Europäische Union

2014/203/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. März 2014 über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 Text von Bedeutung für den EWR

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s Kapazitätenaufbaus gemäß Artikel 18 Buchstabe f der LIFE-Verordnung Projekte des Kapazitätenaufbaus gewähren finanzielle Unterstützung für die Aktivitäten, die erforderlich sind, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler oder regionaler Kontaktstellen für LIFE, aufzubauen, damit die Mitgliedstaaten wirksamer am LIFE-Programm teilnehmen können. Die Maßnahmen können Folgendes umfassen (nicht erschöpfende Aufzählung): — Einstellung neuen Personals und Schulung nationaler und regionaler Kontaktstellen; — Unterstützung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie Förderung der Verbreitung und der Nutzung der Ergebnisse von Projekten im Rahmen des LIFE-Programms; — Ansätze vom Typ „Ausbildung der Ausbilder“; — Austausch- und Entsendungsprogramme zwischen öffentlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, insbesondere Aktivitäten zum Austausch von Spitzenkräften. Zu den Maßnahmen, die von dem Plan für den Kapazitätenaufbau erfasst werden, kann die Rekrutierung von Fachleuten gehören, um kurzfristige technische und verfahrensrechtliche Kapazitätslücken zu schließen. Nicht dazu gehört die Rekrutierung von Fachleuten, deren Hauptfunktion die Erstellung von Vorschlägen für die Einreichung im Rahmen der jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist. 5.1.4.1.   Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl Bei den Anträgen für Projekte des Kapazitätenaufbaus wird ein Schnellverfahren für die Vergabe verwendet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß Artikel 19 Absatz 8 Projekte des Kapazitätenaufbaus nur einer vorher festgelegten Anzahl von Mitgliedstaaten zugewiesen werden können und nur ein Projekt je Mitgliedstaat subventioniert werden kann, besteht kein Wettbewerb unter den eingegangenen Anträgen. Deshalb können die Anträge ab dem Datum der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen von LIFE für 2014 fortlaufend eingereicht werden. Unter diese Aufforderung fällt auch das Antragspaket für Projekte des Kapazitätenaufbaus. Anträge müssen bis zum Ende des dritten Quartals 2015 eingereicht werden, damit sie für den Finanzierungszeitraum 2014-2017 in Betracht kommen. Die Anträge werden bewertet, um die Einhaltung der nachfolgenden Förderkriterien und Schwellenwerte für die Vergabe sicherzustellen. Die Finanzhilfen werden nach dem erfolgreichen Abschluss des Bewertungsprozesses unterzeichnet. 5.1.4.2.   Förder- und Zuschlagskriterien Es werden die folgenden Förder- und Zuschlagskriterien angewendet: a)   Förderkriterien Der Antrag muss die folgenden Förderkriterien erfüllen: — Der Antragsteller ist ein Mitgliedstaat, — dessen Pro-Kopf-BIP im Jahr 2012 105 % des Unionsdurchschnitts nicht überstieg und — dessen durchschnittliche Inanspruchnahme seiner indikativen nationalen Zuweisung für die Jahre 2010, 2011 und 2012 gemäß der Festlegung in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 weniger als 70 % betrug oder — dessen Pro-Kopf-BIP im Jahr 2012 weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts betrug oder — der der Union nach dem 1. Januar 2013 beitrat. — Der Antrag enthält einen Plan für den Kapazitätenaufbau, in dem sich der Mitgliedstaat dazu verpflichtet, — die für das LIFE-Programm vorgesehenen Ressourcen, einschließlich der Zahl der Mitarbeiter, während der Laufzeit des vorliegenden mehrjährigen Arbeitsprogramms auf einem Niveau zu halten, das nicht geringer als dasjenige ist, das im Jahr 2012 bestand; — keinen Antrag für ein weiteres Projekt des Kapazitätenaufbaus zu stellen, sofern das Projekt bewilligt wird. b)   Zuschlagskriterien — Technische Kohärenz und Qualität bei Projekten des Kapazitätenaufbaus beziehen sich auf die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen die Kapazität des Mitgliedstaats entwickelt werden soll, erfolgreiche Anträge für die Finanzierung von Projekten im Rahmen der Teilprogramme „Umwelt“ und „Klimapolitik“ einzureichen. Das Verdienst aller förderfähigen Vorschläge wird nach den folgenden Zuschlagskriterien und dem folgenden Punktesystem bewertet: Zuschlagskriterien Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (*12) Maximale Punktebewertung Technische Kohärenz und Qualität 15 30 Finanzielle Kohärenz und Qualität 10 20 Ausführlichkeit des Konzeptes in Bezug auf die identifizierten Schwächen, die zu der geringen Teilnahme des Mitgliedstaats an Programmen von LIFE+ 2010-2012 geführt haben 15 30 Darstellung der erwarteten Verbesserung in Bezug auf die Fähigkeit zur Förderung der Integration, Komplementarität, der Synergien und der Wiederholbarkeit des LIFE-Programms in Politiken, Wirtschaftsaktivitäten oder anderen Programmen 10 20 Gesamt (für die Weiterberücksichtigung) 55 100 5.1.5.   Vorbereitende Projekte gemäß Artikel 18 Buchstabe g der LIFE-Verordnung Mit vorbereitenden Projekten wird auf spezifische Bedürfnisse bei der Ausarbeitung und Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union eingegangen. 5.1.5.1.   Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl Einmal jährlich macht die Kommission eine Bestandsaufnahme der spezifischen Bedürfnisse in Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union, auf die während der folgenden Jahre eingegangen werden muss, und identifiziert unter ihnen die Bedürfnisse, auf die im Rahmen von vorbereitenden Projekten eingegangen werden kann. Maximal 1 % der Mittel, die maßnahmenbezogenen Zuschüssen (andere als integrierte Projekte und Projekte der technischen Hilfe) zugewiesen werden, kann vorbereitenden Projekten vorbehalten werden. Vor der Veröffentlichung der jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erhalten die Mitgliedstaaten eine Entwurfsliste der spezifischen Bedürfnisse, auf die im Rahmen von vorbereitenden Projekten eingegangen werden könnte, und werden um Stellungnahme gebeten. Basierend auf diesen Stellungnahmen wird die endgültige Liste erstellt. Die Kommission legt spezifische Auswahl- und Zuschlagskriterien für die auf diese Weise identifizierten Projekte fest sowie die Laufzeit der Projekte und die vorläufigen Mittelzuweisungen für jedes Projekt. Das Verfahren der Projektauswahl wird wie folgt organisiert: — Bewertung von Vorschlägen Die Kommission überprüft in Bezug auf jeden Vorschlag die Einhaltung der Förder- und Auswahlkriterien und bewertet sie anhand der Vergabekriterien. — Erstellen der endgültigen Liste der zu finanzierenden Projekten und der Reserveliste Nach einer Überprüfungsphase werden die erfolgreichen Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für die Finanzierung vorgeschlagen. Gegebenenfalls kann eine Reserveliste erstellt werden. — Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung 5.1.5.2.   Förder- und Zuschlagskriterien Es werden die folgenden Förder- und Zuschlagskriterien angewendet: a)   Förderkriterien Die spezifischen Förder- und Zuschlagskriterien werden in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt. Sie basieren auf den spezifischen Bedürfnissen, auf die im Rahmen von vorbereitenden Projekten einzugehen ist und die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt werden. b)   Zuschlagskriterien Vorbereitende Projekte werden an die Person(en) oder Rechtsträger vergeben, der/die einen Vorschlag einreicht/einreichen, der die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung übersteigt und in Bezug auf die folgenden Kriterien die höchste(n) Punktzahl(en) erlangt: Kriterium Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (*13) Maximale Punktebewertung Technische Kohärenz und Qualität des Vorschlags in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis 22 45 Ausführlichkeit des Ansatzes in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis 15 30 Finanzielle Kohärenz und Qualität 12 25 Gesamt (für die Weiterberücksichtigung) 55 100 5.1.6.   Projekte, die erforderlich sind, um die allgemeinen Ziele aus Artikel 3 der LIFE-Verordnung zu erreichen Andere Projekte (Pilot-, Demonstrations- oder sonstige Projekte) könnten gemäß Artikel 190 der Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung auf der Grundlage der nachstehend beschriebenen Kriterien finanziert werden. 5.1.6.1.   Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl Wenn die Kommission den Bedarf an einem spezifischen Ad-hoc-Projekt für das Erreichen der allgemeinen Ziele aus Artikel 3 der LIFE-Verordnung identifiziert, kann sie Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen. Die Mittel, die solchen Projekten zugewiesen werden, bleiben im Hinblick auf die Mindesthöhe der Haushaltsmittel unberücksichtigt, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung Projekten zugewiesen werden müssen. 5.1.6.2.   Förder- und Zuschlagskriterien a)   Förderkriterien Weitere Projekte: — tragen zu mindestens einem der allgemeinen Ziele aus Artikel 3 der LIFE-Verordnung und der anzuwendenden spezifischen Ziele aus den Artikeln 10 bis 12 und 14 bis 16 der LIFE-Verordnung bei, — fallen in den Geltungsbereich des Schwerpunktbereichs des LIFE-Teilprogramms gemäß den Artikeln 9 und 13 der LIFE-Verordnung, in Bezug auf das der Projektvorschlag eingereicht wurde. b)   Zuschlagskriterien Andere Projekte werden an die Person(en) oder Rechtsträger vergeben, der/die einen Vorschlag einreicht/einreichen, der die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung übersteigt und in Bezug auf die folgenden Kriterien die höchste(n) Punktzahl(en) erlangt: Kriterium Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (*14) Maximale Punktebewertung Technische Kohärenz und Qualität des Vorschlags in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis 22 45 Ausführlichkeit des Ansatzes in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis 15 30 Finanzielle Kohärenz und Qualität 12 25 Gesamt (für die Weiterberücksichtigung) 55 100 5.2.   Betriebskostenzuschüsse Artikel 21 der LIFE-Verordnung sieht einen Beitrag zu bestimmten operativen und administrativen Kosten von Organisationen ohne Erwerbscharakter vor, die Ziele von allgemeinem Unionsinteresse verfolgen, in erster Linie umwelt- oder klimapolitisch tätig sind und an der Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung der Unionspolitik und des Unionsrechts mitwirken. Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Betriebskostenzuschüsse wird für die Kofinanzierung des Haushaltsjahrs 2015 des Mittelempfängers organisiert. Beginnend ab 2016 wird ein System zweijähriger Partnerschaftsrahmenvereinbarungen für Betriebskostenzuschüsse eingerichtet. Dies wird ein ausgewogenes Verhältnis schaffen zwischen dem Bedürfnis der Mittelempfänger nach mehr Sicherheit und Stabilität und dem Beibehalten eines gewissen Maßes an Wettbewerb unter den Organisationen ohne Erwerbscharakter. Betriebskostenzuschüsse können gemäß Artikel 190 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (38) in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, insbesondere wenn aufgrund der Merkmale des Empfängers nur ein bestimmter Empfänger in Frage kommt oder wenn der Empfänger in der Rechtsgrundlage genannt ist. Es wird geprüft, ob die Vorschläge die Förder- und Auswahlkriterien einhalten. Bei Vorschlägen, die diese Kriterien erfüllen, wird die Gesamtrelevanz und -qualität unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien beurteilt. Die Punkte werden nach diesen Kriterien vergeben. Es ist ein Mindestqualitätsniveau erforderlich. Die endgültige Vergabeentscheidung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse des Bewertungsprozesses. 5.2.1.   Auswahlkriterien für Betriebskostenzuschüsse Anhand der Auswahlkriterien wird die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur vollständigen Durchführung des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms beurteilt. Es werden nur Antragsteller ausgewählt, die anhand spezifischer Belege über ihre Leistung in den vorausgegangenen zwei Jahren die folgenden Nachweise erbringen können: — operative Leistungsfähigkeit — der Antragsteller muss über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen zu können, und — finanzielle Leistungsfähigkeit — der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, so dass er seine Tätigkeit während des Jahres, für den der Betriebskostenzuschuss gewährt wurde, aufrechterhalten und sich an der Finanzierung beteiligen kann. In bestimmten Ausnahmefällen, insbesondere wenn erfahrene Organisationen ein neues Netzwerk schaffen, kann die Kommission von der Anforderung, Nachweise für die zwei vorausgegangenen Jahre zu erbringen, abweichen. Artikel 131 der Haushaltsordnung findet auf die Auswahl der öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen in Bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Anwendung. 5.2.2.   Zuschlagskriterien für Betriebskostenzuschüsse 5.2.2.1.   Jährliche Betriebskostenzuschüsse/Partnerschaftsrahmenvereinbarungen für Nichtregierungsorganisationen (NRO) Artikel 12 Buchstabe d und Artikel 16 Buchstabe d der LIFE-Verordnung nennen als spezifisches Ziel für ihren jeweiligen Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information“ die Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umwelt- bzw. im Klimabereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, darunter auch der nichtstaatlichen Organisationen, in die Konsultationen zur Politik und in ihre Durchführung. Die folgenden Zuschlagskriterien finden auf die Auswahl sowohl der Empfänger der jährlichen Betriebskostenzuschüsse als auch der Partnerschaftsrahmenvereinbarungen Anwendung: 1. Relevanz der Einbindung in den Prozess der Umweltaktivitäten und Klimamaßnahmen der Union: — im Rahmen der thematischen Ziele des 7. Umweltaktionsprogramms: — das Naturkapital der Union zu schützen, zu bewahren und zu vergrößern; — die Union in eine ressourcenschonende, umweltfreundliche und wettbewerbsfähige CO2-emissionsarme Wirtschaft zu wandeln; — die Bürger der Union vor umwelt- und klimabezogenen Belastungen sowie vor Gefahren für Gesundheit und Wohlergehen zu schützen; — im Rahmen des Klima- und Energiepakets, des EU-Fahrplans für eine CO2-arme Wirtschaft bis 2050 und der Anpassungsstrategie der Union. 2. Relevanz und Potenzial des Beitrags zur: — Maximierung der Vorteile der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt und Klimapolitik durch eine verbesserte Umsetzung und Rechtsdurchsetzung; — Verbesserung der Wissens- und Evidenzbasis in Bezug auf die Umwelt- und Klimapolitik der Union; — Sicherstellung der Investition in die Umwelt- und Klimapolitik und Berücksichtigung externer Umweltkosten und — Verbesserung der Einbeziehung von Umwelt- und Klimabelangen sowie Kohärenz der Politik. 3. Relevanz für die Stärkung der Nachhaltigkeit der Städte der Union und für ein wirksameres Herangehen der Union an internationale umwelt- und klimabezogene Herausforderungen. 4. Relevanz des Umgangs mit neu auftretenden umwelt- und klimabezogenen Problemen und neuen politischen Prioritäten. 5. Wirksamkeit der Beiträge der Partner zum politischen Prozess der Union. 6. Organisatorische Entwicklung — Entwicklungspotenzial, um ein effizienterer Interessenträger im politischen Prozess der Union zu werden. Das folgende zusätzliche Kriterium findet nur auf die Auswahl der jährlichen Betriebskostenzuschüsse Anwendung: 7. Technische und finanzielle Kohärenz des Arbeitsprogramms. Im Fall von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen werden die als Partner ausgewählten Organisationen zur jährlichen Vorlage ihrer Arbeitsprogramme aufgefordert, die im Hinblick auf die Bewilligung eines spezifischen jährlichen Betriebskostenzuschusses analysiert werden. Für die Bewilligung jährlicher spezifischer Betriebskostenzuschüsse im Rahmen von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen gelten die folgenden Kriterien: 1. Übereinstimmung des Arbeitsprogramms mit den Zielen und der Art der in der Partnerschaftsrahmenvereinbarung spezifizierten Aktivitäten, 2. Relevanz des Umgangs mit neu auftretenden umwelt- und klimabezogenen Problemen und neuen politischen Prioritäten, 3. Durchführbarkeit und interne Kohärenz des Arbeitsprogramms innerhalb des Zeitrahmens, 4. Kohärenz zwischen dem Arbeitsprogramm und dem vorgeschlagenen Haushalt, einschließlich einer effizienten Nutzung der Ressourcen. 5.2.2.2.   Andere Betriebskostenzuschüsse Andere Betriebskostenzuschüsse an Organisationen ohne Erwerbscharakter, die Ziele von allgemeinem Unionsinteresse verfolgen, werden auf der Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien gewährt: 1. Relevanz des Arbeitsprogramms für die Ziele der LIFE-Verordnung und gegebenenfalls der thematischen Prioritäten und Projektbereiche, 2. Durchführbarkeit und interne Kohärenz des Arbeitsprogramms, 3. Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Aktivitäten, 4. Potenzial für greifbare Auswirkungen auf die Zielgruppen, 5. Konsistenz zwischen den Aktivitäten und dem vorgeschlagenen Haushalt. 5.3.   Finanzierungsinstrumente Finanzierungen im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung werden den beiden folgenden Pilot-Finanzierungsinstrumenten zugewiesen, um die allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 der LIFE-Verordnung zu erreichen: — Finanzierungsfazilität für Naturkapital — ein neues Finanzierungsinstrument, das in beiden Teilprogrammen versuchsweise eingeführt wird, um innovative Finanzierungskonzepte für Projekte zu erproben und zu demonstrieren, die die Erhaltung des Naturkapitals in den Schwerpunktbereichen „Natur und Biodiversität“ und „Anpassung an den Klimawandel“ fördern. — Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz — ein Pilot-Finanzierungsinstrument im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“, mit dem ein neuer Ansatz erprobt wird, um eine Lösung für den begrenzten Zugang zu angemessenen und finanzierbaren, kommerziellen Finanzierungsquellen für Energieeffizienzinvestitionen zu finden, die im Rahmen von nationalen Prioritäten angestrebt werden. Die Bestimmungen über Finanzierungsinstrumente gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (nachstehend „Haushaltsordnung“) und insbesondere die Artikel 139 und 140 der Haushaltsordnung sind erfüllt, wie im Folgenden dargelegt wird. Finanzierungsinstrumente, die Projekte unterstützen, können jede in Titel VIII Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Form annehmen, sind entsprechend diesen Vorschriften auszuführen und können miteinander und mit Finanzhilfen aus dem Haushaltsplan der Union kombiniert werden. Gemäß Artikel 140 Absatz 6 stellen jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüssen, freigegebenen Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, interne zweckgebundene Einnahmen dar und werden für ein Finanzierungsinstrument für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre. In Vorbereitung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms 2014-2017 wurden dem LIFE-Ausschuss und der Kommission die Ex-ante-Bewertungen der beiden Finanzierungsinstrumente als Informationsunterlagen vorgelegt. Die Kommission führt bis spätestens 30. Juni 2017 eine Halbzeit-Evaluierung durch (Artikel 27 der LIFE-Verordnung) und gibt in diesem Zusammenhang auch Feed-back zur Durchführung der Finanzierungsinstrumente, die 2014-2016 eingesetzt wurden. Der vorgeschriebene externe Evaluierungsbericht hat die Relevanz und Wirksamkeit jedes Finanzierungsinstruments in Bezug auf seinen Beitrag zur Erreichung der politischen Ziele von LIFE, seine Effizienz, seinen Nutzen bei der Behebung von Marktdefiziten und suboptimalen Investitionssituationen und die Gesamtkohärenz der Finanzierungsinstrumente selbst zu bewerten sowie Empfehlungen für Verbesserungen zu geben. Die Kommission berichtet dem LIFE-Ausschuss mindestens einmal jährlich, und bei Bedarf können Ad-hoc-Treffen einberufen werden. In den ersten beiden Jahren der Durchführung berichtet die Kommission dem LIFE-Ausschuss mindestens dreimal (Herbst 2014, Frühjahr 2015 und Herbst 2015) über den Fortschritt der Finanzierungsinstrumente. 5.3.1.   Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF) 5.3.1.1.   Beitrag zu den Zielen von LIFE Das Finanzierungsinstrument wird zum Erreichen der Ziele von LIFE, insbesondere in den Schwerpunktbereichen „Natur und Biodiversität“ im Rahmen von LIFE-Umwelt und „Anpassung an den Klimawandel“ im Rahmen von LIFE-Klimapolitik beitragen, indem es die anfänglichen Investitions- und Betriebskosten für Einnahmen generierende oder kosteneinsparende Pilotprojekte finanziert, die die Erhaltung, Wiederherstellung, Bewirtschaftung und Stärkung des Naturkapitals zum Nutzen der Biodiversität und der Anpassung fördern, einschließlich ökosystemorientierter Lösungen für Herausforderungen in den Bereichen Land, Boden, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Wasser und Abfall. Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital ist ein neues politisches Instrument für innovative Pilotprojekte. Sie ermöglicht durch ihre Hebelwirkung und Komplementarität eine bessere Kostenwirksamkeit des LIFE-Programms. Sie trägt zum Aufbau längerfristiger Kapazitäten einer innovativen, nachhaltigen, wirtschaftlichen Finanzierungstätigkeit bei. Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital ergänzt und unterstützt die politischen Ziele der Mitgliedstaaten im Bereich der Biodiversität und der Anpassung an den Klimawandel. Im Einzelnen: — In Bezug auf Natur und Biodiversität trägt die Finanzierungsfazilität für Naturkapital zur Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Biodiversität bei, einschließlich der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020, der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere durch die Anwendung, Entwicklung und Erprobung von Projekten und durch das Demonstrieren ihrer Durchführbarkeit. Sie unterstützt auch die weitere Entwicklung, Umsetzung und Verwaltung des Natura-2000-Netzes, das gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingerichtet wurde, und erhöht seine Widerstandsfähigkeit durch den Schutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen auch außerhalb des Netzes. Einige Arten von Projekten finden jedoch möglicherweise keine Anwendung in Natura-2000-Gebieten. — In Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel trägt die Finanzierungsfazilität für Naturkapital zur Umsetzung der Unionspolitik zur Anpassung bei, insbesondere durch die Entwicklung, Erprobung und Demonstration von ökosystemorientierten Konzepten für die Anpassung an den Klimawandel. Sie trägt auch zur Entwicklung und Demonstration von innovativen Anpassungstechnologien, -systemen, -methoden und -instrumenten bei, die zur Nachahmung, Übertragung und zum Mainstreaming geeignet sind. 5.3.1.2.   Struktur des Finanzierungsinstruments Mit der Durchführung des Finanzierungsinstruments wird die Europäische Investitionsbank (EIB) im Wege der indirekten Mittelverwaltung betraut. Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital kombiniert die direkte und indirekte Finanzierung der Projekte durch eine Kredit- und Beteiligungsfinanzierung. Es wird eine Fazilität für Expertenunterstützung bereitgestellt, um sicherzustellen, dass die Projekte ein ausreichendes Entwicklungsstadium für die Finanzierung erreichen. Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital wird in zw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.