt der anderen Partei mindestens einen Monat im Voraus ihre Absicht mit, dieses Abkommen nicht zu verlängern. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6, 8 und 9, Artikel 11 und Artikel 15 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des EUNAVFOR-Personals verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt. (3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. (4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben. Geschehen zu Dschibuti am 5. Januar 2009, in zwei Urschriften in französischer Sprache. Für die Europäische Union Für den Aufnahmestaat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.